Beschluss
2 L 89/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2000:0131.2L89.00.00
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2000 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller über den 6.2.2000 vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen worden ist.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2000 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller über den 6.2.2000 vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen worden ist. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antrag- stellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2000 wiederherzustellen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit der Rüge der vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung unterbliebenen Anhörung vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Selbst wenn man unterstellte, dass sich eine Pflicht zur Anhörung aus einer entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ergebe, obwohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt ist, kommt eine Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung allein wegen der fehlenden Anhörung nicht in Betracht. Vgl. hierzu Bay.VGH, Beschluss vom 19.3.1996 - 21 Cs 95.3505 -, Bay.VBl. 1996, 534. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 3.11.1997 - 18 B 807/96 -, vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424. Die Klassenkonferenz war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst und hat zu erkennen gegeben, dass sie die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Ordnungsmaßnahme und dem Interesse des Antragstellers, bis zum Eintritt der Bestandskraft dieser Maßnahme von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zuungunsten des Antragstellers aus, soweit dieser für die Zeit vom 24.1.2000 bis zum 6.2.2000 vom Unterricht und den sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen worden ist. Denn nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Ordnungsmaßnahme insoweit als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Zeitraumes ist sie hingegen offensichtlich rechtswidrig. Deshalb überwiegt insoweit das sog. Aufschubinteresse des Antragstellers. Der verfügte vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden: Die Klassenkonferenz ist das für den Ausspruch einer solchen Maßnahme gemäß § 26 a Abs. 5 Satz 3 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) zuständige Gremium. Dass das die angefochtene Ordnungsmaßnahme beschließende Gremium fehlerhaft besetzt gewesen sei oder an der Abstimmung Personen mitgewirkt hätten, die dazu nicht befugt waren, wird weder vom Antragsteller behauptet, noch lassen sich dafür Anhaltspunkte finden. Allerdings liegt der Kammer eine Teilnehmerliste betreffend die Sitzung der Klassenkonferenz vom 17.1.2000 nicht vor. Die Vertreter der Elternschaft, deren Anwesenheit der Antragsteller und seine Erziehungsberechtigten zunächst nicht widersprochen hatten, haben die Klassenkonferenz ausweislich des Sitzungsprotokolls jedenfalls - wie geboten - vor der Abstimmung verlassen. Der Antragsteller und seine Erziehungsberechtigten dürften auch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben (vgl. § 26 a Abs. 7 SchVG, § 15 Abs. 3 Satz 1 ASchO). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nämlich nur voraus, dass überhaupt die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wird, was hier unbestritten der Fall gewesen ist. Dass der Vater des Antragstellers die Abgabe weiterer Erklärungen an eine Bedingung knüpfte - vorrangige Erörterung des Verhaltens des Mitschülers X. -, geht zu seinen Lasten. Denn dadurch und durch das anschließende Verlassen der Klassenkonferenz hat er sich selbst der Möglichkeit des weiteren Vortrages begeben. Schließlich enthält der Bescheid vom 19.1.2000 auch eine den Anforderungen der §§ 15 Abs. 5 Satz 1 ASchO und § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW genügende Darstellung des Sachverhaltes und eine entsprechende Begründung. Materiell-rechtlich stellt sich der verfügte vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen nach Lage der Akten nur teilweise als offensichtlich rechtmäßig dar. Die angefochtene Ordnungsmaßnahme ist im Grundsatz in § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SchVG iVm. §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 18 ASchO vorgesehen. Soweit der Antragsteller meint, es komme entweder der Ausschluss vom Unterricht oder aber der von sonstigen Schulveranstaltungen, nicht aber beides, in Betracht, verweist die Kammer auf den Wortlaut des § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SchVG, der in § 14 Abs. 2 Nr. 3 ASchO seine Entsprechung findet. Danach steht das Nebeneinander beider Maßnahmen außer Frage. Durch sein unbestrittenes, wiederholtes "zwischen die Beine Fassen" bei Schülerinnen hat der Antragsteller seine schulischen Pflichten und die Rechte Dritter erheblich verletzt. Dass ein derartiges Verhalten die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen "trägt", steht für die Kammer außer Zweifel (vgl. § 26 a Abs. 1 SchVG); es verliert nicht dadurch an Gewicht, dass es durch den Vater des Antragstellers - wie wohl im Rahmen eines Elternsprechtages geschehen - mit den Worten "Scharfer Hecht, das beginnt ja früh" bagatellisiert wird. Die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 2 Satz 1 SchVG sind ebenfalls erfüllt. Denn das hier zugrunde liegende erhebliche Fehlverhalten zeigt der Antragsteller seit dem 1. Schuljahr in auffälliger Kontinuität, und eine Vielzahl von Ermahnungen und Gesprächen haben zu keiner Besserung geführt. Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben. Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens, der Erfolglosigkeit der vorherigen Versuche, den Antragsteller zur Einsicht und Besserung zu bewegen, und wegen der Schwere des Fehlverhaltens war der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und den sonstigen Schulveranstaltungen eine angemessene Reaktion iSd. §§ 26 a Abs. 2 SchVG, 13 und 15 Abs. 1 ASchO. Die Überweisung in eine parallele Klasse als vermeintlich mildere Maßnahme kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller seine Übergriffe auch in der Vergangenheit nicht auf Klassenkameradinnen beschränkt hatte. Zudem war nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller durch diese Maßnahme ebenso nachhaltig zu beeindrucken gewesen wäre. Im Übrigen dürfte das Fehlverhalten des Antragstellers - weil schwer und wiederholt - bereits die "Grenze" des § 26 a Abs. 6 SchVG überschritten haben und damit die Verhängung noch schwerwiegender Ordnungsmaßnahmen rechtfertigen, was seinerseits für eine Verhältnismäßigkeit der umstrittenen Ordnungsmaßnahme spricht. Allerdings sehen § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SchVG und §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 18 Abs. 1 ASchO auf der Rechtsfolgenseite lediglich den Ausschluss von bis zu zwei Wochen vor. Über diese zeitliche Höchstgrenze geht die angefochtene Ordnungsmaßnahme hinaus. Denn mit dem in den zitierten Normen enthaltenen Begriff der Woche ist die allgemeine Kalenderwoche gemeint. Dies ergibt sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen aus der in § 31 Abs. 1 VwVfG NRW enthaltenen Verweisung auf die allgemeinen Fristbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. §§ 187 bis 193 BGB). Sollte der Antragsteller aber vom 24.1.2000 an vom Unterricht und den sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen sein, so endet die "Zwei-Wochen-Frist" mit dem Ablauf des 6.2.2000 (vgl. § 31 Abs. 1 VwVfG NRW iVm. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Für einen weiterreichenden Ausschluss fehlte der Antragsgegnerin mithin die Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.