Urteil
11 K 3953/00.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2001:0227.11K3953.00A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes zu Ziffer 4 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger für den Fall der erneuten Wiedereinreise in die Bundesrepublik die Abschiebung angedroht wird.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes zu Ziffer 4 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger für den Fall der erneuten Wiedereinreise in die Bundesrepublik die Abschiebung angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand: Der Kläger ist nach seinen Angaben kirgisischer Staatsangehöriger russischer Volkszugehörigkeit. Er versuchte bereits im Dezember 1999 mehrfach von Tschechien aus die Grenze nach Deutschland illegal zu überschreiten und wurde hierbei nach Tschechien abgeschoben. Im Januar 2000 gelang es ihm, die Grenze nach Deutschland zu überschreiten und am 6.1.2000 in die Niederlande einzureisen. Zwecks Durchführung eines Asylverfahrens wurde der Kläger zuständigkeitshalber am 6.9.2000 von den niederländischen Behörden in die Bundesrepublik weitergeleitet, wo er am 7.9.2000 einen Asylantrag stellte. Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20.9.2000 als offensichtlich unbegründet ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen und ebenfalls auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Das Bundesamt drohte dem Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt in der JVA Brackwede befand, die Abschiebung nach Kirgisistan aus der Haft heraus innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung an. Für den Fall der Haftentlassung wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Kirgisistan angedroht, ebenfalls für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise ins Bundesgebiet. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31.10.2000 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Mit Beschluss vom 14.11.2000 (11 L 1336/00.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes insoweit angeordnet, als dem Kläger in diesem Bescheid auch die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung seines Asylbegehrens hat der Kläger vorgetragen: Im September und Oktober 1999 sei es in Kirgisistan zu kämpferischen Auseinandersetzungen gekommen. Hierzu sei fast ausschließlich die russische Bevölkerung einberufen worden. Er sei Christ und wolle nicht gegen Moslems kämpfen. Die Miliz habe auch Geld von ihm verlangt. Als russischer Volkszugehöriger lohne es sich nicht, sich irgendwo zu beschweren, da 99 Prozent der Sicherheitskräfte aus Kirgisen bestehen würden. Die russische Bevölkerung in Kirgisistan sei einer Vertreibung ausgesetzt. Er habe deshalb dort nicht bleiben können. Der Kläger beantragt: den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.9.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im tenorierten Umfang hinsichtlich der für den Fall der erneuten Wiedereinreise verfügten Abschiebungs-androhung zulässig und begründet, da es insoweit an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 14.11.2000 Bezug genommen (11 L 1336/00). Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass dem Kläger weder ein Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG zusteht noch Abschiebungshindernisse i.S.d. §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG vorliegen und den Kläger deshalb zu Recht zur Ausreise nach Kirgisistan aufgefordert. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs.2 AsylVfG auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Im Klageverfahren sind keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die diese Bewertung des Asylantrages in Zweifel ziehen könnten. Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen: Die in Kirgisistan ansässigen russischen Volkszugehörigen, nach CIA - World Fact Book 2000 18 %, nach Fischer Weltalmanach 2000 18,8 % der Gesamtbevölkerung, sind - wie die über 70 anderen dort ansässigen Bevölkerungsminderheiten auch - keinen asylerheblichen unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit wegen ihres Volkstums ausgesetzt. Diese ergibt sich übereinstimmend aus den dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Kirgisistan vom 3.7.1998 (Stand: Juni 1998), Seite 2, vom 15.5.1997 (Stand: April 1997), Seite 2 und vom 2.4.1996 (Stand : März 1996), Seite 2, und anderen, dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen. vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - Kyrgyzstan -, vom 25.2.2000; International Helsinki Federation for Human Rights, Annual Report 1999 - Kyrgyzstan -; Amnesty International, Jahresbericht 2000 - Kirgisistan -; OSCE-Report, Political Reform and Human Rights in Uzbekistan, Kyrgyzstan and Kazakstan, March 1998. Die kirgisische Republik unter dem Präsidenten Askar Askajew ist seit ihrer Gründung um einen Ausgleich zwischen der kirgisischen Mehrheit und den zahlreichen Minderheiten. u.a. Russen, Usbeken, Kasachen, Deutsche etc bemüht, die fast die Hälfte der Bevölkerung Kirgisistans stellen. Eine unmittelbar staatliche Verfolgung ethnischer Minderheiten findet nach den o.g. Erkenntnisquellen nicht statt. In allen dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen wird vielmehr übereinstimmend betont, dass unter den fünf zentralasiatischen Republiken Kirgisistan als der Staat anzusehen ist, dessen Demokratisierungsprozess am Weitesten fortgeschritten ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Kirgisistan vom 2.4.1996 (Stand: März 1996), Seite 2; OSCE-Report, Political Reform and Human Rights in Uzbekistan, Kyrgyzstan and Kazakstan, March 1998, Seite 2, 3 und 17; NZZ vom 3.2.2000, "Kirgisistans Kampf gegen die soziale Misere"; FAZ vom 21.9.1999, " Neue Diplomatie der Seidenstrasse"; Der Spiegel vom 23.10.2000, "Im Kessel des Propheten"; FAZ vom 15.8.2000, "Die Angst der Staatschefs vor dem Islamismus". Benachteiligungen und Diskriminierungen, die die Russen - wie alle anderen Minderheiten auch - im öffentlichen Leben, insbesondere bei der Besetzung öffentlicher Ämter, gegenüber der kirgisischen Bevölkerungsmehrheit zu erleiden haben, Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Kirgisistan vom 3.7.1998 (Stand: Juni 1998) Seite 2, US Department of State a.a.O., Seite 12; OSCE - Report a.a.0., Seite 18, mögen existieren, stellen sich jedoch nicht als asylerhebliche Verfolgung dar. Ebenso wenig sind die Russen in Kirgisistan einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung, bei der die Maßnahmen des Verfolgers der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gelten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991,- 2 BvR 902/85 - ,BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = EuGRZ 1991, 109 = InfAuslR 1991, 200 = EzAR 202 Nr 20 = ZAR 1991, 98 = NJW 1991, 3087 = DVBl 1991, 531, kommt es maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte an. Insofern ist entscheidend, dass die die Angehörigen der Gruppe betreffenden Verfolgungsanschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied und damit auch für den Asylbewerber die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Im Falle einer von privaten oder nichtstaatlichen Organisationen ausgehenden Verfolgung ist diese dem Staat zurechenbar, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, die Betroffenen gegenüber Übergriffen dieser Personen oder Organisationen zu schützen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.8.1993, - 9 C 818/91 -, BVerwGE 67, 317 = NVwZ 1983, 744 = ZfSH/SGB 1983, 504 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 12 = VR 1984, 71 = ZAR 1984, 116. Die die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit ist allerdings an der Schutzgewährung im konkreten Einzelfall zu messen. Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet sind und von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994, - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 = InfAuslR 1995, 24 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173 = BayVBl 1995, 186 = EzAR 202 Nr. 24 = DVBl 1995, 565 = ZAR 1995, 37. Sind nach diesen Grundsätzen Verfolgungsmaßnahmen Dritter dem Staat zuzurechnen, ist die des Weiteren erforderliche asylrechtliche Gerichtetheit dann gegeben, wenn entweder die Privaten bei Begehung der Übergriffe "wegen" des Persönlichkeitsmerkmales handeln oder bei unpolitischem Charakter der von den Privaten begangenen Übergriffe der Staat "wegen" asylrelevanter Persönlichkeitsmerkmale den Opfern den gebotenen Schutz versagt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.3.1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85 = AuAS 1995, 159 = NWVBl 1995, 381 = EzAR 202 Nr. 26 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177 und vom 14.3.1994 - 9 B 412.83 -NVwZ 1984, 521 = DVBl 1984, 783 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 20 = ZfSH/SGB 1984, 512 = VR 1984, 287. Eine vom Staat gebilligte, angeregte, unterstützte oder tatenlos hingenommene Verfolgung durch Dritte gegenüber ethnischen Minderheiten lässt sich für das Gericht nicht feststellen. Zwar wird die Strafverfolgung insgesamt als unzureichend angesehen und gegenüber den Sicherheitskräften vielfach der Vorwurf der Korruption erhoben. Hierunter haben jedoch alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen zu leiden. In keiner der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse wird festgestellt, dass hierunter ausschließlich oder vermehrt Angehörige ethnischer Minderheiten zu leiden haben und dieses Verhalten staatlicherseits insbesondere gegenüber russischen Volkszugehörigen gefördert oder unterstützt wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Kirgisitan vom 3.7.1998 (Stand: Juni 1998) Seite 2, vom 15.5.1997 (Stand: April 1997), Seite 2 und vom 2.4.1996 (Stand : März 1996), Seite 2; Human Rights Watch, World Report Kirgisistan, 1999, Seite 1; US Department of State a.a.O., Seite 12; OSCE - Report a.a.0., Seite 17; ai - Journal 6/1996, Interview mit Natalija Ablowa, Klima der Gesetzlosigkeit. Auch der individuelle Vortrag des Klägers lässt nicht den Schluss auf eine asylerheblich erlittene oder ihm drohende Verfolgung in Kirgisistan zu. Der Kläger hat sich lediglich auf ständige Personenkontrollen durch die Sicherheitskräfte berufen, die, mögen sie zwar schikanös und grundlos gewesen sein, sich weder nach ihrer Intensität noch nach ihrer Zielrichtung als asylerhebliche Verfolgung darstellen. Seine Behauptung, fast ausschließlich russische Volkszugehörige seien im September/Oktober 1999 zu kämpferischen Auseinandersetzungen in Kirgisistan rekrutiert worden, ist unglaubhaft. Zwar trifft es zu, dass im August 1999 mehrere hundert islamische Freischärler (die Schätzungen schwanken zwischen 650 und 800), die sich als Angehörige der verbotenen islamischen Opposition in Usbekistan bezeichnet haben, von Tadschikistan aus auf kirgisisches Hoheitsgebiet vordrangen, hierbei mehrere Geiseln nahmen und mehrere Ortschaften im Bezirk Osch in ihre Gewalt brachten. Dies führte zur Einberufung von etwa 2000 Reservisten, die ins Kampfgebiet geschickt wurden und nach dreimonatigen Kämpfen die Eindringlinge zurückschlugen. Es liegen dem Gericht aber keine Erkenntnisse vor, dass hierbei ausschließlich oder vermehrt russische Volkszugehörige als Reservisten eingesetzt wurden. Angesichts der Tatsache, dass die relativ schwache und kleine Armee Kirgisistans in diesem Kampf gegen islamische Terroristen auf die Hilfe Russlands angewiesen ist und diese auch in Anspruch nimmt, wäre eine derartige diskrimierende Rekrutierungspraxis gegenüber der Schutzmacht Russland auch unwahrscheinlich. Vgl. zu den Auseinandersetzungen in Osch: Amnesty International, Jahresbericht 2000 - Kirgisistan -; FAZ vom 25.8.1999, "Rebellen besetzen Dörfer in Kirgisistan"; NZZ vom 25.8.1999, "Gipfel in Kirgisistan über regionale Sicherheit". Im Übrigen sind die Auseinandersetzungen zwischenzeitlich beendet worden, sodass dem Kläger die befürchtete zwangsweise Rekrutierung ohnehin nicht mehr droht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und 83 b Abs. 1 AsylVfG.