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Urteil

9 K 1942/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1999:0902.9K1942.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist seit 1988 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks U. straß 10 in L. -H. . Das Grundstück ist seit 1965 an die zunächst von der Gemeinde H. und später von der Stadt L. betriebene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen. Im gleichen Jahr entrichtete der frühere Eigentümer gemäß den damals geltenden Satzungsbestimmungen einen Kanalanschlussbeitrag. 3 Im Jahre 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der in der U. straße gelegene Mischwasserkanal saniert und im Rahmen dieser Maßnahme auch die Anschlussleitungen zu den einzelnen Hausgrundstücken erneuert werden sollten. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks bedürfe es des Abschlusses eines Gestattungsvertrages. Der dem Kläger übersandte Vertragsentwurf enthielt u.a. in § 1 den Passus, dass die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung und des Kontrollschachtes auf dem Grundstück vom Anschlussnehmer zu tragen seien. 4 Nachdem der Kläger den Vertragsentwurf trotz mehrfacher Erinnerung nicht unterzeichnet hatte, forderte der Beklagte ihn nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 19.03.1998 auf, auf seinem Grundstück bis zum 30.04.1998 einen Kontrollschacht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Abstimmung mit dem Tiefbauamt zu errichten. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 2 Abs. 6 b der Entwässerungssatzung der Stadt L. vom 14.07.1997 die zur Entwässerung der Anliegergrundstücke erforderlichen Hausanschlußleitungen bis zu dem 2 m hinter der straßenseitigen Grundstücksgrenze liegenden Kontrollschacht sowie der Kontrollschacht selbst Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage seien. Da auf seinem Grundstück bislang kein Kontrollschacht vorhanden sei, sei er gemäß § 12 Abs. 7 der Entwässerungssatzung verpflichtet, einen derartigen Kontrollschacht auf seine Kosten zu errichten. Für den Fall, dass der Kläger den Schacht nicht innerhalb der gesetzten Frist errichte, kündigte der Beklagte den Erlass einer Duldungsverfügung und eine Errichtung durch die Stadt im Wege der Ersatzvornahme an. 5 Gegen den Bescheid legte der Kläger unter dem 15.04.1998 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er nicht verpflichtet sei, den Kontrollschacht anlegen zu lassen, da er bereits vor Jahren den Kanalanschlussbeitrag gezahlt habe. Nach der damals geltenden Satzung sei die Stadt nach Zahlung des Anschlussbeitrages verpflichtet gewesen, den Kontrollschacht einbauen zu lassen. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch unter dem Briefkopf "A. H. L. , Der Stadtdirektor" mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 zurück, wobei er zur Begründung ergänzend ausführte, dass der für das Grundstück im Jahre 1965 gezahlte Kanalanschlussbeitrag die Kosten für einen Kontrollschacht nicht umfasst habe, da nach den Regeln der damals geltenden Entwässerungssatzung die öffentliche Anlage an der Grundstücksgrenze geendet habe. Diese Regelung sei erst durch die Entwässerungssatzung vom 24.07.1992 geändert worden. Dementsprechend enthalte § 12 Abs. 7 der derzeit gültigen Entwässerungssatzung die Regelung, dass bei bestehenden Anlagen, die bisher über keinen erforderlichen Kontrollschacht verfügten, die Stadt die Errichtung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zuge der Ausführung von Umbau- und Sanierungsarbeiten an den öffentlichen Kanälen von dem jeweiligen Grundstückseigentümer fordern werde, wobei die Kosten hierfür von dem Grundstückseigentümer zu tragen seien. 7 Gegen den am 29.04.1998 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 25.05.1998 Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf hinweist, dass der Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er von dem Stadtdirektor erlassen worden sei, den es zur damaligen Zeit bereits nicht mehr gegeben habe. In der Sache trägt er vor, dass der Kanalanschluss bereits seit einigen Jahrzehnten bestehe und die vor dem 24.07.1992 geltenden Satzungen keine Verpflichtung zur Anlage eines Kontrollschachtes enthalten hätten. Nach der Entwässerungssatzung vom 24.07.1992 und den dazu später ergangenen Änderungssatzungen werde bei Neuanschlüssen der Kontrollschacht auf Kosten der Stadt errichtet, da diese Kosten im Kanalanschlussbeitrag enthalten seien. Diese Regelung müsse auch für Altfälle gelten, da die vorherigen Satzungen keine gegenteilige Regelung enthalten hätten. Er sei der Auffassung, dass mit der Zahlung des Kanalanschlussbeitrages im Jahre 1965 alle Maßnahmen für den Anschluss an den öffentlichen Kanal auch für die Zukunft bezahlt worden seien. Der Einbau eines Kontrollschachtes sei auch nicht erforderlich, da sein Grundstück über einen ausreichenden Prüfschacht verfüge. Der in der Nähe des Hauseingangs etwa 3,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegende rechteckige Schacht aus Beton habe eine Größe von 0,70 m x 0,30 m und sei mit einer Metallplatte und zwei Betonplatten abgedeckt. Er ermögliche eine Beobachtung des Abwasserflusses und im Fall einer Verstopfung die Einführung eines Spülschlauches. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.03.1998 und den Widerspruchsbescheid der "Alten H. L. - Der Stadtdirektor -" vom 28.04.1998 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass bereits nach der zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstücks geltenden Entwässerungssatzung der Gemeinde H. vom 30.10.1964 die Errichtung eines Prüfschachtes auf Kosten des Grundstückseigentümer vorgesehen gewesen sei. Auch nach der Entwässerungssatzung der Stadt L. vom 04.11.1976 habe die Herstellung und Unterhaltung der Abwasseranlage auf dem Grundstück einschließlich des Prüfschachtes dem Anschlussnehmer oblegen. Seit Inkrafttreten der Entwässerungssatzung vom 24.07.1992 übernehme die Stadt bei Neuanschlüssen die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung einschließlich des Kontrollschachtes, wobei hierfür zunächst vom Anschlussnehmer ein Kostenersatz nach Einheitssätzen zu zahlen gewesen sei. Seit Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 28.07.1994 seien die Kosten im Kanalanschlussbeitrag enthalten. Insgesamt sei festzustellen, dass die Kosten für die Herstellung des notwendigen Kontrollschachtes zu jedem Zeitpunkt vom Grundstückseigentümer zu tragen gewesen seien. Der auf dem Grundstück vorhandene Betonschacht mit einer lichten Grundrissfläche von 0,15 m x 0,40 m, der auf die aus Zementrohren DN 100 hergestellte und in ca. 0,60 m Tiefe liegende Anschlußleitung aufgesetzt und mit einer Betonplatte 50/50 cm abgedeckt sei, habe bereits bei seiner Errichtung in den 60er Jahren nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und sei als Kontrollschacht gemäß DIN 1986 nicht ausreichend. Bereits bei der Errichtung eines Anbaus an das vorhandene Wohnhaus sei in der hierfür erteilten Entwässerungsgenehmigung vom 30.05.1980 und nochmals bei der Genehmigung der Errichtung einer Garage der Voreigentümer des Grundstücks zur Errichtung eines Kontrollschachtes aufgefordert worden, dem jedoch nicht nachgekommen. Der Anbau werde bis zum heutigen Tage über eine separate Anschlussleitung ohne Kontrollschacht entwässert, die erst hinter dem vorhandenen "Schacht" mit der Anschlussleitung des Altbaus zusammengeführt werde. Der vorhandene "Schacht" sei auch deshalb nicht ausreichend, weil er nur einen Teilstrom des Abwassers erfasse. Der in den Entwässerungssatzungen geforderte Prüfschacht habe jedoch das auf dem Grundstück anfallende Abwasser zu bündeln, um in ihm Prüfungen des eingeleiteten Abwassers vornehmen zu können. Er müsse daher örtlich hinter der letzten Abwassereinleitungsstelle positioniert werden und sei ausreichend zu dimensionieren. Weiter bestünden auch erhebliche Bedenken, ob die vorhandene Entwässerungsanlage hinsichtlich der Tiefenlage und des Gefälles den Anforderungen der DIN 1986 entspreche. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 19.03.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aufgefordert, auf seinem Grundstück auf eigene Kosten einen Kontrollschacht in die Hausanschlussleitung einzubauen. 17 Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 unter dem Briefkopf "A. H. L. - Der Stadtdirektor" erlassen wurde, nicht zur Rechtswidrigkeit. Bei der versehentlichen Verwendung des bereits seit Jahren überholten Briefkopfes handelt es sich lediglich um eine auch vom Kläger zu erkennende offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die jederzeit berichtigt werden kann und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht berührt. 18 Entsprechendes gilt auch für die Bezeichnung des Bescheides vom 19.03.1998 als "Ordnungsverfügung". Die von dem Beklagten getroffene Regelung dient der Durchsetzung des gemeindlichen Satzungsrechts. Sie stellt keine Maßnahme der Gefahrenabwehr, sondern eine Ausübung von Hoheitsbefugnissen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses dar. Dies ist auch von dem Beklagten so gesehen worden, da er gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO zu Recht selbst über den Widerspruch entschieden hat. 19 Vgl. zur Problematik OVG NW, U.v.28.11.1994 - 22 A 2466/93 -. 20 Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zum Einbau eines Kontrollschachtes ergibt sich aus der Entwässerungssatzung der Alten H. L. vom 14.07.1997, die ihrerseits auf den §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung - GO NW -, dem § 18 a des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - und den §§ 51 und 53 des Landeswassergesetzes - LWG - beruht. Rechtliche Bedenken bezüglich des formell ordnungsgemäßen Zustandekommens und Inkrafttretens der Satzung sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 21 Die Entwässerungssatzung ist auch - soweit das vorliegende Verfahren Anlass zu einer Überprüfung bietet - materiell gültiges Ortsrecht. Nach § 9 i.V.m. § 7 GO NW können Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben und die für die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses erforderlichen Regelungen im Rahmen ihres Organisationsermessens treffen. Dass die Stadt L. mit der hier einschlägigen Regelung des § 12 Abs. 7 der Entwässerungssatzung die Grenzen des ihr durch die gesetzliche Ermächtigung eingeräumten ortsgesetzgeberischen Gestaltungsspielraums überschritten hat, ist nicht erkennbar. Die Regelung, dass auch bei Anlagen, die bislang über keinen Kontrollschacht verfügen oder deren Kontrollschacht zu keinem Zeitpunkt den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, im Zuge von Umbau- und Sanierungsarbeiten an den öffentlichen Kanälen von dem jeweiligen Grundstückseigentümer der Einbau eines Kontrollschachtes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefordert wird, ist sachgerecht, da die Kontrollschächte die Übergabepunkte zwischen der privaten und der öffentlichen Abwasseranlage darstellen und in ihnen zum einen die Menge und Konsistenz des eingeleiteten Abwassers geprüft werden kann und sie zum anderen auch der Reinigung der Kanäle dienen. 22 Hinsichtlich der Frage, welcher Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik an die Errichtung eines Kontrollschachtes zu stellen sind, kann auf die DIN 1986 zurückgegriffen werden. Nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung - BauO NW - gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Bauvorschriften eingeführten technischen Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Hierzu gehört auch die mit Runderlass des Innenministers vom 04.10.1979 - VA 4 - 322.51 (MBl. NW. S. 2130) als Richtlinie bauaufsichtlich eingeführte DIN 1986 Teil 1 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Technische Bestimmungen für den Bau - (Ausgabe September 1978) bzw. die davor geltende, mit Runderlass des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 24.05.1963 (MBl. NW S. 1100) eingeführte DIN 1986 Teil 1 (Ausgabe Juni 1962). Nach Ziffer 7.6.3. der DIN 1986 Teil 1 (Ausgabe September 1978) müssen besteigbare Schächte bei kreisförmigen Querschnitten mindestens 1,0 m lichte Weite haben, bei rechteckigen Querschnitten müssen die Abmessungen mindestens 0,8 m x 1,0 m, bei quadratischen Querschnitten mindestens 0,9 m x 0,9 m betragen. Schächte von weniger als 0,8 m Tiefe müssen mindestens die Abmessung 0,6 m x 0,8 m haben. Diesen Anforderungen genügt der auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Prüfschacht selbst dann nicht, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legt. Der Schacht entsprach auch bei seiner Errichtung im Jahre 1965 nicht den damals allgemein anerkannten Regeln der Technik, da bereits die DIN 1986 Teil 1 (Ausgabe Juni 1962) unter Ziffer 9.2. - bis auf die Sonderregelung für Schächte unter 0,8 m Tiefe - die oben genannten Schachtquerschnitte vorsah. 23 Die Verpflichtung zum Einbau eines Kontrollschachtes ergibt sich weiter auch aus der bestandskräftigen Nebenbestimmung Nr. 3 zu der unter dem 30.05.1980 erteilten Entwässerungsgenehmigung für den damals errichteten Wohnhausanbau. Der darin geforderte Kontrollschacht mit einem Durchmesser von 1.000 mm ist nie gebaut worden und das Abwasser aus dem Hausanbau wird derzeit ohne Kontrollmöglichkeit direkt in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. 24 Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 3 der Entwässerungssatzung, wonach die Kosten für den nachträglichen Einbau der Kontrollschächte von den Grundstückseigentümern zu tragen sind, auch zu keiner Benachteiligung der Eigentümer von früher angeschlossenen Grundstücken. Wie der Beklagte bereits zutreffend dargelegt hat, war sowohl nach § 11 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der seinerzeit selbstständigen Gemeinde H. vom 30.10.1964 als auch nach § 11 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Stadt L. vom 04.11.1976 der in den Satzungen geforderte Prüfschacht auf Kosten des Grundstückseigentümers bzw. durch ihn selbst zu errichten. Die damals erhobenen Kanalanschlussbeiträge umfassten daher nicht die Kosten des Prüfschachtes. Auch nachdem die Stadt dazu übergangen war, gemäß § 6 Abs. 2 der Entwässerungssatzung vom 24.07.1992 die Kontrollschächte selbst zu errichten, wurden die Kosten hierfür von den Grundstückseigentümern nach Einheitssätzen erhoben. Seit Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung vom 28.07.1994 und nunmehr unter der Geltung der Entwässerungssatzung vom 14.07.1997 sind die Kosten im Kanalanschlussbeitrag enthalten (§ 12 Abs. 6), wobei diese Regelung ausdrücklich nicht für den nachträglichen Einbau von Kontrollschächten in vorhandene Anschlussleitungen gilt. Insgesamt betrachtet ist daher festzustellen, dass die Kosten für die Errichtung der Kontrollschächte immer - in der Vergangenheit entweder direkt oder über einen Kostenersatz und heute über einen erhöhten Kanalanschlussbeitrag - von den Grundstückseigentümern zu tragen waren. Die Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 3 der Entwässerungssatzung stellt daher keine Ungleichbehandlung von Altanschlüssen dar, sondern führt im Gegenteil den Grundsatz, dass jeder Eigentümer die Kosten des Kontrollschachtes wirtschaftlich selbst tragen soll, konsequent weiter. 25 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.