Urteil
6 K 4474/95
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:1997:0225.6K4474.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind die Eltern des am 13.05.1988 geborenen K. M1. . Bei der Einschulungsuntersuchung von K. am 14.03.1994 diagnostizierte die Schulärztin Dr. K1. eine Retardierung der Feinmotorik und eine Konzentrationsschwäche. Auf Anraten der Schulärztin wandten sich die Kläger zur Abklärung von Therapiemöglichkeiten an das freie Beratungszentrum e. V. in Q. - FBZ -, eine Einrichtung der freien Jugendhilfe des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Die im FBZ tätige Heilpädagogin Zimmermann teilte den Klägern mit, daß man zwar grundsätzlich willens und in der Lage sei, die bei K. erforderliche heilpädagogische Behandlung durchzuführen, auf absehbare Zeit aber keine freien Kapazitäten zur Verfügung stünden. 3 Um einen Behandlungsbeginn nicht zu verzögern und um die Einschulung ihres Kindes nicht zu gefährden, wandten sich die Kläger an die Heilpädagogische Praxis der Diplom-Heilpädagogin T1. I1. , die mit der therapeutischen Behandlung von K. am 12.04.1994 begann. Die Übernahme der Kosten für die heilpädagogische Behandlung von K. blieb seinerzeit ungeklärt. 4 Zu Beginn des Schuljahres 1994/95 wurde K. in der Grundschule T2. O1. eingeschult, die er nach wie vor besucht. 5 Mit Schreiben vom 20.01.1995 beantragten die Kläger am 27.01.1995 beim Beklagten, auf der Grundlage der Vorschriften des SGB VIII die Kosten für die bisher für ihren Sohn geleistete Heilbehandlung zu übernehmen. 6 Am 02.02.1995 beantragte Diplom-Heilpädagogin I1. beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Behandlung von K. auf der Grundlage des § 39 BSHG. 7 Am 06.02.1995 sprach die Klägerin zu 1) auf dem Jugendamt des Beklagten vor und teilte dem Mitarbeiter Diplom- Sozialpädagoge A. mit, daß es für K. derzeit keine gravierenden schulischen Probleme gebe. Rückblickend habe sie sich seinerzeit aufgrund ärztlicher Aussagen große Sorgen gemacht und sei für die sofortige Hilfe durch Frau I1. dankbar gewesen. Die seinerzeit vermuteten Schwierigkeiten hätten sich jedoch nicht in der von ihr befürchteten gravierenden Form eingestellt. Ab Mitte März 1995 solle K. im FBZ an einer psychomotorischen Förderungsmaßnahme teilnehmen. 8 Am 09.03.1995 wurde K. - bei Fortdauer der Behandlung in der Praxis I1. - in die Psychomotorik-Gruppe des FBZ aufgenommen. 9 Zur Klärung der Frage, ob die bei K. M1. durchgeführten Behandlungsmaßnahmen der Jugendhilfe oder aber der Sozialhilfe (im Rahmen der Eingliederungshilfe) zuzuordnen waren, nahm das Gesundheitsamt (Kreisobermedizinalrätin Dr. Q1. ) unter dem 17.03.1995 dahingehend Stellung, daß bei K. eine drohende seelische Behinderung infolge einzelner Entwicklungsstörungen in den Bereichen Handgeschicklichkeit bzw. Feinmotorik sowie der Körperwahrnehmung und visuellen Wahrnehmung vorliege. Die heilpädagogische Übungsbehandlung müsse deshalb vor allem auf fördernde Maßnahmen zur Vorbeugung einer Lese-, Schreib- und Rechtschreibschwäche abzielen. Die von Frau I1. vorgenommene Behandlung könne von der im Kreis Q. ansässigen Frühförderstelle nicht geleistet werden, da dort keine Fachkraft mit einer heilpädagogischen Qualifikation beschäftigt sei. 10 Mit Bescheid vom 11.05.1995 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die feinmotorische und konzentrationsfördernde psychomotorische Übungsbehandlung von K. M1. ab. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, daß die Kläger seinerzeit versäumt hätten, K. in der Schulberatungsstelle des Kreises Q. vorzustellen. Dort hätte man dann zunächst eine wesentlich umfangreichere und genauere Diagnose vornehmen können, als dieses üblicherweise bei einer Einschulungsuntersuchung möglich sei. Daraus hätte sich mit großer Wahrscheinlichkeit ein wesentlich differenzierteres Bild der bei K. vorliegenden Defizite ergeben und man hätte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachkräften (Schulbe-ratungsstelle, Kindergarten, Jugendamt, Eltern) eine geeignete Hilfeplanung für K. aufstellen können. Denkbar wäre z. B. gewesen, K. zunächst den Schulkindergarten besuchen zu lassen, weil er mit einem Geburtsdatum vom 13.05.1988 zu den jüngeren Kindern des Schuljahres gehört und es sich bei den bei ihm festgestellten Defiziten um aufholbare Entwicklungsverzögerungen gehandelt habe. Somit wäre z. B. eine begleitende Hilfe während des Schulbesuchs in Betracht gekommen. Eine rückwirkende Kostenzusage sei deshalb nicht möglich. Auch müsse eine Kostenzusage ab Antragstellung abgelehnt werden, da die Klassenlehrerin von K. weitere Hilfsmaßnahmen zwar für wünschenswert, jedoch nicht für unbedingt erforderlich halte. - Über ein Telefongespräch mit der Klassenlehrerin von K. hat Diplom-Sozialpädagoge A. , Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten, unter dem 03.04.1995 einen Aktenvermerk niedergelegt, auf den Bezug genommen wird. - 11 Am 13.06.1995 legten die Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 11.05.1995 Widerspruch ein: Ihnen sei seinerzeit vom FBZ die heilpädagogische Praxis der Frau I1. empfohlen worden, an die sie sich auch sofort zur Vermeidung von weiteren Nachteilen für K. gewandt hätten. Daß sie K. seinerzeit nicht bei der Schulberatungsstelle des Kreises Q. vorgestellt hätten, könne ihnen nicht angelastet werden, denn ihnen sei seinerzeit gerade die Praxis I1. als fach- und sachkompetente Hilfestelle empfohlen worden. Als sie sich für die Privatpraxis I1. entschlossen hätten, hätten sie lediglich von ihrem vom Gesetzgeber in § 5 SGB VIII gewährleisteten Recht auf Wahl der Hilfestelle Gebrauch gemacht. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.1995 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück: Eine Kostenübernahme für die heilpädagogische Behandlung von K. auf der Grundlage des SGB VIII komme nicht in Betracht. Eine Kostenübernahmeverpflichtung bestehe nur für pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen, die von einem Träger der freien Jugendhilfe oder einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht würden. Ein Jugendhilfeträger in diesem Sinne sei die kommerziell ausgerichtete Privatpraxis I1. jedoch gerade nicht. Deshalb bestehe auch kein Wahlrecht der Kläger nach § 5 SGB VIII, da sich das dort garantierte Wahlrecht ausschließlich auf die Auswahl zwischen verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe oder öffentlichen Jugendhilfe beziehe. Wenn ausnahmsweise weder ein Träger der freien Jugendhilfe noch ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Lage sei, eine pädagogisch notwendige und geeignete Maßnahme der Jugendhilfe zu übernehmen, so komme eine Kostenübernahme für die Heranziehung Dritter durch das Jugendamt nur dann in Betracht, wenn dieses vorab die Ausnahmesituation durch seine Fachkräfte festgestellt und gemeinsam mit dem Sorgeberechtigten und verschiedenen Fachleuten eine geeignete Hilfeplanung aufgestellt habe. Dieses sei im Falle der Kläger jedoch gerade nicht erfolgt. 13 Am 28.10.1995 wurde die Heilbehandlung von K. in der Praxis I1. beendet. 14 Am 13.11.1995 haben die Kläger Klage erhoben. 15 Zur Begründung machen sie geltend, daß der Beklagte zur Übernahme der Behandlungskosten i.H.v. insgesamt 4.690,00 DM auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII verpflichtet sei. Gemäß dieser Vorschrift sei Jugendhilfe in Form von Eingliederungshilfe für solche Kinder und Jugendliche zu gewähren, die seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht seien. Wie die Kreisobermedizinalrätin Dr. Q1. in ihrem ärztlichen Bericht vom 17.03.1995 festgestellt habe, seien genau diese Voraussetzungen im Falle von K. erfüllt. Ferner habe Frau Dr. Q1. in diesem Bericht festgestellt, daß die bei K. notwendige Behandlung von der im Kreis Q. ansässigen Frühförderstelle nicht gewährleistet werden könne. Da die Zeit angesichts der bevorstehenden Einschulung von K. gedrängt habe, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie sich unter Ausübung ihres Wahlrechts nach § 5 SGB VIII sofort für die Stelle entschieden hätten, die die erforderliche Therapie habe leisten können. 16 Die Kläger beantragen, 17 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.05.1995 und des Widerspruchsbescheides vom 11.10.1995 zu verpflichten, für die Zeit vom 12.04.1994 bis 28.10.1995 die Kosten für feinmotorische und konzentrationsfördernde psychomotorische Übungsbehandlungen bezüglich ihres Kindes K. M1. in der heilpädagogischen Praxis T1. I1. , B1. , in Höhe von 4.690,00 DM aus Mitteln der Jugendhilfe zu übernehmen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten der für die an ihrem Sohn K. durch die heilpädagogische Praxis I1. in der Zeit vom 12.04.1994 bis zum 28.10.1995 geleistete heilpädagogische Heilbehandlung. 24 Der geltend gemachte Anspruch läßt sich nicht aus den Vorschriften des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - vom 26.06.1990 herleiten. Das SGB VIII regelt im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Gewährung von Jugendhilfeleistungen besteht. Als Rechtsgrundlage nach dem SGB VIII kommt für die beim Sohn der Kläger konkret durchgeführte heilpädagogische Behandlung nur § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Betracht, wonach Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (siehe insoweit die ärztliche Stellungnahme von Kreisobermedizinalrätin Dr. Q1. vom 17.03.1995), Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, die unter anderem in ambulanter Form gewährt werden kann. Der geltend gemachte Kostenersatzanspruch wäre demgemäß als Annexanspruch zum eigentlichen Hilfeanspruch auf diese Vorschrift zu stützen. 25 Es mag hier dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in der Sache gegeben sind, denn der geltend gemachte Anspruch läßt sich schon aus anderen rechtlichen Erwägungen heraus nicht auf diese Vorschrift stützen. 26 Für den Zeitraum vom 12.04.1994 (Beginn der Heilbehandlung) bis zum 31.12.1994 ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil es insoweit an der Passivlegitimation des Beklagten fehlt: 27 § 35 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII beschränkt den Anwendungsbereich dieser Norm auf die Gewährung von Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung. Gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII ist Eingliederungshilfe bei (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - zu gewähren. Allerdings regelt Artikel 2 des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993, daß bis zum 31.12.1994 übergangsweise Eingliederungshilfe auch bei (drohender) seelischer Behinderung nach den Vorschriften des BSHG zu gewähren ist. Einschlägig sind insoweit die Vorschriften der §§ 39 ff. BSHG. Richtiger Klagegegner wäre für einen auf §§ 39 ff. BSHG gestützten Anspruch aber der Oberkreisdirektor Q. als der für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem BSHG zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 der "Satzung des Kreises Q. über die Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe" vom 16.06.1986 - Amtsblatt für den Kreis Q. 43. Jahrgang Nr. 33 Seiten 2 ff. -). 28 Die Klage ist auch nicht begründet, soweit die Kläger für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 28.10.1995 (Ende der Heilbehandlung in der Praxis I1. ) einen Kostenersatzanspruch geltend machen. 29 Zunächst ist fraglich, ob die Kläger für einen auf § 35 a SGB VIII gestützten Anspruch überhaupt aktivlegitimiert sind, denn Anspruchsberechtigter nach dieser Vorschrift dürfte das Kind/der Jugendliche selbst sein und nicht - wie bei Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII - der/die Personen Sorgeberechtigte. 30 Ferner ist die Frage einer rückwirkenden Leistungsverpflichtung des Beklagten (des Jugendamtes) für die Zeit vor Antragstellung (hier der Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 26.01.1995) streitig. 31 Vgl. zum Meinungsstreit Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Kommentar, Stand Dezember 1996, Randnr. 52 ff. zu § 27 SGB VIII. 32 Diese Fragen mögen jedoch auf sich beruhen, denn die Klage ist für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 28.10.1995 schon aus anderen rechtsgrundsätzlichen Erwägungen heraus unbegründet. 33 Die Anwendungen der Vorschriften des SGB VIII als Rechtsgrundlage bei einem Kostenersatzanspruch setzt voraus, daß es sich bei der konkret durchgeführten Maßnahme, für die der Kostenersatzanspruch geltend gemacht wird, auch um eine Jugendhilfemaßnahme im Sinne des SGB VIII handelt. Dieses ist hier jedoch nicht der Fall: Gemäß § 3 Abs. 2 SGB VIII werden die Aufgaben der Jugendhilfe von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und von den Trägern der freien Jugendhilfe erbracht. Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind gemäß §§ 69 ff. SGB VIII die Jugendämter der örtlichen Träger und Landesjugendämter der überörtlichen Träger. Was unter einem Träger der freien Jugendhilfe zu verstehen ist, definiert das SGB VIII im einzelnen nicht, allerdings setzt § 75 Abs. 1 SGB VIII Mindestanforderungen fest, die für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zu erfüllen sind. Dazu gehört unter anderem gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII die Verfolgung gemeinnütziger Ziele. Ausgehend von diesen begrifflichen Voraussetzungen handelt es sich bei der heilpädagogischen Praxis I1. nicht um einen Träger der Jugendhilfe, mit der Folge, daß es sich bei der von ihr angebotenen und durchgeführten Hilfemaßnahme begrifflich nicht um eine Jugendhilfemaßnahme auf der Grundlage des SGB VIII handelt, unabhängig davon, ob die im Einzelfall geleistete Hilfe qualitativ einer entsprechenden Hilfeleistung eines öffentlichen oder freien Jugendhilfeträgers entspricht. Grundsätzlich ist damit festzustellen, daß es sich bei privatgewerblicher Tätigkeit außerhalb des öffentlichen und freien Bereichs nicht um Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII handelt. 34 Vgl. hierzu: Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblattkommentar, Stand März 1996, Randnr. 6 zu § 3 SGB VIII. 35 Dies schließt zwar nicht von vornherein aus, daß im Einzelfall nicht doch die Durchführung einer Hilfemaßnahme durch einen privat-gewerblich orientierten Dritten als Jugendhilfemaßnahme in Betracht kommen kann. Allerdings würde dieses dann voraussetzen, daß sich ein öffentlicher oder freier Träger der Jugendhilfe dieses Dritten bedient, etwa wenn die konkrete notwendige Hilfeleistung durch einen freien oder öffentlichen Träger selbst nicht erbracht werden kann, mit anderen Worten, der private Dritte muß mit der Hilfeleistung durch den öffentlichen oder freien Träger beauftragt worden sein, der für die konkrete Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist und bleibt. Aus der im SGB VIII normierten Pflicht des Jugendhilfeträgers, einen notwendigen erzieherischen oder anderen Hilfebedarf (z. B. im Rahmen der Eingliederungshilfe) zu decken, folgt gleichzeitig auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers, die geistige, leibliche und seelische Entwicklung des Kindes/Jugendlichen unter Kontrolle zu halten - wobei gemäß § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Hilfemaßnahme beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe liegt -, um notfalls unterstützend oder korrigierend eingreifen zu können. 36 Vgl. BVerwG, Urteil v. 27.11.1986 - 5 C 26.85 -, FEVS 36, 89 (92). 37 Die Ausübung der dem Jugendhilfeträger obliegenden begleitenden Kontrolle der Hilfemaßnahme und eine damit notwendigerweise verbundene Eingriffsmöglichkeit in eine laufende Hilfemaßnahme setzt zwingend voraus, daß der Jugendhilfeträger das "ob" und "wie" der Maßnahme jederzeit bestimmen kann. Dies wiederum hat zur Voraussetzung, daß Rechtsbeziehungen zwischen dem Jugendhilfeträger und dem die Hilfemaßnahme durchführenden Dritten bestehen, die eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit zulassen. Dies ist aber jedenfalls dann nicht mehr gewährleistet, wenn - wie hier - ohne vorherige maßgebliche Beteiligung und Zustimmung des Jugendhilfeträgers Hilfemaßnahmen eingeleitet und privatrechtliche Verpflichtungen zwischen Hilfesuchendem (bzw. seinen gesetzlichen Vertretern) und dem Hilfeleistenden eingegangen worden sind. Das SGB VIII gibt dem Jugendhilfeträger unter solchen Voraussetzungen keine gesetzliche Handhabe, eine begonnende Hilfemaßnahme zu kontrollieren und ggf. korrigierend in sie einzugreifen. Das SGB VIII ist ausschließlich als Leistungsangebot an den Hilfesuchenden konzipiert, über dessen Inanspruchnahme ausschließlich dieser selbst entscheidet. Dagegen enthält das SGB VIII keine gesetzliche Ermächtigung für den Jugendhilfeträger, selbst initiativ tätig zu werden, auch wenn objektiv ein Handlungsbedarf besteht. Dieser Grundsatz wird nur von § 42 Abs. 3 SGB VIII durchbrochen, der bei dringender Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen dessen Inobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme ermöglicht. 38 Auch aus dem in § 5 SGB VIII normierten Wahlrecht ("die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen") läßt sich zugunsten der Kläger nichts herleiten, denn das Wahlrecht nach § 5 SGB VIII bezieht sich begrifflich schon nur auf die Träger der Jugendhilfe, d. h. also öffentliche oder freie Träger der Jugendhilfe, und schließt nicht etwa zur Hilfeleistung bereite Dritte mit ein. Im übrigen setzt die Ausübung des Wahlrechtes auch voraus, daß der öffentliche Jugendhilfeträger vorher das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Art und Form der Hilfe bejaht hat, was hier gerade nicht der Fall ist. 39 Vgl. Hauck/Haines, a.a.0., Randnr. 6 zu § 5 SGB VIII. 40 Inwieweit nicht ausnahmsweise doch - abweichend von diesen rechtsgrundsätzlichen Erwägungen - dann eine konkret geleistete Hilfe durch einen privaten Dritten ohne vorherige Einschaltung des öffentlichen Jugendhilfeträgers einen Kostenersatzanspruch auslösen kann, nämlich unter den Voraussetzungen, daß 41 a) die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfeleistung nach den einschlägigen Vorschriften des SGB VIII außer Frage stehen und b) ein öffentlicher oder freier Träger der Jugendhilfe zum Zeitpunkt des Notwendigwerdens der Hilfeleistung nicht zur Verfügung steht, 42 mag hier ebenfalls auf sich beruhen, denn jedenfalls fehlt es hier für die Zeit ab dem 01.01.1995 an der letztgenannten Voraussetzung b). 43 Im Januar 1995 waren die Kläger nicht mehr auf die Inanspruchnahme der Privatpraxis I1. angewiesen. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.02.1997 unter Beifügung einer Stellungnahme der D. -Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in Q. vom 13.02.1997 mitgeteilt hat, wäre diese Beratungsstelle ab August/September 1994 in der Lage gewesen, die notwendige heilpädagogische Behandlung von K. zu leisten, so daß die Heilbehandlung durch einen freien Jugendhilfeträger hätte durchgeführt werden können. 44 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.