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Urteil

7 K 1210/00

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2001:0927.7K1210.00.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2000 verpflichtet, dem Kläger Jugendhilfe für die Monate September 1999 bis März 2000 zu gewähren durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers in der D. -J. - T. /T. .

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte trägt 1/5 der Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2000 verpflichtet, dem Kläger Jugendhilfe für die Monate September 1999 bis März 2000 zu gewähren durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers in der D. -J. - T. /T. . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte trägt 1/5 der Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 29.12.1982 geborene Kläger begehrt Jugendhilfe in Form der Internatsunterbringung in der D. J. T. (CIS) in T. , wo er seit September 1999 unterrichtet wird. Die Eltern des Klägers fragten zunächst im August 1999 beim Beklagten an, ob die Gewährung von Eingliederungshilfe für den Kläger möglich sei. Zur Begründung führten sie an, der Kläger habe in verschiedenen Regelschulen Schwierigkeiten gehabt, was zu einer psychischen Beeinträchtigung geführt habe. Die Ursache sei letztlich eine nicht geförderte Hochbegabung. Unter dem 19.10.1999 stellte der Kläger auf dem dafür vorgesehenen Formblatt den Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung und Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII. An diesem Tag fand auch ein erstes Hilfeplangespräch mit dem Kläger, seinen Eltern und der Sachbearbeiterin des Beklagten statt. Unter dem 29.10.1999 beauftragte das Jugendamt des Beklagten den Leitenden Diplom- Psychologen K. von der Kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik des L. M. mit der Erstellung eines Gutachtens, das am 07.01.2000 erstellt wurde und wegen dessen Inhalts auf Bl. 39 bis 49 der Beiakte verwiesen wird. Dieses Gutachten gelangt unter anderem zu dem Ergebnis, dass die IQ-Werte des Klägers so seien, dass von einer Hochbegabung ausgegangen werden könne. Weiter wurde ausgeführt, hinsichtlich seiner psychischen Auffälligkeiten scheine der Kläger eine deutlich positive Entwicklung genommen zu haben, akute seelische Störungen seien zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht festgestellt worden. Trotz dieser positiven Feststellung müsse ausdrücklich eine drohende seelische Behinderung bejaht werden. Weiter führte der Gutachter seinerzeit aus, dass eine Beendigung der Maßnahme in T. mit Sicherheit katastrophalen Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit und der sozialen Integration des Klägers haben werde. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21.01.2000 lehnte dieser die Gewährung von Eingliederungshilfe gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ab. Zur Begründung führte er aus, die Unterbringung im t. J. sei ohne Mitwirkung des Jugendhilfeträgers vorgenommen worden, sodass ihm damit keine Möglichkeit der Gestaltung im Sinne einer Hilfeplanung gem. § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegeben worden sei. Des Weiteren könnten die geschilderten Probleme in der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers im Rahmen eines ambulanten Hilfekonzeptes angegangen werden, ohne dass es dazu einer stationären Unterbringung bedürfe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass der Antrag keinesfalls ausschließlich auf § 35 a SGB VIII gestützt worden sei. Der Kläger machte weiter geltend, das vom Beklagten eingeholte Gutachten habe ergeben, dass ohne die Förderung in dem J. in D. eine seelische Behinderung gedroht habe; auch sei völlig unklar, welche Alternativen für die notwendige Förderung überhaupt zur Verfügung ständen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.01.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte zunächst aus, ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 35 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 SGB VIII bestehe schon deswegen nicht, weil sich der Kläger bzw. seine Eltern ohne die notwendige Beteiligung des Jugendhilfeträgers eine Unterbringung in der nach ihrer Auffassung dafür geeigneten Einrichtung, der CIS, besorgt hätten. Das Kinder- und Jugendhilferecht enthalte keine Rechtsgrundlage für eine bloße Erstattung der von Eltern oder Dritten aufgewandten Kosten; die vorrangige Pflicht der Eltern, Pflege und Erziehung ihrer Kinder sicherzustellen, bleibe gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch beim Vorliegen eines jugendhilferechtlich relevanten Defizits bestehen. Dies komme insbesondere auch in der Ausgestaltung des Hilfeverfahrens gem. § 36 Abs. 2 VIII zum Ausdruck. Im vorliegenden Fall hätte es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Eltern nicht in der Lage gewesen seien, den Kläger in ihrem Haushalt zu versorgen. Dass es sich um einen akuten Notfall gehandelt habe, sei ebenfalls nicht zu erkennen gewesen. Es sei damit die Aufgabe der Eltern als Personensorgeberechtigte gewesen, einen Antrag entsprechend rechtzeitig zu stellen, bzw. mit der eventuell anstehenden Unterbringung bis zu einer von den Beklagten zu veranlassenden Hilfeplanung zu warten. Zwar stelle auch der Beklagte das Vorliegen einer drohenden seelischen Behinderung des Beklagten nicht grundsätzlich in Frage; hier wäre jedoch zunächst eine ambulante Hilfe ausreichend und angebracht gewesen, wobei in Detmold und Umgebung ausreichende Möglichkeiten für eine ambulante Therapie bestünden. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer stationären Hilfe zur Erziehung in Form einer Internatsunterbringung. Insoweit machte der Beklagte geltend, die Vorschrift des § 13 SGB VIII beziehe sich auf die Integration sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen durch den Jugendhilfeträger. In Detmold seien Einrichtungen, die diese Hilfestellung anböten, ausreichend vorhanden, vor allem das SOS- Berufsausbildungszentrum und der anerkannte Jugendhilfeträger "inab" sowie die Initiative der örtlichen Berufsschule. Demgegenüber beschreibe § 35 SGB VIII die intensive sozialpädagogische Einzelförderung. Eine solche Hilfestellung sei dem Kläger mit Bescheid vom 20.01.2000 angeboten worden. Bei dieser Hilfeart handele es sich jedoch um eine ambulante Betreuung, sodass auch diese Anspruchsnorm vorliegend nicht zur Begründung einer Kostenübernahme im Falle des Klägers herangezogen werden könne. Mit seiner Klage vom 07.04.2000 begehrt der Kläger weiterhin die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe mit Übernahme der durch die Unterbringung und Beschulung an der D. entstehenden Kosten. Zur Begründung verweist der Kläger zum einen auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend legt er die Verordnung von Krankenhausbehandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie E. wegen Suizidgefährdung und eine ärztliche Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin Schmidt-Krause vom 23.03.2000 vor. Am 04.04.2000 hat in der Kinder- und jugendpsychiatrischen L. E. ein Gespräch zwischen dem Kläger, seinen Eltern und dem Beklagten stattgefunden, wegen dessen Inhalts auf Bl. 138 ff. der Beiakte verwiesen wird. In einem Schreiben vom 20.04.2000 der L. für Kinder- und Jugendpsychiatrie an den Beklagten wurde unter anderem ausgeführt, dass eine Ablehnung der Förderung sehr überrasche, da in dem Gespräch vom 04.04.2000 die Dringlichkeit der Angelegenheit sowie die Notwendigkeit einer stationären Jugendhilfemaßnahme sehr deutlich geworden sei. Ambulante Jugendhilfemaßnahmen seien dabei als nicht ausreichend eingeschätzt worden. Dieses Schreiben erfolge vor dem Hintergrund, dass die Hausärztin des Klägers eine stationäre Einweisung in eine jugendpsychiatrische L. auf Grund der Suizidgefährdung als notwendig erachtet habe. In dem Gespräch vom 04.04.2000 sei diese Gefährdung nicht mehr akut gewesen, da Hoffnung auf einen positiven Bescheid des Beklagten bestanden habe. Die unterzeichnenden Ärzte Dr. K. und Dr. A. sowie der Leitende Diplom-Psychologe K. führten dabei unter anderem aus, der Beklagte habe trotz wiederholter schriftlicher persönlicher Stellungnahmen unterschiedlicher Fachleute eine in keiner Weise nachvollziehbare Entscheidung getroffen. Unter dem 17.05.2000 legte die Diplom-Psychologin U. in einem Schreiben an die Eltern des Klägers dar, auch aus ihrer Sicht sei beim Kläger eine Hochbegabung festzustellen, verbunden jedoch mit verschiedenen Teilleistungsstörungen. Frau U. führte weiter aus, die D. sei dafür bekannt, dass dort ein erfolgreiches Programm für hoch begabte Legastheniker entwickelt worden sei. Bedingt durch den Lehrer-Schülerschlüssel an dieser Schule und die störungsspezifische Schulung der Lehrkräfte sei eine auf den Kläger zugeschnittene pädagogische Betreuung vorhanden, die derzeit an keiner deutschen Schule geleistet werden könne. Ein weiterer Verbleib des Klägers auf der in ihrer Art einzigartigen Schule scheine ihr zu seinem Wohle in psychologischer/medizinischer Hinsicht unabdingbar. Würde der Kläger jetzt die Schule in D. verlassen müssen, wäre nicht nur sein Leben in Gefahr, sondern er würde auch als hoch Begabter mit seinen besonderen Fähigkeiten der Bundesrepublik nicht zur Verfügung stehen. Unter Hinweis darauf, dass der Beklagte unter dem 17.05.2000 die Gewährung von Eingliederungshilfe als sozial-pädagogisches Wohnen in der SOS-Wohngruppe E. angeboten habe, legte der Kläger ein weiteres Schreiben der L. für Kinder- und Jugendpsychiatrie E. vom 25.05.2000 vor, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die SOS-Wohngruppe den spezifischen Betreuungsbedarf für den Kläger nicht abdecken könne und nicht zu erkennen sei, wie diese - in anderen Fällen sehr förderlich arbeitende Einrichtung - in dem hier gegebenen Fall eine Maßnahme darstellen könne, die eine Entwicklung zum Wohle des Klägers Gewähr leisten könne. Am 13.10.2000 unterzog sich der Kläger einem weiteren Test bei der Diplom- Psychologin U. . Dieser kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass der Kläger in dem I- S-T-2000 einen Gesamtintelligenzquotienten von 127 erzielt habe, bei einem Standardmessfehler von 15 IQ-Punkten liege somit sein wahrer Intelligenzquotient zwischen 112 und 142. Des Weiteren wird im Gutachten ausgeführt, der Kläger könne außerhalb der D. keine auf ihn zugeschnittene adäquate Ausbildung erhalten. Wegen des weiteren Inhalts dieses Gutachtens wird auf Bl. 50 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Unter Vorlage von verschiedenen Schreiben der D. zum gegenwärtigen Ausbildungsstand des Klägers trägt dieser vor, es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass er im Juni 2002 das "Higher Examination" mit einem hochschulfähigen Zeugnis abschließen werde. Schüler mit diesem Abschluss der D. studierten auch in Deutschland auf Grund einer internationalen Anerkennung des t. Abiturs. Mit Ausfertigung eines Standardanerkennungsschreibens des jeweiligen Landeskultusministeriums seines Heimatbundeslandes für die Hochschulzugangs-Gleichwertigkeit des D. -Abiturs mit einem deutschen Abitur habe der D. -Abiturient zum Beispiel den deutschen Hochschulzugang. Die Schule weist jedoch des Weiteren darauf hin, dass das Risiko für das Abitur 2002 das anhängige Gerichtsverfahren sei. Unter dem 07.09.2001 teilte der Kläger mit, an einer deutschen Hochschule wäre für ihn keine Rücksichtnahme auf seine Legasthenie zu erwarten. Aus diesem Grund beabsichtige er, in Sterling zu studieren und zwar das Fach J. Management Studies. Aus seiner Sicht bestünden keine Schwierigkeiten, die von ihm begehrte Hochschulreife in D. tatsächlich zu erreichen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2000 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum von September 1999 bis August 2002 Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe zu gewähren und dabei die Kosten für die Unterbringung in der D. J. T. , Großbritannien, einschließlich der notwendigen Nebenkosten zu tragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er zum einen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, den er wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er unter anderem vor, der Kläger sei an der L. für Kinder- und Jugendpsychiatrie einem Test unterzogen worden, der wohl nicht mehr geeignet sei, wissenschaftlich fundierte Ergebnisse zu liefern. Darüber hinaus falle auf, dass die Leistungen des Klägers in der D. zumindest in einigen Fächern nicht ausreichend gewesen seien. Insbesondere dann, wenn der Kläger als hoch begabt anzusehen sei, müsse er nach einem Zeitraum von 1 1/2 Jahren Ausbildung an der D. weiter sein. Es liege dem Beklagten kein hinreichender Nachweis vor, dass der Kläger zum einen überhaupt in der Lage sein werde, in D. das Abitur zu erlangen. Ebenso sei völlig offen, wann mit dem Abschluss zu rechnen sei. Deswegen sei weiter aufzuklären, wie der Leistungsstand des Klägers tatsächlich sei und wie ein möglicher Schulabschluss an der D. tatsächlich genutzt werden könne. Am 05.02.2001 hat der Berichterstatter als beauftragter Richter die Sachverständigen Dr. K. und K. vernommen; wegen ihrer Aussagen im Einzelnen wird auf Bl. 95 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der Gewährung von Jugendhilfe an den Kläger sind verschiedene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt worden. In dem Ersten dieser Verfahren ist mit Beschluss vom 21.02.2000 (7 L 98/00) der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Kammer abgelehnt worden. In den Verfahren 7 L 624/00, 7 L 1025/00, 7 L 7/2201 und 7 L 596/01 ist mit Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom 13.06.2000, 14.11.2000, 23.04.2001 und 22.08.2001 der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erbringung von Leistungen nach dem SGB VIII verpflichtet worden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die genannten Beschlüsse verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, hier insbesondere zu dem Inhalt der vorliegenden Gutachten, wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Hierbei war die Klage abzuweisen, soweit der Kläger auch für den Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides (März 2000) Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz begehrt. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die davon ausgeht, dass bei einem Rechtsstreit um Gewährung von Jugendhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Dies ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 17.06.1996 - 5 B 222/95 - in: Buchholz 436.511, § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2. Besondere Umstände, auf Grund derer hier ein anderer Zeitraum zu wählen wäre, liegen nicht vor. Insbesondere vermag das Gericht den angefochtenen Bescheiden im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen, dass der Beklagte den Hilfefall für einen bestimmten Zeitraum nach Ablauf des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist, regeln wollte. Auch der zu Grunde liegende Antrag bezog sich nicht auf ein festgelegtes Enddatum der begehrten Hilfe. Im Übrigen erweist sich die Klage jedoch als zulässig und begründet, sodass die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben waren und der Beklagte zur Leistung von Jugendhilfe zu verpflichten war. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 15.12.1998 (BGBl. I S. 3545). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Absatz 2 der Vorschrift verweist in Bezug auf Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahme auf einzelne Bestimmungen des BSHG. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe. Hierbei geht die Kammer auf Grund der vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere aber auch auf Grund der von dem Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger zu der relativ kleinen Gruppe von Personen gehört, die als hoch Begabte bezeichnet werden. Insoweit weisen alle durchgeführten Untersuchungen auch unabhängig von den im Einzelnen angewandten Testverfahren eindeutig aus, dass der Kläger tatsächlich zu den hoch Begabten oder überdurchschnittlich intelligenten Jugendlichen zählt. Hierbei kann insbesondere auf das Gutachten des Therapiezentrum U. (Bl. 50 d.GA) und die Stellungnahme der Ärztin Dr. M. vom 06.04.2000 (Bl. 28 d.GA) verwiesen werden. Dass bei dem Kläger trotz dieser Hochbegabung darüber hinaus auch Teilleistungsstörungen festgestellt worden sind, wobei hier insbesondere die Legasthenie zu nennen ist, steht insoweit der Einstufung als Hochbegabten nicht entgegen. Hierzu verweist z.B. auch die Stellungnahme der Ärztin Dr. M. vom 06.04.2000 darauf, dass Schwächen im Bereich der Konzentration und Konzentrationsdauerleistung für hoch begabte Kinder, die über längere Zeit unterfordert sind und psychische Probleme haben, typisch sind. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die bei dem Kläger festgestellte Hochbegabung, die als solche nicht zwangsläufig zu einer Störung der Persönlichkeit führt, beim Kläger dennoch zu einer seelischen Störung geführt hat, sodass der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der durch § 35 a SGB VIII geschützt und gefördert werden soll. Auch insoweit ergeben alle vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen ein einheitliches Bild: Hierzu kann zum einen verwiesen werden auf die Stellungnahme der Frau Dr. M. vom 21.01.2000 (vgl. S. 64 der Beiakte I), insbesondere aber auf die gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Psychologen K. vom 07.01.2000 (Bl. 39 der Beiakte I). Dieses auf Veranlassung des Beklagten eingeholte Gutachten gelangt nach Auswertung der durchgeführten Tests und auf der Grundlage der bisherigen Lebensumstände des Klägers zu dem Ergebnis, dass sich retrospektiv schon sehr frühzeitig aufgetretene und massive seelische Probleme erfassen ließen, nämlich psychosomatische Erkrankungen, erhebliche Selbstwertprobleme, emotionale Labilität und Drogenmissbrauch. Ausdrücklich wird in diesem Gutachten, das zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, in dem der Kläger sich bereits einige Zeit in der D. aufhielt, eine drohende seelische Behinderung bejaht, während akute seelische Störungen sich nicht mehr feststellen ließen. Eine weitere ausführliche Darlegung enthält die Aussage des Diplom-Psychologen K. als Sachverständigen in dem Beweistermin. Hier wurde vor dem Hintergrund der Familienstruktur, der engen Bindung des Klägers an seine Mutter und seine häufigen Erkrankungen ausgeführt, dass der Sachverständige den Kläger von einer seelischen Behinderung bedroht sah. Ohne die Einleitung von Maßnahmen wäre abzusehen gewesen, dass der Kläger keinen Schulabschluss erlangt hätte und dass er keine berufliche und soziale Integration hätte schaffen können. Auch das Thema der Suizidalität hätte sich dann konkret gestellt. Diese Feststellungen, die in überzeugender und eindeutiger Weise abgegeben worden sind und auf einer fundierten fachlichen Grundlage beruhen, sind auch von dem Beklagten nicht nachhaltig in Zweifel gezogen worden. Insoweit bestand für das erkennende Gericht auch keine Veranlassung, die vom Beklagten zwischenzeitlich angeregte Einholung eines weiteren Fachgutachtens zu veranlassen, da hier unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen ist, warum die bereits vorliegenden Erkenntnisse nicht ausreichen und welche darüber hinaus gehenden Erkenntnisse bei einem weiteren Gutachten zu erwarten gewesen wären. Nach alledem ist festzustellen, dass der Kläger ungeachtet einer gewissen Stabilisierung, die mit dem Aufenthalt an der D. verbunden war, auch in dem hier fraglichen Zeitraum von einer seelischen Behinderung zumindest bedroht war, wenn nicht sogar der Schluss gezogen werden muss, dass eine seelische Behinderung weiterhin festzustellen war. Damit hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um der (drohenden) Behinderung entgegen zu wirken. § 35 a SGB VIII verweist insoweit zunächst auf §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG. Nach der erstgenannten Bestimmung ist es dabei Aufgabe der Eingliederungshilfe, (1.) eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und (2.) den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört insbesondere dabei auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 12 Eingliederungshilfe VO. Auf dieser Grundlage ist denn weiterhin - wie schon in den Beschlüssen vom 13.06.2000 und 23.04.2001 ausgeführt - davon auszugehen, dass für den Kläger der Besuch der D. die geeignete und auch notwendige Maßnahme war, um der (drohenden) seelischen Behinderung zu begegnen. Hierbei ist zunächst auf Grund der Schwere der festgestellten Störungen in der Person des Klägers, aber auch insbesondere bei Berücksichtigung der familiären Situation, die nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht unwesentlich zu der Persönlichkeitsstörung beigetragen hat, davon auszugehen, dass eine ambulante Maßnahme unter Verbleib des Klägers in der Familie zu keiner grundlegenden Änderung der Situation des Klägers geführt hätte. Dieser Ansicht hat sich im Laufe des Verfahrens offensichtlich auch der Beklagte angeschlossen, da auch er jedenfalls unter dem 17.05.2000 die Gewährung von Eingliederungshilfe als sozial-pädagogisches Wohnen in der SOS-Wohngruppe E. angeboten hat. In Bezug auf dieses Angebot des Beklagten gelangen jedoch die Gutachter, soweit sie sich dazu überhaupt geäußert haben, zu der eindeutigen Stellungnahme, dass diese Wohngruppe auf Grund der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Klägers hier nicht die geeignete und notwendige Maßnahme hätte sein können. Insoweit führt insbesondere der Sachverständige Dr. K. aus, dass der Besuch der D. eindeutig notwendig gewesen ist. Er begründet dies damit, dass der Kläger den Belastungen, die auch eine Wohngruppe mit sich bringe, nicht gewachsen gewesen wäre. Hier sei für ihn besonders wichtig gewesen, eine adäquate schulische Betreuung zu erfahren, was in der Wohngruppe in E. so nicht möglich gewesen wäre. Der Sachverständige K. hat dies dahingehend ergänzt, für ihn sei entscheidend gewesen, was der Kläger außerhalb dieser Wohngruppe noch hätte machen können. Zu dem damaligen Zeitpunkt hätte er ihm allenfalls eine relativ kurzfristige Aufnahme im Krankenhaus anbieten können, wobei dann jedoch das Behandlungsziel unklar gewesen wäre. Auf Grund dieser Aussagen, aber auch bei Berücksichtigung der Stellungnahmen von Dr. M. und des Therapiezentrums U. verbleibt die Kammer daher bei der von ihr in den bereits genannten Beschlüssen geäußerten Ansicht, dass eine andere Form der stationären Jugendhilfe, die zumindest gleich hohe Erfolgschancen wie die D. versprochen hätte, weder in dem entscheidungserheblichen Zeitraum zu erkennen war noch in nachträglicher Betrachtung heute zu erkennen ist. Es muss daher bei der Einschätzung verbleiben, dass die D. auf Grund der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seiner familiären Verhältnisse die Einrichtung war, von der am ehesten Erfolge bei seiner Eingliederung zu erwarten waren. Angesichts der eindeutigen Aussagen aller in diesem Verfahren beteiligten Sachverständigen sieht das erkennende Gericht auch insoweit keine Notwendigkeit zu weiterer Sachaufklärung, da auch insoweit das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet ist, die fachkundigen Stellungnahmen auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Gegen die Geeignetheit der Maßnahme an der D. spricht letztlich auch nicht, dass der Kläger nicht in der Lage war, den zunächst gesetzten Abschlusstermin (August 2001) einzuhalten oder dass es für ihn nunmehr nicht mehr möglich sein dürfte, mit einem Schulabschluss, der für August 2002 von ihm erwartet wird, an einer deutschen Hochschule zu studieren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel einer Eingliederungsmaßnahme im Rahmen des § 35 a SGB VIII jedenfalls nicht in erster Linie ein bestimmter Schulabschluss ist und auch nicht, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Abschluss zu erlangen. Entscheidend ist vielmehr, dass die im Rahmen des § 35 a SGB VIII eingeleitete Maßnahme geeignet erscheint, einer (drohenden) seelischen Behinderung entgegen zu wirken und den betroffenen Jugendlichen in die Gesellschaft soweit wie möglich einzugliedern, wobei eine Erfolgsgarantie ohnehin nicht gegeben werden kann. Dann jedoch zeigen alle vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere auch die Mitteilungen der D. aus jüngster Zeit, dass der Kläger trotz der weiter bestehenden Teilleistungsstörungen in der Lage ist, Teil einer Gemeinschaft zu sein und sich dort zu bewähren. Ebenso ist er nunmehr in der Lage, Perspektiven für sein weiteres Leben zu entwickeln, sodass insoweit wesentliche Ziele der Eingliederungsmaßnahme auch tatsächlich erreicht worden sind. Liegen nach alledem alle Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII durch Besuch der D. vor, kann dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegen gehalten werden, dass es an einem rechtzeitigen Antrag an den Beklagten gefehlt habe. Insoweit geht die Kammer in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 - in: ZFSH/SGB 2001, S. 558 davon aus, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der Öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen. Hier zeigen die vorliegenden Unterlagen, dass ein (formloser) Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe im August 1999 und damit noch vor Beginn der Maßnahme (Schuljahresbeginn am 29.08.1999) gestellt worden ist. Ein derartiger Antrag ist ausreichend, da eine förmliche Antragstellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 Abs. 1 SGB VIII hätten nicht vorgelegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Im Übrigen vermag die Kammer den diesbezüglichen Bedenken auch nicht zu folgen, wie den spätere Zeiträume betreffenden Beschlüssen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu entnehmen ist. Nach alledem war der Klage in dem oben bestimmten Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.