Urteil
8 K 650/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0322.8K650.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die in P. W. N. in einem Bereich mit der Bezeichnung "A. S. " liegen. Jagdrechtlich gehörte dieser ca. 12 ha große aus Wiesen und Äckern bestehende Bereich bis 1978 dem forstfiskalischen Eigenjagdbezirk U. an. Als 1978 der Eigenjagdbezirk unterging, fiel dieser Bereich wie auch der ca. 73,5 ha große Staatswald U. in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk N. . Aus Anlass des Zuerwerbs einer ca. 1,8 ha großen Parzelle durch die Forstverwaltung vertrat diese Anfang 1999 die Auffassung, es sei wieder ein Eigenjagdbezirk entstanden, und beantragte beim Beklagten die Abrundung ihres Jagdbezirkes durch den Bereich A. S. . Dem Antrag gab der Beklagte mit Bescheid vom 14.6.1999 statt. A. den Widerspruch betroffener Eigentümer hob das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd N. -W. diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.1999 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei noch kein Eigenjagdbezirk entstanden, da die zusammenhängende Fläche im Eigentum des Forstamtes noch nicht 75 ha umfasse. Ein 1,55 ha großes Eisenbahngelände sei zu Unrecht in die Berechnung des Eigenjagdbezirkes einbezogen worden. Die 8,4 ha große Fläche eines ehemaligen Munitionsdepots der Bundeswehr dürfe ebenfalls noch nicht mitgerechnet werden. Zwar sei ein Kaufvertrag schon am 24.3.1999 abgeschlossen worden, die Eintragung im Grundbuch sei aber noch nicht erfolgt. Am 22.12.1999 erneuerte das Staatliche Forstamt M. seinen Antrag auf Angliederung von Flächen der Gemarkung N. an den Staatsjagdbezirk U. . Bei den Anlagen dieses Antrages befinden sich insbesondere eine Flächenübersicht und ein Grundbuchauszug, aus dem ersichtlich ist, dass weitere 8,4362 ha seit dem 14.12.1999 im Eigentum des Landes N. -W. stehen. Der Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 30.8.2000. Darin sind die Grundstücke aus der Gemarkung N. Flur 1 mit ihrer Flurstücksbezeichnung einzeln aufgeführt. Außerdem ist die Lage der Grundstücke aus einer dem Bescheid beigefügten Übersichtskarte ersichtlich. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Grundstücke, die zusammengefasst als Enklave "S. " zu bezeichnen seien, seien nach Ablauf des Jagdpachtvertrages des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes N. vom 31.3.1999 im Zusammenhang mit der Entstehung des forstfiskalischen Eigenjagdbezirkes bzw. Staatsjagdbezirkes "U. " zu jagdbezirksfreien Flächen (Enklaven) geworden. Sie gehörten weder dem unmittelbar westlich angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk L. noch wegen der fehlenden Anbindung dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk N. an. Derartige jagdbezirksfreie Flächen könnten gemäß § 5 Abs. 1 BJG i.V.m. § 3 Abs. 3 LJG NRW einem angrenzenden Jagdbezirk angegliedert werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege oder Jagdausübung notwendig sei. Das sei hier der Fall, um die Jagdausübung auf der entstandenen Enklave zu gewährleisten und die jagdbezirksfreien Flächen der Jagdpflege und Jagdausübung wieder zugänglich zu machen. Der Kreisjagdbeirat sei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 LJG NRW zu der beabsichtigten Angliederung gehört worden. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Angliederung an den Jagdbezirk L. unter Berücksichtigung der jagdfachlichen Belange nicht in Betracht komme. Vielmehr sprächen diese für eine Angliederung an den Jagdbezirk U. . Damit werde die jagdliche Praxis der letzten Jahrzehnte fortgesetzt. Für diese Entscheidung sprächen auch die Erhaltung des bisherigen geraden Grenzverlaufes mit einem kleinen Graben als natürliche Gemarkungsgrenze zwischen L. und N. und die Erhaltung des einheitlichen Lebensraumes, der aus dem Waldbereich und den unmittelbar davor liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen der "S. " bestehe, die dem Wild als Äsungs-, Setz- und Sommereinstandsfläche dienten. Gegen diesen an alle Grundstückseigentümer getrennt ergangenen Bescheid legten die Kläger im September 2000 Widerspruch ein. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd N. -W. wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 9.2.2001 als unbegründet zurück. In den drei verschiedenen an die Kläger gerichteten Widerspruchsbescheiden heißt es übereinstimmend, die oberste und obere Jagdbehörde gingen davon aus, dass durch den Zukauf von Flächen des ehemaligen Munitionsdepots vom 14.12.1999 ein Eigenjagdbezirk U. entstanden sei. Dadurch seien die zu den S. gehörenden Flächen zu einer jagdbezirksfreien Enklave geworden. Die Angliederung an einen angrenzenden Jagdbezirk sei deshalb grundsätzlich aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig. Es sei eine Auswahlentscheidung zwischen dem Eigenjagdbezirk U. und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk L. zu treffen gewesen. Die Angliederung der S. an den Eigenjagdbezirk bedeute eine Fortsetzung des bisherigen Zustandes, denn der Bereich sei zu keiner Zeit vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk L. aus bejagt worden. Durch die vorgenommene Angliederung an den Eigenjagdbezirk sei eine mit dem kleinen Wasserlauf als natürliche Grenze besonders eindeutige und gerade Jagdgrenze gebildet worden. Da es sich um einen kleinen Jagdbezirk handele, sei es auch sinnvoll, diesen durch die Angliederung zu stärken. Auch der Kreisjagdbeirat habe sich für diese Lösung ausgesprochen. Zum Widerspruchsvorbringen des Klägers zu 4. ist besonders ausgeführt, die Wildhege müsse ohnehin von jedem Jagdausübungsberechtigten so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden würden. Entscheidend sei jedoch, dass es bei einer Abrundung um eine personenunabhängige Gestaltung von Jagdbezirksgrenzen gehe. Zum Vorbringen der Klägerinnen zu 1. und 2., bei der Angliederung seien Möglichkeiten des Flächenaustausches nicht ausgeschöpft worden, wird in dem an sie gerichteten Widerspruchsbescheid ausgeführt, ein größerer Flächenaustausch sei nicht möglich, da der Eigenjagdbezirk nur wenig über 80 ha groß sei. Die Klägerinnen hätten auch selbst nicht vorgetragen, wie ein Flächenaustausch vorgenommen werden könnte. In dem an den Kläger zu 3. gerichteten Widerspruchsbescheid wird zusätzlich ausgeführt, die Fläche östlich des Klärwerks N. gehöre zum Eigenjagdbezirk. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BJG seien dazu zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha zu rechnen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stünden. Die in Rede stehende Fläche stehe im Zusammenhang mit den übrigen Flächen des Eigenjagdbezirks. Ob sie auch den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen herstellen würde, sei nicht entscheidend, da es sich bei der Fläche nicht um eine Verbindungsfläche handele. Es sei auch nicht erforderlich, dass auf den Flächen die Jagdausübung möglich sei. Am 12.3.2001 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, sie seien klagebefugt, denn durch die Angliederung an den Eigenjagdbezirk werde ihnen ihre Stellung als Jagdgenossen entzogen. Die Angliederung der S. an die Jagdgenossenschaft N. /L. wäre insofern für sie günstiger. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Eigenjagdbezirk mangels erforderlicher Größe von 75 ha gar kein Eigenjagdbezirk sei. Die ursprüngliche Fläche des Eigenjagdbezirkes umfasse nach Abzug der Fläche des Schienenweges nur knapp 72 ha. Die am 1.12.1998 vom Land N. -W. erworbene 1,875 ha große Fläche dürfe nicht dazugerechnet werden, da diese auf Grund eines gültigen Pachtvertrages bis zum 31.3.2004 zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk N. /L. gehöre. Außerdem stehe der 1,8 ha große Grundstücksbereich von B. N. nicht im Eigentum der Landesforstverwaltung und könne deshalb nicht zum Eigenjagdbezirk gerechnet werden. Schließlich sei auch der ca. 10 ha große Bereich östlich der Kläranlage und nördlich der B. straße nicht zum Eigenjagdbezirk zu rechnen, da dieser Bereich nach § 5 Abs. 2 BJG und § 3 Abs. 1 LJG NRW nicht berücksichtigt werden dürfe. Unter diesen Voraussetzungen werde die erforderliche Fläche von 75 ha auch durch den Erwerb der Bundeswehrfläche in der Größe von 8,4 ha nicht erreicht. Schließlich sei die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung zu beanstanden, da für einen Ausschluss der Eigentümer von der Jagdgenossenschaft keine zwingenden jagdlichen Erfordernisse sprächen. Der wirkliche Grund für die Entscheidung des Beklagten sei es, die fiskalische Eigenjagd zu stärken und ihr zu höheren Pachteinnahmen zu verhelfen. Dies seien keine notwendigen jagdlichen Erfordernisse. Die Kläger beantragen, den Abrundungsbescheid des Beklagten vom 30.8.2000 in der Fassung der Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW vom 9.2.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der beigeladene Eigen- und Staatsjagdbezirk "U. " stellt keinen Antrag. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben zutreffend ausgeführt, dass ihre Klagebefugnis zu bejahen ist, weil ihre Rechtsstellung als Mitglied einer Jagdgenossenschaft günstiger wäre als im Falle der Angliederung ihrer Flächen an den Eigenjagdbezirk. Vgl. Schandau/Drees, Das Jagdrecht in N. - W. , Kommentar, 4. Aufl., Stand April 2001, § 5 BJG Anm. 4 a, S. 44. Die Kläger gehen aber zu Unrecht davon aus, § 5 Abs. 1 BJG könne schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die im Eigentum des Landes N. -W. stehenden Flächen keinen Eigenjagdbezirk i.S.v. § 7 BJG bildeten. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wie die kleineren 1,8 ha und 1,9 ha großen Bereiche zu bewerten sind, deren Zugehörigkeit zum Eigenjagdbezirk zwischen den Parteien diskutiert wird. Entscheidend ist insofern vielmehr, ob der Bereich östlich der Kläranlage von der übrigen im Eigentum des Landes N. -W. stehenden Fläche nach § 5 Abs. 2 BJG abgetrennt werden muss, weil die Fläche zwischen der Kläranlage und der südlich verlaufenden Straße nach § 5 Abs. 2 BJG i.V.m. § 3 Abs. 1 LJG NRW nicht geeignet sein soll, den Zusammenhang des Jagdbezirkes herzustellen. Diese von den Klägern vertretene Auffassung trifft nicht zu. Ihnen ist aber zuzugestehen, dass dies unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 BJG nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, und dass § 3 Abs. 1 Satz 1 LJG NRW für sich betrachtet eher das gegenteilige Ergebnis nahe legt. Zur Entwicklung der Rechtsprechung zu der hier zu entscheidenden Frage vgl. Schandau/Drees, a.a.O., § 5 BJG, II.1., S. 47 bis 48 a. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.1980 - 3 C 113.79 -, RdL 1980, 124 = Agrarrecht 1980, 281 - gilt der Bedingungssatz in § 5 Abs. 2 BJG nur für den ersten in der Vorschrift geregelten Sachverhalt, nämlich die Bildung eines selbstständigen Jagdbezirkes, nicht aber für das Nichttrennen und das Nichtverbinden von Flächen. Daraus folgt, dass die Eignung der Fläche zwischen der Kläranlage und der Straße für eine ordnungsgemäße Jagdausübung ohne Bedeutung dafür ist, ob die Flächen östlich der Kläranlage dem Eigenjagdbezirk des Landes N. -W. zugerechnet werden dürfen und müssen. Im Übrigen haben die Kläger auch nichts dafür vorgetragen, dass die im fraglichen Bereich gelegenen Flächen nach ihrer äußeren Gestalt Wegen, Wasserläufen, Triften oder Bahnkörpern ähnlich sind. Diese hier im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung teilt im Übrigen auch der Jurist des landwirtschaftichen Wochenblattes W. -L. in seinem Schreiben an den Kläger zu 3. vom 19.8.1999. Sofern § 3 Abs. 1 Satz 1 LJG NRW ein anderes Ergebnis suggeriert, ist dies gemäß Art. 31 GG unerheblich. Das Entstehen des beigeladenen Eigenjagdbezirkes durch den Zuerwerb des Bundeswehrgeländes ist auch nicht mit der Erwägung zu verneinen, dieses Gelände sei nicht forstwirtschaftlich nutzbar. Diesem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung sind die Vertreter des Beklagten und des Beigeladenen überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, die forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche sei u.a. im Flächennutzungsplan vorgesehen und werde auch faktisch betrieben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Einzäunung noch nicht vollständig beseitigt sei. Auch die jagdrechtliche Nutzbarkeit sei gegeben; sie werde allerdings von § 7 BJG ohnehin nicht vorausgesetzt. Der Beklagte ist also zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Eintragung der vom Land N. -W. vom Bund erworbenen Fläche in das Grundbuch vom 14.12.1999 der beigeladene Eigenjagdbezirk wieder entstanden ist. Dass unter dieser Voraussetzung der Bereich S. aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung an einen der beiden benachbarten Jagdbezirke anzugliedern ist, liegt auf der Hand und ist auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten. In welcher Weise der Beklagte diesem gesetzlichen Auftrag nachgekommen ist, stand nach § 5 Abs. 1 BJG in seinem Ermessen (OVG Lüneburg, Urteil vom 08.08.1991 - 3 L 170/90 -, RdL 1991, 291). Diese Ermessensentscheidung hat der Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen getroffen und begründet. Die Widerspruchsbehörde hat diese Entscheidung unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens der Kläger geprüft und letztlich bestätigt. Diese Entscheidungen lassen keine Ermessensfehler erkennen. Die Ausführungen in den genannten Bescheiden lassen es insbesondere gerechtfertigt erscheinen, die für die Angliederung an den Beigeladenen sprechenden Gesichtspunkte höher zu gewichten als das Interesse der Kläger, ihre Flächen in einen genossenschaftlichen Jagdbezirk einzubringen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, denn er hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.