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Urteil

8 K 832/19 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Abschluss einer nicht lehramtsbezogenen Ausbildung an einer Fachhochschule ist nicht nach § 22 ThürLbG (juris: LehrBiG TH) gleichgestellt mit der Ersten Staatsprüfung eines universitären Lehramtsstudiengangs.(Rn.18) 2. Hochschule im Sinne von § 22 Abs. 2 ThürLbG (juris: LehrBiG TH) ist eine Universität oder eine gleichgestellte Hochschule.(Rn.20) 3. Unter den Begriff der abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes fallen nicht Masterabschlüsse von Fachhochschulen.(Rn.21)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Abschluss einer nicht lehramtsbezogenen Ausbildung an einer Fachhochschule ist nicht nach § 22 ThürLbG (juris: LehrBiG TH) gleichgestellt mit der Ersten Staatsprüfung eines universitären Lehramtsstudiengangs.(Rn.18) 2. Hochschule im Sinne von § 22 Abs. 2 ThürLbG (juris: LehrBiG TH) ist eine Universität oder eine gleichgestellte Hochschule.(Rn.20) 3. Unter den Begriff der abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes fallen nicht Masterabschlüsse von Fachhochschulen.(Rn.21) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 12.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gleichstellung seines Abschlusses als Master of Engineering an der Technischen Hochschule Mittelhessen mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für eine Anerkennung als gleichwertig bzw. eine Gleichstellung ist § 22 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (- ThürLbG -) vom 12.03.2008 (GVBl. 2008 S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 2020 S. 683). Nach § 22 Abs. 1 ThürLbG werden an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an äquivalenten Einrichtungen im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse, die keine lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse nach den §§ 19 oder 21 ThürLbG sind, auf Antrag als einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichwertig anerkannt, wenn nach Inhalt und Umfang fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die es ermöglichen, die für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramts in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildungsfächer oder Fachrichtungen zu bestimmen und keine wesentlichen pädagogischen, bildungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Unterschiede vorliegen. Dazu müssen nach Inhalt und Umfang mindestens Prüfungs- und Studienleistungen nachgewiesen werden, wie sie in den jeweiligen Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind. Nach § 22 Abs. 2 ThürLbG kann eine an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer äquivalenten Einrichtung im Ausland absolvierte Ausbildung nach Absatz 1, die im Vergleich zu einer Lehramtsausbildung in Thüringen wesentliche pädagogische, bildungswissenschaftliche oder fachdidaktische Unterschiede aufweist, einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt werden, wenn sich die Ausbildung auf Ausbildungsfächer oder Fachrichtungen bezieht, die im Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramts in Thüringen ausgebildet werden. Nach den Bestimmungen über die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt sind fehlende Ausbildungsinhalte auszugleichen. Für den Kläger, dem im Rahmen seiner Ausbildung keine pädagogischen, bildungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Inhalte vergleichbar einem lehramtsbezogenen Studium vermittelt wurden, kommt von vorneherein nur eine Gleichstellung nach § 22 Abs. 2 ThürLbG in Betracht mit der Folge, dass diese fehlenden Ausbildungsinhalte durch eine Nachqualifizierung auszugleichen wären. Voraussetzung nach § 22 Abs. 2 ThürLbG ist eine an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland absolvierte Ausbildung und, dass nach Inhalt und Umfang fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die es ermöglichen, die für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramts in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildungsfächer oder Fachrichtungen zu bestimmen. Hochschule in diesem Sinne ist eine Universität oder eine gleichgestellte Hochschule. Die Ausbildung des Klägers an dem Wissenschaftlichen Zentrum Duales Hochschulstudium der Technischen Hochschule Mittelhessen, einer Fachhochschule mit dualem Masterstudiengang, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die klägerseits vertretene Auffassung, unter den Begriff abgeschlossene Hochschulausbildung im Sinne des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes seien auch Masterabschlüsse von Fachhochschulen zu fassen, da nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz Masterabschlüsse von Fachhochschulen dieselben Berechtigungen verleihen würden wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen (vgl. Punkt A 8 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 i. d. F. vom 04.02.2010, Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen), da das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einer Fachhochschule einem Diplomabschluss an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen entspreche (vgl. § 6 Abs. 3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 07.12.2017, Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Absätze 1 - 4), ist nicht zutreffend. Allein die formale Gleichstellung der Hochschulen im Zuge des sogenannten Bologna-Prozesses sagt noch nichts über die Gleichwertigkeit des konkreten Abschlusses aus (vgl. ThürOVG, B. v. 08.01.2020 - 2 EO 257/19 -, ThürVBl 2020, S. 262 f.). Dass es sich bei einer Hochschule im Sinne von § 22 ThürLbG um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule handeln muss, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut (grammatikalische Auslegung), aber auch aus einer Auslegung der Norm unter Berücksichtigung des sich aus der Gesetzesbegründung zum Thüringer Lehrerbildungsgesetz ergebenden Willens des Gesetzgebers (historische Auslegung) und der Gesetzessystematik (systematische Auslegung) sowie indizielle aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz auf die das Thüringer Lehrerbildungsgesetz Bezug nimmt. In Thüringen ist eine Ausbildung zum Lehrerberuf nur an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen möglich: Die Lehrerbildung in Thüringen ist in drei Phasen gegliedert, wobei die erste Phase der Lehrerbildung ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium umfasst, welches mit der Ersten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt oder mit einem lehramtsbezogenen, konsekutiven Bachelor-/Masterabschluss oder mit einem lehramtsbezogenen, vierjährigen Bachelorabschluss endet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ThürLbG). Die Hochschulen vermitteln in den eingerichteten Studiengängen die wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Grundlagen zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung und wirken an der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit (§ 5 Abs. 1 ThürLbG). Die Lehrerbildung wird dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLbG in den in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (- ThürHG -) genannten Hochschulen (Hochschulen) durchgeführt. Das sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ThürHG die Universität Erfurt, die Technische Universität Ilmenau, die Friedrich-Schiller-Universität Jena, die Bauhaus-Universität Weimar und die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar. Eine Ausbildung zu einem der möglichen Lehramtstypen ist also in Thüringen nicht an einer der Fachhochschulen des Landes und auch nicht an einer dualen Hochschule möglich. Der grundsätzlich weite Hochschulbegriff des § 1 Abs. 2 ThürHG, der neben Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auch Fachhochschulen und duale Hochschulen umfasst, wird in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürLbG für dieses Gesetz besonders definiert als die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ThürHG genannten Hochschulen. Dies wird im Gesetzestext dadurch verdeutlicht, dass nach der Bezeichnung der Hochschulen für eine Lehrerbildung das Wort „Hochschulen“ in Klammern folgt. Hierdurch gilt das Wort „Hochschule“ im Thüringer Lehrerbildungsgesetz im Folgenden als Synonym für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ThürHG aufgezählten Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Folgerichtig wird der Begriff Universität im Folgenden im Thüringer Lehrerbildungsgesetz vom Gesetzgeber nicht verwandt, da dieser bereits von dem Begriff Hochschule umfasst wird. Im gesamten Gesetzestext wird nur in § 14 Abs. 3 ThürLbG der Begriff „Fachhochschule“ verwandt und dort in Abgrenzung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Fachhochschule und eben nicht an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule erbracht wurden. Neben dieser grammatikalischen, am Wortlaut orientierten Auslegung, ergibt sich aber auch aus der Gesetzesbegründung zum Thüringer Lehrerbildungsgesetzes im Jahr 2008, dass der Begriff „Hochschule“ im Sinne dieses Gesetzes nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einschränkend auszulegen bzw. teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass darunter nur Universitäten und diesen gleichgestellte Hochschulen fallen. Der teleologischen Reduktion liegt eine Norm zugrunde, die nach ihrem Wortlaut eine Vielzahl von Sachverhalten erfasst, obwohl einige dieser Sachverhalte aufgrund des Normzwecks nicht erfasst werden sollten. Würden tatsächlich alle Sachverhalte der Regelung zugeführt, würde diese insoweit ins Gegenteil verkehrt und dem Regelungsmotiv zuwiderlaufen. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm ist demnach richterrechtlich ihrem Sinn und Zweck nach einzuschränken. Der Telos zwingt demnach zu einer Reduktion des Wortlauts und damit zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs. Das Instrument der teleologischen Reduktion ermöglicht der Rechtsprechung eine Korrektur, wenn die normative Rechtslage zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führt (vgl. Danwerth: Analogie und teleologische Reduktion - zum Verhältnis zweier scheinbar ungleicher Schwestern, ZfPW 2017, S. 230, beck-online, m. w. N.). Voraussetzung für eine teleologische Reduzierung ist, dass der Wortlaut einer Vorschrift zu weit gefasst ist, diese also auch Fälle umfasst, die der inneren Teleologie (Zielsetzung) des Gesetzes widersprechen (BVerwG, B. v. 10.08.2016 - 1 B 83.16 -. juris Rn. 8; vgl. auch zur Reichweite richterlicher Rechtsfortbildung: BVerfG, B. v. 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15, juris Rdnr. 49). Dies ist hier der Fall. Vorliegend entsprach es nicht der Intention des Gesetzgebers, durch den Erlass des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes vom Erfordernis einer universitären Ausbildung abzurücken. Zuvor war die Ausbildung der Lehrer in § 35 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30.04.2003 (- ThürSchulG -) geregelt gewesen. Danach erfolgte die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung der Lehrer an Universitäten oder vergleichbaren Hochschulen und schloss mit der Ersten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt ab. Der Erlass des Thüringer Lehrerbildungsgesetz im Jahr 2008 erfolgte, um die aufgrund der Bologna-Erklärung der europäischen Bildungsminister gebotene Modularisierung der Hochschulausbildung zu regeln, da neben der bisherigen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt modularisiert abzulegende akademische Hochschulprüfungen als weitere Form des Abschlusses zu regeln waren (vgl. Gesetzeserläuterung Punkt A des Gesetzesentwurfes, Drucksache 4/3405 S. 1). Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, an einer universitären Ausbildung festzuhalten wegen der verfassungsrechtlich gebotenen staatliche Verantwortung bei lehramtsbezogenen Hochschulprüfungen und der Anerkennung der Abschlüsse als Zugangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst und damit deren laufbahnrechtliche Einordnung (vgl. Gesetzeserläuterung Punkt A des Gesetzesentwurfes, Drucksache 4/3405 S. 1). In den Erläuterungen des Gesetzgebers finden sich vielfache Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Wort „Hochschule“ nur Universitäten und gleichgestellte Hochschulen gemeint hat. So führt der Gesetzgeber beispielsweise zu § 8 Abs. 2 ThürLbG, wonach die „jeweilige Hochschule“ die Gliederung, die Inhalte und den Umfang der Module bestimmt, in den Erläuterungen hierzu (vgl. Drucksache 4/3405 S. 28) aus, dass sich „die Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen“ bei der Ausgestaltung lehramtsbezogener Studiengänge an den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Standards zu orientieren haben. Dass mit Hochschule im Sinne des § 22 ThürLbG nur Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen gemeint sind, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 4 ThürLbG (vgl. Drucksache 4/3405 S. 27), soweit darin ausgeführt wird, dass für die Anerkennung von Ersten Staatsprüfungen oder entsprechenden lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen bzw. die Anerkennung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt aufgrund der bestehenden Vereinbarung der Kultusministerkonferenz laufbahnrechtlich grundsätzlich ein Studium an einer Hochschule erforderlich sei, die vom Rang her „den Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichwertig ist.“ Weiterhin verwendet der Gesetzgeber auch in § 16 Abs. 1 ThürLbG den Begriff Hochschule und führt in der Gesetzesbegründung hierzu aus (vgl. Drucksache 4/3405, S. 30/31), dass es das Ziel sei, bei dem von den „Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen“ zu verantwortenden Praktika eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst zu ermöglichen und dass bei den von den „Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen“ in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Lehrerbildung inhaltlich auszugestaltenden Praxisphasen die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Standards verbindlich seien. Dass keine Gleichstellung eines Abschlusses einer nicht lehramtsbezogenen Ausbildung an einer Fachhochschule mit der Ersten Staatsprüfung eines universitären Lehramtsstudiengang nach § 22 ThürLbG ermöglicht werden sollte, ergibt sich auch aus der Systematik der §§ 18 bis 22 ThürLbG (systematische Auslegung). Nach § 18 Abs. 1 dient die Erste Staatsprüfung der Feststellung, dass der Lehramtskandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem schulartbezogenen Vorbereitungsdienst erfüllt. Dies gilt gemäß § 20 ThürLbG auch für eine in einem anderen Bundesland abgelegte Erste Staatsprüfung eines vergleichbaren universitären Lehramtsstudiengangs. Nach § 19 ThürLbG sind lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse in Thüringen also universitäre Studiengänge auf Lehramt, die mit einem Bachelor- oder Mastergrad abgeschlossen werden (vgl. §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 4 ThürLbG) einer Ersten Staatsprüfung gleichwertig, wenn sie in einem akkreditierten Studiengang nach § 17 ThürLbG erworben wurden und im Einklang der Vorgaben der §§ 10 bis 16 ThürLbG stehen. Entsprechend werden solche Abschlüsse anderer Bundesländer nach § 21 ThürLbG auch in Thüringen als gleichwertig einer Ersten Staatsprüfung nach § 20 ThürLbG anerkannt, wenn diese in dem Land, in dem sie erworben wurden, einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt als gleichwertig anerkannt wurden. Während sich also die §§ 18 bis 21 ThürLbG auf Abschlüsse beziehen, die lehramtsbezogen sind und die an Universitäten oder ihnen gleichgestellten Hochschulen in Thüringen oder in anderen Bundesländern gemacht wurden, wurde bei § 22 ThürLbG lediglich auf das Erfordernis der Lehramtsbezogenheit der Ausbildung verzichtet, um sogenannte „Nichtlehrer“ in den Vorbereitungsdienst übernehmen zu können. So auch der Wortlaut des § 22 Abs. 1 ThürLbG, der von der Anerkennung von Hochschulabschlüssen spricht, „die keine lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse nach den §§ 19 oder 21 ThürLbG sind“. Mit der Regelung des § 22 ThürLbG sollte zusätzlich nicht auch noch auf das Erfordernis einer universitären Ausbildung verzichtet werden. So führt auch der Gesetzgeber zu § 22 ThürLbG lediglich wie folgt aus (vgl. Gesetzesbegründung Drucksache 4/3405 zu § 22, S. 33): „§ 22 regelt die Anerkennung sonstiger Hochschulabschlüsse, insbesondere von Nichtlehrern, die über keine bzw. keine gleichwertige bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung verfügen. Sie dient dazu, das Nichtlehrer, insbesondere im berufsbildenden Bereich, die über eine entsprechende fachwissenschaftliche Ausbildung verfügen, in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können. Die fehlenden bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen werden durch ergänzende Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes ausgeglichen.“ Entsprechend ist auch die Nachqualifizierung für diese sog. Nichtlehrer oder Seiteneinsteiger in Thüringen geregelt, also für solche Bewerber für eine Einstellung in den Schuldienst in die Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes (vgl. §§ 10, 11 ThürLaufbG, §§ 1, 2 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung, Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung - ThürBildLbVO - vom 21.02.2017, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.07.2018, GVBl. 2018 S. 365) die - wie der Kläger - keinen Vorbereitungsdienst geleistet und keine Zweite Staatsprüfung abgelegt haben: Nach § 4 Abs. 1 ThürBildLbVO erlangt man die Befähigung für eine Laufbahn des Lehrers an Grundschulen, des Regelschullehrers, des Förderschullehrers, des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen, des Gymnasiallehrers und des Berufsschullehrers grundsätzlich durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der zweiten Staatsprüfung. Bei einem Bewerber ohne Vorbereitungsdienst und ohne Zweite Staatsprüfung ist der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn dieser Lehrergruppen nur nach § 22 Abs. 3 ThürBildLbVO möglich. Danach ist u.a. Voraussetzung, dass der Bewerber einen Abschluss nach § 22 Abs. 1 ThürLbG nachweist, der nach § 22 Abs. 2 ThürLbG einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt worden ist, und dass er erfolgreich an einer pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte teilgenommen hat, die die entsprechenden für die Laufbahn in den einzelnen Laufbahnzweigen vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen vermittelt. Die Einzelheiten der pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung nach § 22 Satz 1 Nr. 2 ThürBildLbVO regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium in einer nach § 60 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 2 ThürSchulG zu erlassenden Rechtsverordnung (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 3 ThürBildLbVO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der hiernach erlassenen Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften an staatlichen Schulen (Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung - ThürLNQVO -) vom 06.12.2017 ist Voraussetzung für eine Teilnahme an einer Nachqualifizierung, dass die Lehrkraft einen fachwissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Abschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nachweist, der nach § 22 Abs. 2 ThürLbG in der jeweils geltenden Fassung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgestellt worden ist. Folglich ist eine Nachqualifizierung für den Bewerber nicht möglich, der - wie der Kläger - keinen Abschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule hat. Entsprechend sind in § 3 Abs. 2 ThürLNQVO auch das Verfahren und die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach § 22 Abs. 2 ThürLbG geregelt. Danach entscheidet über die Gleichstellung nach Abs. 1 Nr. 1 das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Bescheid (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 ThürLNQVO). Nach § 22 Abs. 2 Satz 5 ThürLNQVO wird der Antrag auf Gleichstellung durch das Ministerium abgelehnt, wenn ein fachwissenschaftlicher oder künstlerisch-wissenschaftlicher Abschluss einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht nachgewiesen wird oder die Festlegung der für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildungsfächer oder der im Fall des Lehramts für Förderpädagogik vorgeschriebenen sonderpädagogischen Fachrichtungen hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs aufgrund der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen fachlich nicht möglich ist. Dass ein Abschluss einer Fachhochschule nicht gleichgestellt werden kann, ergibt sich indirekt auch aus § 14 Abs. 3 ThürLbG. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Fachhochschulen erbracht wurden, können hiernach lediglich in einem Lehramtsstudiengang oder einem lehramtsbezogenen Studium angerechnet werden, wenn sie den dafür festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Zudem sind im Rahmen der Auslegung des in § 22 ThürLbG verwendeten Begriffs „Hochschule“ auch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürLbG sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) beschlossenen Standards für die Lehrerbildung Grundlage für die Ziele und Inhalte der Lehrerbildung und nach § 10 Satz 1 ThürLbG müssen Lehramtsstudiengänge und lehramtsbezogene Studiengänge mit den jeweiligen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz und den landesspezifischen Vorgaben nach den §§ 11 bis 16 ThürLbG in Einklang stehen. Die Gesetzesbegründung zu beiden Regelungen lautet, dass hiermit festgelegt werde, dass sich alle Phasen der Lehrerbildung und alle weiteren konkretisierenden Regelungen in der Lehrerbildung an den Standards zur Lehrerbildung, die von der Kultusministerkonferenz beschlossen werden, zu orientieren haben (vgl. Gesetzesbegründung Drucksache 4/3405 zu § 4 S. 26 und zu § 10 S. 28/29). Aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz betreffend die Lehrerausbildung ergibt sich, auch wenn man diesen für die Gesetzesauslegung keine bindende, sondern nur indizielle Bedeutung zumisst (vgl. ThürOVG, B. v. 08.01.2020 - 2 EO 257/19 -, ThürVBl 2020, S. 262 f, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.06.2016 - 1 A 952/15 -, juris Rn. 16), dass diese Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu erfolgen hat. So wird im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i. d. F. vom 16.05.2019, Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften, in Punkt 2.1 ausgeführt, dass die erste Phase der Lehrerausbildung eine universitäre Ausbildung ist. Im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.2005, Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, wird unter 1.1 festgelegt, dass die Kultusministerkonferenz die Studiengänge, die Bachelor-/ Masterstrukturen in der Lehrerausbildung vorsehen akzeptiert und deren Abschlüsse anerkennt, wenn sie ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften in der Bachelorphase sowie in der Masterphase vorsehen würden. Zudem gibt es Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz zu den verschiedenen Lehramtstypen. So ist beispielsweise in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i. d. F. vom 14.03.2019, Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1), in Punkt 1 ausgeführt, dass die Grundsätze für die Ausbildung und Prüfung Studiengänge für ein Lehramt für die Grundschule bzw. für die Primarstufe an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen so anzulegen sind, dass sie die Zielsetzungen der Grundschule berücksichtigen. Dieser Wortlaut ist ähnlich in den jeweiligen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei den Lehramtstypen 3 (vgl. Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I, Lehramtstyp 3, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i. d. F. vom 13.09.2018), Lehramtstyp 4 (vgl. Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II – allgemein bildende Fächer – oder für das Gymnasium, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i. d. F. vom 13.09.2018) und Lehramtstyp 6 (vgl. Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i. d. F. vom 13.09.2018). In allen wird auf eine Ausbildung an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen hingewiesen. Bei Lehramtstyp 2 (vgl. Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i. d. F. vom 07.03.2013) und Lehramtstyp 5 (vgl. Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II – berufliche Fächer – oder für die beruflichen Schulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.05.1995 i. d. F. vom 13.09.2018) ist jeweils unter Punkt 2.1. geregelt, dass die Ausbildung sich jeweils auch in Studium (lehramtsbezogener Masterstudiengang oder Lehramtsstudiengang) und Vorbereitungsdienst unterteile und sich an den Standards für die Lehrerbildung gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 orientiere. Dieser Beschluss vom 16.12.2004 wiederum setzt – wie oben bereits ausgeführt - eine universitäre Ausbildung voraus. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Gleichstellung des Magisterabschlusses des Klägers mit einer Ersten Staatprüfung für ein Lehramt bemisst das Gericht mangels anderer Anknüpfungspunkte mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. 1. Der Kläger (geb. 20.12.1980) beantragte unter dem 25.03.2013 beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (im Folgendem „Ministerium“) die Anerkennung seines Abschlusses als Master of Engineering im dualen Masterstudiengang „System Engineering“ im Wissenschaftlichen Zentrum Duales Hochschulstudium der Technischen Hochschule Mittelhessen vom 02.07.2013 als gleichwertig mit einer ersten Staatsprüfung für das Lehramt in Thüringen für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen, an Gymnasien, für Förderpädagogik und an berufsbildenden Schulen in den Ausbildungsfächern Mathematik und Physik nach § 22 Thüringer Lehrerbildungsgesetz (- ThürLbG -) Dem Kläger war von der Fachhochschule Erfurt am 03.03.2006 der akademische Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) und mit Urkunde vom 02.07.2013 von der Technischen Hochschule Mittelhessen der akademische Grad Master of Engineering verliehen worden, nachdem er den dualen Masterstudiengang Systems Engineering des Wissenschaftlichen Zentrums Duales Hochschulstudium erfolgreich bestanden hatte. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erließ am 12.06.2019 einen Bescheid mit folgendem Tenor: 1. „Der von Ihnen nachgewiesene akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ (Fachhochschule), Dip.-Ing. (FH), im Studiengang Versorgungstechnik der Fachhochschule Erfurt vom 03.03.2006 in Verbindung mit dem akademischen Grad „Master of Engineering“ (M. Eng.) im dualen Masterstudiengang „System Engineering“ im Wissenschaftlichen Zentrum Duales Hochschulstudium der Technischen Hochschule Mittelhessen vom 02.07.2013 wird nicht als gleichwertig zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, das Lehramt am Gymnasium, das Lehramt an Regelschulen, das Lehramt für Förderpädagogik und das Lehramt an Grundschulen anerkannt. 2. Der vorgelegte Abschluss wird der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, das Lehramt am Gymnasium, das Lehramt an Regelschulen, das Lehramt für Förderpädagogik und das Lehramt an Grundschulen nicht gleichgestellt.“ Zur Begründung wurde im Bescheid ausgeführt, dass es sich bei dem Abschluss des Klägers um einen Fachhochschulabschluss und damit nicht um einen an einer Hochschule erworbenen Hochschulabschlusses im Sinne des § 22 ThürLbG handele. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ThürLbG handele es sich nur dann um einen Hochschulabschluss im Sinne des ThürLbG, wenn dieser an einer Universität erworben worden sei. Mit seinen Abschlüssen erfülle der Kläger nicht die Zugangs- und Laufbahnvoraussetzungen für ein Lehramt in Thüringen. Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit dem 01.08.2019 als Lehrer am Berufsbildungszentrum Meiningen beschäftigt. 2. Der Kläger hat am 10.07.2019 Klage erhoben. Er beantragt, in Abänderung des Bescheides des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 12.06.2019 den Beklagten zu verpflichten, seinen Abschluss mit dem akademischen Grad „Master of Engineering“ im dualen Masterstudiengang „System Engineering“ im Wissenschaftlichen Zentrum Duales Hochschulstudium der Technischen Hochschule Mittelhessen vom 02.07.2013 als gleichwertig zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, das Lehramt am Gymnasium, das Lehramt an Regelschulen, das Lehramt für Förderpädagogik und das Lehramt an Grundschulen anzuerkennen und der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, das Lehramt am Gymnasium, das Lehramt an Regelschulen, das Lehramt für Förderpädagogik und das Lehramt an Grundschulen gleichzustellen. Es sei zwar unstreitig, dass er seinen Abschluss als Master of Engineering nicht an einer Universität, sondern an der Technischen Hochschule Mittelhessen erworben habe. Gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.12.2017 entspreche aber das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses, der an einer Fachhochschule erworben werde, einem Diplomabschluss an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen und gemäß Ziffer A 8 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen verliehen Masterabschlüsse dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Tatsächlich werde ausweislich der Pflichtmodule an den Abschluss als „Master of Engineering“ an der Technischen Hochschule Mittelhessen die gleichen Anforderungen gestellt, wie an einen vergleichbaren Abschluss an einer Universität. Es sei daher nicht ersichtlich, warum sein Abschluss qualitativ geringwertig sein sollte als ein an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erzielter Diplomabschluss. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hochschulabschlüsse im Sinne von § 22 Abs. 2 ThürLbG seien nur Abschlüsse einer Universität. Dies ergebe sich aus der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ThürLbG, die auf die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ThürHG genannten Hochschulen abstelle, bei denen es sich um universitäre Einrichtungen handele. Ergänzt werde dies durch § 2 Abs. 1 Satz 4 ThürLbG, wonach die von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Standards für die Lehrerbildung Grundlage der Lehrerbildung in Thüringen seien. Nach den von der Kultusministeriumskonferenz beschlossenen Rahmenvereinbarungen zu den einzelnen Lehramtstypen vermittelten lediglich Erste Staatsprüfungen oder an Universitäten abgelegte lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. Fachhochschulabschlüsse könnten auf ein universitäres Lehramtsstudium angerechnet werden. Nur ein universitärer Abschluss erfülle die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Lehramtslaufbahn. Dies gelte unabhängig davon, ob der betreffende Seiteneinsteiger nach erfolgter vollständiger Gleichstellung nach § 22 Abs. 2 ThürLbG die Zulassung zum regulären Vorbereitungsdienst für ein Lehramt beantrage, um die Laufbahnbefähigung durch eine reguläre Zweite Staatsprüfung zu erwerben, oder aus Bedarfsgründen als Seiteneinsteiger direkt in den staatlichen Schuldienst eingestellt werde und berufsbegleitend eine pädagogisch-praktische Nachqualifizierung absolviere, mit der er die fachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für ein Lehramt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a Thüringer Laufbahngesetz i. V. m. § 22 Abs. 2 Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung erwerbe. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a Thüringer Laufbahngesetz verlange für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entsprechende für die Laufbahn vorgeschriebene Zugangsvoraussetzungen außerhalb eines Vorbereitungsdienstes. Das Thüringer Lehrerbildungsgesetz schreibe als spezielles Laufbahnrecht eben ein abgeschlossenes universitäres Studium vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.