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Urteil

6 K 962/99 , 6 K 980/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2000:0515.6K962.99.6K980.99.00
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der 1942 geborene türkische Staatsangehörige L. U. , der früher in Deutschland als Geistlicher (Imam Hatib) gearbeitet hatte, hielt sich seit Mitte Januar 1997 besuchsweise wieder in der Bundesrepublik Deutschland auf. Beim Aufenthalt in den Räumlichkeiten des türkisch-islamischen Kulturvereins in N. erlitt er am 07.03.1997 einen Herzinfarkt und wurde noch am gleichen Tage im Klinikum N. , dessen Betreiber der Kläger zu 2) ist, als Notfall aufgenommen und dort bis zum 27.03.1997 behandelt. Am 14.03.1997 stellte Herr U. beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten. Zur Begründung gab er in einer ergänzenden Erklärung vom 21.03.1997 an, dass er nicht über genügend Einkommen und auch nicht über eigenes Vermögen verfüge, um die Krankenhausrechnung selbst bezahlen zu können. Seine Bemühungen, die Kosten seiner Krankenhausbehandlung von dritter Seite erstattet zu erhalten, seien gescheitert. Durch Bescheide vom 15.03.1999 wurden die Krankenhausbehandlungskosten für die Zeit vom 07.03. bis zum 27.03.1997 vom Beklagten aus Sozialhilfemitteln übernommen. Bereits am 30.03.1997 wurde Herr U. auf Grund von Brustengebeschwerden (Angina Pectoris) wiederum als Notfall im Klinikum N. aufgenommen worden. Er erlitt dort am 31.03.1997 einen Reinfarkt und es musste eine kardiopulmonale Reanimation des Patienten mit anschließender Lysebehandlung durchgeführt werden. Am 04.04.1997 wurde Herr U. aus dem Klinikum N. entlassen und noch am gleichen Tage um 11.48 Uhr im Herz- und Diabeteszentrum Bad P. , dessen Betreiber die Klägerin zu 1) ist, aufgenommen. Im Herzzentrum wurde noch am 04.04.1997 eine Dilation eines Herzkranzgefäßes des Patienten (PTCA-Behandlung) durchgeführt. Mit Datum vom 04.04.1997 stellte die Klägerin zu 1) beim Beklagten - Sozialamt - einen Kostenübernahmeantrag. In diesem beim Beklagten am 07.04.1997 eingegangenen Antrag wurde als Aufnahmegrund " Normalfall", als Einweisungsdiagnose "Koronare Herzkrankheit" und als Aufnahmediagnose "Koronararterio-sklerose" angegeben. In einer nachgereichten ärztlichen Stellungnahme vom 07.04.1997 wurde die Aufnahme des Herrn U. am 04.04.1997 als "Notaufnahme" bezeichnet. Mit Schreiben vom 08.04.1997 teilte die Klägerin zu 1) dem Beklagten mit, dass Herr U. am 07.04.1997 wieder entlassen worden sei. Als Entlassungsgrund wurde die Verlegung des Patienten in das Klinikum N. angegeben. Laut undatiertem, an den Beklagten adressierten Kostenübernahmeantrag des Klägers zu 2) wurde Herr U. am 07.04.1997 um 14.08 Uhr im Klinikum N. wieder aufgenommen. In dem "internen Aufnahmeschein" des Klinikums N. wurde als Aufnahmegrund "Normalfall" (Ziffer 01) angegeben. Der dort unter Ziffer 07 aufgeführte Aufnahmegrund "Notfall" wurde nicht angekreuzt. In der dem Kostenübernahmeantrag beigefügten ärztlichen Stellungnahme vom 16.04.1997 wurde bescheinigt, dass es sich bei der Aufnahme des Patienten am 07.04.1997 um eine "Notaufnahme" gehandelt habe. Am 16.04.1997 wurde Herr U. aus dem Klinikum N. entlassen. Mit Schreiben vom 28.05.1997 erinnerte der Kläger zu 2) den Beklagten an die Erledigung seiner Kostenübernahmeanträge vom 22.04.1997 betreffend die Behandlungszeiträume vom 30.03. bis zum 04.04.1997 und vom 07.04. bis zum 16.04.1997. Durch Bescheide vom 27.08.1997 lehnte der Beklagte die Kostenübernahmeanträge der Kläger im wesentlichen mit der gleich lautenden Begründung ab, dass davon auszugehen sei, dass sich für Herrn U. keine Ansprüche nach dem BSHG ergäben und somit auch keine Kostenersatzansprüche der Kläger nach § 121 BSHG bestünden. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 02.09. bzw. 26.09.1997 jeweils Widerspruch ein. Wegen der Widerspruchsbegründung wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Dem Widerspruch des Klägers zu 2) gab der Landrat des Kreises N. -M. durch Widerspruchsbescheid vom 30.02.1999 teilweise, nämlich insoweit statt, als die stationären Behandlungskosten für die Zeit vom 30.03. bis zum 04.04.1997 aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen wurden. Im Übrigen wies der Landrat des Kreises N. -M. die Widersprüche der Kläger durch Widerspruchsbescheide vom 23.02.1999 mit der Begründung zurück, dass es sich sowohl bei der Verlegung des Herrn U. in das Herzzentrum Bad P. am 04.04.1997 als auch bei dessen Rückverlegung in das Klinikum N. am 07.04.1997 nicht um Eilfälle im Sinne von § 121 BSHG gehandelt habe. Dies ergebe sich schon aus dem Kostenübernahmeantrag des Herzzentrums Bad P. vom 07.04.1997, in dem die Verlegung in das Herzzentrum ausdrücklich als "Normalfall" bezeichnet worden sei. Nichts anderes könne für die Rückverlegung des Herrn U. in das Klinikum N. am 07.04.1997 gelten. Da davon auszugehen sei, dass vor der jeweiligen Verlegung des Patienten zwischen den beteiligten Krankenhäusern eine Absprache erfolgt sei, hätte es beiden Klägern möglich sein müssen, den Beklagten vor der Verlegung des Patienten in ihr Krankenhaus in Kenntnis zu setzen und Kostenübernahmeanträge zu stellen. Dies sei offensichtlich versäumt worden. Hiergegen haben die Klägerin zu 1) am 23.03. und der Kläger zu 2) am 24.03. Klage erhoben (Az.: 6 K 962/99 und 6 K 980/99). Diese Klagen sind vom Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Klägerin zu 1) hat zur Begründung ihrer Klage im wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Behandlung des Patienten U. , welche mit dessen Einweisung in das Klinikum N. am 07.03.1997 begonnen habe, habe sich bis zur Entlassung des Patienten am 16.04.1997 fortgesetzt. Denn dies sei ein einheitlicher Krankheitsablauf gewesen. Dabei seien die Überführung des Patienten in das Herzzentrum Bad P. und die dortige Behandlung vom 04.04. bis zum 06.04.1997 als Notfallbehandlung im Sinne von § 121 BSHG nach dem Herzinfarkt vom 07.03.1997 zu betrachten. Die Verlegung des Patienten ins Herzzentrum am 04.04.1997 und dessen Rückverlegung ins Klinikum N. am 07.04.1997 seien jeweils telefonisch vorher angekündigt worden. Im Falle der Ankündigung der Überweisung eines Patienten würden die Mitarbeiter des Klägers zu 1) routinemäßig und sofort nach dem Kostenträger fragen. Ob dies auch im Falle des Herrn U. geschehen sei, lasse sich aber nicht mehr ermitteln. Es sei aber möglich, dass auch im vorliegenden Fall sofort bei der Ankündigung der Überweisung des Patienten nach dem Kostenträger gefragt worden sei. Wenn ein Kostenträger nicht sofort ermittelt werden könne, werde vorsorglich ein Antrag beim Sozialamt gestellt. Die Angabe im Kostenübernahmeantrag vom 04.04.1997, dass hier ein "Normalfall" vorliege, habe nicht auf der Mitteilung des behandelnden Arztes beruht. Vielmehr sei die Verlegung eines Patienten aus einem anderen Krankenhaus ein "Normalfall". Außerdem hat die Klägerin zu 1) zwei Erklärungen des Patienten U. vorgelegt. In der ersten Erklärung (ohne Datum) hat Herr U. seine Ansprüche auf Leistungen nach dem BSHG aus der stationären Behandlung im Herzzentrum Bad P. in der Zeit vom 04.04. bis zum 06.04.1997 an die Klägerin zu 1) abgetreten. In der zweiten Erklärung vom 20.07.1997 hat Herr U. sein Einverständnis damit erklärt, dass die Klägerin zu 1) ihre Ansprüche auf Sozialhilfe aus Anlass seiner Behandlung vom 04.04. bis zum 06.04.1997 im Herzzentrum Bad P. in Prozessstandschaft im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit dem Ziel der Zahlung an sich selbst geltend machen könne. Mit Schriftsatz vom 15.05.2000 hat die Klägerin zu 1) zu der an diesem Tage durchgeführten Beweisaufnahme wie folgt Stellung genommen: Die Klägerin zu 1), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, werde durch ihren Geschäftsführer vertreten. Dieser habe mit den Verwaltungsaufgaben Mitarbeiter in der Verwaltung beauftragt. Die Ärzte seien insoweit nicht beauftragt und daher auch nicht Vertreter der Klägerin zu 1). Wenn diese Ärzte daher mit den Kollegen des Klinikums N. ihre Operationspläne abstimmten, um möglichst kurzfristig in Notfällen Behandlungen außerhalb der vorbereiteten Operationspläne durchführen zu können, so seien dies Besprechungen auf rein ärztlicher Basis. Diese berührten die Klägerin zu 1) erst, wenn der Patient im Herzzentrum eintreffe. Erst dadurch erhalte die Klägerin zu 1) Kenntnis von dem Patienten. Da die Operationsstunde zwischen den Ärzten vereinbart gewesen sei, habe die Dilatation begonnen, bevor die Klägerin zu 1) als Verwaltung die Möglichkeit gehabt habe, den Beklagten (Sozialamt) zu informieren. Der Kläger zu 2) hat zur Begründung seiner Klage im wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die stationäre Behandlung des Herr U. in der Zeit vom 07.04. bis zum 16.04.1997 sei nicht etwa als neue Behandlung eines sog. Normalfalles zu bewerten, sondern stelle sich vielmehr medizinisch als Fortführung der Behandlung des Notfalles vom 30.03.1997 dar. Die Nachbetreuung des Patienten im Klinikum N. nach dessen Rückverlegung aus dem Herzzentrum Bad P. sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil der Patient ja gerade erst 7 Tage vor der erneuten stationären Aufname eine Reanimation hinter sich gehabt habe und Rhytmusstörungen anderer Genese zunächst hätten ausgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus hätten erhebliche Beschwerden auf Grund der vorausgegangenen Kardiopulmonalen Reanimation bestanden. Folgerichtig habe die weitere Diagnostik und Betreuung in der Anfertigung eines Lungenübersichtsbildes, der Durchführung von EKG und Langzeit-EKG, sowie der Einstellung auf die erforderlichen Medikamente bestanden. Die nochmalige stationäre Aufnahme des Patienten am 07.04.1997 sei somit durch die Schwere der vor der PTCA mit Stent-Einlage bestehenden Erkrankung, insbesondere der durchgeführten Reanimation, begründet gewesen und die ab diesem Zeitpunkt durchgeführten Behandlungsmaßnahmen hätten vom medizinischen Standpunkt sofort erfolgen müssen. Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts sei deshalb künstlich und widerspreche der medizinischen Notwendigkeiten. Hätte das Klinikum N. der Rückverlegung des Patienten aus dem Herzzentrum Bad P. zur Weiterführung der am 30.03.1997 begonnenen Behandlung des Herzinfarkts bis zu einer Entscheidung über einen erneuten Kostenübernahmeantrag durch den Beklagten widersprochen, so hätte die Gefahr bestanden, dass dann die weitere medizinische Behandlung zu spät gekommen wäre. Richtig sei allerdings, dass zwischen dem Klinikum N. und dem Herzzentrum Bad P. eine Absprache und ständige Übung bestehe, dass ein für besondere medizinische Maßnahmen in das Herzzentrum verlegter Patient nach Durchführung dieser besonderen Behandlung unverzüglich vom Klinikum N. wieder aufgenommen werde, um die geringen Kapazitäten des Herzzentrums nicht länger als medizinisch unbedingt notwendig in Anspruch zu nehmen. Da dem Klinikum N. die normale Dauer solcher Behandlungen im Herzzentrum bekannt sei, werde im Klinikum N. der Zeitpunkt der Rückverlegung bereits einkalkuliert. Die Rückverlegung aus dem Herzzentrum werde dann kurzfristig telefonisch angekündigt und erfolge dann per Krankentransport. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich ab dem 07.04.1997 um eine medizinisch notwendige Weiterbehandlung des Notfalles vom 30.03.1997 gehandelt habe, bei dem Lebensgefahr für den Patienten bestanden habe. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 27.08.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landrates des Kreises N. -M. vom 23.02.1999 zu verpflichten, 1) die Kosten für die Behandlung des Herrn U. in der Zeit vom 04.04. bis zum 06.04.1997 im Herzzentrum Bad P. i.H.v. 8.134,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1997 und 2) die Kosten für die stationäre Behandlung des Herrn U. im Klinikum N. in der Zeit vom 07.04. bis zum 16.04.1997 i.H.v. 5.230,53 DM aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Widerspruchsbescheide vom 23.02.1999, die Klagen abzuweisen. Das Gericht hat den Oberarzt Dr. med. L1. als sachverständigen Zeugen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung des Patienten U. in das Herzzentrum Bad P. am 04.04.1997 und seiner Rückverlegung in das Klinikum N. am 07.04.1997 vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 962/99 und 6 K 980/99 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klagen sind zwar als Verpflichtungsklagen im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der stationären Krankenhausbehandlungen des türkischen Staatsangehörigen L. U. im Herzzentrum Bad P. in der Zeit vom 04.04. bis zum 06.04.1997 und dem Klinikum N. in der Zeit vom 07.04. bis zum 16.04.1997. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 121 BSHG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind, wenn jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt haben würde, ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und er den Antrag innerhalb angemessener Frist gestellt hat. Die Voraussetzung dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt, weil es sich sowohl bei der Aufnahme des Herrn L. U. im Herzzentrum Bad P. am 04.04.1997 als auch bei der Aufnahme dieses Patienten im Klinikum N. am 07.04.1997 nicht um einen Eilfall im Sinne von § 121 BSHG gehandelt hat. Das ergibt sich aus folgenden Feststellungen: Die Vorschrift des § 121 BSHG beruht auf dem Gedanken, dass es unbillig sein würde, demjenigen, der in plötzlicher Notlage eines anderen helfend einspringt, die Erstattung der Kosten zu versagen, die bei rechtzeitiger Kenntniserlangung der Notlage durch den Sozialhilfeträger (§ 5 Abs. 1 BSHG) aus öffentlichen Mitteln getragen würden. Vgl. Gottschick/Giese, BSHG, Kommentar, 9. Aufl. 1985, § 121 Rdnr. 1. Der Gesetzgeber macht indessen die Kostenerstattung bewusst nicht allein davon abhängig, dass der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe gewährt haben würde. Vielmehr muss u.a. hinzukommen, dass die Hilfe in einem "Eilfall" vorgenommen worden ist. Was die Reichweite dieses Tatbestandsmerkmales angeht, so ist einerseits zu berücksichtigen, dass eine zu enge Auslegung die Bereitschaft des "Dritten" zur Hilfe in Notfällen über Gebühr beeinträchtigen könnte. Andererseits bleibt aber zu sehen, dass eine zu großzügige Interpretation die Vorschrift des § 5 Abs. 1 BSHG relativieren und damit den Sozialhilfeträger in die Rolle eines "Ausfallbürgen" drängen könnte, was der gesetzgeberischen Intention indes keinesfalls entspricht. Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.1974 - V C 27.73 -, FEVS 22, 301; ebenso: VG Minden, Urteil vom 03.01.1995 - 6 K 2052/94 - (rechtskräftig). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann ein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG nur angenommen werden, wenn in einer plötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt und durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. Dabei ist ausschlaggebend, dass der dem Nothelfer bekannte Sachverhalt bei objektiver Beurteilung so gelagert ist, dass der Nothelfer berechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu müssen. Vgl. OVG NW, Urteile vom 30.10.1997 - 8 A 5887/95 -, ZfSH 98, 286 ff. und vom 27.03.1990 - 8 A 327/88 -, FEVS 41, 76; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.1983 - 8 A 67/81 ‑, FEVS 34, 267; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.1986 - 6 S 1530/85 -, ZfSH 87, 154; Hess. VGH, Urteil vom 15.12.1992 - 9 UE 1694/87 -, FEVS 44, 247 (249). Eine solche Sachlage ist nur dann gegeben, wenn die Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger zu spät kommen würde, wenn also mit der erforderlichen Hilfe nicht bis zur Einschaltung des Sozialhilfeträgers gewartet werden kann. Vgl. OVG NW, Urteil vom 30.10.1997, a.a.O.; Schoch, Die Eilfallhilfe des Nothelfers im Sozialhilferecht, in: DVB 1997, 185 (187); Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, 4. Aufl., Stand: August 1999, Rdnr. 10 zu § 121. Erfordert die gesundheitliche Situation eines Hilfe Suchenden aus medizinischen Gründen seine unverzügliche Behandlung in einem Krankenhaus, liegt ein Eilfall im Sinne des § 121 S. 1 BSHG nur dann vor, wenn und solange es dem Nothelfer oder dem in der Notlage Befindlichen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, sodass dieser selbst noch rechtzeitig helfen oder jedenfalls eine Hilfemöglichkeit prüfen kann. Maßgeblich ist insoweit die Situation im jeweiligen für die Behördenentscheidung relevanten Leistungsabschnitt. Auch dann, wenn die Notlage über einen längeren Zeitraum dauert, bleibt die Gewährung der Sozialhilfe nämlich Notlagenhilfe, die grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit, mit anderen Worten zeitabschnittsweise, gewährt wird. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Sozialhilfefall gleichsam täglich neu regelungsbedürftig ist. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 30.11.1966 - IV C 29.66 -, FEVS 14, 243 (244); Urteil v. 18.01.1979 - 5 C 4.78 -, FEVS 27, 229; OVG NW, Urteil v. 19.11.1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58 f. Da diese zeitabschnittsweise Prüfung gerade auch dazu dienen soll, der sich unter Umständen ständig wechselnden Notlage Rechnung zu tragen, ist bei ihr auf die tatsächliche Lage des Hilfe Suchenden in dem jeweiligen Zeitabschnitt abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile v. 30.11.1966, a.a.0. und vom 18.01.1979, a.a.0.; OVG NW, Urteil v. 30.10.1997, a.a.0. Angesichts dessen reicht es in Fällen einer längeren stationären Krankenhausbehandlung eines Hilfe Suchenden zur Bejahung eines Eilfalles im Sinne von § 121 S. 1 BSHG nicht aus, wenn die gesundheitliche Situation des Hilfe Suchenden am Tage der Aufnahme in das Krankenhaus eine sofortige Hilfeleistung ohne eine vorherige Einschaltung des Sozialhilfeträgers erforderlich machte. Vielmehr liegt auch dann ein Eilfall im Sinne des § 121 S. 1 BSHG nur solange vor, wie die stationäre Krankenhausbehandlung zur Genesung des Patienten oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich ist und eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers über den Hilfefall nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Vgl. OVG NW, Urteil v. 30.10.1997 - 8 A 5887/95 -, a.a.0.; OVG NW, Urteil v. 12.03.1997 - 8 A 1357/94 -; ebenso Hess. VGH, Urteil v. 04.10.1994 - 9 UE 1570/92 -, ZfF 1995, 226 (227); Bay VGH, Urteil v. 21.06.1993 - 12 B 91.2999 -, NVwZ 1994, 600 (601); Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Kommentar, 15. Aufl., Rdnr. 4 zu § 121. Diese Auslegung des Eilfall-Begriffes ergibt sich sowohl aus der Systematik als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Bei der Bestimmung des Begriffsinhaltes eines "Eilfalles" i.S.v. § 121 BSHG muss von dem gesetzessystematischen Regel -Ausnahme - Verhältnis ausgegangen werden, wonach eine Hilfeleistung durch den Nothelfer an Stelle des an sich zuständigen Sozialhilfeträgers nur dann in Betracht kommt, wenn und solange der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat (§ 5 Abs. 1 BSHG) und die Unterrichtung des Sozialhilfeträgers über die Notlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In § 121 Abs. 1 BSHG ist eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 5 Abs. 1 BSHG insofern geregelt, als unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat. Hieraus folgt zwingend, dass von einer Lage, auf die die Ausnahmeregelung des § 121 Abs. 1 BSHG zutrifft, nicht (mehr) die Rede sein kann, sobald zwischen dem (möglicherweise) Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das Sozialrechtsverhältnis mit der Folge entsteht, dass allein der Hilfebedürftige seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt ist und allein der Träger der Sozialhilfe zur Regelung des Sozialhilfefalles nach Maßgabe der im BSHG bestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten verpflichtet ist; ab diesem Zeitpunkt ist für eine gleichzeitige, konkurrierende Kompetenz eines "Nothelfers" im Sinne von § 121 S. 1 BSHG kein Raum. Als Ausnahmebestimmung ist die Regelung des § 121 Satz 1 BSHG einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis darf nicht in Zweifel gezogen werden. Dies erfordert eine restriktive Interpretation des Begriffs des "Eilfalles". Vgl. OVG NW, Urteil v. 30.10.1997, a.a.0. Auch nach dem erkennbaren gesetzgeberischen Regelungsziel darf die Vorschrift des § 121 S. 1 BSHG nicht in der Weise ausgelegt und angewendet werden, dass die regelmäßig nach § 5 Abs. 1 BSHG erforderliche Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers über eine sozialhilferechtliche Notlage länger unterbleibt, als dies die konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend erfordern. Diese Interpretation des § 121 Abs. 1 BSHG ist schon deshalb geboten, weil der Träger der Sozialhilfe sich nach der Kenntniserlangung im Sinne von § 5 Abs. 1 BSHG zur weiteren Sachverhaltsermittlung - anders als der Nothelfer im Sinne von § 121 S. 1 BSHG - aller Beweismittel bedienen kann, die er insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Unterbleibt die nach § 5 Abs. 1 BSHG erforderliche Unterrichtung des Sozialhilfeträgers länger, als dies die konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend erfordern, wird die Gefahr begründet, dass die Ermittlung der für den Einzelfall hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und der Hilfeleistung bedeutsamen Umstände erschwert oder ggf. sogar vereitelt wird. Vgl. auch dazu: OVG NW, Urteil v. 30.10.1997, a.a.0. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Eilfalles im Sinne von § 121 S. 1 BSHG nur solange erfüllt sind, wie es dem in der Notlage Befindlichen oder dem Nothelfer nicht möglich ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, sodass dieser den Hilfefall zumindest noch prüfen kann. Vgl. OVG NW, Urteil v. 30.10.1997, a.a.0.; OVG NW, Urteil v. 12.03.1997, a.a.0.; Hess. VGH, Urteil v. 04.10.1994, a.a.0.; Bayr. VGH, Urteil v. 21.06.1993, a.a.0. Nach diesen auch vom erkennenden Gericht geteilten Grundsätzen muss das Vorliegen eines Eilfalls nach § 121 S. 1 BSHG hier sowohl für die Aufnahme des Herrn L. U. im Herzzentrum Bad P. am 04.04.1997 als auch für dessen (erneute) Aufnahme im Klinikum N. am 07.04.1997 verneint werden. Zwar war Herr U. - unstreitig - am 30.03.1997 wieder als Notfall im Klinikum N. aufgenommen worden. Auch war er - ebenfalls unstreitig - bis zum 16.04.1997 durchgehend stationär behandlungsbedürftig. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um auch die Aufnahme des Herrn U. im Herzzentrum Bad P. am 04.04.1997 und dessen erneute Aufnahme im Klinikum N. am 07.04.1997 - ebenso wie die Notaufnahme am 30.03.1997 - als Eilfälle im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG zu qualifizieren. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist insoweit zu beachten, dass es sich bei dem Zeitraum vom 30.03.1997 bis zum 16.04.1997, in dem der Patient stationär behandlungsbedürftig war, nicht nur aus der Sicht des Beklagten, sondern auch aus der Sicht der beteiligten Krankenhäuser um 3 voneinander getrennte Leistungs- und Abrechnungsabschnitte gehandelt hat, welche schon aus diesem Grunde auch unter dem Gesichtspunkt des § 121 BSHG einer getrennten rechtlichen Betrachtung unterzogen werden können. Von den für das Vorliegen eines "Eilfalles" beweispflichtigen Klägern zur Beweislast des Nothelfers für das Vorliegen eines Eilfalles vgl. z. B. OVG NW, Urteil v. 30.10.1997, a.a.0., ist nicht der Nachweis erbracht worden, dass die Aufnahmen des Patienten U. in den beteiligten Krankenhäusern am 04.04.1997 und am 07.04.1997 jeweils auf Grund plötzlich aufgetretener Notlagen erforderlich waren, wie dies bei der Notaufnahme des Patienten am 30.03.1997 unstreitig der Fall gewesen war. Eine solche Feststellung kann weder auf Grund der von den Klägern vorgelegten Unterlagen noch auf Grund der Aussage des Sachverständigen Zeugen Dr. L1. getroffen werden. Der Zeuge Dr. L1. , an dessen Glaubwürdigkeit und Sachkunde für das Gericht keinerlei Zweifel bestehen, hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass der Zustand des Patienten U. , der am 31.03.1997 einen Reinfarkt erlitten hatte, nach durchgeführter Reanimation und anschließender Lysebehandlung ab dem 02.04.1997 wieder "leidlich stabil" gewesen sei. Eine am 03.04.1997 vormittags im Klinikum N. durch den dortigen Chefarzt für Kardiologie durchgeführte Herzkatheteruntersuchung habe die medizinische Notwendigkeit einer PTCA-Behandlung des Patienten im Herzzentrum Bad P. ergeben, die dort nach telefonischer Absprache mit den behandelnden Ärzten im Herzzentrum einen Tag später durchgeführt worden sei. Diese zeitliche Abfolge, nämlich die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit einer PTCA-Behandlung des Patienten bereits am Vormittag des 03 .04.1997 im Klinikum N. und die (erst) einen Tag später durchgeführte Behandlung des Patienten im Herzzentrum Bad P. , welcher dort am 04 .04.1997, 11.48 Uhr eintraf, lässt den Schluss, dass die im Herzzentrum durchgeführte Behandlung auf Grund einer plötzlich aufgetretenen Notlage erfolgt war, nicht zu. Dieser Beurteilung entspricht im Übrigen auch die eigene Angabe der Klägerin zu 1) im Kostenübernahmeantrag vom 04.04.1997, in welchem als Aufnahmegrund "Normalfall" angegeben worden ist. Auf Grund der von den Klägern vorgelegten Unterlagen und der Aussage des Zeugen Dr. L1. lässt sich auch nicht feststellen, dass es sich bei der erneuten Aufnahme des Patienten U. im Klinikum N. am 07.04.1997 um eine Not aufnahme gehandelt hat. Nach der Aussage des Zeugen Dr. L1. wurde der Patient U. nach der bereits am 04.04.1997 erfolgreich durchgeführten PTCA-Behandlung im Herzzentrum planmäßig am Montag, dem 07.04.1997, wieder in das Klinikum N. zurückverlegt. Der Patient befand sich nach der Aussage des Dr. L1. am 07.04.1997 "in stabilem Zustand" und wurde deshalb auch in der Normal station des Klinikums N. aufgenommen. Danach kann aber von einer Notaufnahme des Patienten im Klinikum N. am 07.04.1997 nicht die Rede seien. Dementsprechend wurde die Wiederaufnahme des Patienten U. im Klinikum N. am 07.04.1997 in dem darüber ausgestellten "internen Aufnahmeschein" des Klinikums auch ausdrücklich als "Normalfall" bezeichnet. Der im "internen Aufnahmeschein" als Aufnahmegrund ebenfalls aufgeführte "Notfall" wurde vom Kläger zu 2) nicht angekreuzt. Dies muss nach Ansicht des Gerichts als eindeutiges Indiz dafür gewertet werden, dass der Kläger zu 2) - jedenfalls zu einer Zeit, als die Frage der Kostenerstattung noch nicht in den Blick gerückt war - die Wiederaufnahme des Patienten U. selbst nicht als Notfallmaßnahme betrachtet hatte. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Klägerin zu 1), da diese im Kostenübernahmeantrag die Aufnahme des Patienten nicht nur ausdrücklich als "Normalfall" bezeichnet hatte, sondern diesen Antrag schon mit Datum vom 04.04.1997 erstellt hatte, was aber nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie selbst die Aufnahme des Patienten am 04.04.1997 als "Eilfall" im Sinne von 121 S. 1 BSHG beurteilt hätte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass es den Klägern nicht möglich war, den Beklagten über die Aufnahmen und Weiterbehandlung des Herrn U. in den betreffenden Krankenhäusern am 04.04. und 07.04.1997 noch rechtzeitig zu unterrichten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) die beabsichtigte Verlegung des o. a. Patienten aus dem Klinikum N. in das Herzzentrum Bad P. bereits am Donnerstag, dem 03 .04.1997, bekannt war. Der Zeuge Dr. L1. hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass nach den ihm vorliegenden Krankenunterlagen und nach Rücksprache mit dem behandelnden Oberarzt Dr. Bödeker vom Klinikum N. alles dafür spreche, dass der Termin für die Aufnahme und Behandlung des Patienten U. im Herzzentrum Bad P. am 04.04.1997 zwischen den behandelnden Ärzten im Klinikum N. und im Herzzentrum bereits am 03 .04.1997, und zwar in den Mittagsstunden dieses Tages, telefonisch vereinbart bzw. von den Ärzten des Herzzentrums "auf Abruf" in Aussicht gestellt worden sei. Der Anruf aus dem Herzzentrum, dass der Patient U. nach Bad P. verlegt werden könne, sei dann am 04.04.1997 noch vor 10.00 Uhr morgens im Klinikum N. eingegangen. Da der Patient vereinbarungsgemäß sofort nach Eingang dieses Anrufs des Herzzentrums mit dem Krankenwagen nach Bad P. transportiert wurde, hätte die Klägerin zu 1) bis zur Ankunft des Patienten um 11.48 Uhr noch mehr als 1 ½ Stunden Zeit gehabt, das Sozialamt N. von der bevorstehenden Aufnahme des Patienten und der beabsichtigten Behandlung in Kenntnis zu setzen. Dass die der Verlegung des Patienten vorangegangenen Telefongespräche nicht zwischen den Verwaltungen der beteiligten Krankenhäuser, sondern zwischen den behandelnden Krankenhausärzten geführt worden waren, stellt keinen Umstand da, welcher die Klägerin zu 1) hinderte, den Beklagten noch rechtzeitig, d. h. jedenfalls noch vor Beginn der medizinischen Behandlung des Patienten, von dem Hilfefall in Kenntnis zu setzen. Denn die Klägerin zu 1) muss sich die Kenntnis der bei ihr angestellten Ärzte von der bevorstehenden Aufnahme eines Patienten analog § 278 BGB zurechnen lassen. Wenn die Klägerin zu 1) keine organisatorischen Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine rechtzeitige Unterrichtung des zuständigen Sozialamt über den Hilfefall noch möglich ist, die behandelnden Ärzte des Herzzentrums die Verwaltung ihres Hauses unverzüglich über die bevorstehende Aufnahme eines Patienten in Kenntnis setzen und deshalb die an sich noch mögliche, rechtzeitige Unterrichtung des zuständigen Sozialamtes über den Hilfefall unterbleibt, so kann dieser Umstand nicht zu lasten des später in Anspruch genommenen Sozialhilfeträgers als Eilfall begründend bewertet werden. Eine solche Betrachtung wäre mit den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar. Ein Hindernis für die Klägerin zu 1), den Beklagten noch rechtzeitig vor Beginn der Behandlung des Patienten U. über diesen Hilfefall zu informieren, hätte auch dann nicht vorgelegen, wenn die Kostenträgerschaft zunächst noch ungeklärt gewesen sein sollte. Denn die Klägerin zu 1) ging nach ihren eigenen Angaben in einem solchen Fall - vorsorglich - von einer Kostenträgerschaft des zuständigen Sozialamtes aus. Nach ihren eigenen Angaben wäre also für die Klägerin zu 1) selbst eine anfängliche Unklarheit über den endgültigen Kostenträger kein Grund gewesen, nicht sofort nach Erhalt der Mitteilung von der bevorstehenden Aufnahme des Patienten zumindest vorsorglich einen Kostenübernahmeantrag an das Sozialamt N. zu stellen. Nach alledem hätte die Klägerin zu 1) noch vor Beginn der medizinischen Behandlung des Patienten U. die Möglichkeit gehabt, den Beklagten - zumindest telefonisch oder per Telefax-Schreiben - von dem Hilfefall im Sinne von § 5 Abs. 1 BSHG in Kenntnis zu setzen, um diesem die Möglichkeit der Prüfung des Hilfefalles zu geben. Aus welchen Gründen die Klägerin zu 1) die - technisch (d. h. per Telefon oder per Telefaxschreiben) gegebene - Möglichkeit, diesen Hilfefall dem Beklagten rechtzeitig vor dem Beginn der medizinischen Behandlung des Patienten im Sinne von § 5 Abs. 1 BSHG zur Kenntnis zu bringen, nicht genutzt hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites unerheblich. Denn maßgeblich ist die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) die M ö g l i c h k e i t gehabt hatte, den Beklagten jedenfalls noch vor Beginn der medizinischen Behandlung des Patienten von der sozialhilferechtlichen Notlage zu unterrichten. Allein schon diese vorhanden gewesene Möglichkeit zur rechtzeitigen Unterrichtung des Beklagten schließt die Annahme, dass es sich bei der Aufnahme und stationären Behandlung des Herrn U. im Herzzentrum Bad P. um einen "Eilfall" im Sinne von § 123 S. 1 BSHG gehandelt hat, aus. Entsprechendes gilt auch für die erneute Aufnahme und Weiterbehandlung des Patienten U. im Klinikum N. in der Zeit vom 07.04 bis zum 16.04.1997. Denn dem Kläger zu 2) war nach der Aussage des Zeugen Dr. L1. der Zeitpunkt der bevorstehenden Rückverlegung des Patienten in das Klinikum N. möglicherweise schon am Sonntag, dem 06.04.1997, spätestens aber am 07.04.1997, morgens zwischen 8.00 und 9.00 Uhr, durch das Herzzentrum Bad P. telefonisch mitgeteilt worden. Der Kläger zu 2), dem die Sozialhilfebedürftigkeit des Patienten U. ausweislich seines Überweisungsberichtes vom 04.04.1997 an das Herzzentrum Bad P. bereits bekannt war, hatte daher am 07.04.1997 bis zur Aufnahme des Patienten um 14.08 Uhr noch mehrere Stunden Zeit, die bevorstehende erneute Aufnahme und Weiterbehandlung des Herrn U. dem Beklagten - zumindest telefonisch oder per Telefax - mitzuteilen und diesen damit rechtzeitig vor Beginn der Behandlung von der sozialhilferechtlichen Notlage im Sinne von § 5 S. 1 BSHG in Kenntnis zu setzen. Aus welchen Gründen auch der Kläger zu 2) eine sofortige Unterrichtung des Beklagten von dem Hilfefall unterlassen hat, ist auch hier für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht erheblich. Denn maßgeblich ist auch insoweit allein der Umstand, dass auch für den Kläger zu 2) tatsächlich (zumindest per Telefon oder per Telefaxschreiben) die Möglichkeit einer rechtzeitigen Unterrichtung des Beklagten über den Hilfefall bestand; ein "Eilfall" im Sinne von § 121 S. 1 BSHG muss deshalb auch insoweit verneint werden. Aus diesem Grunde steht auch dem Kläger zu 2) ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 121 BSHG für den Behandlungszeitraum vom 07.04. bis zum 16.04.1997 nicht zu. Die Klägerin zu 1) kann ihren mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruch auch nicht etwa darauf stützen, dass Herr L. U. ihr seinen eventuellen Sozialhilfeanspruch gegen den Beklagten abgetreten hat. Denn eine Abtretung von Sozialhilfeansprüchen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG schlechthin ausgeschlossen. Außerdem stand Herrn U. für den Behandlungszeitraum vom 04.04. bis zum 06.04.1997 (lt. Rechnung des Herzzentrums vom 04.09.1997 waren sämtliche in Rechnung gestellten Behandlungsmaßnahmen bereits in der Zeit vom 04.04. bis zum 06.04.1997 durchgeführt worden) ein eigener Sozialhilfeanspruch gegen den Beklagten auch gar nicht zu, weil dem Beklagten diese stationäre Behandlung des Patienten erst am 07.04.1997 und damit erst nach Beseitigung der Notlage bekannt geworden war. Ein eigener Sozialhilfeanspruch des Herrn U. war daher gemäß § 5 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen. Schon aus diesem Grunde kann die Klägerin zu 1) den - nicht gegebenen - Sozialhilfeanspruch des Herrn U. auch nicht mit Erfolg im eigenen Namen im Rahmen der so genannten gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Im Übrigen ist - soweit ersichtlich - für den Bereich des Sozialhilferechts auf Grund der höchstpersönlichen Natur eines Sozialhilfeanspruches allgemein anerkannt, dass die Geltendmachung eines Sozialhilfeanspruchs durch einen Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft unzulässig ist. Vgl. z. B. VG Minden, Urteil v. 06.02.1990 - 6 K 1395/86 - (rechtskräftig). Die Klagen waren nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht in beiden Verfahren auf § 167 Abs. 2 VwGO.