Urteil
9 K 762/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0124.9K762.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist u.a. Träger des Jugendhofes V. , der organisatorisch zum Landesjugendamt gehört. Nach der Rahmenvereinbarung zwischen dem Direktor des LWL, dem Landesjugendamt und dem Jugendhof V. handelt es sich hierbei um eine Einrichtung der Fort- und Weiterbildung für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen im gesamten Bereich der Jugendhilfe. Er nimmt dabei Fortbildungsaufgaben wahr, die der überörtliche Träger der Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII zu erfüllen hat und ist als gemeinnützig anerkannt. Zur Ausstattung des Jugendhofs gehören unter anderem auch sechs Hörfunk- und acht Fernsehgeräte, die in den Seminarräumen von den Lehrgangsteilnehmern benutzt werden. Auf Grund eines entsprechenden Bescheides des Beklagten waren diese bis zum 31.10.2000 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Mit Antrag vom 11.09.2000 begehrte der Kläger vom Beklagten die Verlängerung der Rundfunkgebührenbefreiung. Mit Schreiben vom 19.09.2000 fragte der Beklagte nach, ob das Rundfunkgerät auch vom Personal genutzt werde. Auf die Antwort des Klägers, dass die Geräte nur von Lehrgangsteilnehmer benutzt würden, bat der Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2000 um die Übersendung eines Veranstaltungskalenders bzw. um die Belegungslisten mit Angabe der verschiedenen Altersgruppen. Am 16.10.2000 wurde dieses Schreiben dahingehend beantwortet, dass unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung die Aufgabe des Jugendhofes V. darin bestehe, Personen, die im Bereich Jugend, Soziales und Kultur hauptberuflich wie auch ehrenamtlich tätig seien, fortzubilden. Die Lehrgangsteilnehmer seien zwischen 16 und 50 Jahre alt. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 02.11.2000 die Befreiung für die Hörfunk- und Fernsehgeräte zum 31.08.2000 widerrufen, sowie eine Befreiung für ein ab dem 01.05.2000 neu dazukommendes Hörfunkgerät abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2000 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.02.2001 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es dort: Eine Gebührenbefreiung könne nach § 3 der Befreiungsverordnung (BefrVO) nur gewährt werden, wenn die sich in einer Einrichtung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte nach ihrer Zweckbestimmung ausschließlich und unmittelbar für den betreuten Personenkreis - nämlich Kinder und Jugendlichen - bereitgehalten würden. Eine Gebührenbefreiung sei dann bereits ausgeschlossen, wenn eine Benutzung der Geräte durch nicht begünstigte Personen erfolgen könne. Dies sei hier der Fall, da eine Nutzung der Rundfunkgeräte auch für die Aus- und Weiterbildung von hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen sowie bei Seminaren von Erwachsenen erfolge. Daher seien Benutzer der Geräte nicht Kinder und Jugendliche, sondern Eltern, Pädagogen und Berater. Auch sei es möglich, den Jugendhof V. für externe Veranstaltungen - ohne eine Inanspruchnahme der pädagogischen Einrichtungen - zu mieten. Am 22.03.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Aus der Vorschrift des § 3 BefrVO könne nicht entnommen werden, dass nur solchen Jugendeinrichtungen eine Gebührenbefreiung zu Gute kommen solle, durch die eine Betreuung von Jugendlichen im Sinne der Jugendhilfe erfolge. Unter Punkt 3 der Befreiungsverordnung werde die Befreiung auch grundsätzlich Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) zugebilligt. Lediglich im Sinne einer Hervorhebung seien hier verschiedene Einrichtungen aufgezählt. Diese Formulierung schließe nicht aus, dass auch bei einem erwachsenen Personenkreis in einer in der BefrVO nicht aufgezählten Einrichtung, die gleichwohl ebenfalls eine Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII darstelle, eine Rundfunkgebührenbefreiung erteilt werden könne. Denn der Text der BefrVO besage nicht, dass es sich um eine Einrichtung der Kinder- oder Jugendbetreuung handeln müsse, vielmehr müsse es sich für eine Gebührenbefreiung nur um eine Einrichtung nach dem SGB VIII handeln. Dies treffe auf den Jugendhof V. zu, der die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe bezwecke, die nach § 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII Aufgabe des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe sei. Zwar sei der Begriff der Einrichtung im SGB VIII nicht klar definiert, doch erfülle der Jugendhof V. auch den Einrichtungsbegriff des Heimgesetzes, weil er Fortbildungsveranstaltungen für haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Jugendhilfe anbiete. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2001 zu verpflichten, dem Kläger für sechs Hörfunkgeräte und acht Fernsehgeräte vom 01.11.2000 an für längstens drei Jahre sowie für ein Hörfunkgerät vom 01.05.2000 an für längstens drei Jahre Gebührenbefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß seinem Antrag vom 11.09.2000 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an: Der Befreiungstatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 BefrVO dürfe nur Jugendlichen zu Gute kommen. Dies sei hier nicht der Fall, da die Rundfunkempfangsgeräte in der Einrichtung des Klägers nicht ausschließlich dem betreuten Personenkreis im Sinne der Befreiungsverordnung - nämlich Jugendlichen - zur Verfügung gestellt würden. Bereits die Möglichkeit einer auch nur geringfügigen Nutzung der Geräte durch nicht begünstigte Personen schließe eine Befreiung aus. Dies gelte umso mehr, wenn die Nutzung durch Dritte nicht nur auf Grund tatsächlich Umstände, sondern zudem von der Zweckbestimmung der Einrichtung her zugelassen werde. So könnten die Geräte auch für die Aus- und Weiterbildung von hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen sowie bei Seminaren von Erwachsenen genutzt werden. Weiter sei aus dem Veranstaltungsprogramm des Klägers ersichtlich, dass die Rundfunkempfangsgeräte nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern vornehmlich für Eltern, Familien, Pädagogen und Berater bereitgehalten würden. Im Übrigen verweist er zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.11.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 20.02.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für sechs Hörfunkgeräte und acht Fernsehgeräte ab dem 01.11.2000 sowie für ein Hörfunkgerät ab dem 01.05.2000 für längstens drei Jahre Gebührenbefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt wird. Ein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die im Bereich der Jugendarbeit tätigen Einrichtung des Klägers ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26.08. bis 11.09.1996 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) in der Fassung vom 30.11.1993 (GV NRW 1993, S. 970 ff). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur für solche Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Nach § 3 Abs. 2 BefrVO ist Voraussetzung für die Befreiung, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden (Satz 1). Die Gebührenbefreiung tritt weiterhin nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient (Satz 2). Diese persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt der Kläger, da der von ihm betriebene Jugendhof V. unstreitig als gemeinnützig anerkannt ist. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem vom Kläger getragenen Jugendhof V. in Anbetracht des § 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII, der die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auch für die Fortbildung der Mitarbeiter in der Jugendhilfe bestimmt, um eine Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) handelt. Vgl. zum Einrichtungsbegriff: BT-Drs. 11/5948, S. 83; Bay. VGH, Urteil vom 26.11.1996 - 7 B 94.722 -. Jedenfalls liegen die sachlichen Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO nicht vor, da die Rundfunkempfangsgeräte in der Einrichtung des Klägers nicht für den "jeweils betreuten Personenkreis" im Sinne des § 3 Abs. 1 1. Halbsatz BefrVO zur Verfügung gestellt werden, sondern betreuenden Erwachsenen, die als Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Die Einschränkung des förderungswürdigen Personenkreises auf die Adressaten und Nutznießer der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII ergibt sich aus einer systematischen Auslegung des § 3 Abs. 1 BefrVO. Denn alle in den Nummern 1 - 4 des § 3 Abs. 1 BefrVO - nicht abschliessend - aufgezählten Einrichtungen weisen nämlich die Gemeinsamkeit auf, dass sie einem hilfsbedürftigen und somit betreungsbedürftigen Personenkreis zu dienen bestimmt sind. Einrichtungen, in denen die Betreuer oder Therapeuten aus- und fortgebildet werden, sind hingegen nicht erwähnt und daher schon nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgeschlossen. Auch der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO führen zu einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass die Rundfunkgebührenbefreiung auf solche Rundfunkempfangsgeräte beschränkt ist, die den nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Familien zur Verfügung stehen. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Kinder- und Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zur Gunsten junger Menschen und Familien, die gemäß § 6 Abs. 1 SGB VIII jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt wird. Leistungsempfänger sind so diejenigen, die auf Kinder- und Jugendhilfe angewiesen sind, d.h. der Erziehungshilfe bedürfen. Diese nach dem SGB VIII betreuten Personen sollen auch dadurch gefördert werden, dass ihnen in den dort genannten Einrichtungen außerhalb des häuslichen Umfeldes der freie Zugang zu Radio und TV ermöglicht wird, indem die gemeinnützigen Träger der Jugendhilfe von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Um diesem Förderungszweck gerecht zu werden, reicht es nicht aus, wenn durch eine Rundfunkgebührenbefreiung der Fernseh- und Rundfunkempfang ausschließlich der Betreuer oder Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe subventioniert wird. Denn deren Tätigkeiten kommen dem betreuten Personenkreis nur mittelbar zu Gute. Zwar schließt es der Zweck der Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO nicht aus, wenn der betreute Personenkreis nicht ausschließlich aus Kindern und Jugendlichen besteht. Insoweit können auch Erwachsene, die im Rahmen der Einrichtung zu Aus- und Weiterbildungszwecken geschult werden, zu diesem Personenkreis gehören. Denn wie sich aus der Zuständigkeitsregelung des § 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII ergibt, ist auch die Fortbildung von Mitarbeitern Bestandteil der Jugendhilfe. Die Förderungswürdigkeit einer Einrichtung nach der BefrVO ist aber dann nicht mehr gegeben, sofern der Förderung der Kinder- und Jugendwohlfahrt nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.1983 - 2 S 906/82 -; u. v. 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -. Nach der Rahmenvereinbarung zwischen dem Kläger, dem Landesjugendamt und dem Jugendhof V. vom 01.07.1995 bis zum 31.12.1998 besteht die vornehmliche Zielsetzung des Jugendhofs V. in der Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Bereich der Jugendhilfe und nur zu einem äußerst geringeren Anteil in Bildungsangeboten für Jugendliche, junge Erwachsene und Familien. Dementsprechend richtet sich das Programmangebot des Jugendhofes V. nicht nur überwiegend, sondern (fast) ausschließlich an haupt- und nebenberuflich sowie ehrenamtlich tätige Mitarbeiter der Jugendhilfe. Nach dem Veranstaltungsprogramm 2002 soll ihnen das entsprechende Handwerkszeug für ihre Arbeit bei einem freien oder öffentlichen Träger der Jugendhilfe vermittelt werden. Es stellt aber kein Angebot an Hilfen zur Erziehung, an Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder an Hilfen für junge Volljährige im Sinne der §§ 27 - 41 SGB VIII dar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.