Urteil
7 K 3434/99
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:0104.7K3434.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am geborene Sohn N. der Klägerin befindet sich seit dem 27.11.1996 in Heimerziehung. Die Kosten übernimmt das Jugendamt der Stadt Q. im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe. 3 Durch Bescheid vom 02.07.1999 setzte der Beklagte gegen die Klägerin ab 01.02.1999 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 347,- DM abzüglich des eingehenden Kindergeldes von 250,- DM, insgesamt also in Höhe von monatlich 97,- DM fest. Die Klägerin legte Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, von ihrem mtl. Nettoeinkommen in Höhe von 1.577,67 DM müssten die Rückzahlungsraten für ein Anschaffungsdarlehen bei der Volksbank Q. sowie eines weiteren Darlehens ihres Vaters in Höhe von monatlich 150,- DM abgesetzt werden. Danach verbleibe ihr noch nicht einmal der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 DM mtl. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 05.10.1999 zurückgewiesen. 4 Die Klägerin hat am 25.10.1999 Klage erhoben. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 02.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.1999 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Klägerin für den Zeitraum vom 1.2.1999 bis zum 30.6.1999 zu Recht zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 347,- DM abzüglich des Kindergeldes vom 250,- DM, insgesamt also in Höhe von monatlich 97,-DM herangezogen. Zur Begründung wird auf den Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.10.2000 Bezug genommen. Darin hat die Kammer ausgeführt: 12 "Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 94 Abs. 2 SGB VIII. Diese Bestimmung gilt gem. § 94 Abs. 1 SGB VIII u.a. für die Heranziehung der Eltern oder Elternteile bei der Gewährung von Jugendhilfe in der Form der Hilfe zur Erziehung in einem Heim (§§ 91 Abs. 1 Nr. 4, 34 SGB VIII). Eine derartige Hilfe ist hier gewährt worden. Nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind Eltern oder Elternteile, die - wie die Klägerin - vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder Jugendlichen zusammengelebt haben, in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen; gemäß Satz 2 sollen für diese ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden. 13 Zur Ermittlung der ersparten Aufwendungen hat der Beklagte zu Recht das auf der sog. Düsseldorfer Tabelle aufbauende Pauschalierungssystem zu Grunde gelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, DVBl. 1999, 1122; Ziff. 4.3.1 der Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff SGB VIII, Landesjugendamt NRW; Wiesner u.a., SGB VIII, 2. Aufl., § 94 Rn. 14). Danach ist es sachgerecht, die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen grundsätzlich mit 80 % des nach dem Einkommen des Elternteils und dem Alter des Kindes oder des Jugendlichen maßgebenden Tabellenbetrages festzusetzen. 14 Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsamtes war ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.577,67 DM zu Grunde zu legen. Bei einem Nettoeinkommen bis 2.400,- DM (Gruppe 1) ergab sich nach der Düsseldorfer Tabelle in der hier anwendbaren Fassung ab 1.7.1998 bei einem Unterhaltsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Unterhaltsbedarf von 502,- DM. Da dieser Betrag ohne Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts von 1.300,- DM - die Klägerin war in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum nicht mehr erwerbstätig (vgl. 4.0.1.2 der Richtlinien) - nicht zu leisten war, konnte nur der übersteigende Betrag unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden. 15 Zutreffend hat der Beklagte die häusliche Ersparnis der Klägerin mit 80 % des Tabellenbetrages (222,13 DM) bewertet. Dieser Ansatz trägt dem Umstand Rechnung, dass der Unterhaltspflichtige durch anderweitige Unterbringung seines Kindes zwar häusliche Aufwendungen erspart, er aber zur Aufrechterhaltung des Kontaktes auch zusätzliche Aufwendungen hat. Diese Aufwendungen werden mit 20 % des Tabellenbetrages angemessen berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 -, aaO.) 16 Ein Abzug der geltend gemachten Darlehensrückzahlungen kommt nicht in Betracht. Das gilt sowohl für das Anschaffungsdarlehen bei der Volksbank Q. als auch hinsichtlich des Darlehens durch den Vater der Klägerin. 17 Ziff. 4.0.1.2 der Empfehlungen sieht die Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen nur vor, wenn diese vor Beginn der Hilfe eingegangen worden sind. Unterhaltsrechtlich ist anerkannt, dass insoweit nur solche Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, die unter umfassender Interessenabwägung dem Unterhaltsanspruch vorgehen. Dabei kommt es vor allem auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände an (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1995, aaO). Eine Kürzung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder wegen einer Schuldenbelastung des Unterhaltspflichtigen kommt in der Regel nur insoweit in Betracht, als die Bedienung der Schulden erforderlich ist, um ein Anwachsen der Verschuldung des Pflichtigen zu verhindern (vgl. OLG Bremen, Entscheidung vom 28.03.1996, aaO). 18 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die hier in Rede stehenden Darlehen zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als sie bereits wusste, dass ihr Sohn in einem Heim untergebracht war. Da sie ihrem minderjährigen unverheirateten Sohn nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig war, musste sie alles in ihren Kräften stehende tun, um jedenfalls den Mindestbedarf des Kindes sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1995 - XII ZR 247/94 -, FamRZ 1996, 160). Die Rückzahlung aus dem Anschaffungsdarlehen bei der Volksbank Q. hätte die Klägerin vermeiden können, indem sie das Kraftfahrzeug veräußert und das Darlehen abgelöst hätte. Unterhaltsrechtlich wäre es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, das Kraftfahrzeug zu veräußern, nachdem sie arbeitslos geworden war. Statt der Rückzahlung des Darlehens an ihren Vater hätte die Klägerin sich zumindest um eine Stundung der Rückzahlungsverpflichtung zur Erfüllung ihrer eigenen Unterhaltsverpflichtung bemühen müssen. Derartige Bemühungen sind aber nicht erfolgt. 19 Die Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen eines Kostenbeitrages nach § 94 Abs. 2 SGB VIII - anders als bei § 93 Abs. 5 SGB VIII - entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.12.1998, aaO)." 20 An diesen Ausführungen ist fest zu halten. Die Klägerin hat gegen den Prozesskostenhilfebeschluss kein Rechtsmittel eingelegt und auch im Übrigen nichts vorgetragen, was eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.