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Urteil

4 K 293/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2000:0315.4K293.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Lehrer an einer Gesamtschule in T. . Bis zum Ende des Schuljahres 1996/97 oblag ihm eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung in Höhe von 23,5 Stunden. 3 Ende 1996 wurden alle Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen durch eine Informationsschrift der Bezirksregierung E. darauf hingewiesen, daß ab dem Schuljahr 1997/98 eine differenzierte Pflichtstundenerhöhung - für Gesamtschulen von 23,5 auf 24,5 Wochenstunden - erfolge. 4 Mit Schreiben vom 21.1. und 2.7.1997 an die Bezirksregierung wandte sich der Kläger gegen die Pflichtstundenerhöhung. 5 Mit Schreiben vom 10.7.1997 erläuterte der Beklagte dem Kläger die beanstandete Maßnahme und die mit der Pflichtstundenerhöhung einhergehenden Entlastungsmaßnahmen. 6 Mit Schreiben vom 19.10.1998 beantragte der Kläger die Rücknahme der ab 1997/98 erfolgten Pflichtstundenerhöhung. 7 Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter dem 29.10.1998 ab. 8 Den unter dem 6.12.1998 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 7.1.1999 ab. 9 Am 1.2.1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die Pflichtstundenerhöhung verstoße gegen Artikel 3 GG, da nur für die Lehrer, aber nicht für die übrigen Beamten eine Arbeitszeiterhöhung festgesetzt worden sei. Aus einer vom Ministerium in Auftrag gegebenen Untersuchung der Unternehmensberatung N. und Partner ergebe sich, daß die Lehrer bereits jetzt mehr als die von jedem anderen Arbeitnehmer geforderten 38,5 Wochenstunden arbeiteten. Ohne Feststellung von sachlichen Differenzierungsmerkmalen dürfe auch die regelmäßige Arbeitszeit in unterschiedlichen Schulformen nicht unterschiedlich gehandhabt werden. 10 Der Kläger beantragt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 29.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 7.1.1999 zu verpflichten, den Kläger nur im Umfang von 23,5 Pflichtstunden (ohne die Vorgriffsstunde) zu beschäftigen, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.1.1999 festzustellen, daß der Kläger einen Anspruch darauf hat, mit einer Pflichtstundenzahl von 23,5 zu unterrichten. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder als Feststellungsklage als zulässig erachtet wird. Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kommt hier durchaus in Betracht, da das Schreiben der Bezirksregierung E. vom 29.10.1998 als ablehnender Bescheid angesehen werden kann. In ihm wird - zumindest dem Wortlaut nach - eine Einzelfallregelung getroffen ("Ihren Antrag lehne ich ab."). Auch in dem Widerspruchsbescheid erweckt die Bezirksregierung den Eindruck, sie habe einen Verwaltungsakt erlassen ("Ihren Widerspruch gegen meinen ablehnenden Bescheid vom 29.10.1998 weise ich zurück."). Selbst wenn eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, so ist die Klage jedenfalls als Feststellungsklage zulässig. Da dem Kläger sonst keine anderen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung eröffnet sind, kann auch das spezielle Feststellungsinteresse bejaht werden. Er hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in welchem Umfang ein Rechtsverhältnis besteht, d.h. wieviele Pflichtstunden er abzuleisten hat. 17 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, lediglich 23,5 Wochenstunden zu unterrichten; er hat - wie alle anderen Lehrer an einer Gesamtschule - seiner Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 24,5 Wochenstunden nachzukommen. 18 Die Verpflichtung des Klägers, wöchentlich 24,5 Unterrichtsstunden zu geben, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz idF der Bekanntmachung vom 22.5.1997 (GV NW S. 88). Die Verordnung ist weder formell noch materiell zu beanstanden. Insbesondere verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht. Der Kläger wird gegenüber anderen Beamten oder Lehrern nicht benachteiligt; ihm wird keine höhere Arbeitsleistung als diesen abverlangt. 19 Eine Benachteiligung des Klägers gegenüber anderen Landesbeamten ist nicht ersichtlich. Ausgangspunkt der Überlegungen der Kammer ist die reguläre Arbeitszeit von Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen. Zwar gilt die Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (idF der Bekanntmachung vom 28.12.1986, GV NW S. 292), wonach die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten 38,5 Stunden in der Woche beträgt, nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2). Die Arbeitszeitverordnung kann jedoch als Maßstab für die Überprüfung der Arbeitszeit von Lehrern (Pflichtstunden und außerunterrichtliche Tätigkeit) herangezogen werden. Solange sich die Gesamtarbeitszeit von Lehrern im Rahmen der von den übrigen Landesbeamten geforderten 38,5 Wochenstunden hält, ist dem nichts entgegen zu halten (vgl. § 11 Abs. 1 ADO). 20 Die Ableistung von Pflichtunterrichtsstunden ist nur ein Teil des von den Lehrern zu erbringenden Arbeitsumfangs. Die Arbeitsleistung von Lehrern umfaßt neben dem schulischen Unterricht auch die Vor- und die Nachbereitung von Unterricht, die Korrekturen von Arbeiten, die Teilnahme an Konferenzen, die Besprechungen mit Eltern usw. Die vom Lehrer zu erbringende außerunterrichtliche Arbeitsleistung ist zudem unterschiedlich je nach Schulform, Fächerkombination, Schülerzahl und Erfahrung des einzelnen Lehrers. Den Umfang der außerunterrichtlichen Arbeitszeit kann jeder Lehrer in gewissem Maße selbst bestimmen; er ist nicht exakt meßbar. Demgegenüber steht die genau meßbare Unterrichtsverpflichtung des Lehrers, die sich ihrerseits allerdings unmittelbar auf den Umfang der außerunterrichtlichen Arbeitszeit auswirkt. Unterrichtliche und außerunterrichtliche Arbeitsleistung der Lehrer müssen deshalb in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen und zwar dergestalt, daß für die außerunterrichtliche Tätigkeit des Lehrers mehr Zeit verbleibt, als er für das Abhalten der ihm auferlegten Pflichtstunden aufwenden muß. Solange dieses Verhältnis gewährleistet ist und sich seine Gesamtarbeitszeit zudem im Rahmen der von den übrigen Landesbeamten geforderten (derzeit 38,5 Stunden) regulären Arbeitszeit hält, ist eine Pflichtstundenregelung nicht zu beanstanden. 21 vgl. auch OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 13.9.1996 - 2 A 12980/95.OVG - in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B I 2.4 Nr. 39. 22 Die Festsetzung von Pflichtstunden für Lehrer stellt als solche keine Regelung der Arbeitszeit dar. Eine Pflichtstundenregelung in Höhe von wöchentlich 24,5 Unterrichtsstunden für Lehrer an einer Gesamtschule führt zwar möglicherweise im Einzelfall zu einer Mehrbelastung, aber generell nicht zu einer höheren Gesamtarbeitszeit als 38,5 Stunden/Woche und auch nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtlicher Arbeitsleistung. 23 Beamte, für die die 38,5-Stunden-Woche gilt, arbeiten abzüglich von Feiertagen und Urlaubszeiten in der Regel 44 Wochen. Damit kommen sie auf eine Arbeitsleistung von 1694 Stunden Jahresarbeit. Ein Lehrer, der zusätzlich zum Urlaub auch über unterrichtsfreie Zeiten verfügt, arbeitet durchschnittlich 39 Wochen im Jahr. Um auf 1694 Stunden zu kommen, muß sich seine wöchentliche Arbeitszeit auf 43,43 Zeitstunden belaufen. Die 24,5 Unterrichtsstunden, die mit je 45 Minuten in Ansatz zu bringen sind, ergeben eine Unterrichtszeit von 18,37 Zeitstunden. Rechnet man zu jeder Unterrichtsstunde noch 5 Minuten hinzu, die der Lehrer benötigt, um sich in den jeweiligen Unterrichtsraum zu begeben, muß man zu den 18,37 Stunden weitere 2,04 Zeitstunden hinzuzählen. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Gesamtschullehrers umfaßt mithin 20,41 Zeitstunden. Es verbleiben ihm 23,03 Zeitstunden für außerunterrichtliche Arbeiten. Die Kammer vertritt die Auffassung, daß dieses Verhältnis noch hinnehmbar ist und der Lehrer damit in der Regel auch seiner Arbeitsverpflichtung nachkommen kann. Somit verlangt der Dienstherr von den Gesamtschullehrern keine über die allgemeine Arbeitszeit der anderen Landesbeamten hinausgehende Arbeitsleistung. 24 Die Kammer kann in der Erhöhung der Pflichtstunden für Gesamtschullehrer auch keine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Lehrern von anderen Schulformen sehen. Wesentlich gleiche Sachverhalte werden vorliegend nicht ungleich behandelt. Vergleichbar mit der Tätigkeit eines Gesamtschullehrers mag die Tätigkeit des Gymnasiallehrers sein; auch dessen Pflichtstunden sind um eine Pflichtstunde auf 24,5 heraufgesetzt worden. Die Lehrer anderer allgemeinbildender Schulformen haben ohnehin eine höhere Pflichtstundenzahl, so daß hier keine dem Kläger nachteilige Ungleichbehandlung angenommen werden kann. 25 Schließlich kann der Kläger auch nichts für ihn Günstiges aus der von ihm angeführten Untersuchung der Firma N. und Partner herleiten. Diese Untersuchung ist (noch) nicht veröffentlicht, kann also keine Verbindlichkeiten entwickeln. 26 Die Kosten der nach alledem abzuweisenden Klage trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 711 ZPO.