Urteil
6 K 4290/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2001:0710.6K4290.00.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1.8.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des L. W. -L. vom 8.11.2000 verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu gewähren, die sich daraus ergibt, dass vom Renteneinkommen des Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000 fällige Jahresbeitrag für die private Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von 155,90 DM abgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1.8.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des L. W. -L. vom 8.11.2000 verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu gewähren, die sich daraus ergibt, dass vom Renteneinkommen des Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000 fällige Jahresbeitrag für die private Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von 155,90 DM abgesetzt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 1927 geborene, ledige Kläger ist Rentner. Er ist pflegebedürftig und in die Pflegestufe II eingestuft. Seit dem 8.5.2000 wohnt der Kläger im Seniorenheim S. B. in S. . Die durch seine Altersrente (monatlich 261,56 DM ab 1.7.2000) nicht gedeckten Heimpflegekosten werden vom Beklagten seit der Heimaufnahme des Klägers im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG zu Lasten des L. W. -L. getragen. Seine Rente hat der Kläger laut Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 7.6.2000 in voller Höhe an das Heim weiterzuleiten. Mit Schreiben seiner Betreuerin vom 21.6.2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ihm am 19.2.1999 aus Mitteln der Krankenhilfe ein Elektrorollstuhl bewilligt worden sei, den er jetzt auch häufig für Ausfahrten in S. nutze. Wegen des vorhandenen Schadensrisikos sei der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung erforderlich, was gleichzeitig hiermit geschehe. Die Kosten für die Haftpflichtversicherung beliefen sich auf 155,90 DM pro Jahr. Er beantrage hiermit die Übernahme dieser Kosten. Mit Schreiben vom 5.7.2000 legte die Betreuerin des Klägers dem Beklagten sodann den Versicherungsschein zur Haftpflichtversicherung vom 28.6.2000 vor und teilte mit, dass sie den fälligen Versicherungsbeitrag in Höhe von 155,90 DM bereits aus dem Barbetrag (Taschengeld) des Klägers überwiesen habe. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 1.8.2000 mit der Begründung ab, dass Versicherungsbeiträge nach einer neueren Entscheidung des L. W. -L. nicht mehr anerkannt werden dürften. Auch die Tatsache des Gebrauchs eines Rollstuhls durch den Kläger begründe keine Notwendigkeit für eine Übernahme der Versicherungsbeiträge. Eine gesetzliche Versicherungspflicht für einen Rollstuhl bestehe nach seiner Kenntnis nicht. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Betreuerin vom 8.8.2000 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Er verlasse das Pflegeheim mit seinem Elektrorollstuhl regelmäßig. Er befinde sich dann nicht in Begleitung von Heimpersonal. Von ihm in dieser Zeit verursachte Schäden an Personen oder Sachen würden nicht von der Pflegeeinrichtung verantwortet, sondern er selbst müsse für diese Schäden haften, da bei ihm die Geschäftsfähigkeit gegeben sei. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sei auf diesem Hintergrund notwendig, um die üblichen und notwendigen Vorkehrungen gegen die Risiken des täglichen Lebens zu treffen. Gleichgültigkeit gegenüber möglichen Geschädigten sei hier völlig unangemessen und fehl am Platz. Aus diesem Grunde werde die Haftpflichtversicherung abgeschlossen, auch wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Da die Haftpflichtversicherung in seinem Falle somit als notwendig zu betrachten sei und die Beiträge dem Grunde nach auch angemessen seien, beantrage er weiterhin, die Haftpflichtversicherungsbeiträge von dem für die Heimbetreuung einzusetzenden Einkommen abzusetzen. Diesen Widerspruch des Klägers wies der M. W. -L. durch Widerspruchsbescheid vom 8.11.2000 zurück. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 1.12.2000 die vorliegende Klage erhoben, mit der er seine Widerspruchsbegründung wiederholt und vertieft. Er ist der Ansicht, dass die von ihm abgeschlossene Haftpflichtversicherung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angemessen sei. Angemessen seien nämlich solche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko abdeckten, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre; dies gelte insbesondere für eine Haftpflichtversicherung. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, im Schadensfalle mit Ersatzansprüchen der Geschädigten überzogen zu werden. Auch könnten die Versicherungsbeiträge nicht aus dem dem Kläger gewährten Barbetrag in Höhe von monatlich 177,10 DM bezahlt werden, da dieser Betrag gerade ausreiche, um die notwendigen Aufwendungen des Klägers für Einkäufe von Obst und Toilettenartikeln, für Besuche beim Friseur und bei der Fußpflege sowie für sein Telefon und ferner für die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen alten Bekannten in Lübbecke zu finanzieren. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1.8.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des L. W. -L. vom 8.11.2000 zu verpflichten, dem Kläger für den Monat Juli 2000 weitere Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - in Höhe von 155,90 DM zu gewähren, die sich daraus ergibt, dass vom Renteneinkommen des Klägers nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG der zum 1.7.2000 fällige Jahresbeitrag für die private Haftpflichtversicherung in Höhe von 155,90 DM abgesetzt wird. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt er vor, dass auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG nach dem Urteil des VGH Kassel vom 22.6.1987 (NJW 1988, Seite 509) nur Beiträge zu solchen Versicherungen dem Grunde nach angemessen seien, die ein Risiko abdecken sollten, bei dessen Eintritt sonst voraussichtlich Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden müssten. Letzteres sei bei dem vom Kläger versicherten Schadensrisiko aber nicht der Fall. Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach dem Verzicht aller Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft, weil der Kläger gem. § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X begehrt. Denn der Beklagte hat - auf entsprechenden Antrag des Klägers - die zwischen den Beteiligten (allein) strittige Frage der Absetzbarkeit der Beiträge für die vom Kläger abgeschlossene private Haftpflichtversicherung mit dem ablehnenden Bescheid vom 1.8.2000 zum Gegenstand eines selbstständigen Verwaltungsaktes im Wege einer sog. "Grundentscheidung" erhoben. Gegen eine solche ablehnende "Grundentscheidung" ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO statthaft. Vgl. OVG NW, Urteile vom 20.6.2000 - 22 A 207/99 - und - 22 A 285/98 - zu sog. Grundentscheidungen über die Absetzbarkeit von Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sowie des Arbeitnehmerfreibetrages nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG. Die - auch im übrigen zulässige - Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf weitere Hilfe zur Pflege für den Monat Juli 2000 in Höhe von 155,90 DM, weil es der Beklagte bei der Hilfeberechnung für diesen Monat zu Unrecht unterlassen hat, die nach Zustellung des Versicherungsscheins vom 28.6.2000 in einem Betrag fällige Prämie in Höhe von 155,90 DM für die vom Kläger abgeschlossene Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Renteneinkommen des Klägers für den Monat Juli 2000 abzusetzen. Der Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde, dass solche Haftpflichtversicherungsbeiträge sozialhilferechtlich "generell nicht (mehr) anerkannt" werden könnten, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Haftpflicht- und auch zum Beispiel Hausratsversicherungsbeiträge "auf der Bedarfseite" gem. § 12 Abs. 1 BSHG nicht berücksichtigungsfähig sind, weil die als Bedarf anzusetzenden Versicherungsbeiträge in §§ 13 und 14 BSHG abschließend aufgezählt sind. Vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 22.8.1991 - Bf IV 42/90 -, FEVS 42, 432 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1995 - 12 L 5527/95 - und Beschluss vom 17.9.1991 - 4 L 1898/91 -, zitiert bei Atzler, ZfF 1996, 267 und ZfF 1992, 267; OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983 - 6 B 32.82 -, FEVS 33, 328 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1989 - 19 K 5008/88 -, NJW 1990, Seite 531. Damit ist aber nichts darüber ausgesagt, ob solche Beiträge, soweit sie der Höhe nach angemessen sind, gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen des Hilfesuchenden abgesetzt werden können. Denn die §§ 11 f. BSHG und 76 BSHG haben eine unterschiedliche Zielsetzung. Während die zuerst genannten Vorschriften den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfesuchenden sicherstellen, umschreibt § 76, was zum Einkommen des Hilfesuchenden gehört. Es ist nicht dasselbe, ob ein einkommensloser Bedürftiger Anspruch auf eine Versicherung mit Mitteln der Sozialhilfe haben soll oder ob dem Bezieher von Einkommen gestattet wird, einen Teil seiner Einkünfte für Vorsorgemaßnahmen zu verwenden, ohne dadurch den Anspruch auf Sozialhilfe zu verlieren. Vgl. z.B. OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983, a.a.O., Seite 331 unter Hinweis auf OVG Lüneburg ZfF 1983, 86; OVG Hamburg, Urteil vom 22.8.1991, a.a.O., Seite 435. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zielsetzung der §§ 11 f. BSHG einerseits und des § 76 BSHG andererseits wird in der Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich jedenfalls überwiegend - die Auffassung vertreten, dass der Höhe nach angemessene Beiträge für eine übliche private Haftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG stets oder doch jedenfalls in der Regel einkommensmindernd abzusetzen sind. Vgl. OVG Lüneburg in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 20.7.1982 - 4 B 74/82 -, FEVS 33, 122 = ZfF 83, 86; Urteil vom 25.1.1989 - 4 B 30/87 -, FEVS 39, 68; Urteil vom 29.11.1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 (108); VG Minden, Urteil vom 12.9.1989 - 6 K 1448/88 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NW vom 20.12.1991 - 8 A 2318/89 -; VG Minden, Urteil vom 11.12.1990 - 6 K 2512/89 - (rechtskräftig); Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG-Kommentar, 15. Auflage 1997, Rand-Nr. 38 zu § 76; Mergler/Zink, BSHG- Kommentar, Stand April 2000, Rand-Nr. 90 zu § 76; Fichtner, BSHG-Kommentar 1999, Rand-Nr. 27 zu § 76 unter Hinweis auf das Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 19.3.1971, in: Kleinere Schriften Heft 54, Seite 20/21; LPK-BSHG, 5. Auflage, Rand-Nr. 28 zu § 76; Atzler, in: ZfF 1992, 265 (267). Diese als herrschend zu bezeichnende Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass dadurch, dass es einem Bezieher von Einkommen sozialhilferechtlich gestattet wird, einen Teil seiner Einkünfte für eine sinnvolle und verständliche Vorsorgemaßnahme zu verwenden, insbesondere auch sein Selbsthilfestreben gefördert wird. So z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 22.8.1991, a.a.O., Seite 436; OVG Berlin, Urteil vom 26.5.1983, a.a.O., Seite 331; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.7.1982, a.a.O., Seite 124. Aus diesen Gründen vertritt auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (s.o.) die Auffassung, dass der Höhe nach angemessene Beiträge für eine übliche private Haftpflichtversicherung jedenfalls in der Regel i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch dem Grunde nach als angemessen anzuerkennen sind. Das vom Beklagten zitierte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.1987 - IX OE 98/82 - (NJW 1988, 509) steht dieser Auffassung schon deshalb nicht entgegen, weil diese Entscheidung Beiträge zu einer Lebensversicherung betrifft und damit eine wesentlich andere Fallgestaltung zum Gegenstand hat. Gründe, gerade im vorliegenden Falle von der o.a. ständigen Rechtsprechung der Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr liegt, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 18.12.2000 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger ausgeführt hat, gerade hier ein Fall vor, in welchem sich der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung als sinnvolle und verständliche Vorsorgemaßnahme des Betreffenden darstellt. Denn der Kläger wollte durch den Abschluss dieser Versicherung insbesondere diejenigen Risiken abdecken, welche auf Grund seiner häufigen, wegen seiner Behinderung mit erhöhten Unfallgefahren verbundenen Ausfahrten mit seinem Elektrorollstuhl bestehen. Der Wunsch des Klägers, sich gegen solche Risiken angemessen zu versichern, muss nach Ansicht des Gerichts auch sozialhilferechtlich anerkannt und daher gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG berücksichtigt werden. Vgl. dazu auch Schmitt/Hillermeier BSHG-Kommentar, Stand Oktober 2000, Rand-Nr. 19 zu § 76 in einem vergleichbaren Fall (Danach können private Haftpflichtversicherungen insbesondere für alte Menschen auch sozialhilferechtlich gerechtfertigt erscheinen, die auf Grund ihrer altersbedingten Seh- und Hörschwächen und eines dadurch erhöhten unzweckmäßigen und ungeschickten Verhaltens im Straßenverkehr Verkehrsunfälle verursachen können und bei festgestellter Schadensersatzpflicht u.U. ihre letzten Ersparnisse opfern müssen). Demgegenüber kann der im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 8.11.2000 vertretenen Auffassung, dass in Fällen der vorliegenden Art Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung dem Grunde nach regelmäßig nicht angemessen i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG seien, weil "durch eine schadensbedingte mögliche Inanspruchnahme eines Heimbewohners dieser in seiner Versorgung und Hilfegewährung im Heim in keiner Weise gefährdet wäre", bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Denn diese Argumentation ist schon im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG umschriebene Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, nur schwer nachvollziehbar, da hierdurch dem Kläger in unzumutbarer Weise der Eindruck vermittelt wird, als wenn er - anders als jeder andere mündige Bürger - für die Folgen seines eigenen Verhaltens nicht die volle Verantwortung zu tragen brauche. Außerdem ist diese Argumentation mit der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG getroffenen Wertentscheidung des Grundgesetzes kaum vereinbar. Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.