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Urteil

1 K 2602/98

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuweisung oder Änderung einer Hausnummer begründet kein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstückseigentümers; es fehlt damit an Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. • Die Festsetzung von Hausnummern gehört zum kommunalen Ordnungsrecht und dient öffentlichen Interessen, nicht dem Individualrechtsschutz. • Sofern die Klage in der Sache geprüft wird, ist die Abwägung der schutzwürdigen Interessen nach § 114 VwGO Sache der Behörde; eine Ermessenmissachtung war nicht feststellbar.
Entscheidungsgründe
Keine subjektiv-öffentlichen Rechte durch Hausnummernfestsetzung; Klagebefugnis fehlt • Die Zuweisung oder Änderung einer Hausnummer begründet kein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstückseigentümers; es fehlt damit an Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. • Die Festsetzung von Hausnummern gehört zum kommunalen Ordnungsrecht und dient öffentlichen Interessen, nicht dem Individualrechtsschutz. • Sofern die Klage in der Sache geprüft wird, ist die Abwägung der schutzwürdigen Interessen nach § 114 VwGO Sache der Behörde; eine Ermessenmissachtung war nicht feststellbar. Der Kläger ist Eigentümer eines 1992 ausgeteilten Flurstücks, auf dem sich ein früher als Anbau errichteter Wohnteil befindet. Die Nachbarin (Eigentümerin des Altbaus) bat die Gemeinde um getrennte Hausnummern wegen Zustellungsproblemen. Der Beklagte setzte dem Kläger per Bescheid die Hausnummer N1.47 zu; der Kläger führte Widerspruch mit Hinweis auf gewerbliche Nutzung und Unzumutbarkeit der Adressänderung. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, woraufhin der Kläger Klage erhob. Streitpunkt ist, ob die Zuweisung der Hausnummer den Kläger in seinen Rechten verletzt und ob die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. • Die Klage ist unzulässig mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil die Festsetzung einer Hausnummer kein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstückseigentümers begründet. • Rechtsgrundlage für Hausnummern ist das kommunale Ordnungsrecht; § 126 BauGB begründet nur die Pflicht des Eigentümers zur Anbringung, nicht die Zuständigkeit zur Festsetzung. • Grundrechte und das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen nicht gegen die bloße Zuweisung einer Hausnummer; Mitteilungspflichten bei Adressänderung ergeben sich erst aus anderen Vorschriften und sind unabhängig vom Rechtmäßigkeitserfordernis der Nummernvergabe. • Für den Fall der materiellen Prüfung hat die Behörde die schutzwürdigen Belange nach § 114 VwGO gewichtet; die Behörde durfte die Belange des Klägers geringeren Gewichts ansehen, weil seine gewerbliche Nutzung baurechtlich nicht genehmigt und damit nicht schutzwürdig war. • Die übliche Praxis der fortlaufenden Numerierung und die Berücksichtigung der Auffindbarkeit rechtfertigen die getroffene Festsetzung; eine Ermessensfehlerhaftigkeit oder ein Verstoß gegen die ‚Logik‘ der Vergabe wurde nicht festgestellt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Hausnummer, weil durch die Zuweisung keine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt werden und ihm daher die Klagebefugnis fehlt. Zusätzlich ist die Entscheidung der Behörde materiell nicht zu beanstanden: sie hat schutzwürdige Interessen abgewogen und die Zuweisung unter Berücksichtigung der kommunalen Zuständigkeit und der üblichen Numerierungspraxis getroffen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.