Urteil
6 K 3362/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:0423.6K3362.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 24.03.2000 und 28.03.2000 in der Fassung der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises M. vom 14.08.2000 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 : 2 Die am 00.00.1950 bzw. 00.00.1956 geborenen Eheleute I. und O. Z. lebten mit ihren Kindern I. (geb. 00.00.1981), J. (geb. 00.00.1983) sowie N. und P. (jeweils geb. 00.00.1994) in Haushaltsgemeinschaft und bezogen vom Beklagten in der Zeit vom 05.07.1994 bis zum 30.04.1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Einmalbeihilfen und pauschaliertem Wohngeld. 3 Im April/Mai 1999 erfuhr der Beklagte davon, dass Frau O. Z. während der Zeit des Hilfebezuges über dem Sozialamt nicht mitgeteilte Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe verfügt hatte. 4 Mit Bescheiden vom 24.03.2000 nahm der Beklagte, gestützt auf § 45 SGB X, gegenüber I. und I. Z. die für die Zeiträume vom 05.07.1994 bis 31.08.1994, 01.09.1995 bis 30.09.1995, 01.07.1996 bis 31.08.1996 sowie 01.10.1996 bis 30.04.1999 ergangenen Bewilligungsbescheide über laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld zurück. Mit Bescheiden vom 28.03.2000 erfolgte - die gleichen Zeiträume betreffend - die Rücknahme der Bewilligungsbescheide gegenüber J. und O. Z. , mit weiteren Bescheiden vom 28.03.1999 erfolgte die Rücknahme der Bewilligungsbescheide gegenüber N. und P. Z. für den Zeitraum vom 01.12.1996 bis zum 30.04.1999. Gleichzeitig forderte der Beklagte mit dem an O. Z. ergangenen Bescheid vom 28.03.2000, gestützt auf § 50 SGB X, die der Bedarfsgemeinschaft überzahlte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 26.912,48 DM und das gewährte pauschalierte Wohngeld in Höhe von 5.049,00 DM zurück. 5 Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Kläger vom 13.04.2000 wies der Landrat des Kreises M. mit Widerspruchsbescheiden vom 14.08.2000 als unbegründet zurück, wobei er nunmehr für das an die Klägerin O. Z. gerichtete Rückzahlungsverlangen § 92 a Abs. 4 BSHG als Rechtsgrundlage anführte. 6 Am 18.09.2000 haben die Kläger Klage erhoben. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Bescheide des Beklagten vom 24.03.2000 und 28.03.2000 in der Fassung der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises M. vom 14.08.2000 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 14.11.2000 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die im Tatbestand genannten Bescheide in der jeweiligen Fassung der Widerspruchsbescheide vom 14.08.2000 enthalten gegenüber allen Klägern als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X die Entscheidung der Rücknahme der den Klägern in den maßgeblichen Zeiträumen gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt und des pauschalierten Wohngeldes und als weiteren selbstständigen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin O. Z. die Entscheidung über die Rückforderung der der Bedarfsgemeinschaft in den maßgeblichen Zeiträumen - nach Auffassung des Beklagten zu Unrecht - gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 31.961,48 DM. 16 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der in Frage stehenden Bewilligungsbescheide ist § 45 SGB X. 17 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 18 Bei den hier in Frage stehenden Bewilligungsbescheiden handelte es sich um begünstigende Verwaltungsakte, deren Rücknahme gegenüber den Klägern nur insoweit in Betracht kommt, als sie selbst dadurch begünstigt worden und damit als Empfänger der Hilfeleistung anzusehen sind. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441; OVG NW, Urteil vom 11.12.1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352. 20 Das Erstattungsverhältnis im Sinne von §§ 45, 50 SGB X, § 92 a Abs. 4 BSHG ist lediglich die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses und setzt deshalb das Bestehen eines wirklichen oder vermeintlichen sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses voraus, aus dem die jeweiligen Adressaten des Rücknahme- und des Erstattungsverlangens unmittelbar vom Träger der Sozialhilfe etwas erhalten haben. Empfänger der Hilfe ist deshalb derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfe Suchende, dem die Leistung zugedacht ist. Für diese Feststellung ist maßgeblich, wem die Leistung tatsächlich erbracht wird, d. h. wem sie als wirklichem oder vermeintlichem Sozialhilfeberechtigten zufließt, wessen Hilfebedürftigkeit der Träger der Sozialhilfe durch die Bemessung der jeweiligen Hilfeleistung steuern wollte. 21 Bei mehreren in einer Familie zusammenlebenden sozialhilfebedürftigen Personen - wie im vorliegenden Fall - ist als sozialhilfeberechtigt und damit als Empfänger der Hilfe nicht die "Bedarfsgemeinschaft" anzusehen. Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat vielmehr jeder Hilfe Suchende einen eigenen höchstpersönlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Dies macht eine Konkretisierung der individuellen Leistungsansprüche eines jeden Mitglieds der "Bedarfsgemeinschaft" gesondert erforderlich. Eine Klarstellung, welchem einzelnen Hilfeempfänger gegenüber eine tatsächliche Bewilligung von Leistungen erfolgt sowie eine Aufteilung auf die einzelnen Hilfeempfänger bereits auf der Leistungsebene ist Voraussetzung, wenn später die Rücknahme und Rückforderung gegenüber dem jeweils Begünstigten ausgesprochen werden soll. Die Aufteilung der individuellen Leistung für jeden Hilfeempfänger muss deshalb bereits bei der Leistungserbringung stattfinden, denn nur um die Rückgewährung dieser Leistungen kann es später gehen. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.1992, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 11.12.1997, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 30.03.1998 - 6 K 2890/97 -. 23 In Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende Verfahren lässt sich auf der Grundlage der in Frage stehenden Bewilligungsbescheide über die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und über pauschaliertes Wohngeld nicht entnehmen, welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft welche Leistungen in welcher Höhe bewilligt worden sind. An der Aufteilung der jeweiligen Individualleistungen fehlt es hier. Zwar ist in den Bewilligungsbescheiden über die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt der jeweilige individuelle Regelsatzbedarf für die Kläger festgelegt worden, jedoch wurde eine anteilige Aufteilung der Unterkunftskosten ebenso wenig vorgenommen wie eine konkrete Zuordnung hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe des I. Z. , Kindergeld). 24 Bei dieser Sachlage kann deshalb offen bleiben, ob die weiteren Rücknahmevoraussetzungen gegenüber den Klägern nach § 45 Abs. 1 SGB X vorgelegen haben. Wenn die Rücknahme der Bewilligungsbescheide gegenüber den Klägern keinen Bestand haben kann, ist die Klage gegen die von dem Beklagten ausgesprochene Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin O. Z. gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG ebenfalls begründet, weil nur bei wirksamer Aufhebung der Bewilligungsbescheide erbrachte Leistungen zu erstatten sind. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.