Urteil
9 K 2156/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:0820.9K2156.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G.--------weg 84 in N. . Auf Anforderung des Beklagten teilte er dem Beklagten im Sommer 1997 mit, von seinem Grundstück werde kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Eine Überprüfung im April 1999 durch den Beklagten ergab, dass 141,78 m² Dachflächen unmittelbar an die Kanalisation angeschlossen waren und 34,04 m² Hofflächen ohne gesonderte Anschlussleitung über die öffentliche Straße in die Kanali-sation entwässert wurden. 3 Ausgehend von insgesamt 175,82 m² bebauter und befestigter Fläche zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20.08.1999 für die Jahre 1998 und 1999 jeweils zu einer Regenwassergebühr i.H.v. 198,00 DM heran. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung lägen nicht vor. Das Grundstück sei nicht an die kommunale Abwasseranlage angeschlossen, sofern das Niederschlagswasser nur infolge des natürlichen Gefälles oberirdisch zur Straße fließe. Vor allem aber ende der der Straßenentwässerung dienende Kanal nicht etwa in einer kommunalen Abwasseranlage, sondern in einem Gewässer. Das Niederschlagswasser werde daher nicht einmal mittelbar in die Kanalisation eingeleitet. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er führte im Wesentlichen aus, ein Anschluss der Dachflächen an die Regenwasserkanalisation sei bei einem Ortstermin festgestellt worden. Ein Teil der Hoffläche entwässere mittelbar in die Kanalisation. Hinsichtlich der Einleitung in den Graben führte er aus, dass Niederschlagswasser aus überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten den Gewässern ohne gesonderte Regenwasserbehandlung zugeführt werden dürfe. Dementsprechend liege dem Beklagten ein Erlaubnisbescheid der Wasserbehörde für die Einleitung vor. 5 Mit seiner Klage nimmt der Kläger Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, das Kanalrohr in der Straße sei von den Anwohnern selbst errichtet worden. Aber auch unabhängig davon fehle es der Gesamtheit der Rohrleitungen und dem namenlosen Gewässer zweiter Ordnung, in welche das Niederschlagswasser abgeführt werde, an der Eigenschaft einer kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Die Einleitung in ein Gewässer ohne vorherige Behandlung in einer Kläranlage erfülle nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Niederschlagsentwässerung. Ein Gewässer sei kein Bestandteil der kommunalen Einrichtung, wenn es nicht durch bauliche Veränderungen technisch in das Abwassernetz integriert sei, eine Gewässereinleitungserlaubnis vorliege und die Mehrkosten der Unterhaltung über die normale Gewässerunterhaltung hinaus von der Kommune übernommen würden. Da diese Voraussetzungen nicht alle gegeben seien, sei der Gebührenbescheid rechtswidrig. 6 Bei einem Erörterungstermin am 24.04.2001 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. In dem Termin hat der Vertreter des Beklagten den Bescheid vom 20.08.1999 hinsichtlich der Regenwassergebühr für die Jahre 1998 und 1999 um jeweils 49,50 DM pro Jahr, also insgesamt um 99,00 DM reduziert, weil er als zu Grunde zu legende Fläche nur noch die bebaute Fläche von 141,78 m² ansah. Hinsichtlich dieses Teilbetrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 20.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2000 insoweit aufzuheben, als sie nach der Ermäßigung durch den Vertreter des Beklagten im Erör- terungstermin vom 24.04.2001 noch aufrechterhalten sind. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, das Niederschlagswasser werde in einen Regenwasserkanal, der Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sei, eingeleitet. Die Gebühr entstehe für das Ableiten des Niederschlagswassers. Ein Anspruch auf Einleiten in eine Kläranlage bestehe nicht. In vielen Bereichen des Stadtgebiets werde Regenwasser keiner Kläranlage zugeleitet. Dies entspreche den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Niederschlagsentwässerung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 14 Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 20.08.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 18.05.2000 sind hinsichtlich des noch aufrechterhaltenen Teils rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 15 Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Regenwassergebühr für die Jahre 1998 und 1999 i.H. des vom Beklagten auf jeweils 148,50 DM reduzierten Betrags sind die §§ 7, 9 Abs. 1, 4 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20.10.1986 in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.1997 zur Entwässerungssatzung der Stadt N. - BGS -. Danach erhebt die Stadt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage Benutzungsgebühren, die für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser jeweils getrennt erhoben werden. Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, soweit diese an die Abwasseranlage angeschlossen ist, berechnet. Als angeschlossen gelten auch diejenigen Grundstücksflächen, von denen aus Niederschlag über Straßeneinläufe in die Abwasseranlage gelangen kann. Der Gebührensatz beträgt jährlich je angefangene 25 m² bebaute und befestigte Fläche 24,75 DM. Die vom Beklagten noch aufrecht erhaltene Regenwassergebührenforderung ist hiernach auf der Basis einer Fläche von 141,78 m² zutreffend berechnet worden. 16 Diese Bestimmungen sind, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bot, formell und materiell gültiges Ortsrecht. 17 Insbesondere verstößt die Ermittlung des Gebührensatzes nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, indem die Satzung auf eine Differenzierung danach verzichtet, ob Niederschlagswasser im Mischsystem abgeleitet wird und dementsprechend einer Kläranlage zugeleitet wird oder ob es im Trennsystem unmittelbar einem Gewässer zufließt. Denn es liegt keine Willkür darin, dass der Beklagte technisch getrennte Entwässerungsanlagen mit und ohne Anschluss an eine Kläranlage zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst und die Niederschlagswassergebühren gemeinsam kalkuliert hat. Damit hat er sich im Rahmen des ihm eingeräumten Organisationsermessens gehalten und nicht gegen das in Art. 3 GG verankerte Willkürverbot verstoßen. 18 Zur Weite des Organisationsermessens bei der Zusammenfassung von technisch getrennten Systemen mit einheitlichen Gebührensätzen, vgl. OVG NRW, U. v. 18.03.1996 - 9 A 384/93 -, StGR 96, 337; U. v. 17.11.1975 - II A 203.74 -, KStZ 1976, 229. 19 Denn die Leistung der Gemeinde ist für die Gebührenpflichtigen im ganzen Stadtgebiet dieselbe: Bei der leitungsgebundenen Abwasserableitung besteht die erbrachte Leistung der Gemeinde darin, das Abwasser in das eigene Leitungssystem zu übernehmen und so weit vom Grundstück des Einleiters zu entfernen, dass für das Grundstück keine Gefahren mehr bestehen können. Hinter diesem gemeinsamen Zweck der unschädlichen Beseitigung der Abwässer treten die Unterschiede im Aufwand der Niederschlagswasserbeseitigung bei Misch- und Trennsystem zurück, zumal auch im Mischsystem eine Behandlung im Klärwerk in erster Linie wegen des reinigungsbedürftigen Schmutzwassers erfolgt und das Niederschlagswasser für sich genommen nur einen untergeordneten Klärungsaufwand verursacht. 20 Vgl. im Ergebnis ebenso VG N. , U. v. 22.02.2001 - 9 K 3085/99 -. 21 Das Grundstück des Klägers entwässert über eine Grundstücksanschlussleitung in die einheitliche öffentliche Abwasseranlage der Stadt N. . Die am Grundstück vorbeilaufende Verrohrung, die am unteren Ende des G1.--------wegs in ein Gewässer einmündet, ist als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt N. i.S.d. § 1 Abs. 2 und 4 der Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 19.12.1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.07.1994 - EntwS - anzusehen, so dass durch die Ableitung von Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen und demzufolge der Gebührentatbestand verwirklicht wird. Die Rohrleitung ist unabhängig davon, von wem sie ursprünglich verlegt worden ist, mit Aufnahme in den Geltungsbereich der Entwässerungssatzung durch ihre konkludente Widmung, die hier u.a. in der Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie in der Übernahme der Unterhaltungspflicht durch die Stadt zu sehen ist, als Teil des öffentlichen Entwässerungssystems anzusehen. 22 Vgl. zu einem vergleichbaren Fall VG N. , U. v. 27.11.1997 - 9 K 939/95 -. 23 Sie liegt im Bereich der öffentlichen Straße, so dass der Einbeziehung in die Abwasseranlage jedenfalls nicht fremdes Eigentum entgegensteht. 24 Vgl. zu dieser Problematik etwa OVG NRW, U. v. 25.05.1990 - 9 A 2194/89 -. Die gebührenpflichtige Inanspruchnahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das abgeleitete Regenwasser nach etwa 40 m ohne weitere abwassertechnische Behandlung in ein Gewässer eingeleitet wird. Auch das ergibt sich letztlich daraus, dass die Leistung der Gemeinde darin liegt, das Regenwasser vom Grundstück abzuleiten. Mit der Übernahme des Abwassers ist zugleich die Übernahme der Verantwortung durch die Gemeinde verbunden. Daraus folgt rechtlich, dass aus der Sicht des Gebührenschuldners nicht einmal von Belang ist, ob die spätere Einleitung in ein Gewässer mit wasserrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Ferner ist geklärt, dass eine Verbindung der Kanalstrecke zum übrigen Leitungsnetz nicht erforderlich ist. Dementsprechend ist jeder zumindest nicht nur unwesentliche Teil der Kanalisationsanlagen der Gemeinde als rechtlich gleichwertiger Teil des Entwässerungssystems anzusehen. Daraus ergibt sich ferner, dass auch die Inanspruchnahme einer verhältnismäßig kurzen Kanalstrecke geeignet ist, den Gebührenanspruch auszulösen. 25 Vgl. dazu OVG NRW, U. v. 06.07.1987 - 2 A 2082/84 - mit weiteren Nachweisen, in: Der Gemeindehaushalt 1988, S. 182 ff., und U. v. 15.02.1989 - 2 A 2452/85 -; VG N. , U. v. 27.11.1997, a.a.O. 26 Das öffentliche Niederschlagsentwässerungssystem in der Siedlung, in der das Grundstück des Klägers liegt, ist nicht als unwesentlicher Teil der Kanalisation anzusehen, weil es mehrere Straßenzüge entwässert. Da die Einleitung des Niederschlagswassers vom Grundstück des Klägers zunächst in das Kanalrohr und nicht unmittelbar in das Gewässer erfolgt, ist es nicht erforderlich, dass auch das Gewässer Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt N. ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten zu tragen. Soweit das Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Beklagten aufzugeben, weil das Gericht dem Begehren des Klägers insofern ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich entsprochen hätte. Nach den im Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen durften die befestigten Hofflächen des Klägers bei der Berechnung der Gebühr nicht einbezogen werden, weil wegen vielfacher anderweitiger Abflussmöglichkeiten und der relativ großen Entfernung zum nächsten Straßengully das von dort abfließende Niederschlagswasser allenfalls zu einem geringen Teil der Kanalisation zugeführt werden dürfte. 27 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.