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Urteil

1 K 4082/00

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:0904.1K4082.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Forstgutes D. mit einer Größe von insgesamt ca. 3800 ha. Das Anwesen gehört seit 1835 der Familie des Klägers und wird von ihr bewirtschaftet. Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigte, Teile der Forstflächen in "Gebietsvorschläge" einzubeziehen, die zur Benennung an die EU-Kommission durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weitergeleitet werden sollten. Der Kläger erfuhr nach eigenen Angaben im Frühsommer des Jahres 2000 von diesen Absichten und hat am 13.11.2000 Klage erhoben mit dem Begehren, das Land Nordrhein- Westfalen zu verurteilen, es zu unterlassen, diese Flächen durch Beschluss der Landesregierung oder in sonstiger Weise in die Gebietsauswahl einzubeziehen. 3 Am 15.11.2000 hat er in dem Verfahren 1 L 1391/00 eine einstweilige Anordnung beantragt mit dem Ziel, dem Land Nordrhein-Westfalen aufzugeben, es bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen, die vorgesehenen Flächen in die Gebietsauswahl einzubeziehen. 4 Dies hat die Kammer durch Beschluss vom 17.11.2000 mit der Begründung abgelehnt, es bestehe kein Bedürfnis zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Eine dem Begehren entsprechende vorbeugende Unterlassungsklage im Verfahren zur Hauptsache sei unzulässig. Der Kläger sei auf die Möglichkeit verwiesen, Rechtsschutz nachträglich auf andere Weise zu erlangen. 5 In der Folge hat das Land Nordrhein-Westfalen weitere Flächen in seine Gebietsauswahl einbezogen, und zwar den Bereich um die "U1. " und den "L. ". 6 Im März 2001 hat die Landesregierung die strittigen Flächen an das Bundesumweltministerium in Berlin weitergemeldet. Dieses hat die Flächenauswahl im Frühjahr 2001 - nach Angaben des Klägers im Mai - an die Kommission der Europäischen Union in Brüssel weitergeleitet. Dort sollen im Dezember 2001 und im Juli 2002 zwei Biogeografische Konferenzen stattfinden, in denen die Entscheidung fällt, in welchem Umfang Flächen aus dem Eigentum des Klägers in die Gebietsliste des Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen werden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Auswahl der Flächen durch das beklagte Land NRW rechtswidrig erfolgt ist. 7 Er beantragt, 8 festzustellen, dass die in den Anlagen K 1, K 2, K 3, K 16 und K 17 dargestellten Flächen die Auswahlmaßgaben nach §§ 48 b LG NRW, 19 b Abs. 1 BNatSchG, Anhang I, II und III FFH-RL nicht erfüllen, hilfsweise dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob nachträglicher Rechtsschutz gegen die Listungsentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtline im Wege der Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EGV und im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV gesichert ist. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahrensakte 1 L 1391/00, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unzulässig. 14 Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Eine solche Klage ist nur statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den beteiligten Parteien begehrt wird. Daran fehlt es. 15 Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen solcher Art bestehen, dass der eine vom anderen auf Grund von Rechtsnormen ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) oder die Anerkennung des Rechtsstatus einer Person oder Sache verlangen kann. Feststellungsfähig sind Rechtsverhältnisse sowohl in ihrer Gesamtheit als auch einzelne, aus ihm folgende Rechte oder Pflichten. Nicht feststellungsfähig sind hingegen einzelne rechtliche oder tatsächliche Elemente von Rechtsverhältnissen (z.B. rechtliche Vorfragen oder bestimmte Eigenschaften einer Sache). 16 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2000 - 4 K 6745/99 - NVwZ 2001, 591 f. (592); Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., § 43 Anmerk. 13 m.w.N. 17 An einem solchem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien fehlt es, weil das Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Entscheidung des Landes, bestimmte Flächen aus dem Eigentum des Klägers zu melden, eine erste verwaltungsinterne Maßnahme auf dem Weg zu einer Norm (vgl. § 48 c LG NRW) darstellte. Außenwirkung kam der Auswahlentscheidung des Landes nicht zu; sie war nicht abschließend und kann nachfolgend, z.B. durch Entscheidungen der EU-Kommission, verändert werden. Aus diesem Grunde berührte sie die subjektive Rechtsphäre des Klägers nicht, sondern bedeutete lediglich einen ersten Schritt dorthin. Selbst wenn das Verfahren faktisch auf eine Übernahme der nationalen Gebietsvorschläge durch die Kommission hinauslaufen sollte, so folgt daraus nichts anderes. Eine rechtliche Bindung der Kommission besteht nicht und bei Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsverhältnis vorliegt, kommt es allein auf die Rechtslage an. 18 Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen vor Abschluss des nach den EU- Richtlinien vorgesehenen Verfahrens durch die beabsichtigte Ausweisung vorgezogene Verhaltenspflichten begründet werden. Diese Vorwirkung ergibt sich nicht aus Rechtsnormen, sondern aus der materiellen Schutzwürdigkeit des Gebietes unabhängig davon, ob das Land die betreffenden Flächen als schutzwürdig in die Vorschlagsliste aufgenommen hat. Sie erschließt sich aus den tatsächlichen Umständen und nicht aus den der Klage zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren. Eine Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme des Art. 6 Satz 2 FFH-RL gleichkommt, ist damit nicht verbunden. Die gemeinschaftsrechtliche Vorwirkung verhindert lediglich, dass schutzwürdige Gebiete zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NuR 2001, 216 ff. (221); VG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2001 - 3 G 501/01 - NuR 2001, 415 ff. (416). 20 Die materielle Schutzfähigkeit der Gebiete aber, also die Frage, ob die Flächen des Klägers die Auswahlmaßgaben erfüllen und zu Recht weitergemeldet worden sind, ist ihrerseits kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine unselbstständige Vorfrage späterer Rechtsverhältnisse. Es handelt sich um die bloße Einschätzung des beklagten Landes, aus der rechtliche Folgen gegenüber dem Kläger erklärtermaßen nicht abgeleitet worden sind und auch nicht abgeleitet werden sollen, um ein bestimmtes Verhalten zu erzielen. Das Land "berühmt" sich insoweit keiner Rechte gegenüber dem Kläger. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50/89 - BVerwGE 89, 327 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1993 - 11 UE 295/92 -; VG München, Urteil vom 07.08.1996 - NuR 1997, 304 ff.; OVG NW, Urteil vom 04.02.1993 - 7 A 1586/89 - (Leitsatz 1). 22 Dies gilt umso mehr, als das Auswahlverfahren des Landes inzwischen abgeschlossen und nunmehr allenfalls der Bund zuständig ist. 23 Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Seite 592. 24 Abgesehen vom Rechtsverhältnis fehlt es dem Kläger auch am Feststellungsinteresse im engeren Sinne. Das Interesse an der baldigen Feststellung i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der Kläger bestimmte Maßnahmen zur Bewirtschaftung seiner Waldungen nicht mehr verwirklichen kann oder dass konkrete Beeinträchtigungen bei Nutzung der Wälder drohen. Derartige Nachteile sind weder erkennbar noch vom Kläger in diesem Verfahren geltend gemacht worden. Allein der pauschale Hinweis auf eine Wertminderung des Grundbesitzes wegen der Meldung der Flächen reicht nicht aus. Bei dieser Sachlage ist dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG durch den Verweis auf Rechtsschutz bei späteren Einzelmaßnahmen hinreichend genüge getan. 25 Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 06.04.2000 - 7 B 7/00 - NVwZ 2001, 590 f. (591). 26 Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unzulässig, weil insoweit lediglich die Auskunft über eine Rechtsfrage begehrt wird. 27 Da die Klage nach alledem abzuweisen war, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.