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Urteil

9 K 3037/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1999:0726.9K3037.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 26. Juni 1998, soweit darin die Straßenreinigungsgebühr um 39,60 DM erhöht worden ist, und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 1998 werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Gehweg der M. Straße und der E. Straße entlang der öffentlichen Grünfläche zu reinigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war bis zu der im gerichtlichen Verfahren erfolgten Veräußerung Eigentümer des Grundstücks "E. Straße 4" in C. . Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen Schmalseite an die E. Straße (Bundesstraße 241). Der Hauseingang befindet sich an der östlichen Längsseite. Dort grenzt das Grundstück an eine Grünfläche (Flur 14, Flurstück 342) mit den Flächenmaßen 15 m * 9,5 m, welche die Ecklage im Einmündungsbereich der E. und der M. Straße (B 83) ausfüllt. Ursprünglich war auch dieses Grundstück mit einem kleineren Wohnhaus bebaut. Nach einem Abriss des Gebäudes blieb die Fläche unbebaut. Zunnächst wurde diese Fläche mittels "Trampelpfad" als Abkürzung genutzt; später wurde diese Nutzung durch Anlage von Dornengebüschen faktisch unterbunden. Desweiteren befinden sich zwei Bäume auf der Parzelle. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Situation wird auf den Plan (Bl. 8 GA) und die Lichtbilder (Bl. 9 GA und Bl. 29 der Beiakte) Bezug genommen. 3 Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser nach rechtlicher Überprüfung gemäß der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (StRGS) zur Reinigung des Gehweges entlang der "M. Straße" im Bereich der Grünfläche einschließlich des Winterdienstes verpflichtet sei. Daraufhin entgegnete der Kläger, dass zur M. Straße keine Zugangs- oder Zufahrtmöglichkeit bestehe. Sein Grundstück sei nur von der E. Straße erschlossen. Der Beklagte machte geltend, dass durch die Grünfläche die örtliche Beziehung zur M. Straße nicht unterbrochen sei. Da die Möglichkeit zur Schaffung eines Zugangs bestehe, sei das Grundstück auch von dort aus erschlossen. Eine Widmung der Bundesstraßen sei nach Mitteilung des Westfälischen Straßenbauamtes nicht nachweisbar. Es sei jedoch von unvordenklicher Verjährung auszugehen. Dem hielt der Kläger entgegen, dass die Grünfläche ihrerseits von der M. Straße erschlossen werden. Gegen die vom Beklagten erlassenen Verwaltungsakte werde Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei seinen vorherigen Schreiben lediglich um Informationsschreiben gehandelt habe. 4 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 25. Juni 1998 zog der Beklagte den Kläger sodann zu Straßenreinigungsgebühren für die Straßenteilstücke im Bereich der Grünanlage (10 m E. Straße und 8 m M1. Straße) in Höhe von insgesamt 39,60 DM heran. 5 Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1998 zurückwies. 6 Am 18. August 1998 hat der Kläger zunächst gegen den Grundbesitzabgabenbescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, die Grünanlage als Teil des Gehweges zu werten. Nach richterlichem Hinweis hat der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 1999 die Klage erweitert. Es solle gerichtlich überprüft werden, ob er für die betreffenden Straßenteile straßenreinigungspflichtig sei. 7 Am 14. April 1999 ist die Klägerin, die Schwester des Klägers, als neue Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Am 1. Mai 1999 hat sie erklärt, das Klageverfahren bezüglich der Straßenreinigungspflicht übernehmen zu wollen. 8 Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, 9 den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1998 aufzuheben. 10 Die Klägerin beantragt, 11 festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, den Gehweg der "M. Straße" und der "E. Straße" entlang der öffentlichen Grünfläche zu reinigen. 12 Die bzw. der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klagen abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass es sich bei der Grünfläche um einen Teil der Gehweganlage handele, welcher der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sei. 15 Die Beteiligten haben ihr Einverständis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung nach Durchführung eines Erörterungstermins vor Ort erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen der bzw. des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 VwGO. 19 Die gegen den Grundbesitzabgabenbescheid gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig. Der zwischenzeitliche Eigentumswechsel berührt nicht die rechtlichen Verpflichtungen des Klägers aus dem Bescheid, so dass er weiterhin klagebefugt ist. 20 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). 21 Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung liegen nicht vor, da das Grundstück von der "M. Straße" her nicht erschlossen ist. Dieses gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung im Einklang mit § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW erforderliche Tatbestandsmerkmal ist nicht gegeben, weil keine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Zugangsmöglichkeit besteht. Zunächst scheidet eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne dergestalt, dass es sich bei der hier interessierenden Grünfläche bereits um einen Teil der Straße bzw. des Gehwegs handeln könnte, aus. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten handelt es sich nicht um einen Teil der "M. Straße". Maßgeblich für die Bewertung ist allein, ob der Geländeteil bei natürlicher Betrachtungsweise zur Straße gehört, wobei es nicht auf die katastermäßige oder widmungsgemäße Zugehörigkeit entscheidend ankommt. 22 Vgl. Stemshorn in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rdnr. 448. 23 Dies ist hier nicht der Fall. Die Grünfläche ist nach allen erkennbaren Merkmalen kein Teil des Gehwegs oder sonst als Nebenanlage einer Straße in der Örtlichkeit erkennbar. Sie ist vielmehr nach dem Eindruck vor Ort eine eigenständige Grünanlage. Dafür spricht zum einen, dass diese Fläche ebenso wie die Nachparzellen bis vor einiger Zeit mit einem Wohnhaus bebaut war und auch jetzt nicht grundsätzlich als unbebaubar erscheint. Der Umstand, dass die beklagte Gemeinde als Eigentümerin möglicherweise darauf verzichtet hat, um die Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich der beiden Bundesstraßen nicht zu beeinträchtigten, führt nicht zwingend zur Zuordnung dieser Fläche zur Straße. Vorrangig für die Bewertung ist allerdings die gegenwärtige Größe, Nutzung und die Art der Bepflanzung der Fläche. Danach erscheint das Grundstück aufgrund der beiden größeren Bäume und insbesondere der dichten Bepflanzung mit undurchdringlichem Gebüsch nicht als Gelände, das der Öffentlichkeit zum Betreten zur Verfügung stehen soll. Es erscheint wegen seiner Größe auch nicht als bloßes Begleitgrün der Straße oder als Straßensaum. Die Grundstücksgröße unter Einbeziehung der Größenverhältnisse in der näheren Umgebung und der Gestaltung der Straße betonen vielmehr den eigenständigen Charakter der Grünfläche. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass die "M1. Straße" durch diese Grünfläche vom klägerischen Grundstück getrennt ist. Eine Heranziehung hätte dann nur erfolgen können, wenn es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück handelt, welches über eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit über die Grünfläche hinweg verfügt hätte. Eine rechtliche Sicherung erfordert zwar kein dingliches Recht, zumindest jedoch eine schuldrechtlich abgesicherte Rechtsposition. 24 Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Februar 1991 - 9 A 1610/90 - , KstZ 1992, 232. 25 Auch dies ist nicht der Fall. In tatsächlicher Hinsicht wirkt sich die jetzige Bepflanzung als Betretungshindernis aus, was möglicherweise auch bezweckt war, um die Anlegung eines "Trampelpfades" - wie in der Vergangenheit geschehen - zu unterbinden. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine rechtliche Sicherung im oben dargestellten Sinne vorliegt bzw. im Veranlagungszeitraum vorgelegen hat. Hinsichtlich der E. Straße war das Grundstück bereits durch die dieser Straße zugewandten Frontlänge gebührenrechtlich erfasst, so dass für eine weitergehende Veranlagung kein Raum ist. 26 Die Klage der als dingliche Rechtsnachfolgerin zulässigerweise in das Verfahren eingetretenen Klägerin ist ebenfalls zulässig. Das Interesse des Voreigentümers und Klägers, den Umfang der Reinigungspflicht gerichtlich klären zu lassen, ist eine hier zulässige und nicht an Fristen gebundene Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens. Es handelt sich um eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO. Eine Anfechtungsklage kam nicht in Betracht, da die beklagte Gemeinde zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sie insoweit keine Verwaltungsakte erlassen hat. Das Passivrubrum hinsichtlich dieses Klagegegenstandes war zu ändern, da eine Feststellungsklage nicht gegen die Behörde, sondern gegen die Gemeinde zu richten ist. 27 Die Klage ist auch begründet. 28 Die Klägerin ist nicht zur Reinigung des Gehwegs im hier streitigen Bereich der Grünanlage verpflichtet, weil bereits das für eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die jeweiligen Grundstückseigentümer gemäß § 2 Abs. 1 StRGS erforderliche Tatbestandsmerkmal des "Angrenzens" nicht gegeben ist. Ebenso wie in der gleichlautenden höherrangigen gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW geregelt, können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Danach beinhaltet das Erfordernis des Angrenzens eine räumliche Begrenzung, für welche Strecke des Gehwegs dem einzelnen Eigentümer die Reinigungspflicht auferlegt werden kann. Grundsätzlich ist das nur derjenige Gehwegabschnitt, mit dem das Grundstück eine gemeinsame Grenze hat. 29 Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 473/90 - S. 8 f. Urteilsabdruck. 30 Demnach wäre die Übertragung der Reinigungspflicht nur wirksam gewesen, wenn sich an die Grundstücksgrenzen der zu reinigende Gehweg, der die Grünfläche umgibt, angeschlossen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwischen dem Gehweg und dem Grundstück der Klägerin befindet sich nämlich - wie bereits oben in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ausgeführt - mit der Grünfläche ein weiteres Grundstück, welches eigenständige Bedeutung hat und welches nicht dem Gehweg zugerechnet werden kann. Somit handelt es sich um eine eigenständige Anlage mit der Folge, dass nur der jeweilige Eigentümer dieser Fläche, nicht aber benachbarte Eigentümer das Tatbestandsmerkmal des "Angrenzens" zum Gehweg hin erfüllen. Entsprechendes gilt für die Teilstrecke der E. Straße im Bereich der Grünfläche. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.