Beschluss
3 L 392/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2001:0525.3L392.01.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 4.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 4.000,00 DM. Gründe: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Mai 2001 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30. April 2001 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner die Verfügung vom 30. April 2001 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich genügt die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 30. April 2001 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 30. April 2001 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), zuletzt geändert durch Art. 5 STVRÄndG. Danach hat, erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf sie gemäß § 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens in Form einer Blut- und Urinuntersuchung nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Das von dem Antragsgegner am 27. März 2001 verlangte fachärztliche Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung hat der Antragsteller nicht beigebracht. Die entsprechende Aufforderung dürfte nicht zu beanstanden sein. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, der gemäß § 46 Abs. 3 FeV bei der Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechend anzuwenden ist, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes vorliegt - vgl. zur Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beim reinen Drogenscreening: VG Freiburg, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 K 419/00, NZV 2000, 388 (390) -. Es besteht nämlich ein Anlass zur weiteren Aufklärung, wenn die Fahrerlaubnisbehörde davon Kenntnis erlangt hat, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Besitz von Haschisch (wenn auch in geringen Mengen) angetroffen wurde und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besitz - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - ausnahmsweise nicht auch dem eigenen Konsum dienen sollte - vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 3 B 150.99, NZV 2000, 345 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 K 419/00, NZV 2000, 388, (389) -. So liegt es hier. Der Antragsteller war am 29. Oktober 2000 im Besitz von 1 g Haschisch, die er in der Hosentasche trug und in N. erworben hatte, angetroffen worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Haschisch nicht zum Eigenkonsum bestimmt war, sind nicht ersichtlich. Sowohl dessen Besitz als auch die Umstände des Erwerbs lassen einen beabsichtigten Eigenkonsum zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen. Der Antragsteller hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in geeigneter Weise diese Annahme zu entkräften vermocht. Im Gegenteil - seine Ausführungen, weder regel- noch gewohnheitsmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren und den Konsum von Betäubungsmitteln und die Teilnahme am Straßenverkehr sicher voneinander trennen zu können, stützt diese eher. Unerheblich ist, dass ihm eine Einnahme nicht nachgewiesen werden konnte. Darauf kommt es nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht an. Die Aufforderung, sich einer fachärztlichen Begutachtung in Form einer Blut- und Urinuntersuchung zu unterziehen, ist auch verhältnismäßig. Denn die Begutachtung beschränkt sich ausweislich der Hinweise über das Verfahren zur Blut- und Urinuntersuchung bei Verdacht auf Konsum von Cannabisprodukten auf ein schlichtes labormäßiges Drogenscreening. Dem Interesse des Antragstellers an der Wahrung seiner Intimsphäre wird damit unter Beachtung des Interesses der Allgemeinheit, Gefährdungen im Straßenverkehr soweit wie möglich auszuschließen, ausreichend Rechnung getragen. Ob § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV verfassungsgemäß ist, muss der Prüfung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei summarischer Prüfung ist das Gericht der Ansicht, dass die Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden kann und daher entsprechend einer solchen Auslegung verfassungsgemäß ist - a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 21. März 2000 - 27 A 33/00, NJW 2000, 2440 (2442); Kreutzer, Verfassungs-, straf- und verwaltungsgerichtliche Behandlung des Drogenfahrens, NZV 1999, 353 (357 f.) -. Der Aufforderung des Antragsgegners ist der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen. Ein anerkennenswerter Grund für die Nichtbeibringung des Gutachtens ist auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller wegen einer Nasenfurunkel in der Zeit vom 3. bis 6. April 2001 arbeitsunfähig krank geschrieben war. Eine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV liegt nämlich schon dann vor, wenn der Betroffene eine von ihm zu Recht geforderte Mitwirkungshandlung nicht erbringt und damit durch sein Verhalten die berechtigten Aufklärungsbemühungen der Behörde unterläuft - OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99, DAR 1999, 518 (519) -. Es ist schon zweifelhaft, ob die Erkrankung den Antragsteller überhaupt gehindert haben kann, die geforderte Blut- und Urinproben beim Gesundheitsamt abzugeben. Jedenfalls bestand auch nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit (6. April 2001) im Hinblick auf die eingeräumte Frist bis zum 17. April 2001 genügend Zeit, der Aufforderung nachzukommen. Hiervon hat der Antragsteller aber nach anwaltlicher Beratung - ohne das ihn dies zu entlasten vermag - Abstand genommen. Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Antragsgegner - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (Entziehung der Fahrerlaubnis) den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Es ist zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Präventivmaßnahme darstellt, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll. Nachteile, die dem Antragsteller in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, müssen in Kauf genommen werden - vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00-, NJW 2001, 357 -. 2. Den weiteren Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein des Antragstellers an diesen auszuhändigen, erachtet die Kammer nur für den Fall als gestellt, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Erfolg hat. Im Übrigen wäre dieser Antrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.