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Urteil

9 K 1661/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2000:0511.9K1661.98.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 01.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 20.04.1998 wird insoweit aufgehoben, als darin Feuerwehreinsatzkosten von mehr als 17.379,00 DM festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 01.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 20.04.1998 wird insoweit aufgehoben, als darin Feuerwehreinsatzkosten von mehr als 17.379,00 DM festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Tatbestand: Am 31.5.1996 brannte das Wohnhaus des Klägers in L. -E. , Im Winkel 1. Die Freiwillige Feuerwehr L. wurde um 5.25 Uhr alarmiert. Die sich an die Brandbekämpfung anschließenden Brandwachen wurden gegen 14.00 Uhr abgezogen. Durch Urteil der Großen Strafkammer I des Landgerichts Detmold (4 KLs 3 Js 359/96) wurde der Kläger wegen schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers wurde durch einstimmigen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30.10.1997 als unbegründet mit der Begründung verworfen, die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (4 Str 518/97). Ein Antrag des Klägers, die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen, wurde durch Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 7.12.1999 als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.2.2000 verworfen. Mit Kostenbescheid vom 1.12.1997 wurde der Kläger zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr i.H.v. 23.909,-- DM mit der Begründung, er habe die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt, herangezogen. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe das fragliche Feuer nicht gelegt und sei deshalb auch nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 20.4.1998 zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus: Grundlage der Kostenfestsetzung sei § 36 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) i.V.m. den §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt L. vom 20.11.1995 (Kostensatzung). Die für die Geltendmachung des Kostenersatzes erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben, da der Kläger sein Wohnhaus am 31.5.1996 vorsätzlich in Brand gesetzt habe. Bei der Behauptung des Klägers, er habe das fragliche Feuer nicht selbst gelegt, handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Die Große Strafkammer I des Landgerichts Detmold habe in ihrem Urteil vom 1.7.1997 festgestellt, dass der Kläger in seinem Wohnhaus - entgegen seiner Einlassung - bewusst und gewollt einen Brand gelegt habe. Das Gericht habe zuvor die feststehenden Tatsachen sehr sorgfältig ermittelt und daraus nachvollziehbar und plausibel auf die Vorsatztat des Klägers geschlossen. Seine Ausführungen seien dabei so widerspruchsfrei, in sich schlüssig und zwingend, so dass auch für ihn kein Zweifel mehr daran bestehe, dass der Kläger das Feuer in seinem Haus vorsätzlich gelegt habe. Die dem Kostenbescheid vom 1.12.1997 zu Grunde liegende Gebührenberechnung sei ebenfalls fehlerfrei erfolgt. Die Höhe des Kostenersatzes bei vorsätzlicher Schadensverursachung bestimme sich gemäß § 2 Abs. 3 der Kostensatzung nach dem Kostentarif, der Bestandteil der Satzung sei. Die vom Beklagten angesetzten Pauschalbeträge entsprächen den - ordnungsgemäß festgesetzten - Vorgaben des Kostentarifs. Die Stadt L. habe schließlich das ihr durch § 36 Abs. 2 FSHG eröffnete Ermessen in zulässiger Weise dahingehend ausgeübt, dass sie die nach § 36 Abs. 3 FSHG für einen Kostenersatz erforderliche Erhebungssatzung erlassen habe, nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 eine Kostenheranziehung bei vorsätzlicher Schadensverursachung vorgesehen sei. Gesichtspunkte, nach denen im Falle des Klägers gleichwohl von einem Kostenersatz abzusehen wäre, seien nicht erkennbar. Am 4.5.1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hält den Kostenbescheid für rechtswidrig, weil der Beklagte zu Unrecht unterstelle, er habe in den frühen Morgenstunden des 31.5.1996 vorsätzlich in seinem Wohnhaus einen Brand gelegt und müsse deshalb die bei der Brandbekämpfung angefallenen Kosten tragen. Das Strafurteil des Landgerichts Detmold vom 1.7.1997 sei falsch. Zur Begründung bezieht er sich u.a. auf seinen Wiederaufnahmeantrag vom 21.9.1999 und die dort gestellten Beweisanträge. Der angefochtene Bescheid sei auch rechtswidrig, da der Beklagte ihn vor Erlass nicht angehört habe. Weiterhin fehle die nach § 39 Abs. 1 VwVfG NW vorgeschriebene Begründung. Schließlich liege eine Ermessensunterschreitung vor. Der Bescheid enthalte keinerlei Erwägungen zur Ermessensausübung, obwohl diese nach § 40 VwVfG vorgeschrieben seien. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen insoweit gar nicht erkannt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 20.4.1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Strafakte 3 Js 359/96 (3 Bände) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als in dem Bescheid des Beklagten vom 1.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 20.4.1998 Feuerwehrkosten von mehr als 17.379,-- DM festgesetzt worden sind. Insoweit sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide jedoch rechtmäßig und die Klage ist abzuweisen. Rechtsgrundlage des in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Kostenersatzes ist das FSHG vom 25.2.1975 (GV NW S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.1989 (GV NW S. 102) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt L. vom 20.11.1995. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 FSHG können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch den Einsatz ihrer Feuerwehren und hilfeleistender Feuerwehren entstandenen Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach § 36 Abs. 3 FSHG ist der Kostenersatz nach Abs. 2 durch Satzung zu regeln, wobei Pauschalbeträge festgelegt werden können. Dies ist hier durch die Kostensatzung der Stadt L. geschehen. Der Bescheid leidet nicht an einem formellen Fehler. Es mag dahinstehen, ob in dem Schreiben des Beklagten vom 19.11.1997, in dem dem Kläger die Erstellung des Kostenbescheides angekündigt worden ist, eine ordnungsgemäße Anhörung i.S.v. § 28 VwVfG NW zu sehen ist. Eine etwaige fehlerhafte Anhörung wäre dadurch geheilt, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit hatte, zu dem Bescheid Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW). Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Bescheid nicht formell ordnungsgemäß begründet sein sollte (§ 39 VwVfG NW), wobei darauf hinzuweisen ist, dass Bescheid und Widerspruchsbescheid als Einheit anzusehen sind (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenersatzes sind dem Grunde nach auch gegeben. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Gefahr, nämlich die Brandgefahr, wegen der die Feuerwehr ausgerückt ist, vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Beklagte durfte sich insofern auf das Urteil der Großen Strafkammer I des Landgerichts Detmold vom 1.7.1997 beziehen. Dem Beklagten ist es zwar nicht verwehrt, die Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 2 Nr. 1 FSHG, nämlich die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr oder eines Schadens, in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dies wird der Verwaltungsbehörde vielmehr in allen Fällen nicht erspart bleiben, in denen der Tatbestand nicht zugleich auch einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt. Liegt aber zu dem Tatbestandsmerkmal eine Entscheidung des nach der Rechtsordnung hierzu berufenen Gerichts vor, so ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern in der Regel auch verpflichtet, die Erkenntnisse jener Gerichtsentscheidung seiner Verfügung zu Grunde zu legen, ohne im Einzelnen die gerichtliche Sachverhaltsermittlung oder deren rechtliche Würdigung nochmals nachvollziehen zu müssen oder sie auch bei anderer Einschätzung der Sach- und Rechtslage ohne weiteres in Frage stellen zu können. Mit diesem grundsätzlichen Vorrang der strafrichterlichen vor verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwändige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.9.1992 - 11 B 22/92 -, DÖV 1993, 429, zum Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.7.1994 - 5 S 3101/93 - zum Widerruf eines Fischereischeins, jeweils m.w.N. Etwas anderes mag in Ausnahmefällen dann gelten, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde, denen das Urteil vorlag, durften von dessen Richtigkeit ausgehen, zumal auch eine Prüfung durch das Revisionsgericht keine Beanstandungen ergeben hatte und vom Kläger im Widerspruchsverfahren allein geltend gemacht worden war, das Urteil sei falsch. Auch im vorliegenden Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Behördenentscheidung besteht keine Veranlassung, nochmals in eine Beweisaufnahme über den Tathergang einzutreten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Detmold entsprechen seinem Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO, wonach die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zulässig ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind. Dieser Antrag ist von den dazu berufenen Strafgerichten, dem Landgericht Paderborn und dem Oberlandesgericht Hamm, verworfen worden. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Entscheidungen ergeben sich nicht. Insbesondere der Beschluss des OLG Hamm vom 15.2.2000 geht auf die Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit des Strafurteils und die angebotenen Beweise ein und verwirft sie. Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf die die Kammer überzeugenden Gründe des Beschlusses des OLG Hamm verwiesen werden. Da der Kläger somit die rechtskräftigen Feststellungen des Strafverfahrens gegen sich gelten lassen muss und die Kammer nicht verpflichtet ist, für die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Kostenbescheides in eine neue Beweisaufnahme über die Täterschaft des Klägers einzutreten, sind die im Wiederaufnahmeverfahren gestellten und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholten Beweisanträge für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Der Höhe nach ist der angefochtene Kostenbescheid vom 1.12.1997 rechtmäßig, soweit darin die Kosten für den Personaleinsatz je Stunde entsprechend dem Kostentarif, der der Kostensatzung als Anlage gem § 2 Abs. 3 der Satzung beigefügt worden ist, mit 45,00 DM pauschal (vgl. § 36 Abs. 3 FSHG) festgesetzt sind. Hinsichtlich der Anzahl der Stunden sind Fehler nicht ersichtlich. Ebenso durften die Kosten für das verbrauchte Wasser als Auslagen nach der Kostentarifnummer 6 festgesetzt werden. Der Beklagte hat insoweit auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Dabei mag dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt nach § 36 Abs. 2 FSHG verpflichtet ist, bei jeder Kostenersatzforderung Ermessen auszuüben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist dies im Widerspruchsbescheid in ausreichendem Umfang geschehen. Wenn - wie hier - Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von einer Kostenanforderung absehen müsste, nicht ersichtlich sind, sind weitere Ausführungen zum Ermessen nicht erforderlich. Rechtswidrig ist allerdings die Festsetzung der Kosten für die Benutzung von Fahrzeugen und einer Tragkraftspritze. Insofern fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers. Die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Kostensatzung der Stadt L. ist hinsichtlich der Kostentarifnummer 2 und 3 (Tragkraftspritze) materiell-rechtlich unwirksam. Die in diesen Tarifnummern festgesetzten Stundensätze für Einsatzleitwagen (60,00 DM), TSF (75,00 DM), übrige Löschfahrzeuge (140,00 DM) und Tragkraftspritze (40,00 DM) sind überhöht, weil darin Vorhaltekosten enthalten sind, die nicht in dieser Höhe angesetzt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW Urteil vom 13.10.1994 - 9 A 780/93 -, NWVBl. 1995, 66 ist im Grundsatz zwar nicht zu beanstanden, dass bei dem Kostenersatz nach dem FSHG auch Vorhaltekosten (Abschreibung und tatsächlich gezahlte Zinsen auf das Fremdkapital) in die Berechnung des pauschalierten Stundentarifs von Sachgütern einbezogen werden, denn auch diese sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht. Für diesen Zeitraum stehen die eingesetzten Sachgüter nicht für sonstigen Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 35 FSHG zur Verfügung. Aus dieser Begründung folgt aber zugleich, dass insoweit eine Aufteilung der Kosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde in Betracht kommt und eine Umlegung der Kosten allein auf die Einsatzstunden - wie bei der Berechnung des Kostentarifs erfolgt - unzulässig ist. Da sich bei einer ordnungsgemäßen Kalkulation (Division der Vorhaltekosten durch die Jahresstunden) deutlich geringere Beträge ergeben, auch wenn man den vom Beklagten vorgenommenen Abzug für das öffentliche Interesse i.H.v. 60 %, zu dem der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet ist, außer Betracht lässt, sind die für die Fahrzeuge und die Tragkraftspritze festgelegten Stundensätze unwirksam. Eine Reduzierung des Stundensatzes auf das noch zulässige Maß scheidet aus, da nicht das Gericht, sondern nur der Rat der Stadt befugt ist, den Kostentarif durch eine neue Satzung festzulegen. Vgl. OVG NRW a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.