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Urteil

5 K 4720/97

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:1998:1222.5K4720.97.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1997 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 16.578,57 DM übersteigt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1997 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 16.578,57 DM übersteigt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrages, den die Beklagte für den Ausbau der Straße B. T. im C. Ortsteil U. erhoben hat. Die Klägerin ist Eigentümerin des 8450 qm großen Grundstücks Gemarkung U. , Flur 3, Flurstück 580. Diese Fläche wird im Süden von der N. X. , im Westen von der Straße B. T. und im Norden von der Oberen X. begrenzt. Eine Teilfläche von 3575 qm des Grundstücks, die sich in dem aus Oberer X. und der Straße B. T1. gebildeten Winkelknick erstreckt, ist in dem seit dem 20.06.1970 gültigen Bebauungsplan der Stadt C1. II/T 1, der das Gebiet östlich der Straße B. T1. zwischen H.-----straße und Mittlere X. erfaßt, als Reines Wohngebiet mit zulässiger eingeschossiger Bebauung dargestellt. Der östliche Teilbereich der Baufläche ist niveaumäßig etwas erhöht und mit einem bungalowartigen Haus bebaut. Das Gebäude trägt die Lagebezeichnung Obere X. 31. Die unmittelbar an die Straße B. T1. heranreichenden bebaubaren Flächen des Flurstücks 580 werden wie auch die gesamte Restfläche landwirtschaftlich als Weideland genutzt. Die Straße B. T1. zweigt in südlicher Richtung von der U1. Straße ab und verläuft im großen und ganzen geradeaus bis hinunter zur Unteren X. . Die Abrechnungsstrecke reicht jedoch nur bis etwa 40 m hinter den Abzweig der Straße Obere X. . Dort endet nach ca. 480 m der von der U1. Straße ausgehende Bebauungszusammenhang, bzw. östlich der Straße der vom Plan ausgewiesene Baubereich. Zur weiteren Darstellung des Streckenverlaufs, des damit zusammenhängenden übrigen Straßen- und Wegesystems wie auch der gesamten Bebaungssituaution wird auf das in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandene Plan und Kartenmaterial - insbesondere BA I und II - Bezug genommen. Bis zur Oberen X. war die Straße vor dem hier abgerechneten Ausbau mit einer bituminösen Fahrbahnbefestigung in einer Breite von 3,5 bis 4,5 m ausgestattet. Danach führte die Straße - auch auf dem zusätzlich ausgebauten 40 m Verlängerungsstück - feldwegeartig weiter. Die Entwässerung der vormaligen Fahrbahn erfolgte über offene Seitengräben. Gehwege waren nicht vorhanden. Die hier zu beurteilende Ausbaumaßnahme geht zurück auf einen Beschluß der Bezirksvertretung K. vom 09.05.1989. Beschlossen wurde damals, die Straße B. T1. zwischen der U1. Straße und der Straße Obere X. im Seperationsprinzip mit einer durchgehenden Fahrbahn in 5 m Breite und beidseitigen Gehwegen zwischen U1. und H.-----straße in einer Breite von 1,50 m, sowie zwischen der H.-----straße und der Straße Obere X. in 2 m Breite, sowie zwischen der Straße Obere X. und der südlichen Grenze der im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnbebauung als befahrbarer Wohnweg auszubauen. Die gesamte Straße sollte durch Pilzleuchten ausgeleuchtet werden. Beim Ausbau sollten gleichzeitig die Voraussetzungen für die Einrichtung einer 30 km-Zone durch Torsituationen mit Aufpflasterungen an den Einmündungen U1. Straße/B. T. , I. Weg/Obere X. und I. Weg/H.-----straße geschaffen werden. B. 21.10.1991 wurden die Bauarbeiten aufgenommen. Abgeschlossen wurden die Arbeiten am 25.05.1992. Die VOB-Abnahme fand am 16.06.1992 statt. Bereits am 10.3.1992 beschäftigte sich die Bezirksvertretung K. wegen einer Ausbauänderung neuerlich mit dem Bauvorhaben und beschloß, daß sie die in der Vorlage des Tiefbauamtes geschilderte Änderung des Ausbaustandards der Straße B. T1. (Straßenabschnitt südlich der Straße Obere X. ) zur Kenntnis genommen habe. Die entsprechenden Pläne waren der Vorlage beigefügt. Der Ausbauzustand stellt sich nach Abschluß der Bauarbeiten wie folgt dar: Die Fahrbahn zwischen der U1. Straße und der Einmündung Obere X. ist in 5 m Breite bituminös befestigt worden. Als Randeinfassung wurde eine zweireihige Rinne aus Betongroßpflastersteinen 16 x 16 x 14 cm und Hochbordsteinen gesetzt. Daran schließen sich bis zur H.-----straße beidseitige Gehwege von 1,50 m Breite, danach bis zur Straße Obere X. 2 m breite Gehwege auf beiden Seiten an. Die Befestigung der Gehwege besteht aus Betonplatten. Die Abgrenzung zu den Grundstücken ist mit Betonkantensteinen auf Beton gesetzt erfolgt. Von der Oberen X. bis zum Ende der Ausbaustrecke sollte nach dem Bauprogramm ein etwa 40 m langer befahrbarer Wohnweg aus Betonverbundpflaster angelegt werden. Erstellt wurde ein 47 m langer Weg aus 20 m Verbundsteinpflaster und 27 m wassergebundener Schotterdecke. Die Straße ist weiter mit elf Aufsatzleuchten zu 80 Watt ausgestattet worden. Vorher befanden sich dort lediglich vier Freileitungsleuchten zu 40 Watt, die etwa 30 Jahre alt waren. Die Klägerin wurde mit Heranziehungsbescheid vom 15.11.1996 für den nach Bebauungsplan bebaubaren Teil des Flurstücks 580 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 16.683,66 DM herangezogen. Die Beitragspflicht wurde für die Fahrbahn, die beidseitigen Gehwege, die Rinnen und die Beleuchtung geltend gemacht. Ihr insgesamt 8450 qm großes Grundstück wurde mit 3275 qm berücksichtigt, weil 5175 qm nach dem Bebauungsplan nur als landwirtschaftlich nutzbar bezeichnet seien. Multipliziert wurden 3275 Flächeneinheiten mit dem errechneten Verteilungsfaktor von 5,094247 DM pro Einheit. Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie damit begründete, daß es schon fraglich sei, ob der Ausbau über die Obere X. bis zum Haus Nr. 46 eine Maßnahme nach KAG sei. Es könne sich insoweit auch um eine erstmalige Herstellung nach BauGB handeln. Auch sei die tatsächliche Abgrenzung der Erschließungsanlage insgesamt unrichtig. Es müsse eine klare Abgrenzbarkeit vorliegen. Das Bauprogramm vom 09.05.1989 sehe einen Ausbau über die Straße Obere X. hinaus bis zur südlichen Grenze der im Bebauungsplan festgeschriebenen Wohnbebauung vor. Dies sei zwar eine ordnungsgemäße Abgrenzung. Auf Antrag eines Anliegers sei das Bauprogramm aber durch Beschluß der Bezirksvertretung K. vom 10.03.1992 räumlich verkleinert worden. Es erstrecke sich nicht mehr bis zur Planungsgrenze, sondern ende auf der halben Strecke vor der Zufahrt zu Haus Nr. 46. Das sei keine sachgemäße, sondern eine auf persönliche Wünsche zurückgehende Abgrenzung. Sie führe zu der beitragsrechtlich unvertretbaren Situation, daß bei einer Verlängerung der Straße in Richtung Mittlere X. vor den Grundstücken dieses verkleinerten Teilbereichs verschiedenes Beitragsrecht zur Anwendung käme. Schließlich sei die vorgenannte Abgrenzung des Innenbereichs im Bereich der Häuser B. T1. 46 bis zur U1. Straße unsachgemäß. Dieses führe zur Beitragsverzerrung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.1997 als unbegründet zurück. Sie führte aus, daß der Bereich der Straße B. T1. von Obere X. bis zur Planungsgrenze bzw. dem Übergang vom Innenbereich in den Außenbereich vor dem jetzt abgerechneten Ausbau Ende der 50iger Jahre mit Schlacke befestigt worden sei. Das sei damals den örtlichen Straßenbaugepflogenheiten entsprechend gewesen. Der jetzige Ausbau mit teilweiser Pflasterung und wassergebundener Decke stelle in jedem Fall einer Verbesserung gegenüber dem vorigen Ausbauzustand dar. Für die Vornahme einer KAG- Abrechnung sei die erstmalige Herstellung nicht Voraussetzung. Am 07.11.1997 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, daß das Teilstück der Straße B. T1. südlich der Oberen X. nie im Sinne des Erschließungsbeitragsrecht ausgebaut worden sei und auch heute noch keinen entsprechenden Standard erreicht habe. Im übrigen stelle der Beschluß der Bezirksvertretung K. vom 10.03.1992 keine Änderung des Bauprogramms vom 09.05.1989 dar, weil dort lediglich der Vermerk des Tiefbauamtes vom 09.03.1992 zur Kenntnis genommen worden sei. Schließlich müsse in die Verteilungsfläche auch noch das rückwärtige Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Lagebezeichnung B. T1. 46 einbezogen werden, weil es sich insoweit um eine Innenbereichsfläche im Sinne von § 34 BauGB handele. Die Beklagte habe in der Vergangenheit jedenfalls für diesen Bereich Baugenehmigungen auf der Grundlage dieser Vorschrift erteilt. Ihr Grundstück sei dazu nur im oberen Bereich dem Niveau der Straße angeglichen. Weiter unten befinde sich zwischen Straße und Grundstück ein Straßenseitengraben. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 15.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1997 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entschieden (§§ 6 Abs. 1 und 4, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, sachlich aber zum überwiegenden Teil nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 15.11.1996 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 09.10.1997 ist weitgehend rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten(§ 113 Abs. 1 VwGO). Lediglich der 16.578,57 übersteigende Teil war wegen geringfügiger Korrekturen an der Verteilungsfläche aufzuheben. Die sachliche Beitragspflicht als Grundlage für die persönliche Heranziehung der Klägerin mit Bescheid vom 15.11.1996 ist mit der VOB-Abnahme der Baumaßnahme am 16.06.1992 unter Geltung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C1. vom 16.08.1988 - im folgenden: Beitragssatzung - für die gesamte Länge der Ausbaumaßnahme an der Straße B. T1. entstanden. Aus dem hier maßgeblichen Bauprogramm der Bezirksvertretung K. vom 09.05.1989 in der Fassung der Ergänzung durch den Änderungsbeschluß vom 10.03.1992 läßt sich entgegen der Auffassung der Klägerin ohne weiteres die Ausdehnung der Anlage und ihr gewollter Ausbauzustand entnehmen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung legt nämlich das Bauprogramm die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, daß nach dem Abschluß der Bauarbeiten festgestellt werden kann, ob die Anlage i.S.d. § 8 Abs. 7 S. 1 KAG endgültig hergestellt ist. vgl.: OVG NW, Urteil vom 11.6.1996 - 15 B 1313/96 - . Das ist hier der Fall, denn zunächst läßt sich dem Beschluß der Bezirksvertretung K. vom 09.05.1989 entnehmen, daß die KAG-Ausbaumaßnahme die Straße B. T1. von der U1. Straße bis zur südlichen Grenze der im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnbebauung erfassen sollte und unter Hinzunahme der Änderung vom 10.03.1992 läßt sich auch bestimmen, was und wie ausgebaut werden sollte. Das Gericht ist zudem der Auffassung, daß die im Bauprogramm festgelegte Ausdehnung der Anlage auf durchgängig sachgemäßen und nachvollziehbaren Gründen beruht und mit Willkür oder persönlichen Wünschen eines einzelnen Anliegers nichts zu tun hat. Sie ergibt sich zum einen aus dem Beginn der Straße B. T1. an der Abzweigung von der U1. Straße. Auf der anderen Seite - südlich - beruht sie ersichtlich auf dem dort sichtbaren Ende des Bebauungszusammenhangs, westlich markiert durch das Gebäude mit der Hausnummer 46 auf der Parzelle 815, östlich ausgewiesen durch die südliche Grenze der bebaubaren Flächen im Bebauungsplan der Stadt C1. II/T 1. Vergleicht man weiter Programm und Ausbauzustand miteinander kommt man zur Kongruenz und damit der endgültigen Herstellung im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne am 16.06.1992, dem Tag der VOB-Abnahme. Dabei geht das Gericht im weiteren davon aus, daß die erstmalige Herstellung der Straße bereits unter der Geltung der einfachen Merkmalsregelung - § 7 - der alten U1. Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1961 erfolgt ist, weil es hiernach nur auf eine Fahrbahn und eine dazugehörige Straßenentwässerung, die auch in einem Wegeseitengraben bestanden haben konnte, ankam. Zwar erfaßte die alte 3,5 bis 4,5 m breite bituminöse Fahrbahn nicht die gesamte Länge der jetzigen Ausbaumaßnahme und reichte nur etwa 450 bis 460 m von der U1. Straße aus gesehen nach Süden, jedoch hindert dieser Umstand aktuell nicht die Entstehung der Beitragspflicht nach dem § 8 KAG, weil die jetzt auf dem südlichsten Stück der hier interessierenden Abrechnungsstrecke erfolgte Anlegung des mit Schotter befestigten, wassergebundenen Stückes der Straße B. T1. aufgrund des sich aufdrängenden Sachzusammenhanges ohne weiteres als normale Erweiterung und damit straßenbaubeitragsrechtliche Verbesserung der alten Anlage im Zuge dieser Baumaßnahmen gesehen werden kann. Vorher befand sich dort, wie alle Beteiligten im Erörterungstermin am 25.11.1998 eingeräumt haben, lediglich ein unbefestigter Feldweg, der bei verständiger Würdigung nicht in der Lage war, eine auch nur einigermaßen gesicherte Erschließung zu vermitteln. Gegenüber diesem Zustand ist der jetzige Ausbau unschwer als Verbesserung zu begreifen, auch wenn es sich insoweit sicher noch nicht um das Optimum dessen handelt, was nach heutigem Standard straßenbautechnisch machbar wäre. Keinesfalls jedoch wird insoweit, wie die Klägerin befürchtet, dermaleinst bei einer Ausdehnung der Wohnbebauung und dadurch bedingter Erhöhung des Ausbaustandards eine erschließungsbeitragsrechtliche Heranziehung für dieses Teilstück auf sie zukommen, weil es sich dann nur noch um eine zusätzliche und damit von § 8 KAG erfaßte zweite oder nachmalige Herstellung handelte und zudem die Beklagte durch die verkörperte Festlegung des reduzierten Bauprogramms, vgl. zur Bedeutung des Bauprogramms im Erschließungsbeitragsrecht: OVG NW, Beschluß vom 23.05.1996 - 5 L 1736/94 -, an das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine besonderen formellen Anforderungen zu stellen sind, ihrerseits auf die sonst regelmäßig maßgeblichen Ausbaustandards für die erstmalige endgültige Herstellung verzichtet hat. vgl.: BVerwG, Urteil vom 18.01.1991, - 8 C 14.89 -. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, daß das ursprüngliche Bauprogramm der Bezirksvertretung K. vom 09.05.1989 hinsichtlich des Ausbaustandards nicht im aufgestellten Umfang realisiert worden ist, hat doch dieses Gremium noch vor der VOB-Abnahme am 10.03.1992 eine Änderung im Sinne des jetzigen Ausbaues gebilligt. Zwar heißt es im Text des Beschlusses ausdrücklich nur, daß die Bezirksvertretung die Änderung zur Kenntnis genommen habe. Hieraus jedoch, wie die Klägerin, den Schluß zu ziehen, eine Billigung in Beschlußform habe nicht vorgelegen, wäre nach Auffassung des Gerichts Wortklauberei und würde einem vernünftigen Verständnis des manifestierten Wortlauts zuwiderlaufen. Dabei ist es beitragsrechtlich irrelevant, daß die Änderung ursächlich zurückgeht auf ein Ersuchen des Anliegers E. . C2. . Die getroffene Entscheidung, das letzte Ausbaustück nur mit einer Schotterschicht zu befestigen, ist nämlich unabhängig davon wegen des Übergangs der Straße B. T. in den nahen Außenbereich ausbautechnisch vertretbar und daher auch ohne den eigentlichen Anlaß ohne weiteres nachzuvollziehen und wird nach Auffassung des Gerichts letztendlich vom weiten Ausbauermessen der Beklagten getragen. Eine Unsachgemäßheit insoweit vermag das Gericht nicht zu erkennen. Auch eine Beitragsverzerrung ist nicht zu besorgen, da sich an der zu berücksichtigenden Verteilungsfläche durch den Beschluß vom 10.03.1992 nichts geändert hat. An einer Übereinstimmung zwischen Bauprogramm und Ausbauzustand können daher keinerlei Zweifel bestehen. B. Vorliegen des Beitragstatbestandes in § 1 der Beitragssatzung bestehen ebenfalls grundsätzlich keine Bedenken, soweit es um die Berücksichtigung der Fahrbahn-, der Gehwegs-, der Straßenentwässerungs- und der Beleuchtungskosten geht. Hinsichtlich der Fahrbahn liegt eine eindeutige Verbesserung durch die Verbreiterung der vorhandenen Fläche bis zur Oberen X. , den nunmehr modernem Straßenbaustandard entsprechenden Schichtenaufbau und die von der Bebauungslage her gebotene Erweiterung im Bereich des klägerischen Grundstücks vor, die letztlich wirtschaftlich vorteilhaft für alle berücksichtigten Grundstücke ist. Die Grundstücke sind besser erreichbar. Dadurch hat sich auch ihre Erschließungssituation verbessert, was ihren Gebrauchswert - wenn auch nicht meßbar - erhöht. vgl.: OVG NW, Urteil vom 21.02.1991, - 2 A 809/88 -. Maßgeblich ist bei der Bemessung des Vorteils nämlich die gesamte ausgebaute Anlage, ohne daß es auf die spezielle Situation vor dem Grundstück der Klägerin ankommt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang gleichfalls, daß der unmittelbar an die Ausbaustrecke angrenzende Teil des klägerischen Grundstücks bislang noch nicht, wie im Bebauungsplan festgesetzt, bebaut ist. Für die Zuschreibung des straßenbaubeitragsrechtlichen Vorteils kommt es nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf eine im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aktuell vorliegende tatsächliche Nutzung der Anlage an. Maßgeblich ist vielmehr, daß unabhängig von subjektiv beeinflußbaren Faktoren objektiv eine ohne weiteres realisierbare Nutzungsmöglichkeit besteht. Das kann hier nicht in Abrede gestellt werden. vgl.: OVG NW, Urteil vom 18.03.1986, - 2 A 381/84 -. Auch bei den Gehwegen, die zum ersten Mal durchgehend beidseitig angelegt worden sind, steht eine vorteilhafte Verbesserung der Straße B. T1. nicht in Zweifel. Zwar fehlen Gehwege im unmittelbaren Angrenzungsbereich des klägerischen Grundstücks. Insoweit handelt es sich aber nur um ein kurzes etwa 20 m langes Teilstück, das bei der Gesamtlänge der Ausbaumaßnahme von 480 m nicht ins Gewicht fällt, da im übrigen von der Oberen X. bis zur U1. Straße Gehwege auf beiden Seiten der Straße zur Verfügung stehen und damit die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke erheblich verbessert wird. Diese Gehwege stehen in gesamter Länge auch der Klägerin zur Verfügung, etwa wenn sie von ihrem Grundstück aus zu Fuß bis zur U1. Straße und den dort befindlichen Nahverkehrseinrichtungen gelangen will. Ohne Bedeutung ist, daß der unmittelbare Angrenzungsbereich des klägerischen Grundstücks derzeit noch als Weideland genutzt wird, weil es ohne weiteres bebaut werden kann, was hier durch den Bebauungsplan und seine Festsetzung "Reines Wohngebiet" dokumentiert wird. Diese Vorteilslage gilt ebenso für die Rinnen, die die Entwässerung der Straße zum ersten Mal in eine feste und modernem Verständnis entsprechende baulich gesicherte Form gebracht haben. Auch die Straßenbeleuchtung ist durch die Erhöhung der Zahl der Beleuchtungskörper eindeutig verbessert worden und gereicht damit den Anliegern der Straße B. T1. zum Vorteil. Ihre Erschließungssituation, und auch die der Klägerin, hat sich durch den erfolgten Straßenausbau eindeutig positiv entwickelt und damit im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung verbessert. Der von der Beklagten festgestellte beitragsfähige Aufwand bedarf nach der hier im Verfahren vorgenommenen Überprüfung keiner Korrektur. Auf der Aufwands- oder Kostenseite haben sich keine Anhaltspunkte für Fehler der Beklagten finden lassen. Zu berichtigen war indes die Verteilung der Kosten auf die von der Straße am T. erschlossenen Grundstücke. Bezüglich der Parzellen 666, 662 und 783 auf der westlichen Straßenseite fehlte es an der ordnungsgemäßen Umsetzung des § 3 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 der Beitragssatzung, weil nicht gemäß des Wortlautes eine Abstandfläche von 3 m hinter dem Ende der letzten Bebauung eingehalten worden war. Mit ihrer Ersatzberechnung vom 26.11.1998 hat die Beklagte die sich daraus ergebenden Konsequenzen rechnerisch behoben und den Straßenbaubeitrag der Klägerin mit 16 578,57 DM ordnungsgemäß neu ermittelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte nicht auch noch das Grundstück mit der Lagebezeichnung B. T1. 50 in die Verteilungsfläche aufgenommen werden. Dieses über die vorderliegenden Grundstücke B. T1. 46 und 48 erreichbare Grundstück liegt nach Auffassung des Gerichts eindeutig im Außenbereich des C. Ortsteils K. und kann, weil eine entsprechende Regelung - vgl. dazu: OVG NW, Urteil vom 19.01.1998 - 15 A 2989/95 - in der hier maßgeblichen Beitragssatzung der Stadt C1. fehlt, nicht berücksichtigt werden. Das Gericht hat im Ortstermin am 25.11.1998 einen Eindruck von der Örtlichkeit gewonnen und ist auch unter Zuhilfenahme des in den Beiakten enthaltenen Plan- und Kartenmaterials der sicheren Überzeugung, daß sich die Bebaubarkeit des insoweit in den Blick zu nehmenden Flurstücks 813 nach § 35 BauGB beurteilt. Zu dem von der U1. Straße ausgehenden Bebauungszusammenhang, der auch noch die Häuser 46 und 48 erfaßt, besteht ersichtlich keine planungsrechtlich faßbare Verbindung, weil das Haus Nr. 50 etwa 20 m abgesetzt weiter westlich errichtet worden ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.