Urteil
9 K 2/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0117.9K2.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind Eigentümer des in der Innenstadt von B. gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B. , W. straß 29. Auf dem östlich gelegenen Grundstück H. straß 50, das von dem Grundstück der Kläger durch einen Fußweg getrennt ist, betreibt die Beklagte die B. . Das Außengelände der Grundschule ist zeitweise als Spiel- und Sportanlage für Kinder bis 12 Jahre freigegeben. 3 Mit Schreiben vom 07.06.1999 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten über die von der Nutzung des Außengeländes der Schule von morgens bis abends ausgehenden Lärmbelästigungen. Der um das Schulgelände verlaufende Metallzaun werde regelmäßig als Fußballtor missbraucht. Jedes Mal, wenn ein Fußball dagegen geschossen werde, scheppere es unsagbar. Die Fussbälle flögen teilweise auch über den Zaun und landeten auf ihrem Grundstück. Wenn sie die Kinder zur Rede stellten, würden sie von den überwiegend ausländischen Schülern beleidigt und angegriffen. Die Kläger forderten die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, dass die von der Schule ausgehenden Belästigungen auf ein erträgliches Maß reduziert würden und insbesondere außerhalb der normalen Schulzeiten von 8.00 bis 13.00 Uhr eine Nutzung des Schulgeländes nicht mehr erfolge. 4 Bei einem am 28.06.1999 durchgeführten Ortstermin kündigte die Beklagte an, dass das Ballfanggitter in Stand gesetzt werde und Gummipuffer eingebaut werden sollten. Weiter sollten die Schulleitung und die Polizei über die Problematik informiert werden. 5 Mit Schreiben vom 16.02.2000 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass inzwischen die Lärmbelästigungen wieder zugenommen hätten. Die Immissionen seien nicht mehr hinnehmbar. Sie überreichten hierzu eine Aufstellung über seit dem 12.01.2000 erfolgte Beeinträchtigungen und wiesen darauf hin, dass die von der Beklagten erfolgte Widmung des Schulhofes außerhalb der Schulzeiten als Bolzplatz nach der Rechtsprechung unzulässig sei. Weiter beantragten die Kläger, den Schulhof außerhalb der Schulzeiten von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr zu schließen und den Spielbetrieb auf dem Schulhof zu untersagen. 6 Unter dem 28.06.2000 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Schulhof zwar in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr für Kinder bis 12 Jahre zum Spielen freigegeben worden sei. Dabei handele es sich jedoch um keine Umwidmung des Geländes zum Bolzplatz. Dem Antrag auf Schließung des Platzes von 13.30 Uhr bis 7.30 Uhr könne nicht entsprochen werden, da es in dem Bereich der Schule immer noch zu wenig Spielmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche gebe. Der Hausmeister der Schule verweise von montags bis freitags in der Ruhezeit mittags die Kinder vom Schulhof, soweit es sich nicht um Schüler handele, die sich im Rahmen der spielpädagogischen Betreuung nach Unterrichtsende auf dem Schulgelände aufhielten. Diese stelle eine schulische Veranstaltung dar. Am Wochenende werde das Tor zum Schulhof verschlossen, so dass ein Betreten nur widerrechtlich möglich sei. 7 Mit Schreiben vom 24.07.2000 legten die Kläger gegen den "Bescheid" vom 28.06.2000 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie angaben, dass sich die Lärmbelästigungen ausweislich einer beigefügten weiteren Aufstellung weiter verschlimmert hätten. Selbst die absoluten Ruhezeiten würden nicht eingehalten und es finde außerhalb der Schulzeiten eine schulhoffremde und damit widmungswidrige Nutzung des Schulgeländes statt. 8 Mit Schreiben vom 29.11.2000 wies die Beklagte darauf hin, dass die beantragte Schließung des Schulhofes ein schlicht hoheitliches Handeln darstelle, so dass gegen die Ablehnung kein Widerspruch zulässig sei. Der Schulhof könne schon deshalb nicht ab 13.30 Uhr geschlossen werden, weil dort nach Unterrichtsende von 13.20 Uhr bis 16.30 Uhr spielpädagogische Betreuungen stattfänden, die wie der Sportunterricht eine schulische Veranstaltung darstellten. Die Schulleitung sei gebeten worden, besonders geräuschträchtige Aktivitäten während der Mittagszeit auf dem Schulhof zu vermeiden. Sofern nach 19.00 Uhr oder am Wochenende Lärmbelästigungen von Personen ausgehen sollten, die sich widerrechtlich auf dem Schulgelände befänden, werde empfohlen, die Polizei einzuschalten, die bereits über die Problematik informiert worden sei. 9 Die Kläger haben daraufhin am 02.01.2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertiefen und ergänzend vortragen, dass ihre Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und auch begründet sei, da die Lärmbelästigungen und sonstigen Beeinträchtigungen unzumutbar seien und von ihnen nicht hingenommen werden müssten. Auch am Wochenende stehe das Schulhoftor regelmäßig offen. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte zu verurteilen, den Schulhof der B. außerhalb der Schulzeiten, also von morgens bis 7.30 Uhr und mittags ab 13.30 Uhr zu schließen und den Spielbetrieb auf dem Schulhof zu untersagen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie führt ergänzend und vertiefend aus, dass auf dem Schulhof im vorderen Bereich ein mit Kunststoff ausgelegter und für Sportzwecke geeigneter Bereich vorhanden sei und der restliche Teil des Außengeländes entsprechend einer Grundschule mit Bänken, Sandkasten und Spielgeräten ausgestattet sei. Um den Lärmpegel zu senken und zu verhindern, das Bälle im Garten der Kläger landeten, sei der Gitterzaun im September 1999 teilweise erneuert und durch Aufsetzen eines neuen Ballfangnetzes auf 6 m erhöht worden. Auch seien Gummipuffer eingesetzt worden. Die Öffnungszeiten der Anlage seien inzwischen - nicht zuletzt auch um den Klägern entgegen zu kommen - auf die Zeiten von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 16.00 Uhr begrenzt worden. Hierauf werde durch zwei Hinweisschilder aufmerksam gemacht. Die Polizei sei um verstärkte Kontrollfahrten gebeten worden. Der Schulhof sei vollständig umzäunt und mit einem verschließbaren Eingangstor versehen. Da der Zugang zu dem Schulgebäude, in dem auch nachmittags Veranstaltungen stattfänden, sowie zu der in einem separaten Gebäude befindlichen Schulturnhalle, die von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Sportgruppen und Vereinen genutzt werde, nur durch das Eingangstor erfolgen könne, müsse gewährleistet sein, dass das Tor zu diesen Zeiten offen sei. Am Wochenende werde das Tor vom Hausmeister abgeschlossen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen über die Zäune bzw. das Tor kletterten und sich unberechtigt auf dem Schulgelände aufhielten. 15 Anlässlich eines am 24.10.2001 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Schließung des Schulhofs für außerschulische Nutzungen. 19 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass gegen Beeinträchtigungen des Grundeigentums durch Auswirkungen öffentlicher Einrichtungen wie Sportanlagen, Schulen oder Kinderspielplätzen im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs gegeben sein kann. 20 Vgl. BVerwG, U.v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203; OVG NW, U.v. 10.08.1989 - 7 A 1926/86 -, BRS 49 Nr. 204 jeweils m.w.N.; s.a. Hess.VGH, U.v. 06.05.1993 - 6 UE 876/92 -, NJW 1993, 3088. 21 Dieser Anspruch setzt in analoger Anwendung der Regelungen der §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - voraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigungen nicht verpflichtet ist. 22 Vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NW, a.a.O. 23 Diese Voraussetzungen für einen Abwehranspruch liegen hier nicht vor. 24 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Betrieb einer Schule ebenso wie die Freigabe des Schulhofs als Kinderspielplatz in dem Bereich, in dem das Grundstück der Kläger und das Schulgelände liegen, bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dabei kommt es hier auf die genaue planungsrechtliche Einordnung des Gebietes nicht an, da sowohl in Mischgebieten und Kerngebieten als auch in allgemeinen Wohngebieten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig sind (vgl. § 30 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -). Gleichwohl kann auch hinsichtlich einer planungsrechtlich zulässigen Anlage ein Abwehranspruch bestehen, wenn die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen im konkreten Einzelfall unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) oder sich als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - darstellen. 25 Vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NRW, U.v. 23.01.1991 - 10 A 2111/87 -, BRS 52 Nr. 193. 26 Soweit die Kläger vortragen, dass in der Vergangenheit mehrfach Bälle von dem Schulhof auf ihr Grundstück geschossen worden seien, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Nachbarn die Zuführung von Bällen von Sportanlagen oder Schulhöfen nicht hinnehmen müssen und sie Vorkehrungen des Anlagenbetreibers verlangen können, die verhindern, dass Bälle auf ihr Grundstück gelangen. 27 Vgl. OVG NRW, U.v. 10.08.1989 - 7 A 1926/86 -, BRS 49 Nr. 204; BVerwG, B.v. 30.01.1990 - 7 B 162.89 -, NVwZ 1990, 858; OVG Lüneburg, U.v. 25.07.1997 - 1 L 5856/95 -, BRS 59 Nr. 184, jeweils m.w.N. 28 Dementsprechend hat der Beklagte den Ballfangzaun auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite bereits auf 6 m erhöht. Dass danach noch Bälle auf ihr Grundstück gelangt sind, haben die Kläger nicht vorgetragen und dürfte nach den im Ortstermin vorgefundenen Gegebenheiten auch weitestgehend auszuschließen sein. 29 Hinsichtlich der geltend gemachten Lärmbelästigungen ist anerkannt, dass Geräuscheinwirkungen die Benutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigen, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind. Als schädliche Umwelteinwirkungen gelten Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, für die Nachbarschaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Erheblich sind Belästigungen, die das für die betroffene Nachbarschaft zumutbare Maß überschreiten. Die Beurteilung der Erheblichkeit und damit der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen wird von wertenden Elementen wie solchen der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz mitgeprägt. Die Beurteilung von Lärm setzt somit eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht, wobei auch eventuell gesetzlich vorgegebene Wertungen zu berücksichtigen sind. 30 Vgl. BVerwG, U.v. 19.01.1989, a.a.O.; OVG NRW, U.v. 23.01.1991, a.a.O.; OVG Koblenz, U.v. 29.08.1989 - 7 A 26/89 -, NVwZ 1990, 279. 31 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben haben die Kläger keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte völlige Schließung des Schulhofs für jegliche außerschulische Nutzung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Kläger der Schulhof weder im Hinblick auf seine Ausstattung noch auf den angesprochenen Benutzerkreis als Bolzplatz angesehen werden kann. Nach allgemeinem Verständnis sind Bolzplätze speziell für Ballspiele ausgestattete Flächen, die der spielerischen und sportlichen Betätigung nicht nur von Kindern sondern speziell auch von Jugendlichen und jungen Erwachsenen dienen. 32 Vgl. BVerwG, B.v. 03.03.1992 - 4 B 70.91 -, NVwZ 1992, 884; OVG Schleswig, U.v. 04.05.1994 - 1 L 1/92 -, NVwZ 1995, 1019, jeweils m.w.N. 33 Demgegenüber richtet sich die Ausstattung des hier zu beurteilenden Schulhofs mit Spiel- und Klettergeräten im Wesentlichen an Kinder im Grundschulalter. Auch das Fehlen von Toren auf dem Kleinspielfeld macht den Schulhof für ältere Kinder wenig attraktiv. Der Beklagte hat zudem den Benutzerkreis durch eine entsprechende Beschilderung auf Kinder bis zu 12 Jahren beschränkt. Der Schulhof ist daher hinsichtlich seiner außerschulischen Nutzung einem Kinderspielplatz gleichzustellen. Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn jedoch grundsätzlich als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen. 34 Vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 m.w.N.; s.a. BayVGH, U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 -, BRS 47 Nr. 171; OVG Lüneburg, U.v. 25.03.1996 - 6 L 5539/94 -, BRS 58 Nr. 165. 35 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Ruhebedürfnis der Kläger bereits durch die zeitliche Begrenzung der außerschulischen Nutzungen auf 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 16.00 Uhr Rechnung getragen. Auch die Ausstattung des Schulhofs mit einem geräuschgedämpften Ballfangzaun und das Verbot der Verwendung von Lederbällen tragen dazu bei, dass nicht mehr Lärm als bei einem Spielen von Kindern unvermeidbar verursacht wird. Eine weitere Einschränkung der außerschulischen Nutzung können die Kläger nicht verlangen. Bei einer Abwägung der beteiligten Interessen ist zu berücksichtigen, dass der Schulhof in der Innenstadt von B. liegt, in der kaum Freiflächen vorhanden sind, die von Kindern zum Spielen genutzt werden können. Bei einer völligen Schließung des Schulhofs für außerschulische Nutzungen würde eine Anlage, die auf Grund ihrer guten Ausstattung und zentralen Lage hervorragend als Kinderspielplatz geeignet ist, als Freizeitraum für die Kinder verloren gehen. 36 Soweit die Kläger vortragen, dass auf dem Schulhof auch außerhalb der festgelegten Zeiten und von älteren Kinder und Jugendliche gespielt werde, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass missbräuchliche Nutzungen dem Anlagenbetreiber nur dann zuzurechnen sind, wenn er hierfür einen besonderen Anreiz gesetzt oder erforderliche Kontrollen unterlassen hat. 37 Vgl. OVG NRW, U.v. 16.09.1985 - 15 A 2856/83 -, BRS 44 Nr. 188; BayVGH, U.v. 30.11.1987 a.a.O.; OVG Koblenz, U.v. 29.08.1989 a.a.O. 38 Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Gestaltung des Schulhofs einer Nutzung durch ältere Kinder besonderen Anreiz bietet, da - wie ausgeführt - auf dem Spielfeld keine Tore vorhanden sind und sich die Gestaltung des Schulhofs im Übrigen an den Bedürfnissen von Grundschülern orientiert. Bezüglich der erforderlichen Kontrollen hat die Beklagte im Ortstermin nochmals deutlich gemacht, dass im Regelfall eine wirksame Überwachung durch den Hausmeister Gewähr leistet ist und bei Vorfällen außerhalb der Dienstzeiten die Polizei eingeschaltet werden kann, die über die Problematik informiert ist. 39 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO abzuweisen. 40 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.