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Urteil

6 K 1863/97

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1998:0519.6K1863.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.943,20 DM zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die zuletzt in S. wohnhafte Frau U. L. (geb. 1959) fand zusammen mit ihren Kindern E. (geb. 1980), K. (geb. .1984), N. (geb. 1987) und B. ( .1988) in der Zeit vom 18.04.1994 bis zum 20.07.1994 in N1. Aufnahme in dem Frauenhaus des Vereins "G Grauen e. V.", weil sie und ihre Kinder von ihrem Ehemann mißhandelt worden waren. Neben dem Frauenhaus des Vereins G Grauen e. V. existieren noch zwei weitere Frauenhäuser in N. in Trägerschaft des T. L . G e. V. (SKF I und SKF II). Zur Zeit der Aufnahme von Frau L. und ihren Kindern waren die beiden anderen Frauenhäuser in N. voll belegt. Noch am Tage ihrer Aufnahme im Frauenhaus beantragte Frau L. für sich und ihre Kinder bei der Klägerin die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie völlig mittellos seien. Diesen Antrag entsprach die Klägerin für die gesamte Dauer des Frauenhausaufenthalts. 3 Das Frauenhaus des Vereins G G e. V. verfügt über 16 Wohnplätze für Frauen mit ihren Kindern. Es bietet Frauen mit ihren Kindern, die sich in akuten Notsituationen aufgrund von Gewaltandrohungen oder Gewaltanwendungen in ihrer Familie oder durch Dritte befinden, Unterkunft, Beratung und Betreuung. Die Betreuung der aufgenommenen Frauen und Kinder wird durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin, eine staatlich anerkannte Erzieherin sowie eine Hilfskraft gewährleistet. 4 Unter dem 16.03.1992 schlossen die Klägerin und der Verein G G e. V. eine schriftliche Vereinbarung über den Betrieb und die Abrechnung der Kosten für das vom Verein in N. - X1. betriebene Frauenhaus. Entsprechend der Vereinbarung erfolgt die Finanzierung des laufenden Betriebs des Frauenhauses über von der Klägerin zu zahlende Tagessätze. Durch den Tagessatz werden die Sach- und Personalkosten des Trägers abgegolten. Dabei trägt die Klägerin die Tagessätze für die im Frauenhaus aufgenommenen Frauen und Kinder im Umfang ihrer Verpflichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (Nrn. III, IV der Vereinbarung). 5 Entsprechende Vereinbarungen über Betrieb und Finanzierung der Frauenhäuser hat die Klägerin auch mit dem Träger der beiden übrigen Frauenhäuser (SKF I und SKF II geschlossen). Für das Frauenhaus SKF I gewährt daneben das Land Nordrhein-Westfalen Zuschüsse zu den Personalkosten gemäß den "Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für mißhandelte Frauen (Frauenhäuser)" nach dem Runderlaß des Ministerpräsidenten vom 19.06.1986 i.d.F. des Runderlasses des Ministeriums für die Gleichstellung von Frauen vom 23.12.1994. 6 Für die Zeit des Aufenthalts der Frau L. und ihrer Kinder im Frauenhaus betrug der zwischen dem Träger und der Klägerin vereinbarte Tagessatz 54,56 DM (inklusive Personalkosten) und als einfacher Tagessatz (ohne allgemeine Personalkosten) 22,20 DM. 7 Auf der Grundlage der zwischen den Beteiligten geschlossenen "Vereinbarung über die Kostenerstattung bei Unterbringung in Zufluchtstätten für mißhandelte Frauen und deren Kinder" forderte der Kläger den Stadtdirektor S. mit Schreiben vom 07.11.1994 zur Erstattung der Kosten des Frauenhausaufenthaltes der U. L. und ihrer Kinder in Höhe von 35.363,11 DM auf. Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: 8 § 1 Begriffsbestimmung 9 Als Frauenhäuser im Sinne dieser Vereinbarung sind Häuser anzusehen, die ausschließlich der Aufnahme mißhandelter oder unmittelbar von Mißhandlung bedrohter Frauen und deren Kinder dienen. 10 § 2 Kostenerstattung 11 Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz an Frauen und deren Kinder, die in Frauenhäusern außerhalb ihres Wohnortes untergebracht sind, wird gegenseitige Kostenerstattung zugesagt, wenn der oder die Hilfeempfänger unmittelbar zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt N1. oder in dem des Kreises Gütersloh hatte. 12 § 3 Umfang der Kostenerstattung 13 (1) Die Kostenerstattung erstreckt sich auf die gesamte Aufenthaltsdauer der Frauen und deren Kinder in den Frauenhäusern. 14 (2) § 103 Abs. 3 BSHG findet keine Anwendung. 15 (3) Bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen sind die nach § 111 BSHG maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. § 111 Abs. 2 BSHG findet keine Anwendung. 16 § 4 17 Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung 18 § 112 BSHG ist zu beachten. 19 § 5 Kündigung 20 Diese Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 21 § 6 Inkrafttreten 22 Diese Vereinbarung wird wirksam für alle Personen, die ab dem 01.01.93 in Frauenhäusern Aufnahme gefunden haben. Fälle, über die bereits abschließend entschieden wurde, fallen nicht unter diese Regelung. 23 Die Rechnung vom 07.11.1994 leitete der Stadtdirektor X. an die Beklagte zur weiteren Veranlassung weiter. Mit Schreiben vom 27.04.1995 erhöhte die Klägerin ihre Kostenforderung um 907,10 DM, da mit Wirkung zum 01.01.1994 eine Erhöhung des Tagessatzes von 52,63 DM auf 54,56 DM erfolgt sei. 24 Nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach schriftlich unter dem 27.04.1995, 05.07.1995, 19.10.1995 und 19.09.1996 an die noch offene Erstattung der geltend gemachten Kosten erinnert hatte, erstattete die Beklagte der Klägerin am 18.10.1996 die zu jenem Zeitpunkt noch offene Forderung mit Ausnahme eines Betrages i.H.v. 20.943,20 DM. Sie erkannte die von der Klägerin in Rechnung gestellten BSHG-Leistungen an mit Ausnahme des i.H.v. 54,56 DM geltend gemachten Tagessatzes. In diesem Zusammenhang machte die Beklagte geltend, daß der Tagessatz in der geltend gemachten Höhe nicht akzeptiert werde. Sie sei nur bereit - wie auch von einem Nachbarkreis praktiziert werde -, einen Pauschalbetrag von 10,00 DM pro Person und Tag als Tagessatz zu akzeptieren und - wie dann geschehen - zu zahlen. 25 Am 28.04.1997 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der Kostenforderung i.H.v. 20.943,20 DM nebst Zinsen begehrt. 26 Der Kläger beantragt, 27 die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.943,20 DM nebst Zinsen auf 20.036,10 DM i.H.v. 6,8 % ab dem 30.04.1994 bis zum 31.12.1994, 6,6 % Zinsen ab dem 01.01. bis zum 27.04.1995 und auf 20.943,20 DM i.H.v. 6,8 % ab dem 28.04.1995 bis zum 31.12.1995 sowie 6 % ab dem 01.01.1996 zu zahlen, 28 hilfsweise, 29 4 % auf den Betrag von 20.943,20 DM für die Zeit vom 18.04.1994 bis 20.07.1994 sowie für die Zeit ab 15.12.1994. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte widerspricht der Berechtigung der Kostenerstattungsforderung der Klägerin in der noch offenen Höhe. Zwar werde die Kostenerstattungsforderung dem Grunde nach anerkannt, jedoch sei der berechnete Tagessatz in Höhe von 54,56 DM unangemessen und nicht berechtigt. Bei der Kostenerstattung im Rahmen der mit der Klägerin geschlossenen "Frauenhausvereinbarung" seien nach § 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Grundsätze des § 111 Abs. 1 BSHG zu beachten. Hiernach seien nur solche aufgewendeten Kosten zu erstatten, die dem BSHG entsprächen. Dies beinhalte die Pflicht des hilfegewährenden Trägers der Sozialhilfe - hier der Klägerin -, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich seien, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Sie (die Beklagte) vertrete die Auffassung, daß der zur Kostenerstattung angeforderte Tagessatz von 54,56 DM pro Tag und Person damit nicht in Einklang zu bringen sei. Dieser Betrag bzw. die damit abzudeckenden Leistungen bewegten sich nicht mehr im Rahmen eines erforderlichen und angemessenen Leistungsumfangs. Hinzu komme ferner, daß der Tagessatz für jede Person pauschal berechnet werde, ohne zu prüfen, ob im Einzelfall eine derartige umfangreiche und kostenaufwendige Betreuung überhaupt notwendig sei. Der hier von der Klägerin geltend gemachte Aufwand sprenge den sozialhilferechtlich zu akzeptierenden Rahmen. Das werde auch dadurch deutlich, daß für Frauenhäuser von anderen Sozialhilfeträgern Tagessätze von ca. 10,00 DM pro Person und Tag abgerechnet würden. Von einem vergleichbaren Tagessatz sei man auf Seiten der Beklagten auch bei Abschluß der "Frauenhausvereinbarung" mit der Klägerin ausgegangen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die zulässige Klage ist in dem Tenor ausgesprochenem Umfange auch begründet. 36 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 20.943,20 DM als Kostenerstattung für die von ihr im Zusammenhang mit der Aufnahme von Frau L. und ihren Kindern im Frauenhaus des Vereins "G G e. V." aufgebrachten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 18.04.1994 bis zum 20.07.1994. 37 Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ist die zwischen den Beteiligten im April 1993 geschlossene "Vereinbarung über die Kostenerstattung bei Unterbringung in Zufluchtstätten für mißhandelte Frauen und deren Kinder". Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlich rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten im Sinne von § 53 SGB X, an dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. 38 Die Voraussetzungen dieser Vereinbarung zur Auslösung der Kostenerstattungspflicht sind im einzelnen gegeben: 39 Daß Frau L. mit ihren Kindern in einem Frauenhaus im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 der Vereinbarung (Häuser, die ausschließlich der Aufnahme mißhandelter oder unmittelbar von Mißhandlung bedrohter Frauen und deren Kinder dienen) aufgenommen worden ist und daß sie zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Kreises H. hatte (§ 2 der Vereinbarung), ist unstreitig. Der Kostenerstattungsanspruch ist auch gemäß § 4 der Vereinbarung rechtzeitig geltend gemacht worden. Zwar nimmt § 4 der Vereinbarung hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung auf § 112 BSHG Bezug. § 112 BSHG, der eine Frist von sechs Monaten setzt, ist jedoch zum 01.01.1994 außer Kraft getreten; über § 37 SGB I beträgt die Frist zur Geltendmachung gemäß § 111 SGB X seither ein Jahr. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten, denn sie hat bereits mit Schreiben vom 07.11.1994 ihre Erstattungsforderung geltend gemacht. 40 Der Umfang der Kostenerstattungspflicht ist in § 3 der Vereinbarung geregelt. Nach § 3 Abs. 3 sind bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen die nach § 111 Abs. 1 BSHG maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. § 111 Abs. 1 BSHG beschränkt den Umfang der Kostenerstattung auf Kosten, "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht". Durch die Bezugnahme auf § 111 Abs. 1 BSHG wird somit die Kostenerstattungspflicht auf materiell rechtmäßig geleistete Sozialhilfe beschränkt. Im Streit ist hier lediglich noch die auf der Basis eines Tagessatzes von 54,56 DM (abzüglich der von der Beklagten anerkannten 10,00 DM) geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch. Der Tagessatz i.H.v. 54,56 DM, den die Klägerin dem Träger des Frauenhauses aus Anlaß der Aufnahme von Frau L. und ihren Kindern im Frauenhaus gezahlt hat, stellt eine materiell rechtmäßige Leistung der Sozialhilfe nach den Vorschriften des BSHG dar. 41 Aus den Nummern III und IV der Vereinbarung zwischen dem Verein G G e. V. und der Klägerin über den Betrieb und die Abrechnung der Kosten für das Frauenhauses in N. -X. folgt, daß es sich bei den Tagessatzleistungen der Klägerin an den Träger des Frauenhauses um solche Leistungen handelt, die für anspruchsberechtigte Hilfebedürftige nach dem BSHG geleistet werden. Die Finanzierung des Frauenhauses über Tagessätze durch die Klägerin beinhaltet keineswegs eine allgemeine Finanzierungsregelung für das Frauenhaus sui generis, sondern ist ausdrücklich auf BSHG-Leistungen beschränkt. Für nicht nach dem BSHG anspruchsberechtigte im Frauenhaus aufgenommene Frauen und Kinder werden nach dieser Vereinbarung keine Tagessatzleistungen durch die Klägerin erbracht. 42 Die als Sozialhilfeleistungen an den Träger des Frauenhauses gezahlten Tagessätze sind auch rechtmäßig gewährt worden. Die Rechtmäßigkeit setzt zunächst voraus, daß es sich bei den im Frauenhaus untergebrachten Personen, für die Kostenerstattung verlangt wird, um Anspruchsberechtigte nach dem BSHG gehandelt hat und ihre Unterbringung im Frauenhaus auch erforderlich war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unstreitig. 43 Die Rechtmäßigkeit der Tagessatzleistungen der Klägerin an den Träger des Frauenhauses ergibt sich dem Grunde nach aus der in der Vereinbarung mit dem Träger übernommenen Verpflichtung, für den nach dem BSHG anspruchsberechtigten Personenkreis die entsprechenden Tagessatzleistungen zu erbringen. Bei der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Träger des Frauenhauses handelt es sich ebenfalls um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 53 SGB X, an dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. 44 Der in Rechnung gestellte Tagessatz ist auch in der Höhe berechtigt. Insoweit ist bei der Frage, ob die erbrachte Hilfeleistung in Form von Tagessatzleistungen eine gesetzmäßige Hilfe im Sinne des § 111 Abs. 1 BSHG darstellt, auch der sog. Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Der Interessenwahrungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht des leistungserbringenden Sozialhilfeträgers, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Höhe des Tagessatzes der Interessenwahrungsgrundsatz nicht verletzt. Die Berechnung des Tagessatzes ist nicht zu beanstanden. Er wird berechnet, indem die Nettogesamtkosten des Frauenhauses eines Kalenderjahres durch die Anzahl der Aufenthaltstage geteilt wird. Dabei mag dahinstehen, ob in die Summe der Aufenthaltstage auch die Aufenthaltstage der aufgenommenen Personen eingeflossen sind, die Selbstzahler sind, da dies zu einem niedrigeren Tagessatz führt und sich insoweit begünstigend auf die Beklagte ausgewirkt hätte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß bei der Berechnung der Nettogesamtkosten, die der Tagessatzberechnung zugrundeliegen, Positionen enthalten sind, die sozialhilferechtlich nicht akzeptabel wären. Anhaltspunkte dafür, daß bei den berechneten Sachkosten Posten enthalten sind, die sozialhilferechtlich nicht zu billigen wären, liegen nicht vor; insoweit wird von der Beklagten auch kein substantiierter Einwand erhoben. Soweit die Höhe des Tagessatzes von der Beklagten (pauschal) gerügt wird, sind hierfür maßgeblich die eingestellten Personalkosten ausschlaggebend. Aber auch diese sind in der Sache nicht zu beanstanden. Die Personalkosten entstehen durch die Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft, einer Erzieherin sowie einer Hilfskraft im Frauenhaus. Diese personelle Ausstattung des Frauenhauses ist sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich dabei um "Vorhaltekosten" des Frauenhausträgers, um ein Angebot an sozialpädagogischer Beratung und Betreuung zu gewährleisten, das dem Zweck der Hilfeleistung gerecht wird. Aufgabe und Ziel des Frauenhauses ist es, Frauen und Kindern in akuten Not- und Bedrohungssituationen aufgrund von Gewaltandrohungen oder Gewaltanwendungen insbesondere in ihrer Familie Hilfe zu leisten. Dies beinhaltet zwangsläufig die Pflicht des Trägers, ein Mindestangebot an Betreuung bereitzustellen, denn die Personen, die im Frauenhaus Aufnahme finden, sind in aller Regel nicht nur einer physischen Gewaltsituation gewichen, sondern befinden sich auch in einer psychischen Ausnahmesituation. Da das Frauenhaus ferner im Hinblick auf seine Zweckbestimmung in der Lage sein muß, das Hilfsangebot "rund um die Uhr" zur Verfügung zu stellen, ist die personelle Ausstattung, die insbesondere auch auf die psychosoziale Notsituation der aufgenommenen Personen Rücksicht nimmt und die im übrigen auch den ministeriellen Förderrichtlinien entspricht, aus sozialhilferechtlicher Sicht jedenfalls angemessen. 45 Im übrigen genügt die Tagessatzvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Träger des Frauenhauses auch den Vorgaben des § 93 Abs. 2 BSHG, der als Maßstab für die Beantwortung der Frage der sozialhilferechtlichen Angemessenheit herangezogen werden kann. Gemäß § 93 Abs. 2 BSHG müssen mit Trägern von Einrichtungen vereinbarte Entgelte wie Tagessätze leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Die Vereinbarungen und die Übernahme der Aufwendungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In diesem Zusammenhang mag zunächst dahinstehen, ob es sich bei der Aufnahme eines Hilfesuchenden im Frauenhaus um eine Hilfeleistung in einer "Einrichtung" im Sinne des BSHG oder eine Hilfeleistung im Sinne von § 11 BSHG oder nach § 27 Abs. 2 BSHG handelt, da jedenfalls zu einer bedarfsgerechten Hilfe auch die Ermöglichung einer sozialpädagogischen Beratung und Betreuung gehört (s.o.). In die Berechnung des Tagessatzes fließen nur die Personalkosten ein, die durch die Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft, einer Erzieherin sowie einer Hilfskraft entstehen. Die Beschäftigung dieser Kräfte ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer bedarfsgerechten Hilfe nicht zu beanstanden (s. o.) und genügt auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Ob der Träger des Frauenhauses darüber hinaus weiteres Personal vorhält, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, da solche Personalkosten jedenfalls nicht in die Berechnung der Tagessätze mit einfließen, sondern vom Träger der Einrichtung auf andere Weise aufzufangen sind. 46 Soweit schließlich die Beklagte im Hinblick auf die Höhe des in Rechnung gestellten Tagessatzes anführt, sie sei bei Abschluß der Kostenerstattungsvereinbarung mit der Klägerin davon ausgegangen, daß sich der Tagessatz - angesichts der Erfahrungen mit anderen Sozialhilfeträgern - in einer Größenordnung von ca. 10,00 DM bewegen werde, ist dieses rechtlich unbeachtlich. Eine entsprechende Begrenzung der Höhe des Tagessatzes ist nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Sie ist auch nicht Geschäftsgrundlage der Kostenerstattungsvereinbarung geworden, denn einseitige Erwartungen einer Partei gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. 47 Die Klage ist dagegen abzuweisen, soweit die Klägerin auch eine Zinsforderung geltend macht. Ein Anspruch auf Verzugs- und/oder Prozeßzinsen ist nicht gegeben. 48 Insoweit schließt sich die Kammer der im Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle vom 13.02.1997 (ZfF 1997, S. 129 f.) vertretenen Rechtsauffassung an. In dieser Entscheidung heißt es im wesentlichen wie folgt: Im Rahmen des Verwaltungsrechts existiert kein allgemeiner Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugs- oder Prozeßzinsen in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB verpflichtet. Vielmehr richtet sich die Verzinsung von Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Sozialrecht, so daß die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen wenigstens dann ausgeschlossen ist, wenn der Gesetzgeber die Verzinsung anderweitig abweichend geregelt hat. Eine solche abweichende Regelung hat der Gesetzgeber aber für die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander im SGB, insbesondere der §§ 102 bis 114 SGB X, getroffen, weil er dort die Verzinsung von Erstattungsleistungen ausgeschlossen hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der Gesetzgeber - vorbehaltlich etwaiger Abweichungen in den besonderen Teilen des SGB (§ 37 SGB I), zu denen auch das BSHG gehört - nach der Systematik und dem inhaltlichen Aufbau der §§ 102 bis 114 SGB X alle Fragen der Kostenerstattung der Sozialleistungsträger untereinander dort abschließend geregelt und dabei Zinszahlungen im Gegensatz zu anderen Bereichen des SGB (vgl. § 44 SGB I und § 27 Abs. 1 SGB IV) nicht bzw. nur im Rahmen des § 108 Abs. 2 SGB X in der ab 01.08.1996 geltenden Fassung vorgesehen hat. Diese für die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander - soweit erkennbar unbestritten - geltende Regelung (keine Verzinsung von Erstattungsansprüchen) gilt auch für die Kostenerstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander nach den §§ 103 ff. BSHG. Auch insoweit ergibt sich aus den Bestimmungen des BSHG nichts Abweichendes, so daß die Regelungen des SGB X auch für die Kostenerstattung nach dem BSHG gelten. Diese Auslegung wird auch durch die Neuregelung des § 108 Abs. 2 SGB X in der ab dem 01.08.1996 geltenden Fassung bestätigt, nach der nur Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe gegen andere Sozialleistungsträger der Verzinsung unterliegen. Diese Neuregelung bestätigt letztlich, daß Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander im übrigen nicht der Verzinsung unterliegen. Auch daraus, daß § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F., wonach Verzugszinsen nicht verlangt werden können, mit dem 31.12.1993 ersatzlos weggefallen ist, ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber für die Kostenerstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander für die Zeit ab dem 01.01.1994 nunmehr - in Abweichung von der allgemeinen Regelung für die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander - wieder die Verzinsung einführen wollte. Denn diese Bestimmung war im Hinblick auf die allgemeinen Regelungen für die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die auch für die Kostenerstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander gelten, entbehrlich. Dies gilt um so mehr, als die amtliche Begründung für die Neufassung des § 111 BSHG keinen Hinweis darauf enthält, daß durch die Streichung von § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F. die Rechtslage geändert werden sollte. 49 Die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung wird auch vertreten von 50 VGH Baden-Württemberg, Urteile v. 17.12.1993 - 6 S 2158/93 -, FEVS 45, 203 und 01.12.1995 - 6 S 1814/95 -, FEVS 46, 296; OVG Lüneburg, Urteil v. 23.08.1989 - 4 L 56/89 -, FEVS 39, 378; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Kommentar, 15. Auflage 1997, Rdnr. 33 zu § 111; Zeidler, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, NDV 1998, 104 (112, 113); 51 a.A. BVerwG, Beschluß v. 29.12.1995 - 5 B 31.95 -, FEVS 47, 9; Bayr. VGH, Urteil v. 07.11.1994 - 12 B 93.1264 -; Mergler/Zink, BSHG, Kommen- tar, Std. 09/1997, Rdnr. 32, 33 zu § 111. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 188 S. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.