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Urteil

1 K 1062/00

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0205.1K1062.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. . 5 c in S1. -X2. . Die S2.--------straße liegt östlich des I.----wegs , der in Nord-Süd-Richtung verläuft. Die Westseite des I.----wegs zwischen M.----------weg und T.--ring liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 203 "An der Piuskirche" der Stadt aus dem Jahre 1977. Der Bebauungsplan sieht dort allgemeines Wohngebiet vor. Auf der Ostseite besteht kein Bebauungsplan. Dieser Bereich ist in dem Flächennutzungsplan der Stadt als Gewerbegebiet dargestellt. 3 Das Grundstück der Beigeladenen grenzt östlich und nördlich an das Grundstück der Kläger. Östlich des Grundstücks der Kläger befindet sich jenseits eines Weges bereits eine Lagerhalle der Beigeladenen mit einer Länge von ca. 100,00 m und einer Höhe von 8,50 m. Diese vorhandene Halle hält einen Grenzabstand von ca. 6,00 m ein. Das ist der Abstand der Halle bis zu einem Privatweg, der im Miteigentum der Kläger und der Beigeladenen steht. Der Abstand zwischen dem Wohngrundstück der Kläger und der Halle beträgt etwa 9,80 m. An der nord-westlichen Grundstücksecke tritt die Hallenwand ca. 2,50 m in Richtung auf das Grundstück der Kläger vor. Dieser Vorsprung ist Teil einer weiteren Halle, die im Lageplan als Nr. 81 bezeichnet ist. Diese Halle hat eine Höhe von ca. 4,50 m. 4 Die Beigeladene plant den Neubau einer weiteren Halle von 107,75 m Länge, die bis in die Nähe des Hellweges geführt wird und auf der Nordseite des Grundstücks der Kläger liegen soll. 5 Auf ihren Antrag vom 19.06.1995 hatte der Beklagte der Beigeladenen bereits mit Bauschein vom 20.01.1997 eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Produktionshallen erteilt, u.a. auch für die geplante Halle auf der Nordseite des Grundstücks der Kläger. Diese sollte in einem Abstand von ca. 11,0 m vom Grundstück der Kläger errichtet werden. 6 Ein einstweiliges Rechtschutzverfahren der Kläger gegen dieses Bauvorhaben hatte vor dem Verwaltungsgericht Minden - 1 L 1954/97 - keinen Erfolg. Die Kläger hatten vorgebracht, durch das Bauvorhaben der Beigeladenen unzumutbar in nachbarlichen Rechten verletzt zu werden. Insbesondere habe die Halle auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung. Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen - 11 B 811/98 - nahm die Beigeladene am 28.05.1998 den Bauantrag vom 19.06.1995 zurück; die Hauptsache wurde von den Beteiligten für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt. 7 Unter dem 15.01.1999 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen modifizierten Bauantrag für den Neubau einer Lager- und Produktionshalle auf dem Grundstück Gemarkung X2. , Flur 5, Flurstücke 63, 125, 143, 144, 158 und 167, d.h. nördlich des Grundstücks der Kläger. Abweichend von dem ersten Bauantrag sollte nunmehr der Abstand der südlichen Hallenwand zur Grundstücksgrenze der angrenzenden Grundstücke, u.a. der Kläger, von 11,00 m auf 20,64 m erhöht werden. 8 Am 27.05.1999 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben. 9 Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch und machten geltend, die geplante Werkserweiterung der Beigeladenen mit dem Neubau einer Lager- und Produktionshalle füge sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Eigenart der im Süden des Bauvorhabens gelegenen Wohnbebauung und des im Westen und Nordwesten gelegenen allgemeinen Wohngebietes bleibe völlig unberücksichtigt. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht dadurch beachtet und die erteilte Baugenehmigung für die Kläger nicht dadurch erträglicher geworden, dass der Abstand zu ihrem Grundstück auf Grund der Neuplanung um etwa 10,00 m vergrößert werde. Ihr Grundstück bleibe durch diese über 100,00 m lange durchgehende Hallenwand mit einer Höhe von mehr als 8,50 m in erdrückender Weise von zwei Seiten durch den Industriebetrieb der Beigeladenen eingeschlossen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2000 wies der Landrat des Kreises H. den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Er führte aus, das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Eine erdrückende optische Wirkung gehe von der geplanten Lager- und Produktionshalle auch unter Berücksichtigung der östlich des Grundstücks der Kläger in einem Abstand von ca. 9,80 m befindlichen Lagerhalle mit einer Höhe von ebenfalls 8,50 m nicht aus. Auch durch Lärmimmissionen werde das Grundstück der Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigt, wie sich aus einem schalltechnischen Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom 03.02.1999 ergebe. 11 Am 24.03.2000 haben die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben. 12 Die Kläger beantragen, 13 die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 27.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises H. vom 22.02.2000 aufzuheben. 14 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 1 L 1954/97 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 19 Die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung des Beklagten vom 27.05.1999 verstößt nicht gegen Vorschriften, die (zumindest auch) dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben der Beigeladenen begegnet unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes keinen baurechtlichen Bedenken. Der geltend gemachte nachbarliche Abwehranspruch kann sich nicht auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme stützen, das nach § 34 Abs. 1 BauGB im nichtbeplanten Innenbereich Platz greift. 20 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme an ein Vorhaben stellt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. 21 Ein baunachbarliches Abwehrrecht könnte sich nach Lage der Dinge ergeben, wenn die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung der Lager- und Produktionshalle auf das Grundstück der Kläger eine erdrückende optische Wirkung ausübt und so dessen Wohnqualität in nicht hinnehmbarer Weise einschränkt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 22 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Hallenwand durch ein Zusammenwirken der Art der Nutzung (gewerbliche Halle), des Maßes der Nutzung (Länge und Höhe) und der Bauweise (geschlossene Wand) wie ein bedrückender, im Erdgeschoss eines benachbarten Wohnhauses auch erdrückend erscheinender Sperr- Riegel wirken und den Bewohnern des angrenzenden Grundstücks ein Gefühl des "Eingemauertseins" vermitteln kann. 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.1991 - 11 B 2890/91 -, 01.10.1990 - 7 B 1921/90 - und vom 09.04.1987 - 7 B 2834/86 -. 24 Weiterhin ist davon auszugehen, dass die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen in einem derartigen Fall wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen und dass sich die vorzunehmende Interessenabwägung daran auszurichten hat, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1996 - 4 C 34.86 -, BRS 46 Nr. 176, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.1991 a.a.O. 26 Unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebietes und der konkreten Situation, in der die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen einander zugeordnet sind, ist den Klägern die Errichtung der neuen Produktionshalle zuzumuten. 27 Die die Kläger interessierende Lager- und Produktionshalle nördlich ihres Grundstücks hat eine Länge von 107,75 m und eine Höhe von 8,50 m. Der Abstand zwischen der Grenze des Grundstücks der Kläger und der geplanten Halle beträgt 20,64 m, so dass die abstandsrechtlichen Vorschriften problemlos eingehalten werden. Die Kammer hat bereits in ihrem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 26.03.1998 - 1 L 1954/97 - die Auffassung vertreten, dass die früher geplante Halle, die einen Abstand von nur ca. 10,0 m vom Grundstück der Kläger einhalten sollte, nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen werde. Das ist erst recht der Fall nach der Umplanung des Projektes. Nunmehr soll der Abstand zwischen dem Grundstück der Kläger und der neuen Lager- und Produktionshalle 20,64 m betragen. Auch wenn an der Ostseite ihres Grundstücks bereits eine Produktionshalle der Beigeladenen vorhanden ist, ergibt sich im Zusammenspiel mit der geplanten Halle an der Nordseite kein Gefühl des "Eingemauertseins". Der Abstand der neuen Halle zum Grundstück der Kläger ist mit 20,64 m so groß, dass ein Gefühl des "Erdrücktwerdens" nicht entstehen kann, zumal die Höhe von 8,50 m an ihrem Grundstück nicht den optischen Eindruck erwecken kann, als türme sich in ihrer Nachbarschaft ein überdimensioniertes Gebäude auf. Dieser Eindruck wird umso weniger entstehen, als die südliche Gebäudeabschlusswand sich nicht einheitlich und trist darstellen wird. Vielmehr ist die Wand gegliedert. Westlich des Grundstücks der Kläger verspringt sie nämlich nach Süden und wirkt auf diese Art und Weise dem Gefühl des "Eingemauertseins" entgegen. Zudem wird die Hallenwand nicht einheitlich angestrichen, sondern sie wird durch farbliche Absetzungen zusätzlich optisch gegliedert. 28 Der Außenwohnbereich der Kläger an ihrer südlichen und westlichen Gebäudeseite ist von der gewerblichen Bebauung abgewandt. 29 Angesichts dieser Gestaltung ihres Grundstücks blicken die Kläger nicht ständig auf die Wände der Produktionshallen der Beigeladenen nördlich und östlich ihres Grundstücks. Im Erdgeschoss ihres Wohnhauses befinden sich zwei Fenster zur geplanten Halle, nämlich ein Küchenfenster und ein Fenster eines Abstellraumes. Ein weiteres Fenster befindet sich in dem als Bodenraum genutzten Spitzboden. Wohnraumfenster sind zu der geplanten Halle nicht ausgerichtet. Der Freisitz im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks wird durch die nach Westen verspringende Grenzgarage optisch abgeschirmt. Weder vom Freisitz noch von den Wohnräumen aus kann sich danach ein für die Kläger unzumutbares Gefühl des "Einmauertseins" ergeben. 30 Es ist auch nicht zu erwarten, dass das Wohngrundstück der Kläger durch vom Gewerbebetrieb der Beigeladenen ausgehende Lärm-immissionen unzumutbar beeinträchtigt wird. Der bauaufsichtlichen Genehmigung des Beklagten sind hinreichende Maßgaben zur Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte gegenüber den Klägern beigefügt. Die einzuhaltenden Richtwerte belaufen sich auf tags 60 dB(A). Nachtrichtwerte brauchten nicht berücksichtigt zu werden, da bei der Beigeladenen zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht gearbeitet wird. Diese Werte sind entsprechend den Vorgaben der TA-Lärm die Richtwerte für ein Mischgebiet (Nr. 6.1 c). Strengere Richtwerte können die Kläger nicht für sich beanspruchen. Zwar liegt ihr Grundstück in einem Bereich mit überwiegender oder ausschließlicher Wohnnutzung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Grundstück der Kläger in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gewerbegrundstück der Beigeladenen liegt, die dort seit langer Zeit einen Gewerbebetrieb führt. Der Gewerbebetrieb der Beigeladenen ist für die Umgebungsbebauung derart dominierend und prägend, dass die Annahme von Mischgebietswerten angemessen erscheint. 31 Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich die festgesetzten Richtwerte nicht einhalten lassen. Ausweislich des von der Beigeladenen beigebrachten schalltechnischen Gutachtens des TÜV-Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom 03.02.1999 werden am Wohngrundstück der Kläger Beurteilungspegel von 58 dB(A) erreicht. Dieser Wert liegt unter dem zulässigen Wert. 32 Das Gutachten des TÜV-Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. beruht auf realistischen Prämissen und lässt keine methodisch- prognostischen Fehler erkennen. Es berücksichtigt die von der Beigeladenen angegebenen Emissionsquellen in ausreichendem Maße. Es stellt vor allem auch auf die von der Beigeladenen beantragte und genehmigte Nutzung der Halle zu Produktionszwecken und nicht nur zu Lagerzwecken ab. Bedenken gegen die Richtigkeit der Begutachtung der zu erwartenden Lärmimmissionen sind von den Klägern denn auch nicht geltend gemacht worden. 33 Da die Klage nach alledem abzuweisen war, tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie sich durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. 34