Urteil
4 K 830/01
VG MINDEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein schriftlicher Antrag des Beamten, höhere Besoldung zu verlangen, reicht als Beginn des Vorverfahrens im Sinn von § 126 Abs.3 BRRG; ein separater zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich.
• Ein schriftlicher Verwaltungsakt, dessen Postaufgabe nicht belegt ist, gilt nicht als bekannt gegeben; das Zustellungsrisiko trägt die Behörde.
• Bestehen berechtigte Zweifel am Zugang eines mit Abvermerk versehenen Bescheids, kann der Empfänger glaubhaft machen, dass der Bescheid nicht zugegangen ist; dann wirkt der Bescheid nicht bestandskräftig.
• Aufgrund des Art.9 §1 BBVAnpG 99 besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der familienbezogenen Erhöhungsbeträge für den bezeichneten Zeitraum, wenn Widerspruch oder Klage in diesem Zeitraum erhoben wurde.
Entscheidungsgründe
Nachzahlung familienbezogener Besoldungsbestandteile bei nicht nachgewiesener Zustellung ablehnender Bescheide • Ein schriftlicher Antrag des Beamten, höhere Besoldung zu verlangen, reicht als Beginn des Vorverfahrens im Sinn von § 126 Abs.3 BRRG; ein separater zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. • Ein schriftlicher Verwaltungsakt, dessen Postaufgabe nicht belegt ist, gilt nicht als bekannt gegeben; das Zustellungsrisiko trägt die Behörde. • Bestehen berechtigte Zweifel am Zugang eines mit Abvermerk versehenen Bescheids, kann der Empfänger glaubhaft machen, dass der Bescheid nicht zugegangen ist; dann wirkt der Bescheid nicht bestandskräftig. • Aufgrund des Art.9 §1 BBVAnpG 99 besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der familienbezogenen Erhöhungsbeträge für den bezeichneten Zeitraum, wenn Widerspruch oder Klage in diesem Zeitraum erhoben wurde. Der Kläger, verheirateter Steueramtsrat mit vier Kindern, begehrte rückwirkend erhöhte kinderbezogene Anteile im Ortszuschlag und machte dies erstmals mit Schreiben vom 07.12.1990 und erneut am 23.10.1996 und 02.10.2000 geltend. Die Dienststelle erstellte ablehnende Bescheide vom 12.04.1991 (Entwurf ohne Postaufgabevermerk) und 28.10.1996 (mit Abvermerk), die nach Ansicht der Behörde bestandskräftig seien; daraufhin lehnte die Behörde den Antrag mit Bescheid vom 24.11.2000 ab. Der Kläger bestritt den Zugang der früheren Bescheide und berief sich auf wiederholte Zustellungsprobleme durch einen frei laufenden Hund und auf die gesetzliche Regelung durch das BBVAnpG 1999, wonach Verfahren ruhen könnten. Die Behörde verwies auf die gesetzliche Fiktion der Zustellung bei einfacher Post; der Kläger klagte nach Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001. Das Gericht hörte den Kläger zur Zustellung und wertete die Verwaltungsvorgänge. • Klage zulässig und begründet; Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung für 01.01.1990–31.12.1998 nach Art.9 §1 BBVAnpG 99. • Beginn des Vorverfahrens: Ein schriftliches Erklärungsschreiben des Beamten, höhere Bezüge zu verlangen, reicht als Widerspruch i.S.d. §126 Abs.3 BRRG; ein gesonderter zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. • Zustellung: §41 Abs.2 VwVfG führt zur Vermutung der Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Postaufgabe; die Behörde hat Zugang und Zeitpunkt im Zweifel nachzuweisen. • Bescheid vom 12.04.1991: Da im Entwurf der übliche Aufgabevermerk fehlt und der Kläger den Zugang bestreitet, bestehen berechtigte Zweifel am Zugang; die Behörde trägt das Risiko der Nichterweislichkeit. • Bescheid vom 28.10.1996: Obwohl ein Abvermerk vorhanden ist, hat der Kläger glaubhaft besondere Umstände (Postzustellprobleme durch Hund, wiederholt nicht erhaltene Rechnungen) dargelegt, die ein atypisches Geschehen möglich erscheinen lassen; berechtigte Zweifel am Zugang führen dazu, dass auch dieser Bescheid dem Kläger nicht als bekannt gegeben gilt. • Folge: Da in dem gesetzlich bezeichneten Zeitraum Widerspruch bzw. Klage erhoben wurde und die ablehnenden Bescheide ihm nicht nachgewiesen zugestellt sind, steht der Durchführung des Vorverfahrens und dem Anspruch aus Art.9 §1 BBVAnpG 99 nichts entgegen. Die Klage ist erfolgreich. Das Land wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 01.01.1990 bis 31.12.1998 die familienbezogenen Bezügebestandteile für das dritte und gegebenenfalls vierte Kind nach den im BBVAnpG 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen nachzuzahlen. Die vorherigen ablehnenden Bescheide können dem Kläger nicht entgegengehalten werden, weil ihr Zugang nicht nachgewiesen ist und berechtigte Zweifel an der Zustellung bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Behörde kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.