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Beschluss

2 L 1672/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1999:1230.2L1672.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. 3 Der - formularmäßige - Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.1999, gegen den sich der Antrag richtet, enthält zwei unterschiedliche, jeweils als Verwaltungsakte zu qualifizierende Regelungen. Entgegen der zumindest mißverständlichen Überschrift des Bescheidvordrucks (den der Antragsgegner trotz der Hinweise im rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 - auf einige Unzulänglichkeiten des Vordrucks immer noch unverändert verwendet) ist nicht nur eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, sondern, wie sich aus dem Inhalt des Bescheides ("... ordne ich an: Ihre erkennungsdienstliche Behandlung") und der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, auch deren Anordnung Gegenstand der getroffenen Regelung. Der Antragsgegner durfte beide Verwaltungsakte miteinander verbinden. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, DVBl. 1982, 658 = DÖV 1982, 553 = NVwZ 1982, 447; VG Minden, Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 - und vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 - sowie Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -. 5 Soweit der vorläufige Rechtsschutzantrag demgemäß die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung betrifft, ist er zulässig, aber unbegründet. Im übrigen ist er unzulässig. 6 Bezüglich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers schon wegen der insoweit im Ergebnis offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die nach ihrem durch den Gesamtzusammenhang des Bescheides bestätigten Wortlaut die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung - allerdings auch nur sie - betrifft, ist letztlich nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, daß der vom Antragsgegner verwendete Vordruck als Rechtsgrundlage für die Anordnung des Sofortvollzugs fälschlich "§ 80 Absatz 2 Satz 4" VwGO - anstatt § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - angibt. Jedoch ist dies ein offenkundiger bloßer Druckfehler des - insoweit vorgedruckten - Bescheides, der beim Adressaten objektiv zu keinen Mißverständnissen führen und seine Rechtsverteidigung nicht erschweren kann. 8 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewußt, und der Begründung (Nr. 2 des Beiblatts zum Bescheid) läßt sich entnehmen, daß er aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Insoweit genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - diese Auffassung der Behörde zu erkennen gibt. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, und vom 26.5.1999 - 18 B 962/98 -. 10 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes ist materiell-rechtlich offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht zutreffend auf § 81 b 2. Alt. StPO. Hingegen ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht einschlägig, weil gegen den Antragsteller zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung 11 BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 772 = DÖV 1983, 378 12 ein Ermittlungsverfahren (61 Js 380/99 StA Bielefeld) anhängig war - und wohl noch ist - . Insoweit geht § 81 b 2. Alt. StPO der Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.1982 - 4 A 2493/81 -, OVGE 36, 145 = DÖV 1983, 603 = NJW 1983, 1340 (zum entspr. § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW a.F.), und Beschluß vom 13.1.1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228 = DÖV 1999, 522 = NWVBl. 1999, 257, m.w.N.; VG Minden, Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 - und vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 - sowie Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -. 14 § 81 b 2. Alt. StPO ist - nach wie vor - eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage für die Gewinnung und die Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials sowie für die Beurteilung der dabei einzuhaltenden Grenzen. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 - und vom 13.1.1999, a.a.O. 16 Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Da nach der gegebenen Sachlage nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, ist deren Umfang und damit die streitige Anordnung selbst hinreichend bestimmt. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und Beschluß vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 -. 18 Eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers erscheint zum jetzigen Zeitpunkt notwendig. Der insbesondere aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche festgestellte Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere von Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, die Gegenstand von Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller waren, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme, daß er künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - ihn schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 = NJW 1983, 1338 = DÖV 1983, 381; Beschlüsse vom 6.7.1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640 = Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1, und vom 12.7.1989 - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 = Buchholz a.a.O. Nr. 2; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 14.6.1994 - 5 B 2693/93 - und vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 - . 20 Diese Feststellung ergibt sich aufgrund der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Falls die für das (bzw. die) Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine Anfertigung und spätere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht notwendig i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO. Anderenfalls kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Dabei stellt die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die zu keiner Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende Unschuldsvermutung dar. 21 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluß vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 -, m.w.N.; zur Abgrenzung BVerfG, Beschlüsse vom 26.3.1987 - 2 BvR 589/79 u.a. -, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427, und vom 29.5.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, NJW 1990, 2741. 22 Nach diesen Grundsätzen besteht im Falle des Antragstellers ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Gegen ihn wurden seit 1988 bis zum 24.11.1999 (Auskunft der Kreispolizeibehörde H. ) 14 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Betrugshandlungen, Unterschlagung, Steuerhinterziehung, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Körperverletzung/Nötigung, Verletzung des Briefgeheimnisses und Verleumdung/Beleidigung anhängig; neben den in der genannten Auskunft mit Aktenzeichen erwähnten Verfahren war im Jahre 1988 auch noch ein Verfahren wegen Jagdwilderei anhängig, das nach den eigenen Angaben des Antragstellers zu dem Ermittlungsverfahren 14 Js 516/88 StA Paderborn (mit einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO am 3.11.1988) führte. Entsprechend der genannten Auskunft, ergänzt durch weitere Erkenntnisse aus dem Verwaltungsvorgang, kam es in drei der 14 Verfahren zu Verurteilungen des Antragstellers: am 15.2.1995 durch das AG Bielefeld - 10 Cs 56 Js 75/95 - wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Geldstrafe von 500 Tagessätzen à 400,- DM (was zu dem den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers bestätigenden rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 25.9.1997 - 2 K 5661/96 - führte), im Verfahren 63 Js 424/96 StA Bielefeld wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30,- DM und am 4.2.1998 durch das AG Bielefeld - 36 Ds 61 Js 489/97 - wegen Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 30,- DM (der Antragsteller zahlte die Strafe erst nach Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe). Soweit die übrigen 11 Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, endeten sie offenbar mit Verfahrenseinstellungen. 11 der 14 Verfahren wurden seit 1995 eingeleitet, davon allein drei im Jahre 1999; nur drei Verfahren stammen aus der Zeit vor 1990. Wie der Antragsteller unter diesen Umständen zu der Behauptung kommt, "eine Vielzahl" der Ermittlungsverfahren sei Ende der 80er Jahre geführt worden, bleibt für die Kammer unerfindlich. Ebensowenig nachzuvollziehen vermag die Kammer seine Darstellung, "die Mehrzahl" der aufgeführten Taten liege mehr als zehn Jahre zurück. 23 Die in den genannten Verfahren betroffenen Rechtsgüter, insbesondere Vermögen und körperliche Unversehrtheit, sowie die verursachten Schäden zu Lasten der Allgemeinheit, die im Strafmaß der Verurteilung wegen jahrelanger Steuerhinterziehung besonders deutlich zum Ausdruck kommen, sind außerdem von erheblichem Gewicht. Die geradezu erschreckende Häufigkeit immer wieder eingeleiteter Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller in den letzten fünf Jahren, die immerhin in drei Fällen zu Verurteilungen führten, belegt darüber hinaus die ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit, daß er auch künftig strafrechtlich auffällig werden wird. Seine mangelnde Rechtstreue, die diese Wahrscheinlichkeit noch verstärkt, wird dadurch besonders offenkundig, daß seit der Rechtskraft des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten zwei Jahre vergangen sind, bis er - nach zwei amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlüssen vom 5.6.1998 und 22.9.1999 - sich vor kurzem endlich bereit gefunden hat, den Verbleib seiner Waffen konkret mitzuteilen. Vermögensdelikte, auf die sich die Ermittlungsverfahren großenteils bezogen bzw. beziehen, sowie Körperverletzung und Nötigung, die zu einer der Verurteilungen des Antragstellers führten, gehören überdies zu den Deliktsarten, bei denen insbesondere Lichtbilder zur Aufklärung besonders geeignet sind. Nach alledem erweist sich eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt als notwendig. 24 Der Aussetzungsantrag ist bereits unzulässig, soweit er die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zum Gegenstand hat. Insoweit fehlt es dem Antragsteller am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. 25 Zum einen hat der Antragsgegner gar nicht den Sofortvollzug der Vorladung angeordnet, der eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendig machen könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung betrifft ausdrücklich nur die erkennungsdienstliche Behandlung als solche, also deren Anordnung, wie im übrigen der Zusammenhang mit der vorangestellten Rechtsbehelfsbelehrung zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung verdeutlicht. 26 Zum anderen ist die streitige Vorladung ohnehin inzwischen gegenstandslos, kann den Antragsteller also gar nicht mehr in seinen Rechten beeinträchtigen. 27 Auch die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist ein Verwaltungsakt 28 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.11.1981, a.a.O., und vom 17.3.1988 - 5 B 3805/87 -; VG Minden, Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 - 29 - die Rechtsbehelfsbelehrung zum streitigen Bescheid ist insoweit ebenfalls unzureichend -, der seine Ermächtigungsgrundlage genauso wie die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung in § 81 b 2. Alt. StPO hat. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 17.3.1988 - 5 B 3805/87 -; VG Minden, Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -. 31 § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (= § 11 Abs. 1 Nr. 2 PolG NW a.F.) ist hingegen nicht einschlägig, weil diese Regelung sich nur auf Maßnahmen nach § 14 PolG NRW (= § 10 PolG NW a.F.) bezieht. 32 Vgl. VG Minden, Beschluß vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 - und Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -; ebenso schon zum PolG NW a.F.: Beschluß vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 -; vgl. auch Heise, PolG NW, 5. Aufl., Rdnr. 8 zu § 11 a.F. 33 Nach dem maßgebenden Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung 34 vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 - 35 des streitigen, als vervollständigter Vordruck ergangenen Bescheides waren ungeachtet seiner mißverständlichen Überschrift die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Vorladung zu ihrer Durchführung dergestalt miteinander verbunden, daß die Anordnung auf jeden Fall wirksam werden sollte und die Vorladung als Konsequenz dieser Anordnung einen bestimmten Termin zu ihrer Durchführung bestimmte, dessen ggf. fruchtloses Verstreichen die Wirksamkeit der Anordnung unberührt ließ. Die Vorladung indes hat dadurch, daß der gesetzte Termin bereits seit langem verstrichen ist und der Antragsgegner überdies erklärt hat, bis zur Entscheidung der Kammer von der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers abzusehen, ihre Bedeutung verloren. Würde die Vorladung nämlich jetzt noch als rechtmäßig bestätigt, wäre vollkommen unklar, zu welchem Termin der Antragsteller sie zu befolgen hätte - ebenso wie gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW hat auch eine Vorladung nach § 81 b 2. Alt. StPO bei der Terminsbestimmung auf persönliche Umstände des Betroffenen Rücksicht zu nehmen - und wann sie bei Mißachtung des maßgeblichen Termins zwangsweise vollstreckt werden könnte. Dabei hätte die Vollstreckung - entgegen den insoweit unzutreffenden "Allgemeinen Hinweisen" im streitigen Bescheidvordruck - nicht im Wege der zwangsweisen Vorführung aufgrund amtsrichterlicher Anordnung, sondern nach §§ 55 ff. VwVG NRW zu erfolgen. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 17.3.1988 - 5 B 3805/87 -; VG Minden, Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -. 37 Eine (ggf. zwangsweise) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers macht daher eine neue Vorladung nach Maßgabe der obigen Darlegungen erforderlich. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 39