Urteil
6 K 4252/98
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1999:0809.6K4252.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 1917 geborene, ledige Klägerin ist Rentnerin. Sie lebt seit dem 01.08.1990 in dem Altersheim St.-M. -S. in S. . Nachdem die Klägerin die Heimkosten zunächst aus eigenen Mitteln decken konnte, stellte sie am 01.03.1993 einen Antrag auf Übernahme der durch eigene Einkünfte nicht mehr gedeckten Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Sie gab u. a. an, daß sie bei der V. eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, welche per 01.04.1993 einen Rückkaufswert von 1.379,00 DM habe. Ferner legte sie einen Überweisungsauftrag vom 15.06.1990 betreffend die Zahlung eines Betrages von 10.000,00 DM an die Kirchengemeinde S. für "Grabpflege" vor. Dieser Zahlung lag ein am 29.05.1990 zwischen der Kläger und der ev.-luth. Kirchengemeinde S. abgeschlossener Vertrag mit folgendem Inhalt zugrunde: 3 "Zwischen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde S. (Friedhofsverwaltung) und Frau E. K. , A. S. über die Pflege der Begräbnisstätte Feld 1, Nr. 21/b - 2 Lager - auf dem Friedhof der Ev. Kirchengemeinde S. für eine Ruhezeit von 40 Jahren. 4 1. Die Friedhofsverwaltung verpflichtet sich, die ordnungsmäßige Pflege obiger Grabstätte zu übernehmen, nachdem der Betrag von DM 10.000,00 (wörtlich: Zehntausend DM) auf das Konto der Ev. Kirchengemeinde S. (Kto Nr. 1. Kreissparkasse S. - BLZ 4. -) überwiesen worden ist. 5 2. Die Pflege der Grabstätte umfaßt folgende Arbeiten: a) Gärtnerische Pflege während der Wachstumszeit ein- schließl. Reinigung b) Frühjahrsbepflanzung c) Sommerbepflanzung d) Kranz zum Ewigkeitssonntag e) Winterabdeckung mit Tannengrün f) Sonstiges 6 3. Der Vertrag über die Grabpflege tritt auf besondere Vereinbarung, nach dem Tode des Grabstelleninhabers und nach Überweisung des o. a. Betrages in Kraft und behält seine Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit von zur Zeit 40 Jahren. 7 4. Dieser Vertrag wird 3-fach ausgefertigt. Jeder der Vertragsschließenden erhält eine Ausfertigung." 8 Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin teilte dem Beklagten dazu mit Schreiben vom 02.07., 26.08. und 28.10.1993 ergänzend folgendes mit: Eine Kündigung des Grabpflegevertrages vom 29.05.1990 sei nicht vorgesehen und nach dem Inhalt des Vertrages auch schlechterdings nicht möglich. Auch die Kirchengemeinde S. sei nicht bereit, die Klägerin aus diesem Vertrag zu entlassen. Das Presbyterium habe am 04.10.1993 festgestellt, daß es keine Möglichkeit gebe, den Grabpflegevertrag mit der Klägerin zu kündigen. Der angewiesene Betrag i.H.v. 10.000,00 DM sei im übrigen durch die Anlegung der Grabstelle im Jahre 1985 auch schon zu einem erheblichen Teil verbraucht worden. Das der Kirchengemeinde überwiesene Geld stamme zu einem ganz erheblichen Teil aus dem Vermögen, welches der am 14.02.1985 verstorbene Herr S. hinterlassen habe, mit welchem die Klägerin seit 1947 in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Herr S. sei in dieser Doppelgrabstelle, auf die sich der Grabpflegevertrag vom 29.05.1990 beziehe, beerdigt worden. Die Klägerin, welche seelisch extrem labil sei, sehe es als ihre Pflicht an, für die Pflege dieser Doppelgrabstelle Sorge zu tragen. 9 Der Beklagte übernahm durch Bescheid vom 03.12.1993 rückwirkend ab dem 06.03.1993 die durch eigene Einkünfte der Klägerin nicht gedeckten Heimpflegekosten. 10 Durch weiteren Bescheid vom 10.12.1993 leitete der Beklagte die Ansprüche der Klägerin aus dem Grabpflegevertrag vom 29.05.1990 gemäß § 90 Abs. 1 BSHG auf sich über. Auf die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage hob das Gericht durch Urteil vom 20.04.1998 die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 10.12.1993 im wesentlichen mit der Begründung auf, daß der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Überleitungsanzeige gegen die Kirchengemeinde S. offensichtlich kein (überleitungsfähiger) Anspruch zugestanden habe (Az.: 6 K 404/97 VG Minden). 11 Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 12 Seit dem 01.03.1997 erhält die Klägerin von der Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld i.H.v. 2.000,00 DM. 13 Durch Bescheid vom 24.04.1998 zog der Beklagte seine mit Schreiben vom 03.12.1993 erteilte Kostenzusage mit Ablauf des 15.05.1998 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klägerin verfüge außer einem Sparguthaben i.H.v. ca. 4.500,00 DM zuzüglich Zinsen noch über die bei der Kirchengemeinde S. anläßlich des Abschlusses des Grabpflegevertrages vom 29.05.1990 hinterlegte Summe von 10.000,00 DM. Ihr Vermögen übersteige damit den Vermögensfreibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erheblich. Das bei der Kirchengemeinde hinterlegte Kapital unterliege auch nicht gemäß § 88 Abs. 3 BSHG der Verschonung. Zwar werde die Klägerin die Reduzierung bzw. vollständige Auflösung des Grabpflegevertrages subjektiv als Härte empfinden, da ihrerseits durch diesen Vertrag eine sinnvolle Vorsorge für ihr Ableben und die Grabpflege getroffen worden sei; dieses subjektive Empfinden reiche jedoch für die Annahme einer Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG nicht aus, da diese Vorschrift voraussetze, daß objektiv eine Härte bestehe. Diese Bestimmung erfasse nur atypische Sachverhalte und solle gewährleisten, daß der Einsatz vorhandenen Vermögens nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage führe. Der hier in Rede stehende Grabpflegevertrag sei von der Klägerin vorsorglich abgeschlossen worden, Leistungen würden daraus erst nach ihrem Tode erbracht. Eine Vertragskündigung würde die Lebensführung der Klägerin daher in keiner Weise beeinträchtigen. Dies würde im übrigen auch dann gelten, wenn entgegen dem Vertragstext bereits seit 1992 seitens der Kirchengemeinde Leistungen erbracht worden sein sollten. Da im Sozialhilferecht ausschließlich der aktuelle Bedarf und nicht etwa die Vorsorge für einen zukünftigen, in diesem Falle sogar erst nach dem Tode der Hilfesuchenden eintretenden Bedarf zugrundezulegen sei, könne hier von einer Verwertung des in Form des Grabpflegevertrages gebundenen Kapital der Klägerin nicht abgesehen werden. 14 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.05.1998 Widerspruch ein, der im wesentlichen wie folgt begründet wurde: Für die Klägerin sei die Idee der posthumen Versorgung und insbesondere der Versorgung des Grabes ihres Lebensgefährten elementar und lebenserhaltend. Die Betreuerin der Klägerin, Frau B. aus B. , wäre im übrigen auch gar nicht in der Lage, eine Kündigung des Grabpflegevertrages auszusprechen, weil dies dem natürlichen Willen der Klägerin, welcher ihren rechtsgeschäftlichen Willen aus der Zeit entspreche, in der sie noch voll geschäftsfähig gewesen sei, eindeutig widersprechen würde. Im übrigen bedürfte eine solche Kündigung auch der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, welches die Zustimmung im Zweifel aus den genannten Gründen versagen würde. 15 Diesen Widerspruch der Klägerin wies der Landschaftsverband W. durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.1998 im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides im einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 16 Hiergegen hat die Klägerin am 26.11.1998 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die vorliegende Klage erhoben. Sie weist insbesondere nochmals daraufhin, daß sie gar nicht in der Lage sei, den in Rede stehenden Grabpflegevertrag zu "verwerten". Der Vertragspartner habe ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich nicht in der Lage sehe, den Vertrag einseitig aufzuheben. Die Aufhebung dieses Vertrages widerspräche auch eindeutig dem natürlichen Willen der Klägerin. Diese habe unter Zeugen mehrfach ihre Suizidabsicht für den Fall geäußert, daß der Grabpflegevertrag aufgelöst werden müsse. -- Mit Schriftsatz vom 05.03.1999 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, daß sich ihr Sparguthaben aktuell nur noch auf 3.570,00 DM belaufe, nachdem der Beklagte die Zahlung eingestellt habe und sie gezwungen gewesen sei, ihr Schonvermögen einzusetzen. 17 Die Klägerin hat ferner ein an ihren Prozeßbevollmächtigten gerichtetes Schreiben der Vorsitzenden des Presbyteriums der Ev.-Luth. Kirchengemeinde S. , Pfarrerin J. , vom 15.12.1998 vorgelegt, daß folgenden Inhalt hat: 18 "In Rücksprache mit Herrn M. und Herrn H. vom Landeskirchenamt in B. sehen wir zur Zeit folgende Möglichkeit für eine (vorläufige) außergerichtliche Lösung: Die ev. Kirchengemeinde S. paßt den Grabpflegevertrag von Frau K. an die neue Ruhezeit von 30 Jahren an. Das dadurch freiwerdende Guthaben beläuft sich dann aufgerundet auf 3.000,00 DM". 19 Mit Schriftsatz vom 28.07.1999 hat die Klägerin ein weiteres Schreiben der Pfarrerin J. vom 15.10.1998 vorgelegt, in welchem dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt wird, daß die ev.-luth. Kirchengemeinde S. nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle des Landeskirchenamtes und des Friedhofs der Auffassung sei, daß der mit Frau K. am 29.05.1990 geschlossene Grabpflegevertrag ausschließlich für diesen Zweck benötigt werde und kein Betrag ausgekehrt werden könne ... Mit dem Tode der Frau K. beginne eine 30- jährige Ruhezeit auf dem Friedhof der Kirchengemeinde S. , und der Betrag werde dann voll ausgeschöpft werden müssen, da außer der regelmäßigen Pflege und Bepflanzung der Grabstätte (Sachkosten und anteilige Personalkosten) auch die Neuanlage und -einfassung nach der Bestattung im Vertrag inbegriffen sei. Nur bei Bestehenbleiben der jetzigen Vertragssumme könne es gewährleistet werden, daß die Pflege auch für diese 30 Jahre sichergestellt sei. 20 Die Klägerin ist der Auffassung, daß aus diesem Schreiben der Kirchengemeinde folge, daß es ihr nicht möglich (gewesen) sei, mit der Kirchengemeinde eine Vertragsanpassung zu vereinbaren. Das Schreiben der Kirchengemeinde vom 15.12.1998 sei nur im Zusammenhang mit einer damals angestrebten außergerichtlichen Lösung mit dem Beklagten verfaßt werden. An einer außergerichtlichen Lösung des Inhalts, daß der Beklagte aus der Grabpflegesumme einen Teilbetrag i.H.v. 3.000,00 DM erhalten und den Restbetrag als Schonvermögen der Klägerin anerkannt hätte, sei der Beklagte jedoch nicht interessiert gewesen. 21 Aus einem von der Klägerin ferner vorgelegten Schreiben des Beklagten an ihren Prozeßbevollmächtigten vom 25.11.1998 ergibt sich, daß sich - ohne Berücksichtigung des Grabpflegevertrages - für den Monat Juni 1998 ein Sozialhilfeanspruch der Klägerin i.H.v. 396,35 DM, für die Monate Juli, August und Oktober 1998 jeweils ein Sozialhilfeanspruch i.H.v. 510,95 DM und für die Monate September und November 1998 ein Sozialhilfeanspruch der Klägerin i.H.v. jeweils 390,56 DM ergäbe. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes W. vom 03.11.1998 zu verpflichten, die durch eigene Renteneinkünfte der Klägerin nicht gedeckten Heimpflegekosten über den 15.05.1998 hinaus bis zum 30.11.1998 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. 24 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides, 25 die Klage abzuweisen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Gerichtsakten 6 K 404/97 VG Minden und 12 C 1645/97 Amtsgericht Herford und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 27 Entscheidungsgründe: Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Klägerin steht für den Zeitraum vom 15.05. bis zum 30.11.1998 gegen den Beklagten kein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten (im Mai 1998: 198,18 DM; im Juni 1998: 396,35 DM; in den Monaten Juli, August und Oktober 1998 jeweils 510,95 DM und in den Monaten September und November 1998 jeweils 390,56 DM = insgesamt 2.908,50 DM) zu. 28 Denn die Klägerin verfügte im Klagezeitraum in Gestalt des bei der Kirchengemeinde S. hinterlegten Geldbetrages über i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG verwertbares Vermögen, welches auch nicht der Verschonung gem. § 88 Abs. 3 BSHG unterlag. 29 1) Zum "verwertbaren" Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG gehört jeder Vermögensgegenstand der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, der bestehenden Hilfebedürftigkeit zu begegnen. 30 vgl. BVerwG, Urteil v. 21.10.1970 - VC 33.70 -, FEVS 18, 1 C 2); OVG NW, Urteil v. 30.09.1996 - 24 A 1129/93 -. 31 "Verwertbarkeit" i.S.v. § 88 Abs. 1 BSHG setzt danach nicht die sofortige Verwertungsmöglichkeit voraus. 32 vgl. BVerwG, Urteil v. 21.10.1970, a.a.0.; VG Minden, Urteil v. 01.04.1997 - 6 K 2907/96 -. 33 Die Klägerin verfügte in diesem Sinne im Klagezeitraum über verwertbares Vermögen, weil sie den mit der ev.-luth. Kirchengemeinde S. am 29.05.1990 abgeschlossenen Grabpflegevertrag kündigen und dadurch einen fälligen Rückzahlungsanspruch gegen die Kirchengemeinde i.H. des bis dahin durch bereits erbrachte Grabpflegeleistungen noch nicht verbrauchten Betrages erlangen konnte. 34 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der mit der Kirchengemeinde abgeschlossene Grabpflegevertrag kündbar. Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß solche Vorträge aus wichtigem Grund gekündigt werden können. 35 vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 58. Aufl. 1999, Einl. zu § 241, Rdnr. 18 und 19 m.w.N. 36 Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, daß die (ohne Berücksichtigung des Grabpflegevertrages gegebene) Verarmung der Klägerin und ihre dadurch eingetretene Sozialhilfebedürftigkeit eine wesentliche Änderung der bei Abschluß des Grabpflegevertrages vorhandenen Verhältnisse war und damit einen wichtigen Grund darstellte, welcher die Klägerin nach Eintritt ihrer Sozialhilfebedürftigkeit jederzeit zur Kündigung des Grabpflegevertrages berechtigte. Bestätigt wird diese Auffassung auch durch § 528 Abs. 1 BGB, welcher für den Hilfesuchenden einen Anspruch auf Rückforderung einer vor Eintritt seiner Sozailhilfebedürftigkeit vorgenommenen Schenkung begründet. Schützenswerte Interessen des Vertragspartners, die Klägerin trotz der eingetretenen Notlage an dem Grabpflegevertrag festzuhalten, sind nicht erkennbar. 37 Da somit die Möglichkeit der Kündigung des Grabpflegevertrages und der Erlangung eines fälligen Rückzahlungsanspruches während des gesamten Bedarfszeitraums bestand, verfügte die Klägerin in dieser Zeit über verwertbares und zur Bedarfsdeckung auch ausreichendes Vermögen. 38 2) Dieses Vermögen unterlag - entgegen der Ansicht der Klägerin -auch nicht der Verschonung nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 oder § 88 Abs. 3 BSHG. Der Schontatbestand des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG greift insoweit schon deshalb nicht ein, weil die Klägerin zu Beginn des Klagezeitraums noch über sonstiges Schonvermögen in Höhe des Freibetrages nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Gestalt ihres Sparvermögens verfügte. 39 Die Verwertung des hier in Rede stehenden Grabpflege-Vermögens hätte für die Klägerin im Klagezeitraum auch keine Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG bedeutet. Dies ist bereits vom Beklagten im angefochtenen Bescheid mit zutreffender Begründung verneint worden. Auf die Gründe dieses Bescheids wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 40 Ergänzend dazu weist das Gericht auf folgendes hin: Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend erläutert werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, daß die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, daß die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen Lebenssachverhalt. Da die atypischen Fälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. 41 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 39, 1, 13 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil v. 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 -, FEVS 39, 29, 38. 42 Hieran anknüpfend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß der Einsatz des durch den Grabpflegevertrag gebundenen Vermögens der Klägerin für diese keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde. 43 Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil nach der genannten Vorschrift Vermögen nur dann der Verschonung unterliegen kann, wenn es um die Deckung eines Bedarfs geht, welchen der Hilfesuchende noch zu seinen Lebzeiten hat. Diese Auslegung des Gesetzes wird auch durch § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bestätigt, wonach bei Hilfe in besonderen Lebenslagen eine Vermögensverschonung stattfindet "soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung durch den Vermögenseinsatz wesentlich erschwert würde". Diese Vorschrift sieht die Verschonung von Vermögen nur zur Sicherstellung eines solchen Bedarfs vor, welchen der Hilfesuchende schon zu seinen Lebzeiten hat. Dies gilt auch für den dort geregelten Fall der "Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung". Denn die "Alterssicherung" findet begriffsnotwendig ihr Ende mit dem Tod des Betreffenden. Eine Vorsorge des Hilfesuchenden für die Zeit nach seinem Tode kann nach Ansicht der Kammer nicht mehr unter dem Begriff der "Alterssicherung" i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG subsumiert werden. Soweit im Urteil des OVG Berlin vom 28.05.1998 44 - 6 B 20.95 -, FEVS 49, 218 (223) 45 insoweit eine andere Auffassung vertreten wird, vermag sich das erkennende Gericht dem nicht anzuschließen, weil "Alterssicherung" im Sinne der vorgenannten Vorschrift die Vorsorge für die Zeit nach dem Tode eindeutig nicht umfaßt. Ob der Begriff der "Alterssicherung" ausnahmsweise einen im Rahmen einer Sterbeversicherung angesparten angemessenen Kapitalbetrag umfaßt mit der Folge, daß dieser Betrag gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG zu verschonen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, weil der hier in Frage stehende Grabpflegevertrag über die durch eine Sterbeversicherung abgedeckten reinen Beerdigungskosten hinausgeht. 46 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß das hier in Frage stehende Vermögen, soweit es für die Pflege des Grabes der Klägerin einschließlich der Anlage ihres Grabes bestimmt ist, schon deshalb nicht der Verschonung nach § 88 Abs. 3 BSHG unterliegen kann, weil es sich bei dieser Vorsorgemaßnahme der Klägerin nicht um die Deckung eines bereits zu ihren Lebzeiten bestehenden Bedarfs handelt. 47 Dieses Ergebnis wird auch durch den Sinn und Zweck des Schontatbestandes des § 88 Abs. 3 BSHG bestätigt. Denn die Vorschriften des BSHG über das Schonvermögen sollen - wie bereits erwähnt - gewährleisten, daß die vorhandenen Lebensgrundlage des Hilfesuchenden nicht wesentlich beeinträchtigt wird, ihm ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit (zu seinen Lebzeiten) erhalten bleibt und eine nachhaltige soziale Herabstufung des Hilfesuchenden vermieden wird. In diesen Schutzbereich wird aber nicht eingegriffen, wenn der Klägerin zugemutet wird, von einer posthumen Vorsorge Abstand zu nehmen. 48 Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Menschenwürde, welche auch gemäß § 1 Abs. 2 BSHG den gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen zugrundeliegt und daher auch deren Umfang bestimmt, eine posthume Grabpflege in der Weise, wie dies durch den von der Klägerin abgeschlossenen Grabpflegevertrag gewährleistet werden soll, nicht gebietet. Dies ergibt sich schon daraus, daß bei einem ordnungsbehördlich veranlaßten sog. Armenbegräbnis eine posthume Grabpflege, wie sie die Klägerin wünscht, nicht vorgesehen ist; eine Verletzung der Menschenwürde des Betreffenden kann hierin nicht erblickt werden. Auch ist es heute vielfach - gerade bei Personen, die keine Angehörigen hinterlassen - üblich, daß die Leiche eingeäschert und ein Urnenbegräbnis erfolgt; auch in diesen Fällen findet eine posthume Grabpflege in der von der Klägerin gewünschten Weise nicht statt, ohne daß deshalb die Würde der Verstorbenen verletzt wäre. 49 Die hier vertretene Auffassung, daß eine posthume Grabpflege in der von der Klägerin gewünschten Weise nicht durch die Menschenwürde geboten ist und daher nicht die Anerkennung eines ( über den Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinausgehenden, zusätzlichen) Schonvermögens rechtfertigt, wird im übrigen auch durch die gesetzliche Regelung des § 15 BSHG bestätigt. Das Sozialhilferecht regelt in dieser Vorschrift nämlich abschließend, in welchem Umfange nach dem Tode eines Hilfeempfängers die Kosten seiner Bestattung aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen sind. Zu diesen Kosten gehören zwar auch die Kosten der erstmaligen Herrichtung des Grabes, nicht aber die Kosten der laufenden Grabpflege. 50 allgemeine Meinung, vgl. z. B. Wrede, in: ZfF 91, 128 (129); Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Kommentar, 15. Aufl., 1997, Rdnr. 3 zu § 15. 51 Wenn aber die Kosten der laufenden Grabpflege nicht zu dem nach § 15 BSHG berücksichtigungsfähigen Bedarf gehören, so können auch finanzielle Mittel, welche ein Hilfesuchender zur Sicherstellung der laufenden Kosten der Pflege seines eigenen Grabes noch zu seinen Lebzeiten zweckgebunden hinterlegt hat, nicht als Schonvermögen nach § 88 Abs. 3 BSHG anerkannt werden; denn ansonsten würde Vermögen zur Sicherstellung eines Bedarfs verschont, welcher sozialhilferechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist. 52 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ferner, daß Vermögen der Klägerin auch insoweit nicht verschont werden kann, als es bereits gegenwärtig zur Deckung der Grabpflegekosten ihres im Jahre 1985 verstorbenen Lebensgefährten, Herrn S. , eingesetzt wird. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen sozialhilferechtlich relevanten eigenen Bedarf der Klägerin. Die Klägerin ist aber gehalten, ihr Vermögen, soweit es nicht der Verschonung unterliegt, zunächst zur Sicherstellung ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs und sodann des Bedarfs einer anderen in den §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Personen einzusetzen. Solche in den §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannte Personen sind im Falle der Klägerin aber nicht vorhanden. 53 Wenn die Klägerin die Pflege des Grabes ihres verstorbenen Lebensgefährten wünscht, so steht es ihr frei, die hierdurch entstehenden Kosten aus ihrem Vermögensfreibetrag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu zahlen. Darüber hinaus vorhandenes Vermögen muß zur Sicherstellung des eigenen sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs der Klägerin eingesetzt werden und kann daher nicht zur Deckung eines sonstigen Bedarfs verwandt werden. 54 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.