OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 3355/00

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2001:0723.3K3355.00.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 1..2..1. geborene Klägerin stellte am 7.10.1998 bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Hilfe für Gehörlose. Nach einer dem Antrag beigefügten Bescheinigung des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. M. vom 11.1.1979 war die Klägerin in der dortigen Sprechstunde erstmals am 24.1.1973 mit intakten Trommelfellen und praktischer Taubheit links und an Taubheit grenzender Schallempfindungsstörung rechts vorgestellt worden. Im Audiogramm hätten sich nur Hörreste gezeigt. Ausweislich eines Bescheides des V. B. vom 28.3.1979 beträgt der Grad der Behinderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin 70. Die zu Grunde liegende Behinderung wurde als "Taubheit beiderseits" bezeichnet. Der Facharzt Dr. v.. B. stellte unter dem 5.10.1998 folgenden Befund: "An Taubheit grenzender Hörverlust mit Sprachstörung." Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte die Klägerin eine eigene Stellungnahme vom 26.8.1999, eine Stellungnahme ihres Vaters vom 13.7.1999 und eine Bescheinigung ihres früheren Privatlehrers vom 26.8.1999 vor. Durch Bescheid vom 23.9.1999 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Gehörlosigkeit der Klägerin sei erst nach Vollendung des 7. Lebensjahres eingetreten. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11.9.2000 zurückgewiesen. Mit ihrer am 4.10.2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat zur Klagebegründung eine Erklärung ihres Vaters vom 12.11.2000 sowie ihrer Cousine H. B. vom 14.1.2001 vorgelegt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.9.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2000 zu verpflichten, der Klägerin Hilfe für Gehörlose gemäß ihrem Antrag vom 6.10.1998 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 23.9.1999 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.9.20000 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die begehrte Hilfe für Gehörlose lagen in dem entscheidungserheblichen Zeitraum nicht vor. Gem. § 5 des Gesetzes über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG), hier anwendbar in der Fassung vom 17.12.1997 (GVBl NRW S 436), erhalten Gehörlose zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150,- DM monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Bei der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass sie bereits bis zum 7. Lebensjahr an Taubheit oder an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit litt. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen lassen einen dahingehenden Schluss nicht zu, denn sie reichen nur bis in das Jahr 1973 zurück (Bescheinigung des Facharztes Dr. M. vom 11.1.1979). Zu diesem Zeitpunkt vollendete die Klägerin aber bereits ihr 28. Lebensjahr, sodass hieraus Rückschlüsse über ihr Hörvermögen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nicht gezogen werden können. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bescheinigung des Facharztes Dr. v.. B. vom 5.10.1998 und des Bescheides des V. B. vom 28.3.1979. Weitere Möglichkeiten der Sachaufklärung bestehen nicht. Wie in dem Schreiben der Klägerin vom 4.2..2000 (Bl. 36 der Verwaltungsvorgänge) dargelegt worden ist, können Nachweise fachkundiger Stellen nicht erbracht werden. Unter diesen Umständen kommt den schriftsätzlich vorgelegten Stellungnahmen des Vaters der Klägerin, ihrer Cousine und ihres früheren Privatlehrers kein Beweiswert zu. Bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Gehörlosenhilfe - Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit - handelt es sich um medizinische Fachbegriffe, die nur auf Grund fachärztlicher Begutachtung festgestellt werden können. So kann etwa - wie dem Gericht aus einer Reihe früherer Verfahren unter Beteiligung des Landesarztes bekannt ist - von einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit erst ab einem Hörverlust von 80 % ausgegangen werden. Die Überschreitung dieses Grenzwertes ist durch die vorgelegten privaten Stellungnahmen bei der Klägerin nicht nachgewiesen. Insofern sind auch durch eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung keine hinreichend tragfähigen Erkenntnisse zu erwarten. Es fehlt an der Benennung einer geeigneten Beweisfrage. Die Ausführungen in den schriftlichen Stellungnahmen können als richtig unterstellt werden. Das gilt insbesondere für die Schilderung der Verständigungsprobleme durch den Vater der Klägerin bei einer Fahrt mit dem Fahrrad. Hieraus kann auch bei wohlwollender Auslegung nicht der Schluss gezogen werden, die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Hilfe hätten bereits im Jahre 1949 vorgelegen. Die danach verbleibenden Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehen zu Lasten der Klägerin. Auch im Sozialrecht gilt der Grundsatz, dass sich die Unerweislichkeit einer anspruchsbegründeten Tatsache zu Ungunsten desjenigen auswirkt, der sich auf ihr Vorliegen beruft (vgl. Bundessozialgericht, Entscheidung vom 9.3.1997 - 5 RJ 16/95 -, NZS 1998, 131). Das ist im vorliegenden Fall die Klägerin. Die Klage kann daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2. VwGO.