Urteil
9 K 4072/98
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:1999:0723.9K4072.98.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Gehweg der Hellwegstraße und der Unteren Hauptstraße im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit aufstehendem Bildstock zu reinigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Gehweg der Hellwegstraße und der Unteren Hauptstraße im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit aufstehendem Bildstock zu reinigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks "Untere Hauptstraße 130" in C. - E. . Das Grundstück grenzt östlich an die Untere Hauptstraße (Bundesstraße 241) und westlich an die Hellwegstraße, welche südlich des klägerischen Grundstücks spitzwinklig in die B 241 einmündet. Im unmittelbaren Einmündungsbereich ist eine im Eigentum der Beklagten stehende öffentliche Grünfläche gelegen, welche somit zum einen von den beiden Straßen und zum anderen von der Südgrenze des klägerischen Grundstücks begrenzt wird. Die gemeinsame Grenze ist etwa 11 bis 12 m lang. Die Grünfläche befindet sich im abschüssigen Geländeteil auf einem gemauerten Sockel und ist von einem niedrigen Metallzaun umgeben. Neben dem Bewuchs mit Sträuchern und zwei kleineren Bäumen befindet sich dort ein Bildstock. Bei religiösen Prozessionen dient dieses Gelände als Station. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Situation wird auf die Pläne (Bl. 6 und 7 GA) und Lichtbilder (Bl. 21, 30 und 31 GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese nach rechtlicher Überprüfung gemäß der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (StRGS) zur Reinigung des Gehwegs vor dem Grundstück entlang der Straßen "Untere Hauptstraße" und "Hellweg(straße)" einschließlich des Winterdienstes verpflichtet sei. Daraufhin entgegnete die Klägerin, dass sie zwar hinsichtlich der unmittelbar angrenzenden Fußwege keine Bedenken habe, nicht aber hinsichtlich des Einmündungsbereichs. Die Beklagte machte geltend, dass für das Angrenzen eine örtliche Beziehung zwischen der Straße und dem Grundstück bestehen müsse. Eine solche Beziehung bestehe und werde durch die städtische Grünfläche nicht unterbrochen. Die Erschließung sei ebenfalls gegeben. Dem hielt die Klägerin ihre Rechtsauffassung in der Folgekorrespondenz entgegen. Am 10. November 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagte an der Verpflichtung zur Reinigung festhalte und daher ein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Klärung der Streitfrage bestehe. In der Sache selbst grenzten die Gehwegflächen nicht an, weil die örtliche Beziehung zu den Straßen durch die Grünfläche abgeschnitten sei. Ferner bestehe auch keine Zugangsmöglichkeit. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, den an den Vorgarten mit aufstehendem Bildstock angrenzenden Fußweg im Einmündungsbereich der "Hellwegstraße" und der "Unteren Hauptstraße" in C. -E. zu reinigen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass das Tatbestandsmerkmal des Angrenzens erfüllt sei, da die örtliche Beziehung des Grundstücks zu den Straßen nicht durch den "Vorgarten" mit Bildstock unterbrochen sei. Die Beteiligten haben ihr Einverständis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung nach Durchführung eines Erörterungstermins vor Ort erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 VwGO. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Sie war somit gegen die Gemeinde zu richten; das Passivrubrum wurde entsprechend umgestellt. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist nicht zur Reinigung des Gehwegs im hier streitigen Bereich der Grünanlage verpflichtet, weil bereits das für eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die jeweiligen Grundstückseigentümer gemäß § 2 Abs. 1 StRGS erforderliche Tatbestandsmerkmal des "Angrenzens" nicht gegeben ist. Ebenso wie in der gleichlautenden höherrangigen gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NW geregelt, können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Danach beinhaltet das Erfordernis des Angrenzens eine räumliche Begrenzung, für welche Strecke des Gehwegs dem einzelnen Eigentümer die Reinigungspflicht auferlegt werden kann. Grundsätzlich ist das nur derjenige Gehwegabschnitt, mit dem das Grundstück eine gemeinsame Grenze hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 473/90 - S. 8 f. Urteilsabdruck. Demnach wäre die Übertragung der Reinigungspflicht nur wirksam gewesen, wenn sich an die südliche Grundstücksgrenze der zu reinigende Gehweg, der die Grünfläche umgibt, angeschlossen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwischen dem Gehweg und dem Grundstück der Klägerin befindet sich nämlich mit der Grünfläche ein weiteres Grundstück, welches eigenständige Bedeutung hat und welches nicht dem Gehweg zugerechnet werden kann. Maßgeblich für die Bewertung ist die Frage, ob der Bereich der öffentlichen Straße, der an das Grundstück unmittelbar angrenzt, Teil des Gehwegs ist oder aber bei natürlicher Betrachtungsweise nach räumlicher Ausdehnung und Funktion von nur untergeordneter Bedeutung ist, die es rechtfertigt, diesen Straßenteil bei der Frage des Angrenzens zu vernachlässigen. Vgl. OVG NW, a.a.O., S. 9 f. Urteilsabdruck. Davon kann hier keine Rede sein. Die Grünfläche ist nach allen erkennbaren Merkmalen kein Teil des Gehwegs oder eines untergeordneten Straßenteils. Sie ist vielmehr aufgrund ihrer Größe, ihrer Bebauung mit einem Bildstock, ihrem Bewuchs und ihrer Umgrenzung mit einem Metallgitterzaun eine Anlage, die wegen dieser Merkmale als eigenständig zu bewerten ist. Bereits die Absperrung mit einem - wenn auch verhältnismäßig niedrigen - Metallgitterzaun für sich betrachtet würde einem Dritten bereits den Eindruck vermitteln, dass es sich hier nicht mehr um öffentlichen Straßenraum handelt. Dieser Eindruck wird durch den aufstehenden Bildstock verstärkt, der für jeden erkennbar die Bedeutung der Fläche als Ort für religiöse Handlungen hervorhebt. Anders als bei Wegkreuzen, die als einer Straße zugehörig empfunden werden mögen, ist hier wegen der Zusammengehörigkeit des Bildstocks mit der umgebenden Bepflanzung und Umzäunung der trennende Charakter zur Straße hin unverkennbar. Somit handelt es sich um eine eigenständige Anlage mit der Folge, dass nur der jeweilige Eigentümer dieser Fläche, nicht aber benachbarte Eigentümer das Tatbestandsmerkmal des "Angrenzens" zum Gehweg hin erfüllen. Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage war daher im Sinne der Klägerin zu beantworten, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Erschließungszusammenhang noch gewahrt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.