Urteil
7 K 1534/98
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:1999:1208.7K1534.98.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die in der Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.01.1998 für T. -P. S. aufgewandten Jugendhilfekosten i. H. v. insgesamt 11.148,00 DM zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die in der Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.01.1998 für T. -P. S. aufgewandten Jugendhilfekosten i. H. v. insgesamt 11.148,00 DM zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er für die am 20.08.1977 geborene T. -P. S. (im folgenden: Hilfeempfängerin - HE -) aufgewandt hat. Die HE ist nichtehelich geboren. Sie lebte bis 1982 im Haushalt der Mutter in B. . Seit 1993 ist die Mutter der HE im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft. Vom 01.04.1993 bis 19.08.1995 erhielt die HE Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Unterbringung in einer Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Kosten wurden vom Beklagten als örtlichem Träger des gewöhnlichen Aufenthalts (gA) der Mutter erstattet. Vom 01.10.1996 bis zum 31.01.1998 gewährte der Kläger der inzwischen volljährigen HE Jugendhilfe durch Unterbringung in einer betreuten Wohnform. Hierfür wandte er den mit der Klage geltend gemachten Betrag auf. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab. Der Kläger hat am 22.04.1998 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich in Fällen der vorliegenden Art auch dann aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wenn im Anschluß an die Unterbringung in einer Pflegefamilie für den jungen Volljährigen Hilfe außerhalb der Pflegefamilie in einer Einrichtung des betreuten Wohnens gewährt werde. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die in der Zeit vom 01.10.1996 bis 31.01.1998 geleistete Jugendhilfe für T. -P. S. , geb. 20.08.1977, i. H. v. insgesamt 11.148,00 DM zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, seine Erstattungspflicht habe nur fortbestanden, so lange die HE in einer Pflegefamilie untergebracht gewesen sei. Danach habe sich die Zuständigkeit nach dem gA der nunmehr volljährigen HE gerichtet, der im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Da die Träger der Jugendhilfe sich im Erstattungsverfahren nicht im Über-/ Unterordnungsverhältnis begegnen, war für eine Entscheidung über das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt kein Raum. Die Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, hier anwendbar i.d.F. des 2. SGB VIII-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl I S. 1775). Danach bleibt die Kostenerstattungspflicht bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder - was hier allein in Betracht kommt - wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird. Diese Bestimmung knüpft an die in Satz 1 enthaltene Regelung an, wonach Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Letzteres war hier unstreitig der Beklagte, so lange die HE noch nicht volljährig und im Zuständigkeitsbereich des Klägers in einer Pflegefamilie untergebracht war. Dem Beklagten ist einzuräumen, daß § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aus zwei Gründen in dem von ihm vertretenen Sinne verstanden werden könnte: Die Wendung "wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird" könnte - erstens - zu der Annahme verleiten, die über die Volljährigkeit hinaus fortgesetzte Leistung erfasse nur die konkret vor Eintritt der Volljährigkeit begonnene Leistungsart, wie sie in § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzt wird. Ein dahingehendes Verständnis hätte der Gesetzgeber ausschließen können, indem er statt des Begriffs "die Leistung" die Wendung "eine Leistung" verwandt hätte. Für die Auffassung des Beklagten könnte - zweitens - der Umstand sprechen, daß § 89 a SGB VIII mit der amtlichen Überschrift "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" versehen worden ist. Da Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII insbesondere durch die Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen in einer Pflegefamilie erbracht wird, liegt es nicht fern, unter fortdauernder Vollzeitpflege i. S. v. § 89 a Abs. 1 SGB VIII die Hilfe zu verstehen, die nach Satz 1 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII - die Zuständigkeit des örtlichen Trägers des Unterbringungsorts begründend - begonnen und gemäß Satz 2 nach Eintritt der Volljährigkeit fortgesetzt worden ist. Eine am Sinn und Zweck sowie an der Entstehungsgeschichte der Norm orientierte Auslegung führt jedoch zu einem abweichenden Ergebnis. Erkennbares Ziel der in § 89 a SGB VIII getroffenen Regelungen ist es, den örtlichen Träger des Ortes der Pflegestelle von einer Kostenbelastung freizustellen. Das ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/2866/1992), die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "Der aus sachlichen Gründen sinnvolle Zuständigkeitswechsel zum gewöhnlichen Aufenthaltsort der Pflegeperson bei einer Dauerpflegeverhältnis (§ 86 Abs. 6) führt auch zu einer Verlagerung der Kosten auf die kommunale Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Konsequenz führt vielfach dazu, daß insbesondere am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten kaum mehr Pflegestellen gefunden werden, weil die dortigen Jugendämter befürchten müssen, nach 2 Jahren die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Regelung sichert künftig der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger, der vor diesem Zuständigkeitswechsel zuständig war. Satz 2 dehnt die Kostenerstattungspflicht auch für die Dauer der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 aus." (Hervorhebung durch das Gericht). Das so gekennzeichnete gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, wenn die Kosten einer im Anschluß an die Unterbringung in einer Pflegefamilie erbrachten Maßnahme der Jugendhilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII auf der Grundlage des § 86 a Abs. 4 SGB VIII von dem örtlichen Träger des Pflegestellenortes getragen werden müßten. Da nicht selten mit der Fortsetzung der Hilfe nach Unterbringung in einer Pflegestelle gerechnet werden muß, würde diese Rechtsfolge sich negativ auf die Bereitschaft insbesondere der am Rande von Ballungsgebieten und Großstädten gelegenen örtlichen Träger der Jugendhilfe auswirken, bei der Vermittlung einer Pflegefamilie mitzuwirken. Es entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, daß es für das Weiterbestehen der Kostenerstattungspflicht gem. § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unerheblich ist, in welcher Ausgestaltungsform die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII gewährt wird. Vgl. Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: April 1999, § 89 a Rn. 15 unter Hinweis auf ZSprSt vom 12.02.1998 - B 12/97 -; Stähr in: Hauck, SGB VIII, Stand: August 1999, § 89 a Rn. 6; Wiesner u. a., SGB VIII, § 89 a Rn. 8. Zu dem selben Ergebnis gelangt auch das vom Kläger eingeholte Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 07.08.1997 (Bl. 71 BA II). Diese Auslegung ist auch (noch) mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar. Insbesondere kann die Wendung "die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird" nicht nur dahingehend verstanden werden, damit sei die konkret vor Eintritt der Volljährigkeit erbrachte Leistungsart gemeint. Vielmehr kann ihr auch entnommen werden, die Kostenerstattungspflicht bleibe bestehen, wenn die Leistung von Jugendhilfe - in welcher Form sie auch gewährt wird - über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird. Leistungen der Jugendhilfe sind nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII enthaltenen Begriffsbestimmung u. a. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41). Dazu gehört gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII auch die Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII, wie sie hier erfolgt ist. Letztlich läßt sich das von dem Beklagten vertretene Ergebnis auch nicht aus der amtlichen Überschrift des § 89 a SGB VIII herleiten. Bis zum Inkrafttreten des 2. SGB VIII-ÄndG trug § 89 a die amtliche Überschrift "Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege". Dieser Wortlaut knüpfte an die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Regelung an, wonach Kosten zu erstatten waren, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund des § 86 Abs. 6 aufgewendet hatte. Die in Satz 2 enthaltene Regelung, die unverändert geblieben ist, war demnach von Anfang an von der Überschrift nicht erfaßt. Das ist auch durch die Neufassung der Überschrift im Rahmen des 2. SGB VIII-ÄndG durch die Wendung "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" nicht erfolgt. Bei der nunmehr gewählten kürzeren Überschrift handelte es sich nur um eine redaktionelle Klarstellung. Vgl. Jans/Happe/Sauerbier, a. a. O., vor §§ 89 bis 89 h, Rn. 4 unter Hinweis auf die Beschlußempfehlung und den Bericht des 13. Bundestagsausschusses (BT-Drucks. 13/3082/1995). Danach ist davon auszugehen, daß durch den Begriff "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" weiterhin nur an die Regelung in § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angeknüpft werden sollte, die ihrerseits auf die andauernde Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII abstellt. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung (vgl. § 89 f SGB VIII) sind Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.