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Urteil

10 K 451/96

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:1996:0911.10K451.96.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. T a t b e s t a n d : Die Kläger reichten unter dem 4.2.1995 bei der Beklagten folgendes Bürgerbegehren ein: "Bürger des Kreises I. begehren im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, daß Abfälle und Reststoffe aller Klassen, die ihrer Entstehung nach außerhalb der Gebietskörperschaften I. und C. an- fallen, nicht im Kreisgebiet I. abgelagert wer- den". Zur Begründung wurde angegeben, daß sich durch die Ablagerung zu starke Beeinträchtigungen der Infrastruktur, Landschaft und Ökologie ergäben; Kosten würden nicht anfallen. Eine Überprüfung durch den Beklagten ergab, daß 16.432 gültige Unterschriften für das Bürgerbegehren vorlagen und damit die nach § 23 Abs. 4 KrO erforderliche Anzahl von 12.000 Unterschriften erreicht sei. Mit Beschluß vom 30.6.1995 wies der Kreistag das Bürgerbegehren gemäß § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO als unzulässig zurück. Dies teilte der Beklagte den Klägern mit einer mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verfügung vom 7.7.1995 mit. Den hiergegen unter dem 3.8.1995 erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Kreistag mit Beschluß vom 6.12.1995 als unbegründet zurück. Der Beschluß wurde den Klägern mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8.1.1996 mitgeteilt. Die Kläger haben am 8.2.1996 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Sie tragen u.a. vor: Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO. Der Planfeststellungsbeschluß für die Deponie M. (vom 20.8.1993) regele mit der Aussage über den Umfang des Einzugsbereichs eine Frage, die nicht notwendig Bestandteil eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen Zulassungsverfahrens sei. Wenn die Planfeststellungsbehörde hier gleichwohl eine Frage mitgeklärt habe, die nicht zwingend in einem der o.a. Verfahren zu klären gewesen sei, so dürften sich selbstverständlich auch Folgewirkungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht auf diese mitgeregelte Frage erstrecken. Dies folge bereits aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO, welcher ausdrücklich nur für solche Bürgerbegehren Unzulässigkeit ausspreche, die Angelegenheiten beträfen, welche im Rahmen der o.a. Verfahren "zu entscheiden" seien. Damit seien alle Aussagen, die über die eigentliche Planfeststellung hinausgingen, von diesen Folgewirkungen ausgenommen. Weder aus den §§ 7 ff. AbfG noch aus anderen Vorschriften über abfallrechtliche Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren ergebe sich, daß auch die Frage des Einzugsbereichs zwingend im Rahmen dieser förmlichen Genehmigungsverfahren zu klären sei. Darüberhinaus sei festzuhalten, daß in dem Planfeststellungsbeschluß (Seite 256) durch die Formulierung, es obliege dem Antragsteller, die in den Kreisen I. und C. anfallenden Abfälle zu entsorgen, zwar eine Aussage über die Herkunft des auf der Deponie M. zu lagernden Abfalls getroffen worden sei, diese Aussage aber eine Entscheidung zugunsten eines Müllimports aus anderen Gegenden gerade nicht enthalte. Damit sei die in dem Bürgerbegehren zum Ausdruck kommende konkrete Forderung gar nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses, so daß auch deswegen § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO hier nicht eingreife. Im übrigen sei der ablehnende Bescheid aber auch rechtswidrig, weil der Kreistag hier nicht gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 KrO unverzüglich festgestellt habe, ob das Bürgerbegehren zulässig sei. Die Entscheidung sei vielmehr erst nach einem Zeitraum von ca. acht Wochen erfolgt und damit nicht mehr "unverzüglich" im Sinne des Gesetzes. Dies müsse zumindest zur Verpflichtung des Beklagten auf Neubescheidung im Sinne des Klageantrags führen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 7.7.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.1.1996 durch den Kreistag festzustellen, daß das am 4.2.1995 dem Beklagten überreichte Bürgerbegehren mit dem Inhalt "Bürger des Kreises I. begehren im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, daß Abfälle und Reststoffe aller Klassen, die ihrer Entstehung nach außerhalb der Gebietskörperschaften I. und C. anfallen, nicht im Kreisgebiet I. abgelagert werden" zulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt u.a. vor: Die Ablagerung von Abfällen aus anderen Bereichen bzw. die Beschränkung auf ein bestimmtes Einzugsgebiet sei Gegenstand des gemäß § 7 Abs. 2 AbfG erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses. Ein Bürgerbegehren zu dieser Frage sei daher unzulässig. Der Kreistag habe auch unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß rund 18.000 Unterschriften zu prüfen gewesen seien, sei ein Zeitraum von acht Wochen noch als unverzüglich anzusehen. Da die Planungen für die Deponie M. inzwischen aufgegeben worden seien, dürfte das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens spätestens mit der in den nächsten Tagen zu erwartenden Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens wird durch eine etwaige Aufhebung des für die Deponie M. ergangenen Planfeststellungsbeschlusses vom 20.8.1993 nicht berührt, da das Begehren der Kläger vom 4.2.1995 nicht auf diese Deponie beschränkt ist. Es hat eine derartige inhaltliche Beschränkung auch nicht durch die von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der Klageschrift vom 8.2.1996 gewählte Klägerbezeichnung oder die hierzu gegebene, die Deponie M. ausdrücklich erwähnende Klagebegründung erhalten. Mit der Klageschrift wurde ersichtlich lediglich den Rechtsausführungen in dem die Deponie M. erwähnenden Widerspruchsbescheid vom 8.1.1996 entgegengetreten. Das weitergehende Begehren der Kläger sollte damit ersichtlich nicht aufgegeben werden. Dies ist von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nochmals ausdrücklich klargestellt worden. Die Klage ist auch zu Recht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO gegen den Beklagten gerichtet worden, da dieser die angefochtenen Bescheide erlassen hat. Zwar lagen diesen Bescheiden entsprechende Beschlüsse des Kreistages zugrunde, die der Beklagte in den Bescheiden den Klägern lediglich schriftlich mitgeteilt hat, ohne insoweit eine eigene Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen zu wollen. Für die von derartigen Bescheiden betroffenen Bürger bleiben derartige Bescheide aber gleichwohl Entscheidungen des Beklagten, welcher in eigener Verantwortung diese Bescheide rechtlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung für die Kläger versieht und damit die zugrundeliegenden Kreistagsbeschlüsse erst "klage-fähig" macht. Ob es zulässig und sinnvoll wäre, die Klage zusätzlich gegen den Kreistag zu richten, mag auf sich beruhen, da es jedenfalls rechtlich nicht geboten ist, derartige Verfahren statt gegen den Beklagten gegen den Kreistag zu richten. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 23 Abs. 6 Satz 1 KrO. Danach stellt der Kreistag unverzüglich fest, ob ein Bürgerbegehren zulässig ist. Die hiernach zu dem Begehren der Kläger vom 4.2.1995 getroffene Entscheidung des Beklagten vom 7.7.1995 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 8.1.1996 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtenen Bescheide "unverzüglich" im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 1 KrO ergangen sind. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg oder zu einem Teilerfolg verhelfen. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, mit denen eine Behörde ausdrücklich oder sinngemäß verpflichtet wird, eine nicht "unverzüglich" getroffene Entscheidung nunmehr unverzüglich zu treffen, wären für den jeweiligen Kläger selbst dann ohne Wert und demgemäß unsinnig, wenn zur Neubescheidung eines Antrags verpflichtet würde. Auch eine derartige Verpflichtung könnte keine verbindlichen Feststellungen des Gerichts zum Inhalt der neu zu treffenden Verwaltungsentscheidung enthalten und würde daher dem jeweiligen Kläger lediglich die Chance eröffnen, daß über sein Begehren nunmehr evtl. anders entschieden wird. Ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an derartigen unverbindlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist jedoch nicht ersichtlich. Das Begehren der Kläger ist in den angefochtenen Bescheiden auch zu Recht für unzulässig erachtet worden, da die Unzulässigkeitsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Nr. 5 KrO hier vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Bürgerbegehren unzulässig, wenn es Angelegenheiten betrifft, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind. Das Begehren der Kläger vom 4.2.1995 betrifft diese Angelegenheiten. Es betrifft die Frage, ob und ggfl. in welchem Umfang außerhalb des Kreises I. und der Stadt C. anfallende Abfälle und Reststoffe im Kreisgebiet I. abgelagert werden sollen. Soweit derartige (von den Klägern abgelehnte) Entscheidungen beim Kreis I. zur Entscheidung anstehen, "sind" sie in den in § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO genannten Zulassungsverfahren "zu entscheiden". Es mag sein, daß die Frage eines etwaigen überörtlichen Einzugsbereichs einer Abfallbeseitigungsanlage nicht in jedem Einzelfall im Rahmen dieser förmlichen Genehmigungsverfahren zur Entscheidung ansteht. In aller Regel jedoch kann die in jenen Zulassungsverfahren gebotene umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Belange nicht ohne Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit und damit auch zum Einzugsbereich der zu planenden Anlagen erfolgen. Selbst in den Fällen, in denen im Einzelfall einmal Erwägungen zur Frage der Zweckmäßigkeit eines überörtlichen Einzugsbereichs bei der betreffenden Anlage entbehrlich sind, bleibt noch immer der ausdrücklich oder sinngemäß ausgesprochene Verzicht auf derartige Erwägungen begriffsnotwendig ein Bestandteil des betreffenden Zulassungsverfahrens. Eine Auslegung des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO im Sinne der Kläger widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Diese zielt ersichtlich darauf ab, zu verhindern, daß zu den für derartige Angelegenheiten vom Gesetzgeber vorgesehenen zeit- und arbeitsaufwendigen Zulassungsverfahren, wie sie in § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO aufgezählt sind, noch ein weiteres Prüfungsverfahren in Gestalt eines Bürgerbegehrens tritt und hierdurch im öffentliche Interesse liegende Planungen evtl. verzögert werden. Für eine anderweitige Auslegung der Vorschrift gibt auch das von den Klägern eingereichte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 6.2.1996 - 7 A 12861/95 - nichts her: Diese Entscheidung ist lediglich zur Auslegung eines die Angelegenheiten, die Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können, aufzählenden "Positivkatalogs" (Seite 16 der Entscheidung) ergangen und nicht zur Auslegung eines "Negativkatalogs", wie er zum Gegenstand der Regelung des § 23 Abs. 5 KrO gemacht worden ist. Dies scheint auch von den Klägern nicht verkannt zu werden. Sie haben sich in der mündlichen Verhandlung nämlich in erster Linie auf die Ausführungen dieser Entscheidung zu Sinn und Zweck der rheinland-pfälzischen Regelung zum Bürgerbegehren (Seite 30 ff. der Entscheidung) berufen. Diese Ausführungen dienten in jener Entscheidung jedoch lediglich der Klarstellung, daß sich die Unzulässigkeit des zu überprüfenden Bürgerbegehrens nicht aus der textlich leicht unterschiedlichen Fassung des Antrags und der Begründung auf den Unterschriftenlisten noch etwa aus der "Unrichtigkeit" der Begründung, wie sie vom Gemeinderat geltend gemacht worden sei, ergebe (vgl. S. 21 des Urteils). Das Begehren der Kläger scheitert jedoch nicht an seiner textlichen Fassung. Die Klage war demgemäß mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.