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Urteil

1 K 3258/00

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:0619.1K3258.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Der P. N1. M. F. erteilte dem damaligen Bauherrn I2. I3. unter dem 22.01.1996 eine Teilbaugenehmigung und unter dem 29.12.1995 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbraucher- und Getränkemarktes auf dem Grundstück Gemarkung H2. , Flur 7, Flurstück 826. Das Grundstück grenzt mit seiner Nordseite an die D. . und mit seiner Südseite an die L1.---------straße . Es war zuvor von der Firma L2. für eine Fensterfabrik gewerblich genutzt worden. Diese wurde nach den Angaben des Klägers 1985 ausgelagert. Die dem Betrieb dienende Halle wurde spätestens 1991 abgerissen. 3 Der Kläger ist Eigentümer der östlich vom Betriebsgrundstück des Baumarktes gelegenen Parzelle 639. Dieses Grundstück grenzt mit seiner Schmalseite an die Straße L3. und mit seiner etwa 58 m langen Westseite an das Betriebsgrundstück des Verbrauchermarktes an. Das Grundstück ist in seinem südlichen, zur Straße gelegenen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut. 4 Gegen die erteilten Baugenehmigungen legte der Kläger am 12.02. bzw. 01.03.1996 Widerspruch ein. Auf Antrag des Bauherrn ordnete die Aufsichtsbehörde den Sofortvollzug der Teilbaugenehmigung vom 22.01.1996 an. 5 Am 04.03.1996 beantragte der Kläger in dem Verfahren 1 L 228/96 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dies lehnte die Kammer durch Beschluss vom 19.03.1996 mit der Begründung ab, der Kläger besitze kein baunachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben. Durch die in der Baugenehmigung festgeschriebene Begrenzung des höchstens zulässigen Lärms sei dem Ruhebedürfnis des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Die festgelegten Richtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) zur Nachtzeit seien sachgerecht gewählt. Sie orientierten sich an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. G 23 der Stadt M1. , dessen Wirksamkeit allerdings fraglich sei. Dies könne jedoch dahinstehen, weil die Richtwerte auch dann nicht zu beanstanden seien, wenn sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteile. Der Bereich beider Grundstücke sei kein allgemeines Wohngebiet, weil sich auf dem Baugrundstück zuvor ein gewerblicher Betrieb befunden habe, dessen Prägung nachwirke. In einem solchen Falle dürfe unter Berücksichtigung der TA-Lärm ein Mittelwert gebildet werden, der sogar über den von der Behörde festgelegten Werten liege. 6 Diese Werte ließen sich auch einhalten, wie das Sachverständigengutachten vom 03.07.1993 zeige. Es lasse keine methodisch-prognostischen Fehler erkennen. Nach den Feststellungen des Gutachters würden auf dem Grundstück des Klägers Werte von 52 db(A) tagsüber und 38 db(A) für die Nacht erreicht und die Werte der TA-Lärm für Wohngebiete sogar unterschritten. 7 Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein. In dem Verfahren 11 B 801/96 haben die Beteiligten am 18.04.1996 Vergleichsverhandlungen geführt. Auf Grund dessen hob die Baugenehmigungsbehörde die Anordnung des Sofortvollzugs teilweise auf. Alle erklärten sich bereit, gemeinsam zu überprüfen, wie durch Verlegung von Stellplätzen, die Errichtung einer Lärmschutzwand und eine Umplanung des Getränkemarktes dem Außenwohnbereich angemessener Lärmschutz zukommen könne. Sodann haben alle Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. 8 Im Hinblick auf diese Vereinbarungen genehmigte die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn unter dem 14.11.1996 eine weitere Nachtragsbebauung, u. a. die Errichtung von Lärmschutzwänden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 25.11.1996 Widerspruch ein. Die Nachtragsbaugenehmigung wurde sodann für sofort vollziehbar erklärt. 9 Daraufhin beantragte der Kläger am 06.12.1996 in dem Verfahren 1 L 1394/96 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. 10 Diesen Antrag lehnte die Kammer durch Beschluss vom 03.01.1997 mit der Begründung ab, der Kläger besitze kein baunachbarrechtliches Abwehrrecht gegen die Genehmigung in der Form des Nachtragsbauscheines vom 14.11.1996. Auf Grund der Genehmigung stehe ihm der Lärmschutz für ein allgemeines Wohngebiet zu. Einen weiter gehenden Schutz könne er bei der Lage seines Grundstücks keinesfalls erwarten. Es sei weiterhin nicht erkennbar, dass das erstattete Gutachten mit Fehlern behaftet sei. Stelle sich später heraus, dass entgegen den Berechnungen des Gutachters unerträgliche Lärmbelastungen entstehen, so müsse dem durch weitere Schutzmaßnahmen Rechnung getragen werden. Schließlich sei das Grundstück des Klägers durch die vormalige gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks vorbelastet. 11 Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Beschwerde ein, die das OVG NRW in dem Verfahren 11 B 175/97 durch Beschluss vom 14.03.1997 mit der Begründung ablehnte, der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis richtig. Der Berichterstatter des Senats habe am 18.04.1996 eingehend Stellung zur Sach- und Rechtslage genommen. Den Anregungen des Berichterstatters sei durch Änderung des Bebauungsplans und durch Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers zwischenzeitlich Rechnung getragen. Somit habe der Kläger Rechtsschutz erlangt. Wenn er in Kenntnis der Auffassung des Senats sein altes Vorbringen wiederhole und darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit dem erstatteten Lärmgutachten begehre, sei er auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. 12 Unter dem 21.07.1997 wurde sodann eine weitere Nachtragsbaugenehmigung erteilt, gegen die der Kläger am 18.06.1998 Widerspruch einlegte mit der Begründung, die vom Verbraucher- und Getränkemarkt herrührenden Lärmimmissionen für sein Grundstück seien unzumutbar. 13 Mit ähnlicher Begründung hatte der Kläger am 18.02.1998 in dem Verfahren 7 aD 20/98 NE einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan G 23 der Stadt M1. gestellt. Diesem Antrag gab das OVG NRW durch Urteil vom 08.06.2000 mit der Begründung statt, der Bebauungsplan sei nichtig, weil die in ihm festgelegte Sortimentsbeschränkung zu unbestimmt sei und die Entscheidung an Abwägungsmängeln leide. 14 Durch Bescheid vom 08.08.2000 wies der Landrat des Kreises N1. -M1. , auf den nunmehr die Funktionen der oberen Bauaufsichtsbehörde übergegangen waren, die Widersprüche des Klägers zurück. Der Kläger werde durch die erteilten Genehmigungen nicht in nachbarlichen Rechten verletzt. Daran ändere die Nichtigkeit des maßgeblichen Bebauungsplanes nichts. Beurteile man das Vorhaben nach § 34 BauGB, so füge sich der Verbrauchermarkt in die nähere Umgebung ein. Diese sei nicht ausschließlich von Wohnnutzung geprägt. Ehemals seien auf dem Baugrundstück gewerbliche Bauten nicht geringen Umfangs vorhanden gewesen. Diese habe man zwar nach Auslagerung des Betriebs beseitigt; trotzdem gehe von der vorangegangenen gewerblichen Nutzung eine Nachwirkung aus, wie das Urteil des OVG NRW vom 08.06.2000 bestätige. Berücksichtige man diese Nachwirkung, so weise die nähere Umgebung sowohl Wohn- als auch gewerbliche Nutzung auf. Damit überschreite das genehmigte Vorhaben den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen nicht. Das im Merkmal des Einfügens nach § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme werde eingehalten. 15 Mit seiner am 07.09.2000 erhobenen Klage beantragt der Kläger, 16 die Teilbaugenehmigung für das Grundstück Gemarkung H2. , Flur 7, Flurstück 826 und die für dasselbe Grundstück erteilte Baugenehmigung vom 29.12.1995, beide jeweils in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 14.11.1996 und 21.07.1997, in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kreises N1. -M1. vom 08.08.2000 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge sowie der Verfahrensakten 1 L 228/96 und 1 L 1394/96, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Genehmigungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors N1. -M1. vom 08.08.2000, denen sich die Kammer anschließt. 22 Im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Klägers weist sie darauf hin, dass die Baugenehmigungen mit der Nebenbestimmung versehen sind, alle von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit dem Betrieb bereits vorhandener Anlagen sowie dem Fahrzeugverkehr in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 55 dB(A) und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 40 dB(A) auf dem Grundstück des Klägers nicht überschreiten. Eine solche Zielvorgabe bei der Lärmbegrenzung ist grundsätzlich zulässig. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.11.1993 - 21 A 2617/92 - (S. 8). 24 Die gewählten Werte sind nicht zu beanstanden. Es handelt sich gem. Nr. 6.1 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm vom 26.08.1998 - um die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet. Bei der Lage des Grundstücks im unmittelbaren Anschluss an ein gewerblich genutztes Grundstück wäre die Baugenehmigungsbehörde sogar berechtigt gewesen, einen Mittelwert zu bilden, der zwischen den Werten eines allgemeinen Wohngebietes und denen eines Mischgebietes liegt (Nr. 6.7. TA-Lärm). 25 Vgl. dazu im Einzelnen Schulze-Fielitz, die neue TA-Lärm, DVBl. 1999, 65 ff. (insbesondere 67 f.) m. w. N., BVerwG, Beschluss vom 26.08.1988, 7 B 124/88, NVwZ 1989, 259; OVG NRW, Urteil vom 03.11.1993 - 21 A 2042/92 - (S. 10). 26 Diese Werte lassen sich nach den bei Erteilung der Genehmigung aufgestellten Prognosen einhalten. Das Gutachten V. kommt zu dem Ergebnis, dass die Werte für ein allgemeines Wohngebiet noch unterschritten werden. Auch das Gutachten L4. stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Es beurteilt das Vorhaben lediglich im Detail anders. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine messbare tatsächliche Betroffenheit des Klägers eine Überschreitung des Orientierungswertes um mehr als 2 dB(A) erfordern würde. 27 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 33 - 35/83 - BVerwGE 77, 285; OVG NRW, Urteil vom 03.11.1993 - 21 A 2617/92 - (S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 08.06.2000 - 7 aD 20/98 NE - (amtl. Umdruck S. 19/20). 28 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese Richtwerte im täglichen Betrieb des Verbrauchermarktes trotz der Lärmschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden, so berührt dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht. Dies betrifft vielmehr allein die Überwachung dieser Genehmigung. 29 Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 03.11.1993, a. a. O. S. 12. 30 Denn Überschreitungen der zulässigen Richtwerte können der Unteren Bauaufsichtsbehörde Anlass bieten, gegen die derzeitigen Betreiber des Marktes bauaufsichtlich einzuschreiten, weil sich dies nicht mehr im Rahmen der erteilten Genehmigung hält und ggf. nachträgliche Auflagen oder eine Umstrukturierung des Betriebes erforderlich macht. Eine Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt jedoch zunächst einen Antrag des Klägers unter Vorlage entsprechender Nachweise voraus. Ein solches Verfahren hat der Kläger bisher nicht eingeleitet. 31 Da entsprechende Nachweise für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unerheblich sind, bedarf es einer Erhebung des vom Kläger beantragten Beweises nicht. Das beantragte Sachverständigengutachten ist für den Ausgang dieses Verfahrens unerheblich. 32 Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.