Urteil
8 K 1410/22 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2024:0910.8K1410.22ME.00
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Leitsätze
1. Eine langjährige Straffälligkeit im Bundesgebiet sowie die Verwirklichung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses rechtfertigen die Prognose, dass von einem Ausländer eine erhebliche strafrechtliche Wiederholungsgefahr ausgeht.(Rn.25)
2. Von einem Erreichen des Ausweisungszwecks kann in derartigen Fällen nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil sich der Ausländer nach seiner Ausreise straffrei verhalten hat.(Rn.31)
3. Auch die familiäre Bindung zu einem deutschen Kind überwiegt die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Abwägung nach § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht schlechterdings und ausnahmslos.(Rn.42)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine langjährige Straffälligkeit im Bundesgebiet sowie die Verwirklichung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses rechtfertigen die Prognose, dass von einem Ausländer eine erhebliche strafrechtliche Wiederholungsgefahr ausgeht.(Rn.25) 2. Von einem Erreichen des Ausweisungszwecks kann in derartigen Fällen nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil sich der Ausländer nach seiner Ausreise straffrei verhalten hat.(Rn.31) 3. Auch die familiäre Bindung zu einem deutschen Kind überwiegt die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Abwägung nach § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht schlechterdings und ausnahmslos.(Rn.42) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 17.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Befristung des gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Tage der Abschiebung bzw. auf eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Neubescheidung über seinen diesbezüglichen Antrag, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, S. 2 VwGO. 1. Nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in der danach maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geänderten Fassung kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden (Satz 1). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Satz 2). Über die Verkürzung wird nach Ermessen entschieden (Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1). Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung der Frist und auch für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 - 13 LB 269/19 -, BeckRS 2021, 3017, Rn. 31). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nachträgliche Verkürzung des mit Bescheid vom 24.10.2019 verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 4. S. 1 AufenthG. Weder ist der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erreicht oder entfallen, noch ist die Verkürzung zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Klägers erforderlich. a) Der Tatbestand des Wegfalls bzw. der Erreichung des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks nach § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden ersten Prüfungsschritt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 – 13 LB 269/19 –, BeckRS 2021, 3017, Rn. 35 m. w. N.), in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. VGH München, U. v. 26.03.2009 - 19 ZB B. v. 26.03.2009 -, juris, Rn. 2) das Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern („Zweckerreichung als Fristobergrenze“). Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht. Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.03.2014 - 1 V 2.13 -, juris, Rn. 12; U. v. 10.07.2012 - 1 V 19.11 -, juris, Rn. 32 f. und 42). Bei der Beantwortung sind, ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden, insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn. 32 f. und 42; OVG Lüneburg, U. v. 14.02.2013 - 8 LC 129/12 -, juris, Rn. 50). Ergänzend ist der durch § 11 Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 ff. AufenthG gezogene Rahmen zu beachten. Danach darf die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 5 S. 1 AufenthG). An dieser Stelle geht die Auffassung des Klägervertreters fehl, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 19.09.2013 - C-297/12 -, NJW 2014, 527) die Erteilung einer Wiedereinreisesperre von mehr als 5 Jahren absolut unzulässig sei. Zwar bestimmt die Rückführungsrichtlinie, welche Gegenstand dieser Entscheidung ist, in Art. 11, dass die Dauer eines Einreiseverbotes fünf Jahre nicht überschreiten soll. Indessen enthält die Richtlinie eine Öffnungsklausel dahingehend, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Richtlinie nicht anzuwenden auf Drittstaatsangehörige, die, wie der Kläger, nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, Art. 2 Abs. 2 b) RL 2008/115/EG. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht und dies in § 11 AufenthG entsprechend umgesetzt, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36). Diese vorgenannten Maßstäbe sind auch bei der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG anzuwenden. Unter Berücksichtigung aller aktuellen tatsächlichen Erkenntnisse ist zu beurteilen, ob eine Aufhebung des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten ist, weil der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck bereits erreicht oder entfallen ist. Bejahendenfalls ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Das Ermessen der Ausländerbehörde ist insoweit reduziert (Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 11 Rn. 84). Verneinendenfalls ist zu beurteilen, ob der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck voraussichtlich vor Ablauf der Dauer des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots erreicht sein wird. Ist dies der Fall, steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, die Dauer des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechend zu verkürzen. Die Frage, welche Erkenntnisse überhaupt hierbei in die Bewertung einbezogen werden dürfen, konnte das Gericht im vorliegenden Fall offenlassen. Zwar spricht vieles für die Auffassung, dass es nicht zu einer Heilung eines versäumten Rechtsmittels führen darf, wenn ein Antrag auf nachträgliche Befristung aufgrund solcher Tatsachen gestellt wird, die bereits der Erstentscheidung der Ausweisung und der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zugrunde lagen (vgl. hierzu: Maor in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 11 AufenthG, Rn. 38). Demgegenüber wird vertreten, dass eine ausdrückliche gesetzliche Normierung hierzu fehle und eine umfassende Bewertung aller Erkenntnisse, die auch nicht notwendig neu sein müssen, bereits vor dem Hintergrund der einschneidenden Wirkungen, die mit einer Präklusion verbunden wären, stets erforderlich sei (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 20.11.2020 - 13 ME 374/20 -, BeckRS 2020, 32192, Rn. 10). Dies konnte im vorliegenden Falle dahinstehen, denn selbst bei einer für den Kläger günstigen Berücksichtigung aller vorhandenen Erkenntnisse ist eine Aufhebung des mit Bescheid vom 24.10.2019 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht deshalb geboten, weil der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck bereits erreicht oder entfallen ist oder dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu erwarten ist. Den von der Behörde verfolgte spezialpräventive Ausweisungszweck, den Kläger aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, da von ihm eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das Begehen von Straftaten ausgeht, besteht fort. Konkreter Anlass der Ausweisung des Klägers war dessen Verurteilung durch das Landgericht Gera am 17.04.2018 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Kläger hatte sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie deren Besitzes in nicht geringer Menge strafbar gemacht, da er im Jahr 2016 insgesamt sechs Kilogramm Marihuana sowie im Jahr 2017 in zwei Fällen Methamphetamin, in einem Fall davon ebenfalls in nicht geringer Menge, verkauft hatte. Diese Verurteilung verwirklicht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. Nr. 1 AufenthG. Weiterhin hat die Behörde darauf abgestellt, dass der Kläger seit Beginn seines damaligen Aufenthalts in Deutschland wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, beginnend mit den von Anfang an falschen Angaben zu seiner Person, mit denen er Straftatbestände nach § 95 AufenthG verwirklicht hat. Dies führte dazu, dass sich sein Aufenthalt rechtsmissbräuchlich verlängerte. Weiterhin wurde ausgeführt, dass der Kläger von 2010 bis 2017 in insgesamt sechs Fällen rechtskräftig wegen Diebstahlsdelikten verurteilt worden ist. Das somit zu Recht aufgezeigte langjährige und wiederholte straffällige Verhalten des Klägers bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung am 24.10.2019, aber auch das Fehlen jedweder Anhaltspunkte für eine Auseinandersetzung mit dem begangenen Unrecht, das fehlende Bemühen um eine Beseitigung der Ursachen für die begangenen Taten und jedweder ausbleibende erkennbare Einfluss mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen rechtfertigen es, eine Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet nach einer Ausreise unter Ausnutzung der oberen Grenze des durch § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Höchstfrist von fünf Jahren) und § 11 Abs. 5 S. 1 AufenthG (Regelhöchstfrist von zehn Jahren) gezogenen Rahmens unter ordnungsrechtlichen Aspekten für erforderlich zu erachten. Auch das weitere Geschehen, insbesondere die Geburt seiner Tochter am 22.02.2017, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar können dem Grunde nach die Geburt eines Kindes und die damit einhergehenden Veränderungen eine Zäsur dahingehend bewirken, dass nunmehr im Lebenswandel des Betroffenen eine Veränderung einsetzt. Indessen ist dies im Falle des Klägers nicht anzunehmen. Dies folgt bereits daraus, dass die letzte Tat, welche der Verurteilung vom 17.04.2018 zugrunde liegt, nach den Feststellungen des Landgerichts Gera auf Anfang April 2017 datiert, als der Kläger zehn Gramm Methamphetamin auf Kommissionsbasis in S ... verkaufte. Zu diesem Zeitpunkt war die Tochter des Klägers bereits einen Monat alt. Hinzu kommt, dass der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Gera vom 20.06.2018 (Az.: 3 Cs 842 Js 3715/18) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechzehn Fällen verurteilt worden ist. Die jeweiligen Taten ereigneten sich im Zeitraum vom 20.07.2017 bis 08.08.2017 und damit sämtlich nach der Geburt des Kindes ... A ... . Für eine Annahme, dass der Kläger durch die Geburt seines Kindes von der Begehung weiterer Straftaten abgebracht wurde, ist damit kein Raum. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht infolge der Neuregelungen nach dem Konsumcannabisgesetz (Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis .[Konsumcannabisgesetz - KCanG -], zuletzt geändert Art. 1 G. v. 20.06.2024 I Nr. 207) das Handeltreiben sowie der Besitz von Cannabis nicht mehr zur einer solch hohen Strafe führen würden wie im Falle des gegen den Kläger ergangenen Urteils im Jahre 2018. Dieser Umstand ist bereits deshalb unbeachtlich, da Anknüpfungspunkt für das schwerwiegende Ausweisungsinteresse allein die rechtskräftige Verurteilung ist. Sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht dürfen hierbei die Feststellungen des Strafgerichts regelmäßig zugrunde legen (Fleuß in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 54 AufenthG, Rn. 7). Besteht regelmäßig kein Anlass zur Prüfung, ob der Ausländer die Tat überhaupt begangen hat, so gilt dies erst Recht für die Frage, ob die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen war bzw. noch immer ist. Dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass derjenige, welcher wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird, hierdurch ein erhebliches Fehlverhalten belegt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 51). Da eine nachträgliche Gesetzesänderung die Rechtskraft eines Urteils nicht berührt, lässt sie somit auch das schwerwiegende Ausweisungsinteresse unberührt. Allenfalls wäre es denkbar, diesen Umstand im Falle einer generalpräventiven Ausweisung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob die Abschreckungsabsicht möglichweise deshalb nicht mehr gerechtfertigt ist, weil die vom Ausländer begangene Straftat nach heutigem Maßstab nur noch milder schweres Unrecht darstellt und deshalb die Absicht, andere Personen von der Begehung solcher Taten abzuhalten, weniger Gewicht haben könnte. Dies kann im Falle des Klägers allerdings dahinstehen. Denn da bereits das spezialpräventive Ausweisungsinteresse in seinem Fall fortbesteht, kommt es auf ein eventuell ebenfalls bestehendes generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr an. Auch unter Berücksichtigung des Geschehens seit der Abschiebung am 26.11.2019 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck derzeit bereits erreicht oder entfallen ist oder dass dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Jahre 2027 zu erwarten ist. Soweit hierzu vorgetragen wird, dass sich der Kläger seit seiner Abschiebung in Georgien straffrei verhalten habe, hat das Gericht keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen, zumal weder dem Beklagten noch dem Gericht gegenteilige Erkenntnisse vorliegen. Allerdings rechtfertigen weder dies noch der Vortrag, dass der Kläger in einem Callcenter einer Beschäftigung nachgehe, die Annahme, dass der Ausweisungszweck erreicht sei. Die Straffreiheit für einen gewissen, und zwar regelmäßig für den durch die bestehende Befristungsentscheidung bestimmten Zeitraum ist vielmehr erforderlich, um eine nachhaltige Verhaltensänderung zu dokumentieren und um überhaupt annehmen zu können, die Ausweisung werde ihren Zweck erreichen. Eine auch nach Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung während eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots fortdauernde oder erneute Begehung von Straftaten bietet hingegen Anlass, ggf. über eine Verlängerung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 11 Abs. 4 S. 4 AufenthG nachzudenken (OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 – 13 LB 269/19 –, BeckRS 2021, 3017, Rn. 53). Weitere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass von dem Kläger keine strafrechtliche Wiederholungsgefahr mehr ausgeht und damit der Ausweisungszweck erreicht wäre, sind nicht ersichtlich. Unzutreffend ist insoweit der Hinweis des Klägerbevollmächtigten, dass es von dem Beklagten nachzuweisen sei, inwiefern weiterhin eine Gefahr von dem Kläger ausgehe. Aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte des Klägers durfte der Beklagte, wie ausgeführt, zu Recht auf eine sich aufdrängende Wiederholungsgefahr schließen. Es obliegt bei einem Antrag auf nachträgliche Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes vielmehr dem betroffenen Ausländer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 82 Abs. 1 AufenthG) konkrete Tatsachen als Grundlage für eine andere Beurteilung zu benennen. Dies hat der Kläger vorliegend nicht getan. Die fortdauernde Delinquenz des Klägers im Bundesgebiet hat zur Überzeugung des Gerichts einzig durch seine Inhaftierung im August 2017 ihr Ende gefunden. Abgesehen davon, dass der Kläger bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet, worauf die Beteiligten übereinstimmend hinweisen, seine Restfreiheitsstrafe noch zu verbüßen hätte, würde er sodann in ein soziales und familiäres Umfeld zurückkehren, welches ihn bereits vor seiner Ausweisung nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten hat und nach derzeitiger Erkenntnislage auch weiter nicht abhalten würde. Die Behauptung, dass bei dem Kläger mittlerweile eine Verhaltensänderung eingesetzt habe, ist schlussendlich auch vor dem Hintergrund, dass er zunächst weder gegenüber dem Beklagten im Antragsverfahren noch gegenüber dem Gericht mitgeteilt hatte, dass er mit seiner Lebensgefährtin bereits seit dem Jahre 2021 verheiratet ist und er deren Familiennamen angenommen hat, widerlegt. Erst in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 hat der Kläger die Heiratsurkunde vorlegen lassen, ohne Gründe dafür anzugeben, weshalb er dies nicht früher offenbart und damit sowohl das Verwaltungs- als auch das Klageverfahren über zwei Jahre lang unter - erneut falschen - Personalien betrieben hatte. b) Nach § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot auch zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Solche schutzwürdigen Belange ergeben sich aus Umständen, die das Gewicht des öffentlichen Interesses, den Ausländer weiterhin aus dem Bundesgebiet fernzuhalten oder ihm die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet vorzuenthalten, verringern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/4097, S. 36). Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden zweiten Prüfungsschritt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 - 13 LB 269/19 -, BeckRS 2021, 3017, Rn. 58 m. w. N.), in dem die zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche Frist an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, Art. 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert werden muss. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. BVerwG, U. v. 220.2.2017 - 1 C 27.16 -, juris, Rn. 23). Diese Maßstäbe sind auch bei der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG anzuwenden. Unter Berücksichtigung aller aktuellen Erkenntnisse ist zu beurteilen, ob eine Änderung des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten ist, weil schutzwürdige Belange des Ausländers eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ermöglichen. Bejahendenfalls entscheidet die Ausländerbehörde über die Aufhebung oder Verkürzung nach Ermessen. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist Verkürzung des im Bescheid vom 24.10.2019 für die Dauer von acht Jahren angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht deshalb geboten, weil dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Klägers erforderlich wäre. Nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdige Belange des Klägers im Hinblick auf das im Bundesgebiet vor der Aufenthaltsbeendigung geführte Privat- und Familienleben standen zunächst weder der Ausweisung noch der Abschiebung entgegen. Denn der mit der Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in diese Rechtsposition war zum Zeitpunkt der Abschiebung gerechtfertigt. Insoweit nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26.11.2019 im Eilverfahren gegen die Ausweisungsverfügung (Az.: 8 E 1384/19 Me). Der Beklagte hat sowohl im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Gerichtsverfahren zu erkennen gegeben, dass er das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß dahingehend ausgeübt hat, dass er nach Würdigung aller Umstände zu dem Schluss kam, dass den Belangen des Klägers nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dadurch bereits hinreichend Rechnung getragen ist, dass die nach ordnungsrechtlichen Aspekten ermittelte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die sich, wie dargestellt, innerhalb des rechtmäßigen Rahmens zwischen fünf und zehn Jahren orientiert, auf acht Jahre beginnend mit der Ausreise reduziert worden ist. Dies gilt zunächst für das Interesse des Klägers, (wieder) mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet zusammenleben zu können. Dieses Interesse erscheint zum jetzigen Zeitpunkt rein affektiv. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass die Familie des Klägers auf dessen Hilfe und Unterstützung derart angewiesen wäre, dass sich diese aktuell nur im Bundesgebiet erbringen ließe. Dass es für die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf die Betreuung der Kinder eine gewisse Erleichterung darstellen könnte, wenn ihr der Kläger zur Hand ginge, ist zwar grundsätzlich anzunehmen. Indessen stellt dies keinen schützenswerten Belang von derartigem Gewicht dar, dass die öffentlichen Sicherheitsinteressen dahinter zurücktreten müssten. Zumal der Kläger, wie bereits ausgeführt, bei seiner Wiedereinreise zunächst ohnehin seine Reststrafe verbüßen müsste und seiner Ehefrau mithin zunächst keine Hilfe sein könnte. Auch der nach Art. 6 GG schutzwürdige Belang des Kindeswohls in Bezug auf die Tochter ... A ... erfordert im vorliegenden Falle keine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie, welcher nicht auf deutsche Staatsangehörige beschränkt ist, drängt einwanderungspolitische Belange dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 30.07.2013 - 1 C 15/12 -, BeckRS 2014, 45002, Rn. 14). Es ist im Einzelfall zu untersuchen, ob eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange der Eltern und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris, Rn. 16 ff.). Insbesondere ist zu beachten, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, sodass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, B. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris, Rn. 7). Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Bereits der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts, unabhängig vom Sorgerecht, ist Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, U. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, BeckRS 2008, 04197 m. w. N.). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG um eine Abwägungsentscheidung handelt und in diesem Zusammenhang auch Art. 6 GG die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht schlechthin und ausnahmslos zu überlagern vermag. Im Einzelfall können Belange der Bundesrepublik Deutschland das durch Art. 6 GG geschützte private Interesse des Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung bzw. der Wiederherstellung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft überwiegen. Namentlich ist das dann der Fall, wenn der Ausländer nicht nur gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern schwerwiegende Straftaten - so etwa auch Eigentums- oder Vermögensdelikte von erheblichem Gewicht - begangen hat. In diesen Fällen kann ohne das Hinzutreten weiterer, dem Ausländer günstiger Umstände regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine von Art. 6 GG grundsätzlich geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft die öffentlichen Interessen zurückzudrängen vermag. In einer solchen Konstellation tritt das Kindeswohl notgedrungen hinter die Belange der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurück (VGH München, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. -, BeckRS 2008, 46597, Rn. 21, OVG Berlin, B. v. 04.09.2003 - 6 S 284.03 -, juris, Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben ist im Falle des Klägers Folgendes festzuhalten: Das Gericht hat aufgrund des klägerischen Vortrags zunächst keinen Anlass zum Zweifel daran, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter ... A ... eine emotional geprägte Vater-Kind-Beziehung besteht, die trotz der räumlichen Trennung durch damalige Besuche in der JVA, in Georgien und über die Nutzung moderner Kommunikationssysteme entstehen konnte und auch aktuell aufrechterhalten wird. Dass zwischen beiden ein gutes Verhältnis besteht und die Tochter auch zutiefst traurig über die fortwährende Abwesenheit des Vaters ist, bedurfte keiner weiteren Sachaufklärung. Da dieser Umstand letztlich nicht entscheidungserheblich ist, musste das Gericht auch dem zum Beweis dieser Tatsache gestellten Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nachgehen und konnte diesen entsprechend § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO ablehnen. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand zutrifft, da der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hiervon nicht abhängt. Denn selbst, wenn dies zugunsten des Klägers durch das Gericht als zutreffend angesehen wird, führt dies nicht zu einer Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Dieser Belang des Kindeswohls verliert zunächst an Gewicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt erkennbare Erziehungsleistungen erbracht hat oder in nennenswerter Weise der Ausübung der elterlichen Sorge nachgekommen ist. Schlichtweg gehindert war der Kläger daran bereits dadurch, dass er nicht lange nach der Geburt seiner Tochter inhaftiert und daraufhin nach Georgien abgeschoben worden ist. Inwieweit der Kläger seiner elterlichen Verantwortung um seine Tochter in einer Weise nachgekommen ist, die über eine reines Kontakthalten hinausgeht und Ausdruck einer Ausübung elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung wäre, ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich und durch den Kläger auch ansonsten nicht vorgetragen worden. So fehlen bereits Hinweise darauf, dass durch den Kläger etwa Unterhaltsleistungen erbracht worden wären oder dass er an Fragen der Betreuung seiner Tochter, betreffend etwa Arztbesuche, Erziehungsfragen, schulische Angelegenheiten, etc. auch nur teilnehmen würde. Insbesondere ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich dies bei einer Rückkehr in das Bundesgebiet ändern würde, da der Kläger sodann zunächst seine Restfreiheitstrafe zu verbüßen hätte. Zwar kann bei straffälligen Ausländern die Geburt eines Kindes eine Zäsur in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirken und damit zu einer Neubeurteilung und -bewertung zwingen (vgl. VGH München, B. v. 22.10.2008 - 19 CE 08.2354 u. a. -, BeckRS 2008, 46597, Rn. 19 m. w. N.). Dies ist indessen, wie bereits ausgeführt, im Falle des Klägers nicht zu sehen. Durch das weitere Begehen von Straftaten hat der Kläger gezeigt, dass sich an seiner Neigung zum Rechtsbruch auch durch das Hinzutreten einer nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG schützenswerten Beziehung zu seiner Tochter nichts geändert hat, was die Wertung rechtfertigt, dass dieser - zweifellos vorhandene - Belang hinter dem öffentlichen Sicherheitsinteresse zurückzutreten hat (vgl. auch BVerfG, B. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris, Rn. 23). In Zusammenschau dieser Erwägungen muss daher festgehalten werden, dass dem Beklagten beizupflichten ist, soweit er feststellt, dass auch dem Belang des Kindeswohls vorliegend bereits hinreichend dadurch Rechnung getragen worden ist, dass die Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf acht von zehn möglichen Jahren erfolgt ist. In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet gebietet auch der Belang des Kindeswohls aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG keine Verkürzung des Einreise-und Aufenthaltsverbotes. Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichsam für das Interesse des Klägers an dem Führen einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet. Der Kläger selbst hat diesen Belang im bisherigen Verfahren nicht einmal geltend gemacht, sondern ausschließlich auf die Beziehung zu seiner Tochter verwiesen. Weiterhin hat er in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht und dem Beklagten erstmals darauf verweisen lassen, dass er bereits seit drei Jahren verheiratet ist. Ein schützenswerter Belang des Klägers, welcher eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu begründen vermöchte, ist hieran nicht festzustellen. Schließlich gilt dies auch für das Interesse des Klägers, wieder im Bundesgebiet ein Privatleben führen zu dürfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derzeit einen Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen könnte. Dabei muss das Gericht nicht darüber entscheiden, ob allein eine etwa eingetretene Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, ein Privatleben im Zielstaat der Abschiebung zu führen, überhaupt einen schutzwürdigen Belang begründen kann, der eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 44 Abs. 4 S. 1 AufenthG und damit eine Ermöglichung der Wiedereinreise gerade in das Bundesgebiet erfordern könnte. Denn der Kläger hat nicht einmal Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar ist, weiterhin (wie in den vergangenen fünf Jahren) ein Privatleben in Georgien zu führen. 3. Nach § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen solchen Aufenthaltstitel derzeit beanspruchen könnte, liegen nicht vor. 4. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 124a VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt die nachträgliche Befristung eines gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Er ist georgischer Staatsangehöriger und reiste ursprünglich am 23.11.2009 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zunächst betrieb er unter den falschen Personalien ... D ..., geb. am ... 1991, aserbaidschanischer Staatsangehöriger, erfolglos ein Asylverfahren. Nach der Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Jahre 2010 war der Kläger im Besitz einer Duldung, da eine Abschiebung aufgrund fehlender Identitätsdokumente nicht vollzogen werden konnte. Erst im Jahre 2017 konnte die Identität des Klägers geklärt werden, als bei einer Wohnungsdurchsuchung sein georgischer Reisepass aufgefunden wurde. Hiernach lautete sein tatsächlicher Name ... O ... . In den Jahren seines geduldeten Aufenthalts von 2010 bis 2017 ist der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde in dieser Zeit in sechs Fällen rechtskräftig verurteilt, jedes Mal aufgrund von Diebstahls. Der Kläger beantragte sodann am 24.07.2017 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Beklagten. Er sei der Vater des am ... 2017 geborenen Kindes ... A ... . Das Geschwisterkind besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb der Mutter ein Aufenthaltsrecht zustehe und er ein solches aus der Beistandsgemeinschaft geltend mache. Am 09.08.2017 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge inhaftiert. Mit Urteil des Landgerichts Gera vom 17.04.2018 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in nicht geringer Menge, und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 25.04.2018 rechtskräftig. Mit diesem Tag begann auch der Vollzug der Freiheitsstrafe, wobei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Gera vom 08.03.2019 gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Hinblick auf eine Abschiebung abgesehen wurde. Am 16.08.2018 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 16 Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 1,00 Euro verurteilt. Mit Bescheid vom 24.10.2019, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wurde der Kläger durch den Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Einreisesperre auf acht Jahre ab der Abschiebung befristet. Zur Begründung der Ausweisung sowie der Einreisesperre bezog sich der Beklagte auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers sowie dessen strafrechtlich relevantes Verhalten in der Vergangenheit, u. a. auch dessen langjähriger Identitätstäuschung. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis scheide aus, da der Kläger zwar die Vaterschaft für das Kind ... A ... anerkannt habe, eine familiäre Lebensgemeinschaft jedoch nicht vorliege. Es sei ebenfalls nicht dargelegt worden, dass der Kläger die Personensorge für sein Kind bzw. die anderen Kinder der Kindesmutter ausübe. Die Ausweisung sowie die Einreisesperre müssten erfolgen, da sowohl von dem Täter eine Wiederholungsgefahr ausgehe als vor dem Hintergrund der Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung ähnlicher Straftaten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26.11.2019 (Az.: 8 E 1384/19 Me) wurde der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner am 25.11.2019 erhobenen Klage gegen den Ausweisungsbescheid vom 24.10.2019 anzuordnen, abgelehnt. Der Kläger wurde sodann am selben Tage nach Georgien abgeschoben. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 13.08.2020 (Az.: 8 K 1383/19 Me) eingestellt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beklagten, das gegen ihn verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre zu befristen. Zur Begründung wurde auf den Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie im Hinblick auf die Vaterschaft für das Kind ... A ... verwiesen. Weiterhin sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Rechtsprechung des EuGHs nicht vereinbar. Es wurde auf die Entscheidung des EuGHs vom 19.03.2013, Az.: C 297/12, verwiesen. Mit Bescheid vom 17.10.2022, zugestellt am 18.10.2022, lehnte der Beklagte den Antrag auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ab. Es wurde Bezug genommen auf die bereits in der Ausweisungsverfügung aufgezählten strafrechtlichen Verurteilungen. Von dem Kläger gehe nach wie vor eine Wiederholungsgefahr aus. Die von ihm begangenen Straftaten würden besonders schwer wiegen. Weiterhin bestehe ein öffentliches Interesse daran, über die strafrechtlichen Sanktionen hinaus andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuschrecken. Es wurde ausgeführt, dass für den Kläger seine familiären Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und dem Kind ... A ... sprechen könnten. Indessen sei die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den Kläger nicht nachgewiesen, sondern lediglich behauptet worden. Besuche in der JVA hätten eine solche Bindung nicht belegen können. Die Wahrnehmung derselben aus Georgien heraus sei ebenfalls nicht ersichtlich. Weiterhin sei auffällig, dass auch seine Lebensgefährtin in der Vergangenheit nie Bemühungen unternommen habe, ein Aufenthaltsrecht für den Kläger zu unterstützen. Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf acht von zehn möglichen Jahren berücksichtige die Belange des Klägers bereits hinreichend. Auf die Begründung des Bescheides wird im Übrigen Bezug genommen. II. Der Kläger hat hieraufhin am 15.11.2022 Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erheben lassen. Er lässt beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.10.2022 zu verpflichten, die Wiedereinreisesperre vom 26.11.2019 auf fünf Jahre nach dem Tag der Abschiebung zu befristen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus seinem Antrag. Entgegen der Behauptung des Beklagten bestehe eine intensive Vater-Kind-Beziehung. Der Kläger habe von der Geburt des Kindes bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig Kontakt mit diesem gehabt. Die Kindesmutter und das Kind hätten jede Besuchsmöglichkeit in der JVA wahrgenommen. Im Jahre 2021 und 2023 habe ihn die gesamte Familie in Georgien besucht. Auch im Sommer 2024 sei eine erneute Reise geplant. Das Kind habe einen zu schützenden Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Weiterhin habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aufgrund der Abschiebung zur Bewährung ausgesetzt sei. Eine besondere Schwere der Tat ergebe sich nicht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie auf die Ausweisungsverfügung vom 24.10.2019. Es sei zu berücksichtigen, dass Gefahren welche vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend seien und die Grundinteressen der Gesellschaft berührten. Das über Jahre hinweg straffällige Verhalten des Klägers in Verbindung mit seiner Identitätstäuschung im Bundesgebiet rechtfertige die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es seien keine substantiierten Nachweise vorgelegt worden, dass die Wahrnehmung der Personensorge durch den Kläger bereits während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bestanden habe. Des Weiteren müsse der Kläger bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet den Rest seiner Freiheitsstrafe verbüßen. Zum weiteren Lebenswandel des Klägers nach seiner Ausweisung bzw. Abschiebung seien keine Anhaltspunkte vorgebracht worden, welche den Schluss zuließen, dass für den Kläger eine positive Prognose hinsichtlich eines straffreien Lebens bestehe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Prozessbevollmächtigte eine georgische Heiratsurkunde nebst Übersetzung vor, wonach der Kläger und seine Lebensgefährtin bereits im Jahre 2021 in Georgien die Ehe geschlossen haben. Der Kläger hat den Namen seiner Ehefrau angenommen und führt daher nunmehr den Familiennamen A ... . Weiterhin stellte der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag in Bezug auf die Bindung zwischen dem Kläger und seinem Kind ... A ... . Das Gericht hat den Beweisantrag abgelehnt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogene Akte des Verfahrens 8 E 1384/19 Me, auf die Behördenakte des Beklagten (zwei Bände) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10.09.2024 Bezug genommen.