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Urteil

7 K 2444/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:0525.7K2444.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der in zweiter Ehe verheiratete Kläger wendet sich gegen die Höhe des Beitrags für den Besuch der Kindertagesstätte durch den am 23.4.1994 geborenen Sohn M. . Dieser besuchte ab Oktober 1996 den Kindergarten "V. ". In dem Verwaltungsverfahren zur Festsetzung des Kindergartenbeitrages machte der Kläger unter dem 30.7.1996 unter anderem geltend, er sei sowohl 1994 als auch 1995 für 5 Kinder unterhaltspflichtig. 3 von diesen Kindern seien aus seiner ersten Ehe, sie seien seit 1994 im Studium. Außerdem habe er seiner früheren Ehefrau 1995 19.200,- DM als Unterhalt gezahlt, sodass das anzurechnende Einkommen auf jeden Fall unter 96.000,- DM liege. Beigefügt waren der Einkommenssteuerbescheid von 1994 sowie die Verdienstabrechnung des Klägers für Dezember 1995. Mit Bescheid vom 17.9.1996 setzte der Beklagte den Elternbeitrag auf 400,- DM monatlich fest, wobei er von einem Einkommen des Klägers in Höhe von 72.000 bis 96.000,- DM ausging. Ab April 1997 verringerte sich der Elternbeitrag auf nunmehr 220,- DM monatlich, da der Sohn des Klägers nunmehr über 3 Jahre alt war. 3 Unter dem 20.5.1997 legte der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für 1995 vor. nach dem das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten bei 106.788,- DM lag. Unter Berücksichtigung von 3 Freibeträgen in Höhe von insgesamt 20.736,- DM blieb das anzurechnende Einkommen des Klägers somit bei 86.052,- DM. 4 Mit Schriftsatz vom 13.1.1999 bat der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau um die Vorlage weiterer Unterlagen, so zum Beispiel des Einkommenssteuerbescheides von 1997 und für 1996. Bei der Übersendung dieser Unterlagen machte der Kläger unter anderem geltend, seine Ehefrau sei freiberuflich als R. in der Weiterbildung tätig, sodass ihr Einkommen starken Schwankungen unterliege, im Moment eher mit fallender Tendenz. Sie rechne mit einem Einkommen von 7.000 bis 8.000,- DM für 1999. Der Kläger gab weiterhin an, seine frühere Ehefrau sei seit mehreren Jahren arbeitslos ohne Bezüge vom Arbeitsamt und werde weitgehend von ihm unterhalten, zurzeit mit ca. 20.000,- DM im Jahr, was sich aus den Steuerbescheiden ergebe. Der Kläger sei nicht nur seinem Sohn M. , sondern 4 weiteren Kindern unterhaltsverpflichtet, von denen die 3 älteren Kinder (geboren 1968, 1970 und 1974) studierten. Eine 1989 geborene Tochter gehe zur Grundschule. 1998 habe der Kläger auch nur noch für 4 Kinder Kindergeld erhalten. 5 Auf der Grundlage dieser Angaben setzte der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3.2.1999 den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.7.2000 auf 340,- DM fest (einschließlich des Zuschlages in Höhe von 120,- DM für die Betreuung über Mittag), wobei er von einem Einkommen zwischen 96.000,- und 120,000,- DM ausging. Mit einem weiteren, hier ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 3.2.1999 änderte der Beklagte den Elternbeitrag auch für die Monate Oktober 1996 bis Dezember 1998 ab, nämlich von 400,- auf 530,- DM für die Monate Oktober 1996 bis März 1997 und von 220,- auf 340,- DM für die Monate April 1997 bis Dezember 1998. Für den gesamten Zeitraum ergab sich danach eine Nachforderung in Höhe von 3.300,- DM. 6 Den gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass die Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau in die Berechnung nicht eingeflossen seien. Da im umgekehrten Fall Unterhaltsleistungen seiner früheren Ehefrau an ihn als positives Einkommen angerechnet würden, könne er nicht einsehen, weshalb die von ihm aufgewandten Unterhaltsleistungen, die ja das Familieneinkommen erheblich reduzierten, nicht angerechnet würden. Weiter führte der Kläger erneut aus, dass er neben seinem Sohn M. noch 4 weiteren Kindern unterhaltsverpflichtet sei, wobei der Beklagte offensichtlich den 1968 geborenen Sohn C. nicht mehr über einen Freibetrag berücksichtigt habe. Dieser sei jedoch weiter in Ausbildung und das Finanzamt habe für 1997 die tatsächlich aufgewandten Leistungen als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 6.922,- DM anerkannt. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.1999 wies der O. des Kreises H. den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Nachforderung in Höhe von insgesamt 3.300,- DM als unbegründet zurück. Er führte dabei zur Begründung unter anderem aus, der angefochtene Bescheid sei zu Recht ergangen und finde seine Rechtsgrundlage in § 17 GTK. Da das Gesetz nur von einem vereinfachten Einkommensbegriff ausgehe, könne nicht in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern genau berücksichtigt werden. Insbesondere könnten weitere Kosten und Belastungen wie die Unterhaltsleistungen an die frühere Ehefrau des Klägers keine Berücksichtigung finden. Kinderfreibeträge könnten nur unter den Voraussetzungen des Einkommenssteuergesetzes angerechnet werden. Da nach dem Einkommensteuerbescheid von 1994 auch nur noch für 4 Kinder ein entsprechender Freibetrag eingeräumt worden sei, sei der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Berücksichtigung von Freibeträgen ab Januar 1997 nur noch für das 3. und 4. Kind eine Anrechnung habe erfolgen können. 8 Mit seiner Klage vom 5.8.1999 begehrt der Kläger weiter die Aufhebung der angegriffenen Bescheide, wobei er zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Hierbei weist er insbesondere auf die Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau hin, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vom 13.4.1997 festgelegt worden seien. Weiter macht der Kläger geltend, dass er insgesamt 5 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sei, wobei der Sohn C. das Studium erst im Jahr 2000 abschließen werde. In Bezug auf diesen Sohn sei dann zumindest der Steuerfreibetrag in Abzug zu bringen. Der Kläger weist des Weiteren darauf hin, dass er gegen beide Bescheide des Beklagten vom 3.2.1999 Widerspruch erhoben habe, dass sich jedoch der Widerspruchsbescheid des O. H. vom 6.7.1999 offensichtlich nur mit dem Leistungsbescheid des Beklagten befasse. Aus der Begründung gehe dann jedoch hervor, dass die Widerspruchsbehörde offensichtlich auch über die Neufestsetzung auf 340,- DM monatlich mitentschieden habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Bescheide des Beklagten vom 3.3.1999 in der Form des Widerspruchsbescheides des O. des Kreises H. vom 6.7.1999 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 wobei er auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verweist. 14 Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung waren. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Hierbei geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kläger tatsächlich gegen die beiden vom Beklagten unter dem Datum des 3.2.1999 erlassenen Bescheide Widerspruch erhoben hat, sodass keiner dieser Bescheide bestandskräftig ist. Zwar ist es dann zutreffend, dass sich der Widerspruchsbescheid des O. des Kreises H. vom 6.7.1999 offensichtlich nur auf den Bescheid des Beklagten vom 3.2.1999 bezieht, in dem die Nachforderung von 3.300,- DM festgesetzt ist, sodass insoweit ein ordnungsgemäßes Vorverfahren vorliegt. In Bezug auf den weiteren Bescheid vom 3.2.1999, durch den für die Monate ab Januar 1999 ein monatlicher Elternbeitrag von 340,- DM festgesetzt worden ist, ergibt sich die Zulässigkeit ungeachtet aller weiterer Fragen dann jedenfalls aus § 75 VwGO, da jedenfalls eine ausdrückliche Entscheidung über den auch insoweit eingelegten Widerspruch des Klägers fehlt. 18 In der Sache selbst erweisen sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten jedoch als rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 19 1. Wie eine Überprüfung der hierzu vorliegenden Verwaltungsvorgänge unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers ergibt, hat der Beklagte zunächst den von ihm festgesetzten Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.300,- DM für den Zeitraum von Oktober 1996 bis Dezember 1998 rechtmäßig festgesetzt; weder aus den vom Kläger genannten noch aus anderen Gründen erweist sich diese Rückforderung als rechtswidrig. Für das Jahr 1996 hat der Beklagte dabei das für die Beitragsfestsetzung maßgebliche Jahreseinkommen (vgl. § 17 Abs. 4, 5 GTK) zu Recht auf 107.852,- DM festgesetzt. Ausgehend von einem Bruttoarbeitslohn des Klägers für 1996 in Höhe von 115.173,- DM, wie er sich aus dem Steuerbescheid vom 2.1.1998 ergibt, und bei Abzug der Werbungskosten in der vom Finanzamt anerkannten Höhe von 3.073,- DM ist die Summe der positiven Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau mit 126.644,- DM rechtmäßig festgesetzt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass nur für 3 Kinder Freibeträge abgezogen worden sind, nicht aber auch für die zwei weiteren Kinder, für die der Kläger Unterhaltsleistungen erbracht hat. Insoweit bestimmt § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK, dass "für das 3. und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen sind". Soweit hierzu die Kommentierung in 20 Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 17. Auflage 1999, § 17, Anmerkung II, 2 e 21 ausführt, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung die besondere Situation von Familien mit mehr Kindern - Kinderreichtum beginne danach mit 3 Kindern in der Familie - berücksichtigt habe und dadurch für mehr Beitragsgerechtigkeit gesorgt habe, entspricht dies auch der Rechtsprechung der Kammer, die hier auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 und Art. 6 GG eine sachlich zulässige Differenzierung annimmt, zumal nach den Ausführungen von 22 Moskal/Foerster, a.a.O. 23 die Freibeträge für das erste und das zweite Kind bereits bei der Gestaltung der Tabelle eingearbeitet worden sind. Zwar verkennt hierbei auch das erkennende Gericht nicht, dass der Kläger durch die Unterhaltsleistungen für insgesamt 5 Kinder nicht unerheblichen wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt ist. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 24 so z.B. Beschluss vom 10.9.1999 - 11 BN 2/99 - in NJW 2000, 1129 ff. m. w. N. 25 ist jedoch anerkannt, dass der Gesetz- bzw. Satzungsgeber sowohl bei der Staffelung der Kindergartenentgelte wie auch bei der Bestimmung des hierfür maßgeblichen Einkommensbegriffes einen breiten Spielraum hat. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gibt danach weder einen bestimmten Einkommensbegriff vor, noch fordert er eine Abstufung unter Ausrichtung an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zulässig. Wenn sich der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen dazu entschlossen hat, erst für das dritte Kind den Abzug eines Freibetrages zuzulassen, ist dies auch unter verfassungsrechtlichen Gründen somit nicht zu beanstanden. 26 Vgl. zur gesamten Problematik des Elternbeitrages und eines zu berücksichtigenden Einkommens OVG NW, Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 - m.w.N. auf die Recht- sprechung. 27 Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ist es dem Beklagten auch nicht möglich, die - steuerlich anerkannten - Ausgaben für den Unterhalt der früheren Ehefrau des Klägers als Abzug von den positiven Einkünften anzusetzen. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine nicht auf jeden Einzelfall abstellende Regelung gewählt hat, die im Einzelfall zu Ergebnissen führen kann, die auf den ersten Blick als ungerecht erscheinen. Bei Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das GTK aber zum Beispiel nicht dem Familienlastenausgleich dient - dies geschieht zum Beispiel durch steuerliche Freibeträge - und dass immer auch der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zu beachten ist, 28 so etwa Moskal/Foerster, a.a.O., § 17, Anm. 2 b m.w.N. 29 erweist sich jedoch auch diese Regelung als rechtmäßig. Dann ergibt sich aber, dass der Beklagte zurecht das maßgebliche Einkommen im Jahre 1996 auf 107.852,- DM festsetzen durfte, was dann zu einem rechtmäßigen Beitrag in Höhe von 530,- DM monatlich führt. Daraus folgt, dass für die Monate Oktober bis Dezember 1996 eine Nachzahlung in Höhe von (3 x 130,- DM =) 390,- DM zu erbringen ist. 30 Aus dem oben Gesagten folgt dann auch, dass die Nachforderung des Beklagten für die Jahre 1997 und 1998 ebenfalls im Ansatz nicht zu beanstanden sind; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierbei auf die obigen Ausführungen verwiesen sowie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide des Beklagten bzw. des Widerspruchsbescheides, deren Begründung das Gericht nach Überprüfung teilt. Auch für diese Zeiträume ist somit das maßgebliche positive Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau richtig festgesetzt worden, sodass sich für 1997 eine Nachforderung in Höhe von 1.470,- DM, für 1998 eine Nachforderung in Höhe von 1.440,- DM ergibt. Wegen der Berechnungen im Einzelnen wird dabei auf den Inhalt der Bescheide verwiesen. Insgesamt ergibt sich somit eine Nachforderung für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von 3.300,- DM, wie es zu Recht in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 3.2.1999 dargestellt wird. 31 2. Hierbei bestehen dann auch an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer Nachforderung im Bereich der Elternbeiträge nach dem GTK keine Bedenken. Insoweit entspricht es vielmehr allgemeiner Ansicht, dass § 17 Abs. 5 Satz 2, 3 und 5 GTK eine hinreichende Rechtsgrundlage dafür enthält, dass Beiträge auch rückwirkend entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen geändert werden, was dann auch bedeutet, dass zum Beispiel auch die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X einer Änderung, auch wenn sie wie hier den Kläger belastet, nicht entgegensteht. 32 Vgl. dazu etwa OVG NW, Urteil v. 25.9.1997 - 16 A 308/96 - in: NWVBl. 1998, 188 m.w.N. 33 Insbesondere ist hier auch darauf hinzuweisen, dass eine Nachforderung der zu erbringenden Elternbeiträgen nicht an ein möglicherweise schuldhaftes Verhalten anknüpft, sondern lediglich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im für die Beitragsfestsetzung maßgeblichen Jahr berücksichtigt. 34 3. Soweit sich der Kläger auch gegen den Bescheid des Beklagten vom 3.2.1999 wendet, in dem der Elternbeitrag für die Monate Januar 1999 bis Juli 2000 auf 340,- DM monatlich festgesetzt worden ist, ist dies ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Einkommenssteuerbescheid vom 9.7.1999 hat das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau im Jahre 1998 nach Abzug der Werbungskosten 121.354,- DM betragen, von dem dann auch hier nur wiederum 2 Kinderfreibeträge abgesetzt werden können, sodass der Beklagte den Kläger zu Recht in die Einkommensgruppe 96.000,- bis 120.000,- DM eingestuft hat; der Elternbeitrag war somit auf 340,- DM monatlich festzusetzen. 35 4. Erweisen sich nach alledem die vom Beklagten durchgeführten Berechnungen als insgesamt rechtmäßig, kann auch über § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK ein anderes, dem Kläger günstigeres Ergebnis nicht begründet werden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK der die - insoweit inhaltsgleiche - bundesrechtliche Norm des § 90 Abs. 3 SGB VIII umsetzt, sollen die Elternbeiträge auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Gem. § 19 Abs. 4 SGB VIII gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 76 bis 79, 84 und 85 BSHG entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft, was in Nordhein-Westfalen jedoch nicht der Fall ist. Dies bedeutet für die Elternbeiträge nach § 17 GTK, dass gem. § 84 Abs. 1 BSHG die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfange zuzumuten ist, soweit das nach §§ 76 bis 78 BSHG zu berücksichtigende Einkommen der Eltern die gem. § 79 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. 36 Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 7.8.1998 - 16 A 1323/96 - 37 Selbst dann, wenn man das Vorbringen des Klägers und hier insbesondere seine Hinweise auf seine nicht unerheblichen finanziellen Leistungen für seine Kinder aus erster Ehe und für seine geschiedene Frau als Antrag im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK ansieht, zeigt sich doch, dass eine unzumutbare Belastung des Klägers und seiner Familie in der oben dargestellten Bedeutung nicht festgestellt werden kann. So ergibt sich zum Beispiel selbst für den Zeitraum ab Juli 1999, in dem der Grundbetrag gem. § 79 Abs. 1 von 726,- DM auf 1.050,- DM angehoben worden ist, dass die Einkommensgrenze im Falle des Klägers bei ca. 4.000,- DM monatlich anzusetzen sein dürfte (1.050,- DM Grundbetrag, ca. 1.900,- DM Familienzuschlag für Ehefrau und 5 Kinder, ca. 1.000,- DM für eine angemessene Unterkunft). Dem stehen jedoch auf der Grundlage des Steuerbescheides für 1998 - das im Jahre 1999 wesentliche Veränderungen eingetreten sind, die sich für den Kläger positiv auswirken könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich - zunächst Einnahmen in Höhe von 121.354,- DM gegenüber. Selbst dann, wenn von diesem Betrag die zu zahlende Einkommens- und Kirchensteuer, die Kosten einer angemessenen Unterkunft, notwendige Versicherungsbeiträge und Ähnliches abgezogen wird (vgl. dazu Voßhans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, S. 84 ff.) verbleibt ein monatlicher Betrag, der deutlich über den oben dargelegten Bedarf von ca. 4.000,- DM liegt. Dies gilt selbst dann, wenn zusätzlich die Unterhaltsleistungen an die frühere Ehefrau des Klägers berücksichtigt werden könnten, was hier jedoch unter Hinweis auf § 84 BSHG durchaus zweifelhaft sein könnte. 38 Danach ergibt sich, dass die Aufbringung des jeweiligen Elternbeitrages gem. § 17 GTK in den hier streitigen Zeiträumen für den Kläger und seine Ehefrau insgesamt auch zumutbar im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 GTK war, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die Klage keinen Erfolg haben konnte. 39 Da die Klage nach alledem insgesamt abzuweisen war, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, vgl. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.