Urteil
2 K 1400/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2000:0920.2K1400.00.00
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige. Sie reiste zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern Birsena und Esad in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragten hier am 29.11.1999 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Für die Dauer der Durchführung ihrer Asylverfahren wurden sie mit Bescheid vom 29.12.1999 der Gemeinde I. (Kreis N. -M. ) zugewiesen. Der Ehemann der Klägerin hält sich zurzeit in Frankfurt am Main auf; sein Aufenthalt in Deutschland wird bis zur Rücknahmeerklärung der jugoslawischen Behörden geduldet. Unter dem 8.12.1999 beantragte die Klägerin ihre Umverteilung nach Frankfurt am Main in Hessen. Zur Begründung führte sie aus, die Trennung von ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Kinder sei unzumutbar. Er leide unter Depressionen; ihre Kinder vermissten ihren Vater sehr. Eine Familienzusammenführung würde die Beschwerden ihres Ehemannes lindern oder gar heilen. Mit Bescheid vom 12.4.2000 - am selben Tage als Einschreiben zur Post gegeben - lehnte das beklagte Land das Umverteilungsbegehren der Klägerin ab. Daraufhin hat die Klägerin unter Wiederholung der Gründe des Umverteilungsantrages Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.4.2000 zu verpflichten, ihrer Umverteilung in die Stadt Frankfurt am Main/Land Hessen zuzustimmen. Das beklagte Land beantragt unter Berufung auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Darmstadt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte in der Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 AsylVfG) hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, der Stadt Frankfurt am Main zugewiesen zu werden. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei ist von Folgendem auszugehen: Die Klägerin hat als Asylbewerberin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land der Bundesrepublik Deutschland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Die Zuweisung der Asylbewerber, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erfolgt in erster Linie unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der gleichmäßigen Verteilung der Lasten, die mit der Aufnahme einer nach wie vor sehr hohen Zahl von Asylbewerbern hinsichtlich deren Unterbringung und Versorgung verbunden ist, auf die Länder und Kommunen. Die Wahrung der Interessen der Asylbewerber ist dabei nur insoweit von Belang, als es um eine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder um sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht geht (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 5 und § 51 Abs. 1 AsylVfG). Allerdings hat die Zuweisungsbehörde spätestens im Rahmen des Gerichtsverfahrens die ihr bekannt gewordenen Belange des Asylbewerbers zu würdigen und insoweit das ihr zukommende Ermessen auszuüben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 50 Abs. 4 AsylVfG bzw. § 51 Abs. 1 AsylVfG eine Vorentscheidung getroffen hat. Die Einhaltung der durch Gesetz und Verwaltungsvereinbarung nach §§ 45 und 50 AsylVfG festgelegten Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber und das bestehende Beschleunigungsinteresse genießen grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Aufenthaltswunsch eines Asylbewerbers. Das sich hieraus ergebende Regel- /Ausnahmeverhältnis kehrt sich nur in den Fällen des § 50 Abs. 4 Satz 5 bzw. § 51 Abs. 1 AsylVfG und in vergleichbaren gewichtigen Fällen zu Gunsten des Asylbewerbers um. Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Gründe, die die Klägerin geltend gemacht hat, die streitige Entscheidung für rechtmäßig. Durch die Anordnung des Gesetzgebers in § 51 Abs. 1 AsylVfG, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern durch die länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG genüge getan. Umgekehrt stellt die Reichweite der Verfassungsnorm jedoch auch den gesetzlichen Rahmen des § 51 Abs. 1 AsylVfG dar. Der Haushaltsgemeinschaft der sog. Kernfamilie ist nur insoweit Rechnung zu tragen, als dies der verfassungsrechtlich garantierte Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG fordert. Diese Bestimmung schützt allerdings nur solche Haushaltsgemeinschaften, bei denen alle beteiligten Personen berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten - also zum Beispiel in den Fällen, in denen beide Ehegatten ein Asylverfahren betreiben. In einem solchen Fall müsste einem Umverteilungsbegehren des Asylbewerbers regelmäßig stattgegeben werden. Die Sach- und Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn der Asylbewerber die Umverteilung zu einem Ehegatten wünscht, der vollziehbar ausreisepflichtig ist und im Bundesgebiet nur vorübergehend geduldet wird, weil seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Da sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Hindernis gegen eine zeitlich unterschiedliche Abschiebung zweier verheirateter Ausländer, über deren Asylverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten entschieden wird, ergibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1990 - 9 B 100.90 -, Bayr. VwBl. 1991, 91, folgt aus dem Grundgesetz auch keine Pflicht zur Herstellung der Haushaltsgemeinschaft des Asylbewerbers mit seinem im Bundesgebiet nur vorübergehend geduldeten Ehegatten. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist die Kammer zur weiteren Begründung im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums Darmstadt im angegriffenen Bescheid (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).