Urteil
6 K 3084/97
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1998:1125.6K3084.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger, zuletzt in N. wohnhaft, wurde am 00.00.0000 in der JVA I. in Untersuchungshaft genommen. Das Urteil des Landgerichts I1. (Az.:OOOOOO), mit dem der Kläger zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist, wurde am 00.00.0000rechtskräftig. Z. Zt. sitzt der Kläger in der JVA D. I ein. 3 Am 15.10.1993, 13.09.1994 und unter dem 01.08.1996 beantragte der Kläger jeweils beim Beklagten, ihm für die Zeit seiner Untersuchungshaft ein Taschengeld aus Sozialhilfemitteln zu gewähren. Sämtliche Anträge wurden bestandskräftig abgelehnt, der letztgenannte Antrag mit Bescheid des Beklagten vom 28.10.1996. 4 Mit weiterem auf den 17.04.1997 datierten Antrag, beim Sozialamt I. am 21.04.1997 und nach Weiterleitung an den Beklagten dort am 21.05.1997 eingegangen, beantragte der Kläger erneut die Gewährung eines Taschengeldes aus Sozialhilfemitteln, den der Beklagte mit Bescheid vom 11.06.1997 ablehnte. 5 Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 01.07.1997 Widerspruch: Sowohl das OVG Lüneburg (s. Urteil vom 13.05.1992 - 4 L 149/90 -, FEVS 43, 241) als auch das Bundesverwaltungsgericht (s. Urteil vom 12.10.1993 - 5 C 38.92 -, FEVS 44, 225) seien in den zitierten Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, daß - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Untersuchungsgefangene einen Anspruch auf Zahlung von Taschengeld gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger hätten. Wegen der Begründung des Widerspruchs im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 wies der Landrat des Kreises I2. des Widerspruch des Klägers im wesentlichen aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Der Kläger könne seinen geltend gemachten Anspruch nicht auf §§ 11, 12, 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG stützen, da bei ihm schon ein entsprechender sozialhilferechtlicher Bedarf nicht vorliege. Im übrigen stehe einer Hilfegewährung auch das Nachrangprinzip des § 2 BSHG entgegen, denn der Kläger habe vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe vorrangig Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern zu verfolgen. - Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Darlegungen des Landrates des Kreises I2. in seinem Widerspruchsbescheid Bezug genommen -. 7 Am 25.07.1997 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung seiner Klage macht er im wesentlichen geltend, daß ein Taschengeld zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG zähle und nach den zitierten Urteilen des OVG Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts vom Sozialhilfeträger zu gewähren sei. Die in diesem Zusammenhang gewährten Leistungen des Trägers der Justizvollzugsanstalt reichten zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse keineswegs aus. Auf das Nachrangprinzip des § 2 BSHG im Hinblick auf die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber seinen Eltern könne er nicht verwiesen werden. Durch die Anordnung der Untersuchungshaft treffe den Staat auch eine Fürsorgeverpflichtung, da er in die Grundrechte des Untersuchungshäftlings eingreife und demzufolge auch die damit einhergehenden Nebenfolgen zu tragen habe. Der geltend gemachte Anspruch auf Taschengeld bestehe ab dem 01.08.1996. Unter diesem Datum habe er bereits zuvor einen Antrag beim Beklagten gestellt, weil aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Justizministeriums vom 04.07.1996 ab dem 01.08.1996 Untersuchungsgefangenen aus Mitteln des Justizhaushaltes weder Taschengeld noch Sachleistungen gewährt worden seien. Auf die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 28.10.1996 könne er schon angesichts der Tatsache, daß der Beklagte ganz offensichtlich die Rechtslage verkannt habe, nicht verwiesen werden. Das Taschengeld sei bis zum 29.05.1997 zu gewähren, da erst zu diesem Datum die Überleitung der Untersuchungshaft in Strafhaft ihm gegenüber wirksam geworden sei. 9 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 10 den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitabschnitt seiner Untersuchungshaft vom 01.08.1996 bis zum 29.05.1997 ein angemessenes Taschengeld aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 14 Mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter haben sich die Beteiligten ebenso wie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 87 a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Entscheidungsgründe: 16 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist bereits teilweise unzulässig. 17 Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht für die Zeit vom 01.08.1996 bis zum 31.10.1996 die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 28.10.1996 entgegen, mit dem für den vorgenannten Zeitraum das Begehren des Klägers abgelehnt worden ist. Für den Folgezeitraum fehlt es zunächst an einem neuen Antrag des Klägers auf Gewährung eines Taschengeldes für Untersuchungsgefangene. Der Antrag, der zulässigerweise Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, datiert vom 17.04.1997 und ist beim Sozialamt I. am 21.04.1997, dem gemäß § 16 SGB I maßgeblichen Datum der Antragstellung, eingegangen. Da der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Taschengeld für die Dauer der Untersuchungshaft geltend macht, kann sich der Anspruchszeitraum nur bis zum 15.05.1997 erstrecken, da laut Auskunft des Landgerichts I1. das Strafurteil an diesem Tag rechtskräftig wurde und die Untersuchungshaft damit in Strafhaft überging. 18 Soweit demnach die Klage für den Zeitraum vom 21.04.1997 bis zum 15.05.1997 zulässig ist, ist sie nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes aus Sozialhilfemitteln für den o.a. Zeitabschnitt der Untersuchungshaft ergibt sich nicht aus §§ 11, 12 BSHG. Zwar haben das OVG Lüneburg und das Bundesverwaltungsgericht in den oben zitierten Urteilen ausgeführt, daß für einen Untersuchungsgefangenen ein Taschengeld zu den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG gehört. Gleichwohl setzt der Anspruch aber voraus, daß überhaupt der geltend gemachte Bedarf besteht und der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen kann oder von anderen die erforderliche Hilfe erhält (Nachranggrundsatz gemäß § 2 Abs. 1 BSHG). 19 Der Landrat des Kreises I2. hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 zutreffend ausgeführt, daß es - angesichts der Bedarfslage - hier allenfalls um einen Bedarf des Klägers an Tabak gehen kann, da alle übrigen Grundbedürfnisse bereits von der JVA gedeckt werden. Daß ein entsprechender konkreter Bedarf aber besteht, etwa weil der Kläger Raucher ist, hat er weder im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten (auch nicht in den voraufgegangenen Verwaltungsverfahren) noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. 20 Liegt somit ein zu deckender Bedarf auf seiten des Klägers nicht vor, ist die Klage schon deshalb als unbegründet abzuweisen. Aber selbst wenn eine entsprechende Bedarfslage tatsächlich bestünde, scheitert der geltend gemachte Anspruch an § 2 Abs. 1 BSHG, da der Kläger verpflichtet gewesen wäre, vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe seine Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen. So hat er erst gar nicht versucht, Unterhaltsansprüche gegenüber seinen - im übrigen schon angesichts ihrer aktenkundigen Vermögenslage ohne weiteres leistungsfähigen - Eltern zu verfolgen und durchzusetzen, was ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, notfalls auch durch Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zur weiteren Begründung in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Landrates des Kreises I2. in seinem Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 Bezug genommen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.