Beschluss
2 L 1058/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:1228.2L1058.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 21. Dezember 2001 hat keinen Erfolg. 3 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags mag dahinstehen, ob mit der alleinigen Angabe eines Postfachs und einer "Lieferadresse" wegen des Fehlens einer Wohnungsanschrift die verfahrensrechtlichen Anforderungen gewahrt sind. 4 Vgl. zum Klageverfahren BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IV R 25/00 -; OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 2 A 1398/93 -. 5 Wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens reicht es hier jedenfalls aus, dass die erforderliche Identifizierung des Antragstellers und die Zustellung einer Entscheidung durch die Angabe der Telefon- bzw. Telefaxnummer möglich ist. Im Übrigen ist der Antragsteller vermutlich auch über die "Lieferadresse" erreichbar, da diese auch in der angefochtenen Verbotsverfügung genannt wird. 6 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 7 Die hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots ersichtlich sind. Für die ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründete sofortige Vollziehung besteht losgelöst von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung auch ein besonderes Vollzugsinteresse. 8 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen dürfte der Antragsgegner die für den 5. Januar 2002 angemeldete Versammlung in der Nähe der X. zu Recht verboten haben, weil nach den erkennbaren Gesamtumständen der Versammlung ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu befürchten ist, der hier allein durch ein Verbot nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz verhindert werden kann. Diese rechtliche Bewertung beruht auf folgenden Erwägungen: 9 Wegen der grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist es grundsätzlich nicht Aufgabe von Gerichten, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu bewerten. Das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung verbieten Meinungsäußerungen nur unter engen Voraussetzungen. Sind diese nicht gegeben, gilt der Grundsatz der Freiheit der Rede. Dies gilt insbesondere auch für die Auseinandersetzung mit Gegnern des Rechtsstaats. Dem entsprechend kommen Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht, wobei die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht ausreicht. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -. 11 Allerdings scheidet die öffentliche Ordnung nicht als Schranke für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Verbotsschwelle aus, wenn durch die Versammlung grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn nicht die bloße Äußerung von Inhalten bezweckt wird, sondern die Provokationswirkung in einer das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Weise gewollt ist. Dabei kann bedeutsam sein, dass einzelne je für sich unbedenkliche Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit der Versammlung einen die schutzfähigen Anschauungen über ein friedliches Zusammenleben der Bürger bedrohenden Charakter verschaffen. 12 BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 10/01 - und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -. 13 In diesem Verfahren kommt wegen der besonders schwerwiegenden Provokationswirkung im Hinblick auf den Versammlungsort allein das Verbot in Betracht, weil mildere Mittel - insbesondere versammlungsrechtliche Auflagen - die Gefahr nicht beseitigen können. Grundlegende soziale und ethische Anschauungen werden hier nämlich deshalb verletzt, weil eine Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts durch öffentlich bekannte Neonazis an einem Ort stattfinden soll, dem eine erhebliche Symbolwirkung hinsichtlich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zukommt. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist sehr wohl maßgeblich, dass die X. in nationalsozialistischer Zeit für Terror gestanden hat. Seine Darstellung, die Nutzung als "Quasi-Kultstätte der SS" sei im Verhältnis zur Existenzdauer der Burg eine "statistisch vernachlässigbare Größe", verschleiert nach Überzeugung der Kammer die wahren Motive, die zur Auswahl dieses Versammlungsortes geführt haben. Der Bekanntheitsgrad dieses Ortes rührt nämlich daher, dass die X. 1934 durch die SS angemietet wurde, um dort ein Zentrum der NS-Ideologie und eine Weihestätte für tote SS-Führungspersonen zu gründen. Für die Bauarbeiten verlegte die SS nach Abzug des Reichsarbeitsdienstes zunächst ein Kommando des Konzentrationslagers T. nach X. . Schließlich wurde in der Nähe des Ortes, wo das "Festzelt" der geplanten Versammlung stehen soll, im Jahr 1941 das Konzentrationslager "O. " errichtet. Dort sind mindestens 1285 KZ-Häftlinge ums Leben gekommen. (vgl. Angaben aus der Dokumentation der Gedenkstätten für NS-Opfer in Deutschland). An einem solchen Ort die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" skandieren und verbreiten zu wollen, enthält eine nicht hinnehmbare Verhöhnung der Opfer und der Menschenwürde der Hinterbliebenen. Gerade der enge Bezug zur SS macht deutlich, dass es dem Veranstalter in Wahrheit eben nicht darum geht, die Waffen-SS als eine "rein militärische Formation" darzustellen, die nicht in die nationalsozialistische Gewaltherrschaft eingebunden gewesen sei. Vielmehr wird im Gegenteil durch den Versammlungsort die Nähe zur Terrorherrschaft des NS-Regimes gesucht. Für diese Annahme sprechen die weiteren Umstände des Versammlungsablaufs. So soll die Gruppe "P. " auftreten, die im Umfeld der verbotenen Skinhead-Organisation "C. & I. " anzusiedeln ist. Denn diese Gruppe ist u.a. am 23. September bei einer Veranstaltung der skandinavischen "C. & I. " Sektion aufgetreten. Deren CD "T. A. " ist wegen ihres rechtsextremistischen Inhalts beschlagnahmt worden (Beschluss des AG Oldenburg - 28 Gs 3492/98 -). Auch die Veranstalter und Redner sind bekannte Personen aus der rechtsextremistischen Szene. Der Antragsteller selbst soll Mitglied einer sog. "Freien Kameradschaft" sein (Agentur Reuters vom 13.04.01). Die als Redner vorgesehenen Personen sind entweder ehemalige Aktivisten oder Vorsitzende von inzwischen verbotenen rechtsextremistischen Organisationen, wie etwa der FAP oder der ANS/NA. Dass die beteiligten Personen sich dem "nationalen Widerstand" zurechnen, bestätigt das neonazistische Gepräge, welches ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist. 14 Vgl. dazu OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 -. 15 Schließlich ist die Bezeichnung der als "Anmelder" auftretenden Personengruppierung "Initiative der weißen Art" wegen der offensichtlich rassistischen Ausrichtung ein weiteres Indiz dafür, dass die als Ziel der Kundgebung ausgegebene Meinungsäußerung über die Rolle der Waffen-SS lediglich vorgeschoben wird. 16 Da die Veranstaltung nach dem erkennbaren Willen des als "verantwortlichen Veranstalters" auftretenden Antragstellers als Einheit konzipiert ist (siehe Protokoll des Kooperationsgespräches) und es ihm gerade um die Nähe zur X. geht, kann eine durch behördliche oder gerichtliche Auflagen modifizierte Versammlung nicht als rechtmäßige Alternative gewählt werden. Dem Versammlungsort kommt nach dem eigenen Bekunden des Antragstellers eine zentrale Bedeutung zu, wie dies aus der im Internet verbreiteten Ankündigung deutlich wird ("... Beginn 12.30 Uhr, an der X. (Stationäre Kundgebung ohne Umzug, www.g. .com). Beschränkende Auflagen kommen daher nicht als milderes Mittel in Betracht. 17 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob mit der Verbreitung der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" ein Straftatbestand erfüllt wird. Jedenfalls trägt der vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensbetätigung herangezogene Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde wegen der Wahl des Versammlungsortes bereits für sich betrachtet das Verbot. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 VwGO.