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Urteil

7 K 2032/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2000:0619.7K2032.99.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 07.06.1999 verpflichtet, der Klägerin Pflegewohngeld für die Unterkunft ihrer verstorbenen Mutter für den Zeitraum vom 01.04.1998 bis zum 05.06.1999 in Höhe von 5.825,76 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 07.06.1999 verpflichtet, der Klägerin Pflegewohngeld für die Unterkunft ihrer verstorbenen Mutter für den Zeitraum vom 01.04.1998 bis zum 05.06.1999 in Höhe von 5.825,76 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist die Erbin ihrer am 0..0..1. verstorbenen Mutter, Frau E. N. . Vor dem Tod ihrer Mutter war die Klägerin zur Betreuerin bestellt. Die Mutter der Klägerin lebte vom 22.10.1997 bis zu ihrem Tode im J. -Haus des E. J. e.V. in B. . Zuvor war sie in B. wohnhaft. Seit ihrer Aufnahme bestand Pflegebedürftigkeit und zwar bis zum 01.04.1998 nach Stufe 1 und seit dem 01.04.1998 nach Stufe 3. Für die Mutter der Klägerin bestand ein Pflegeversicherungsvertrag bei der B. Pflegekasse H. /M. /R. . Als Witwe eines ehemaligen Beamten der D. B. hatte sie daneben einen Anspruch auf Beihilfeleistungen nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -. Sie erhielt Altersrenten in Höhe von 1.385,86 DM sowie Witwenversorgung in Höhe von 1.493,62 DM monatlich. Mit Schreiben vom 24.08.1998 teilte die Krankenversorgung der B. der Klägerin mit, im Hinblick auf das Gesamteinkommen ihrer Mutter seien die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten bei der Zahlung eines Zuschusses nicht relevant. Eine Zuschusszahlung zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung sei bei derzeitiger Rechnungsstellung und vorhandenem Einkommen leider nicht möglich. Bereits mit Antrag vom 15.0. .1998 hatte die Klägerin als Betreuerin ihrer Mutter beim Oberkreisdirektor des Kreises H. die Gewährung von Pflegewohngeld ab dem 01.04.1998 beantragt. Nach Abgabe des Antrags an den Beklagten lehnte dieser den Antrag mit Bescheid vom 27.01.1. ab. Zur Begründung führte er aus, die Mutter der Klägerin sei beihilfeberechtigt. Die Investitionskosten würden bei der Beihilfegewährung berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19.02.1. Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei die Formulierung "bei der Beihilfegewährung berücksichtigt" nur so zu verstehen, dass tatsächlich eine Leistung "gewährt" also erbracht werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.0. .1. wies der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Investitionskosten seien im Grundsatz beihilfefähig und würden damit bei der Beihilfegewährung berücksichtigt. Die Klägerin hat daraufhin am 28.0. .1. die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Anwendung des § 1 Abs. 2 der Pflegewohngeldverordnung durch den Beklagten und die Widerspruchsbehörde stehe im krassen Widerspruch zu dem Sinn und vor allen Dingen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Sinn der Gewährung von Pflegewohngeld sei danach, Personen finanziell zu unterstützen, deren Einkommen nicht ausreiche, die Investitionskosten zu tragen. Damit Doppelzahlungen ausgeschlossen würden, sei im letzten Satz geregelt, dass Pflegewohngeld nicht gewährt werde, wenn die gleiche Leistung von der Beihilfe gewährt werde. Das Wort "gewähren" bedeute laut Duden im deutschen Sprachgebrauch bewilligen, geben und im finanziellen Bereich zahlen. "Etwas gewähren" sei somit ein geistiger oder praktischer aktiver Vorgang und das Gleiche treffe zu für das Wort "berücksichtigen". Die Formulierung "bei der Beihilfegewährung berücksichtigt" bedeute somit, dass die Investitionskosten Bestandteil eines gezahlten Beihilfebetrages seien oder allein den Beihilfebetrag ausmachten. Hätte der Verordnungsgeber eine Regelung im Sinne der Auffassung des Beklagten und der Widerspruchsbehörde gewollt, hätte er einfacher formuliert: "Sind Investitionskosten beihilfefähig, wird Pflegewohngeld nicht gezahlt" oder "Beihilfeberechtigte erhalten kein Pflegewohngeld". Wie sich aus einem Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW vom 0. .07.1998 an die Landschaftsverbände ergebe, werde diese Auslegung auch vom Verordnungsgeber geteilt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.1. in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 07.0. .1. zu verpflichten, ihr Pflegewohngeld für die Unterkunft ihrer Mutter für den Zeitraum vom 1.4.1998 bis zum 0. .0. .1. zu gewähren und die Summe nebst Prozesszinsen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zulässig und begründet. Die Klägerin hat als Erbin ihrer verstorbenen Mutter einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für die Unterbringung ihrer Mutter. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld im Sinne des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichungen ist § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes - Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) vom 19.03.1996 -, GVBl. 137. Danach besteht ein Anspruch zugelassener vollstationärer Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB IX geschlossen haben auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohner, die einen Anspruch auf vollstationäre Pflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB XI oder auf Grund eines vergleichbaren privaten Versicherungsvertrages haben. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO -) vom 04. Juni 1996, GVBl. 200 ist der Pflegebedürftige antragsberechtigt, wenn der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt. Die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld liegen vor. Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Berechnungen des OKD H. , an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, ergibt sich unter Berücksichtigung des Pflegesatzes und des Einkommens der Mutter der Klägerin ein Pflegewohngeld in Höhe von 411,23 DM monatlich für die Zeit ihrer Unterbringung, also insgesamt ein Betrag in Höhe von 5.825,76 DM. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Gewährung von Pflegewohngeld in diesem Fall nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 4 PfGWGVO entgegen. Danach wird Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nicht gewährt, sofern die gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bei der Beihilfegewährung berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da der Mutter der Klägerin vorliegend unstreitig keine Beihilfe zu den fraglichen Kosten gezahlt worden ist. Das Gericht vermag insofern der Auslegung dieser Vorschrift durch den Beklagten nicht beizutreten. Das Wort "gewähren" hat die Bedeutung: a) jemandem etwas was er erbittet oder wünscht, aus Machtvollkommenheit großzügigerweise geben, b) einer Bitte o.ä. entsprechen, sie erfüllen. Vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1. Auflage 1983, S. 482. Beide Wortbedeutungen also "geben" und "erfüllen" weisen deutlich darauf hin, dass eine Gewährung nur dann vorliegt, wenn tatsächlich geleistet wird. Dagegen könnte der Wortsinn des Wortes "berücksichtigt", nämlich: "bei seinen Überlegungen, seinem Handeln beachten, nicht übergehen, in seine Überlegungen einbeziehen" vgl. Duden, S. 183 angesichts seiner nicht deutlich werdenden Erfolgsorientierung eher auf die Auslegung des Beklagten hinweisen, jedoch heisst es im Folgenden aber auch als Beispiel: "einen Antrag berücksichtigen (sorgfältig prüfen); einen Antragsteller berücksichtigen (sich näher mit seinen Anliegen, Wünsche o.ä. befassen und sie anerkennen)". Dies weist ebenfalls darauf hin, dass der Wortsinn des Wortes "berücksichtigen" im Zusammenhang mit dem Wortsinn des Wortes "gewähren" für den vorliegenden Fall nur bei einer positiven Berücksichtigung im oben genannten Sinne der "Gewährung" einer Auslegung nach dem Wortsinn entspricht. Für die dargelegte Auslegung spricht im Übrigen auch, dass der Verordnungsgeber selbst ganz offenbar die Auffassung vertritt, dass selbst eine teilweise Gewährung von Beihilfe einer (teilweisen) Gewährung von Pflegewohngeld nicht entgegen steht. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW führt dazu im Schreiben vom 0. .07.1998 an die Landschaftsverbände aus: "Die Gewährung zusätzlichen Pflegewohngeldes bezieht sich nur auf den Teil der Investitionskosten, der durch die Beihilfe nicht abgedeckt ist. Verbleibende Differenzbeträge sind selbstverständlich in eine Prüfung von Pflegewohngeld einzubeziehen." Das Gericht lässt für die Entscheidung dieses Falles allerdings ausdrücklich offen, ob eine solche teilweise Gewährung von Wohngeld dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 4 PfGWGVO vereinbar wäre. Der Beklagte war nach alledem zu verpflichten, den von der Klägerin beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gleichzeitig beantragte Verpflichtung zur Zahlung ist daneben jedoch nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Dies ergibt sich aus § 113 Abs. 4 VwGO. Danach kommt eine Verurteilung zur Leistung grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht, in denen die Aufhebung eines Verwaltungsakts Voraussetzung für eine Leistungsklage ist. Damit gilt § 113 Abs. 4 VwGO im Grundsatz nur für Anfechtungsklagen. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass § 113 Abs. 4 VwGO analog auch auf Verpflichtungsklagen anwendbar sei. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 177. Eine der in diesen Fällen angeführten Ausnahmesituationen liegt jedoch nicht vor. Insbesondere sind hier keine Vollstreckung oder andere Folgen eines Verwaltungsaktes rückgängig zu machen. Erfolg hat die Klage jedoch auch, soweit die Klägerin eine Verzinsung der beantragten Leistung ab Rechtshängigkeit begehrt. Das Gericht geht nach den Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insofern davon aus, dass sie mit dem Klageantrag eine Verzinsung der streitigen Forderung ab Klageerhebung begehrt und der Antrag nicht auf die Zahlung von Prozesszinsen i.S.d. § 291 BGB beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes gerichtet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.0. .1995 - 11 C 22.94 - in: BVerwGE 99 S. 53 f, 54 m.w.N. Ob die Klägerin vorliegend einen Anspruch auf Prozesszinsen hat oder ob, wofür einiges spricht, die Gewährung von Prozesszinsen für den Bereich der Zahlung von Sozialleistungen durch § 44 SGB I ausgeschlossen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da zumindest die Voraussetzungen des § 44 SGB I, wonach Ansprüche aus Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen sind, vorliegen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.0. .1. lag der vollständige Leistungsantrag dem Beklagten, dem der Antrag am 19.11.1998 durch den OKD H. zugeleitet worden war, bereits mehr als sechs Monate vor. Damit waren bei Klageerhebung die Voraussetzungen des § 44 SGB I erfüllt, sodass der Klägerin der mit dem Klageantrag begehrte Zinsanspruch schon aus diesem Grunde zusteht. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.