Beschluss
1 L 828/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2000:0829.1L828.00.00
2mal zitiert
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Am 27.03.2000 erließ der Antragsgegner eine Ordnungsverfügung, in welcher dem Antragsteller die Nutzung des Grundstückes Gemarkung W. , Flur 12, Flurstück 22 für das Betreiben von Flugmodellen untersagt wurde. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Außerdem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- DM angedroht. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.04.2000 Widerspruch ein. II. Der Antrag ist so auszulegen, dass er allein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13.04.2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2000 gerichtet ist. Der gleichzeitig in der Antragsschrift erwähnte Widerspruch vom 02.07.1999 bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 10.06.1999 gerichtet. Insoweit hat der Antragsteller inzwischen die Verpflichtungsklage 1 K 82/00 erhoben. Einen Antrag gemäß § 123 VwGO hat er jedoch bisher nicht gestellt. Der mithin folgendermaßen auszulegende Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.04.2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.03.2000 wiederherzustellen und gegen die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und allein möglichen überschlägigen Bewertung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Weiterbetreiben des Modellfluges während des Verfahrens. Die Untersagungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Es gibt aber zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 14 OBG i.V.m. 3.2.3.1.i) des Landschaftsplanes W1. . Danach sind im Landschaftsschutzgebiet "M1. C1. " (3.2.1.2. des Landschaftsplanes) Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Es ist insbesondere verboten, Motor-, Schieß oder Flugsport sowie Flugmodelle, nichtmotorisierte Fluggeräte, Modellboote, Tennis- und Golfsport zu betreiben oder entsprechende Veranstaltungen hierzu durchzuführen, Einrichtungen dafür anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu verändern. Der ab dem 07.12.1998 von der Antragstellerin durchgeführte Modellflugbetrieb verstößt gegen das Verbot 3.2.3.1. Buchstabe i) des Landschaftsplanes. Das vom Antragsteller gepachtete Modellfluggelände liegt im Landschaftsschutzgebiet "M. C. ". Der vom Antragsteller betriebene Modellflugplatz fällt unter das Verbot. Sinn der Regelung ist, dass u.a. der Modellflug im Landschaftsschutzgebiet unterbleibt. Deshalb ist auch das Verbot, Einrichtungen zu verändern, so zu verstehen, dass vorhandene Einrichtungen, die für die verbotenen Tätigkeiten (noch) nicht geeignet sind, nicht so verändert werden dürfen, dass sie sich zukünftig dafür eignen. Die Tätigkeiten selbst sind nach dem Wortlaut des Landschaftsplanes ohnehin verboten. Das Verbot widerspricht nicht dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes, also nach 3.2.2.1. des Landschaftsplanes insbesondere der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, des für die Naturräume typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes und der Erholungseignung, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem dicht besiedelten Raum. Erhaltung heißt nicht, dass jegliche Nutzung weiterhin wie bisher aufrechterhalten werden soll. Erhaltungsmaßnahmen liegen auch dann vor, wenn die Natur einfach sich selbst überlassen bleibt und sich dadurch der derzeitig gegebene Zustand der Natur verbessert. Insofern enthält das Ziel "Erhaltung" ein durchaus dynamisches Element. Das vom Antragsteller betriebene Modellfluggelände fällt entgegen seiner Auffassung nicht unter die "Unberührtheitsklausel" Ziffer 3 des Landschaftsplanes W1. . Es handelt sich bei dem Modellfluggelände nicht um eine rechtlich zugelassene Nutzung i.S.v. 3 a), der bestimmt, dass alle vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes rechtlich zugelassenen Nutzungen von dem Verbot 3.2.3.1. i) unberührt bleiben. Vielmehr ist bei einer Betrachtung im Zusammenhang mit 3 b) des Landschaftsplanes W1. , der sich auf alle vor dem Inkrafttreten des Landschaftsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen bezieht, zu schlussfolgern, dass 3 a) nur diejenigen Nutzungen erfasst, die ausdrücklich genehmigt wurden; 3 b) hingegen solche Nutzungen, die nicht genehmigungsbedürftig waren, aber im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen betrieben wurden. Eine Genehmigung für das Betreiben eines Modellflugplatzes liegt hier nicht vor. Sie ist auch nicht daraus abzuleiten, dass sich der Antragsgegner, die Bezirksregierung Detmold und das Gericht in der Vergangenheit zur Zulässigkeit des Betreibens des Modellfluggeländes mit Flugzeugen unter 5 kg beschäftigt haben. Darin liegt keine Genehmigung, denn einer solchen bedurfte es wegen der Genehmigungsfreiheit hier nicht. Auch die (nachträglich erteilte) bauaufsichtliche Genehmigung des Vereinsheimes, sowie die landschaftsrechtliche Befreiung betrifft nur die Nutzung der baulichen Anlagen, nicht aber den Betrieb von Flugmodellen. Die Voraussetzungen der Unberührtheitsklausel 3 b) sind hier ebenfalls nicht erfüllt, wonach vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes rechtmäßig ausgeübte Nutzungen dann unberührt bleiben, wenn nicht die nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die Bestimmung 3.2.3.1. i), die als einzige "nachfolgende Vorschrift" diese Problematik behandelt, enthält jedoch ein Verbot und keine weiteren Ausnahmen hinsichtlich bisheriger Nutzungen und bestimmt somit ausdrücklich "etwas anderes". Der Landschaftsplan ist Bestandteil der objektiven Rechtsordnung. Deshalb sind Verstöße gegen seine Verbote im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Landschaftsplan enthält keine offensichtlichen materiellen Mängel. Seine Regelung Ziffer 3.2.3.1. i) (s.o.) verstößt insbesondere nicht dadurch gegen Art. 14 GG, dass ein vormals gegebener Bestandsschutz nun aufgehoben wird. Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.2000 -6 BN 2.99- m.w.N. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich deshalb gerade keine Recht auf Fortbestand gerade solcher Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Vgl. BVerfG Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 227/91; BVerfGE 84, 382, 385. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. BVerwG Beschluss vom 18.07.1997 - BVerwG 4 BN 5.97 Das ist hier nicht der Fall. Etwaige Beschränkungen des Eigentums durch die Verbote können durch die in § 7 LG NW vorgesehenen Entschädigungen ausgeglichen werden. Nutzungseinschränkungen durch den Landschaftsplan sind Maßnahmen aufgrund des Gesetzes i.S.v. § 7 LG. Eine tiefergehende Prüfung der Wirksamkeit des Landschaftsplanes kann im Eilverfahren nicht erfolgen und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch Ermessensfehler der Ordnungsverfügung sind nicht ersichtlich. Sie könnten dann in Betracht kommen, wenn eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NW möglich wäre, dies aber in der Ordnungsverfügung rechtswidrig nicht berücksichtigt worden wäre. Hier liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls gemäß § 69 Abs. 1 Buchstabe b) kommt vorliegend nicht in Betracht. Auch eine Befreiungsmöglichkeit gemäß § 69 Abs. 1 a aa) scheidet vorliegend wohl aus. Diese Befreiungsmöglichkeit soll im Einzelfall einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich etwa daraus ergeben kann, dass situationsbezogen der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; der generelle Geltungsanspruch einer Vorschrift soll damit zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Vgl. BVerwG v. 14.09.1992 - 7 B 130/92. Daher ist eine nicht beabsichtigte Härte nur bei atypischen Folgen gegeben, also bei Nichtvorhersehbarkeit der nachteiligen Auswirkungen der Regelung auf den Betroffenen. Eine nicht beabsichtigte Härte liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Unterbindung des Modellflugbetriebes gerade eine gewollte Auswirkung der Regelung ist. Eine Befreiung zugunsten von Freizeitnutzungen kann nicht auf den Gesichtspunkt der "nicht beabsichtigten Härte" gestützt werden. Vgl. Louis, Bundesnaturschutzgesetz, § 31 Rdnr. 32 m.w.N. Die Untersagung einer Freizeitnutzung ist vielmehr als beabsichtigte Härte anzusehen, selbst wenn Mitglieder deswegen den antragstellenden Verein verlassen würden. Auch dass das Vereinsheim u.U. nicht mehr sinnvoll nutzbar ist, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Für den Modellflugsport ist ein Vereinsheim nicht unbedingt erforderlich. Das Gebäude als solches ist im Übrigen weiterhin unverändert nutzbar. Darüber hinaus wäre eine durch die Befreiung herbeigeführte Abweichung von dem naturschutzrechtlichen Verbot mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.v. § 69 Abs. 1 S. 1 Buchstabe a aa) nicht zu vereinbaren. Die sachkundigen Bediensteten des Antragsgegners führten in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen aus, dass Wildtiere und Vögel, die sich in diesem Gebiet aufhalten durch den Flugbetrieb erheblich gestört werden. Die Ausführungen sind für das Gericht durchaus nachvollziehbar. Hiernach rufen insbesondere die unkalkulierbaren und abrupten Flugmanöver der Modelle, verbunden mit starker Winkelgeschwindigkeit, eine besonders starke Störwirkung für die Tiere hervor. Angeführt wird insbesondere der Greifvogel- bzw. Feindbildeffekt, welcher sich beispielsweise negativ auf das Brüten der Vögel auswirkt. Auch die Lärm-entwicklung, die von den Flugmodellen ausgeht, und die Ansammlung von Menschen und Fahrzeugen, die von den Sport Treibenden und Zuschauern ausgelöst wird, wirken sich störend auf die Tierwelt im Landschaftsschutzgebiet aus. Vgl. VG Minden, Urteil vom 21.03.2000; 1 K 287/99; VGH Mannheim, Urteil vom 28.12.1990, 8 S 1579/90, NuR 1992, 126 Stollmann, NuR 1997, 476. Unerheblich ist dabei, dass der Flugbetrieb nicht während des gesamten Jahres gleichmäßig andauert, sondern nur ca. 150 Flugstunden im Jahr in Anspruch nimmt. Gerade wegen des nur sporadischen Flugbetriebes kann eine Gewöhnung der Wildtiere, anders als beispielsweise bei Lärm an Straßen, Eisenbahnstrecken und Verkehrsflughäfen nicht eintreten. Vgl. Stollmann, NuR 1997, 476; VGH Mannheim, Urteil vom 28.12.1990, 8 S 1579/90, NuR 1992, 126 Unerheblich ist auch, dass trotz des langjährigen Flugbetriebes immer noch wild lebende Vogelarten bei dem Modellfluggelände zu finden sind. Beobachtungen von Vögeln, die anscheinend völlig unbeeindruckt auf den Flugbetrieb reagieren, reichen nicht aus, um die durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen bestätigte generelle Störwirkung insbesondere auf wild lebende Vogelarten zu widerlegen. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 06.11.1990 - 6 K 179/89 - , NuR 1993, 242 Es wurde durch Bedienstete des Antragsgegners bei einer Begehung festgestellt, dass noch im Juli 1997 mehrere Feldlerchen mit Revierverhalten anzutreffen waren. Da bei der Feldlerche Revierabgrenzungen und Bruttätigkeit schwerpunktmäßig im Mai und Juni zu beobachten sind, wurden die Feldlerchen auf dem Überfliegungsgelände in ihrem Brutgeschäft offensichtlich gestört, so daß Nachgelege erfolgten. Im Mai 1999 waren im Gegensatz zu 1997 auf dem Gelände und in der unmittelbaren Umgebung keine Feldlerchen mehr anzutreffen. Lediglich nördlich des Überfliegungsgeländes konnte ein revieranzeigendes Männchen beobachtet werden. Normalerweise wären zur Hauptbrutzeit wesentlich mehr singende Männchen zu erwarten gewesen. Da sich die Ausstattung der Landschaft zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert hat, deutet dies darauf hin, dass der Flugbetrieb die Ursache des Rückgangs ist. Gerade wegen der massiven Populationsrückgänge in den letzten Jahren auch anderer Vogelarten, z.B. des Rotmilans, des Rebhuhnes, des Neuntöters und der Schafstelze, sind Gebiete, in denen diese Vogelarten geeignete Lebensbedingungen vorfinden, sehr wichtig. Das Landschaftsschutzgebiet "M. C. " besteht aus einem kleinräumigen Mosaik aus Wald, Hecken, Gebüschen und Einzelbäumen, verbunden mit Äckern, die noch eine Ackerwildkrautflora aufweisen, artenreichen Ackerrainen und wenig befahrenen Wiesenwegen. Diese Strukturen bieten bodenbrütenden Vogelarten wie Feldlerche und Rebhuhn ebenso wie Gebüsch- und Waldrandbewohnern wie Dorngrasmücke und Goldammer gute bis sehr gute Lebensraumbedingungen. Auch ist die Landschaft ein optimales Rotmilan-Habitat. Die Goldammer steht in Nordrhein-Westfalen auf der Vorwarnliste, Rebhuhn und Rotmilan gelten als gefährdet. Bei Aufgabe des Modellflugbetriebes wären die Flächen im Gegensatz zum jetzigen Zustand wieder für Bodenbrüter benutzbar. In den Herbst- und Wintermonaten werden solche für die Vogelwelt attraktiven Gebiete erfahrungsgemäß von Zugvögeln wie z.B. Bergfinken und Rotdrosseln zur Rast aufgesucht. Da ähnlich störungsarme Gebiete wie das Brommersiek im dicht besiedelten Kreis Herford selten sind, ist es wichtig, dass das Gebiet den Zugvögeln zur Verfügung steht. Auch führt der Lärm, der von den Flugmodellen ausgeht, verbunden mit den weiteren Folgeerscheinungen des Modellfluges (Kfz-Verkehr, Anwesenheit von Benutzern und Zuschauern) zu erheblichen Beeinträchtigungen u.a. der Erholungseignung der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses. Sowohl die Ansammlung von Sport Treibenden und Zuschauern als auch die Ansammlung von Kraftfahrzeugen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes sind der Landschaft wesensfremd und stören den Landschafts- und Naturgenuss. Vgl. OVG NW, Urteil vom 05.09.1985, - 7 A 2523/84, NuR 1986, 213 Dem Antragsteller waren die Bestrebungen des Antragsgegners, den Modellflug zu unterbinden, schon seit längerem bekannt. Bereits seit Juli 1997 wusste der Verein davon, dass der Landschaftsplan W1. in Arbeit ist. Im Oktober 1998 wurde der Antragsteller auf das bevorstehende Verbot schriftlich hingewiesen. Nach alledem spricht vieles dafür, dass sich die Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Bei der sich anschließenden Interessenabwägung sind die Folgen für die Verfahrensbeteiligten untereinander abzuwägen. Diese Abwägung fällt hier zuungunsten des Antragstellers aus. Ein Verein kann einen gewissen Zeitraum, der bis zur Entscheidung in der Hauptsache vergehen wird, normalerweise verkraften, ohne dass seine Auflösung zu befürchten wäre. Es ist ihm zuzumuten, notfalls für die Dauer des Verfahrens auf andere Möglichkeiten zur Ausübung des Modellfluges auszuweichen oder die Vereinstätigkeit vorübergehend einzuschränken. Dagegen würde für die Natur bei Fortführung des Modellflugsports in diesem Gebiet aus den o.g. Gründen die Gefahr weiterer und irreparabler Schäden bestehen. Seltene und schutzbedürftige Vogelarten finden keine Brutplätze mehr und ziehen sich u.U. ganz aus dem Gebiet zurück. Daraus rechtfertigt sich auch die Eilbedürftigkeit. Die Zwangsmittelandrohung (3.000,- DM Zwangsgeld) begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken. Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.