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Urteil

8 K 522/16 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2017:0427.8K522.16ME.0A
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Leitsätze
Die Verurteilung zu Freiheitsstrafen von insgesamt 12 Jahren und 2 Monaten wegen mehrerer unterschiedlicher schwerer Straftaten führt zu einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse.(Rn.22) Das Bleibeinteresse nach 40jährigem Aufenthalt in Deutschland und wegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer minderjährigen Tochter treten nach der Abwägung dahinter zurück.(Rn.24)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verurteilung zu Freiheitsstrafen von insgesamt 12 Jahren und 2 Monaten wegen mehrerer unterschiedlicher schwerer Straftaten führt zu einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse.(Rn.22) Das Bleibeinteresse nach 40jährigem Aufenthalt in Deutschland und wegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer minderjährigen Tochter treten nach der Abwägung dahinter zurück.(Rn.24) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Für ihre Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – juris). Zugrunde zu legen sind die neuen Vorschriften zum Ausweisungsrecht, die nach dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) zum 01.01.2016 in Kraft getreten sind. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Interessen des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das Interesse an der Ausreise überwiegt. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn der Ausländer Straftaten begangen hat und eine hinreichende Wiederholungsgefahr besteht. Die zuständige Behörde trifft dabei keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung nach umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen (Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Kommentar, § 53 AufenthG, Rn. 19, 20). Bei der Abwägung wiegt das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Das Bleibeinteresse wiegt gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1) oder mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt (Nr. 4). Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet deren öffentliche Sicherheit und Ordnung, denn es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger erneut schwere Straftaten begeht. Hierfür spricht zum einen die Qualität der begangenen erheblichen Straftaten, wegen derer er zu Freiheitsstrafen von 4 Jahren und 8 Monaten im Jahr 2003 sowie von 7 Jahren und 6 Monaten im Jahr 2011 verurteilt wurde. In beiden Fällen erfolgte die Verurteilung wegen bandenmäßig begangener Verbrechen, wobei das Landgericht Erfurt den Kläger im Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Kopf der Bande angesehen hat. Beim Einschleusen von Ausländern wurde eine internationale Schleuserorganisation aufgedeckt und die Staatsanwaltschaft hielt den Kläger für einen der Statthalter der Bande in Deutschland. Darüber hinaus waren gegen den Kläger Strafverfahren wegen Handeltreibens mit großen Mengen unversteuerter Zigaretten und wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung anhängig, die aber beide im Hinblick auf die Verurteilung wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern eingestellt wurden, da die zu erwartenden Strafen gegenüber denen aus der o. g. Verurteilung nicht ins Gewicht fallen würden. Alle Straftaten des Klägers wurden demnach in Gemeinschaft mit anderen Straftätern begangen und zielten in erster Linie darauf ab, einen erheblichen finanziellen Gewinn ohne allzu großen persönlichen Aufwand einzustreichen. Eine besondere Einsicht oder Reue des Klägers war jedenfalls nach der ersten Verurteilung im Jahr 2003 nicht erkennbar. Nach der Verurteilung des Klägers im Jahr 2011 bemühte sich der Kläger ebenfalls zunächst, die begangenen Delikte zu bagatellisieren, nahm jedoch später an Gruppengesprächen in der Haft zur Straftatauseinandersetzung teil, in denen er sich schließlich zu den Straftaten bekannte und die Verantwortung dafür übernahm. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Einsicht auch deshalb erfolgte, weil sie offenbar die Bedingung für verschiedene Hafterleichterungen war. Zwar kommt das von der Strafvollstreckungskammer eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten des Dr. S... vom 27.02.2016 zu dem Ergebnis, dass aus nervenärztlicher Sicht neue Straftaten des Klägers in absehbarer Zeit konkret nicht zu erwarten seien; andererseits stellt der Gutachter fest, dass Grundlage des delinquenten Verhaltens des Klägers seine dissozialen Persönlichkeitszüge sind, die sich üblicherweise durch Verantwortungslosigkeit, mangelnde Empathie und die Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen auszeichnen. Im Vollstreckungsverfahren hat dieses Gutachten dazu geführt, dass die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.10.2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil eine realistische Chance bestehe, dass sich der Kläger bewähren, sein Leben in geordnete Bahnen lenken und in Zukunft ohne Straftaten leben werde. Die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts ist zwar als Indiz für die Wiederholungsgefahr heranzuziehen, ist für die Kammer jedoch nicht bindend (vgl. BVerfG, B. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris; OVG Saarland, B. v. 02.12.2016 – 2 B 323/16 – AuAs 2017, S. 62). Angesichts der Gefährlichkeit, Vielzahl und Unterschiedlichkeit der Straftaten, der geschilderten Umstände der jeweiligen Tatbegehung, der geringen Einsichtsfähigkeit des Klägers verbunden mit dem Bedürfnis, finanziell gut gestellt zu sein, ist die Kammer davon überzeugt, dass eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit im Asia-Großhandel weiterhin im selben Umfeld bewegt wie vor den Straftaten und nicht ausgeschlossen ist, dass er dadurch erneut verleitet wird, auch andersartige als die bereits begangenen Straftaten zur Erlangung finanzieller Vorteile zu begehen. Die nach § 53 Abs. 2 AufenthG sodann vorzunehmende Abwägung der Interessen des Klägers an seinem Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise ergibt ein überwiegendes Interesse an seiner Ausreise. Der Kläger hat durch seine Straftaten einen Tatbestand erfüllt, der das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, denn er ist wegen mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von wesentlich mehr als zwei Jahren verurteilt worden. Insgesamt ist der Kläger zu Freiheitsstrafen von 12 Jahren und zwei Monaten verurteilt worden, wobei schon die einzelnen Verurteilungen die Zwei-Jahres-Frist des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG deutlich überschritten haben. Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schweres Bleibeinteresse des Klägers entgegen. Das Bleibeinteresse wiegt nach § 55 Abs. 1 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1) und wenn er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder sein Personensorgerecht für einen minderjährigen Deutschen ausübt (Nr. 4). Der Kläger kann auf eine 40-jährige Aufenthaltszeit in Deutschland zurückblicken, von der er über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis war. Zudem hat er eine 15-jährige Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit, für die er personensorgeberechtigt ist und mit der er in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt nach Auffassung der Kammer dennoch das Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei der Abwägung der Interessen sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Dabei darf weder eine schematische Betrachtungsweise erfolgen, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände zuwiderlaufen würde, noch eine mathematische Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.01.2016 - 11 S 889/15 -;OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.05.2016 - 18 A 610/14 - jeweils zitiert nach juris). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zudem weitere Kriterien entwickelt, die insbesondere zu Art. 8 EMRK in die Abwägung einzubeziehen sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Abschiebezielland begegnen könnten, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland (vgl. EGMR, U. v. 12.01.2010 - 47486/06 - InfAuslR 2010, 369 ff.). Die Straftaten, die der Kläger begangen hat, sind sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch hinsichtlich ihrer Schwere von ganz erheblichem Gewicht. Insbesondere das Einschleusen von Ausländern als auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind Straftaten, die die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in besonderem Maße verletzen. In beiden Fällen handelt es sich um Verbrechen (§ 12 StGB), denn das bandenmäßige Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i. s. v. § 30a Abs. 1 BtMG sogar mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht. Besonders zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Kopf der Bande dargestellt hat, den Anbau und Vertrieb des Marihuanas über mehrere Monate eigenständig organisiert hat und in den beiden Plantagen Angestellte unter widrigsten Bedingungen beschäftigt hat. Er hat seine Ehefrau in die strafbaren Handlungen mit hineingezogen, was schließlich zu ihrer Verurteilung wegen Beihilfe zu 3 Jahren und 3 Monaten geführt hat. Auch beim Einschleusen von Ausländern war er zusammen mit einem anderen Vietnamesen einer der Repräsentanten der Bande in Deutschland und über einen Zeitraum von etwa 14 Monaten dafür zuständig, die geschleusten Personen nach ihrer Ankunft in Deutschland weiterzuvermitteln und Kontakt zu deren Bezugspersonen aufzunehmen. Zu Lasten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass er bereits während der Bewährungszeit aus der Verurteilung wegen des Einschleusens von Ausländern erneut, dieses Mal wegen des Anbaus und Vertriebs von Marihuana strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei der Abwägung ist zu Gunsten des Klägers sein langer Aufenthalt in Deutschland, der mehr als 10-jährige Besitz einer Niederlassungserlaubnis und die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner minderjährigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, heranzuziehen. Der Kläger hat nahezu sein gesamtes Arbeitsleben in der DDR bzw. der Bundesrepublik Deutschland verbracht, war lange Jahre mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat aus dieser Ehe drei erwachsene Kinder, zu denen er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 einen engen Kontakt hat. Er war während seines Aufenthalts in Deutschland niemals auf öffentliche Leistungen angewiesen, sondern immer berufstätig. Er lebt seit seiner Haftentlassung mit seiner zweiten Ehefrau, einer vietnamesischen Staatsangehörigen, und der gemeinsamen deutschen Tochter im eigenen Haus in S... Hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits 1998 erstmalig strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger aktenkundig wurden, weil er sich wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar gemacht hatte. Diesbezüglich wurde am 13.10.1999 mit Strafbefehl des Amtsgerichts Arnstadt eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 70,- DM festgesetzt. 2003 erfolgte die Verurteilung wegen des Einschleusens von Ausländern, eine weitere Anklage wegen Zigarettenschmuggels erfolgte im April 2003, das Verfahren wurde im Hinblick auf die obige Verurteilung eingestellt. Danach folgte ein Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung, das ebenfalls wegen der o. g. Verurteilung eingestellt wurde und 2007 erging ein Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr. 2011 erfolgte schließlich die Verurteilung wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Es fällt daher auf, dass der Kläger in der zweiten Hälfte seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich durch die erfolgten Verurteilungen auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Er hat sich während dieser Zeit zwar rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, denn er war immer im Besitz eines Aufenthaltstitels; er hat sich über einen langen Zeitraum jedoch alles andere als rechtstreu verhalten. Die Kammer geht daher davon aus, dass sein Bleibeinteresse wegen des langen Aufenthalts in Deutschland hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zurücktritt. Soweit sich der Kläger auf ein Bleibeinteresse aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seiner minderjährigen deutschen Tochter beruft, steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung der minderjährigen Tochter als Zeugin zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tochter für ihre weitere Entwicklung nicht auf einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet angewiesen ist. Die Tochter war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 15 ½ Jahre alt. Ihr Vater war in der Zeit von März 2002 bis April 2005 und von Juli 2010 bis April 2016 in Haft. Fast neun Jahre ihres Lebens musste die Tochter daher ohne den Vater auskommen. Dennoch hat sie ihr bisheriges Leben gut gemeistert, obwohl zeitweise auch ihre Mutter inhaftiert war und sie in einer Pflegefamilie leben musste. Während ihres Aufenthalts in der Pflegefamilie hat sie den Übertritt von der Grundschule auf das Gymnasium bewältigt und ist auch dort eine gute Schülerin. Zwar hat sie ihren Vater regelmäßig im Gefängnis besucht, naturgemäß mussten jedoch die Auswirkungen dieser Kontakte auf ihr tägliches Leben gering bleiben. Der Kläger konnte ihr weder bei schulischen noch bei persönlichen Problemen zur Seite stehen. Auch wenn die Tochter in ihrer Zeugenvernehmung angegeben hat, sie habe nunmehr seit der Entlassung ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater, er helfe ihr wenn nötig bei den Hausaufgaben, sie würden Volleyball spielen und gelegentlich zusammen kochen, vermittelte sie nicht den Eindruck, dass sie dringend auf die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet angewiesen ist. Der Kammer drängte sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Tochter einerseits ein familiäres vietnamesisch geprägtes Familienleben und andererseits ein deutsches Teenager- und Schulleben führt, das davon relativ getrennt abläuft. Der Kläger hatte zwar Kenntnis von den Schulfächern, in denen seine Tochter die besten Ergebnisse erzielt, einfache persönliche Details aus ihrem Alltagsleben waren ihm aber nicht bekannt. So konnte er z. B. nicht den Namen ihrer besten Freundin nennen. Dieser Feststellung entspricht auch die Angabe der Tochter, persönliche Probleme am liebsten mit ihrer besten Freundin zu besprechen und Kontakte mit Freunden und Mitschülern eher in Arnstadt zu pflegen, als diese zu sich nach Hause einzuladen. Die Tochter des Klägers lebt auch zusammen mit ihrer Mutter, die nach Kenntnis des Gerichts einen Aufenthaltstitel in Deutschland hat, sie hat mehrere weitere Verwandte mit deutscher Staatsangehörigkeit in Thüringen, da ihre Halbgeschwister, die Kinder des Klägers aus erster Ehe, alle in erreichbarer Nähe leben und sie nach eigenen Angaben auch den Umgang mit ihnen pflegt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Kläger auch von Vietnam aus den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht erhalten kann. Durch Telefon-, E-Mail und Skypeverbindungen ist in der heutigen Zeit eine Kontaktpflege auch ohne persönliche Nähe möglich und zumutbar, Ehefrau und Tochter können den Kläger zudem auch in Vietnam besuchen. Darüber hinaus ist die Tochter des Klägers durch seine lange haftbedingte Abwesenheit daran gewöhnt, mit der Mutter allein zu leben und ist in einem Alter, in dem absehbar ist, dass sie aus der Familie herauswächst. Soweit der Kläger auf die engen Kontakte zu seinen Kindern aus erster Ehe verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits volljährig sind und zwei von ihnen eigene Familien haben. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem jüngsten Sohn führt auch nicht zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses, denn der Einfluss des Klägers auf diesen Sohn ist offensichtlich gering. Die Kammer hatte den Sohn zur mündlichen Verhandlung als Zeugen geladen, doch dieser ist trotz Kenntnis der Wichtigkeit des Verfahrens für seinen Vater zum Termin nicht erschienen. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass sich der Kläger in Vietnam ohne Schwierigkeiten wieder integrieren wird. Er spricht fließend vietnamesisch, hat regelmäßige Kontakte in sein Heimatland und ist vor seiner Inhaftierung nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung drei bis viermal im Jahr geschäftlich dorthin gereist. Er kann die Belieferung des von seiner Frau in E... betriebenen Asia-Marktes von Vietnam aus organisieren oder hätte aufgrund seiner guten Deutsch-Kenntnisse sicher auch Möglichkeiten, im Tourismus tätig zu werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Beklagte hat die Wirkung der Ausweisung und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 7 Jahre nach der Ausweisung befristet. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auch diese Wiedereinreisesperre von 7 Jahren anfechten wollte, da er beantragt hat, den Ausweisungsbescheid insgesamt aufzuheben, auch wenn er inhaltlich keine Angaben dazu gemacht hat. Über die Länge der Frist entscheidet die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen. Die Frist darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 10 Jahre nicht überschreiten. Der Kläger wurde wegen einer erheblichen strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen. Die Frist durfte daher 5 Jahre überschreiten, 10 Jahre überschreitet sie nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausländerbehörde ihr Ermessen falsch ausgeübt hat, wurden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der am ...1956 geborene Kläger, vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste 1977 als Vertragsarbeitnehmer in die ehemalige DDR ein. Hier heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, mit der er drei 1984, 1985 und 1993 geborene Kinder hat. Die Ehe wurde 1999 geschieden. Am 10.05.2000 heiratete der Kläger die vietnamesische Staatsangehörige ... N...; aus der Ehe ging die am ...2001 geborene Tochter L... hervor, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Seit 19.03.1993 war der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, die am 06.10.2006 in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis überführt und am 23.06.2016 in ein elektronisches Dokument umgewandelt wurde. Am 04.07.2003 wurde der Kläger wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 9 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt, am 28.03.2007 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.10.2011 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Vom 12.03.2002 bis 15.04.2005 sowie vom 21.07.2010 bis 21.04.2016 war er in Strafhaft. Mit Schreiben vom 21.12.2004 und 13.03.2008 wurde der Kläger vom Beklagten verwarnt und auf die Möglichkeit einer Ausweisung hingewiesen. Mit Schreiben vom 07.06.2016 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung an. Mit Bescheid vom 21.11.2016 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, verpflichtete ihn, das Land innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen, drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an und befristete die Wirkung der Ausweisung auf 7 Jahre nach der Ausreise. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde angeordnet. Zwar habe der Kläger ein schwerwiegendes Bleibeinteresse, da er seit rund 25 Jahren eine Aufenthaltsberechtigung habe und für seine minderjährige deutsche Tochter die Personensorge ausübe. Andererseits bestehe aufgrund der Straftaten und Verurteilungen aber auch ein besonders schweres Ausweisungsinteresse. Am 05.12.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das VG Weimar hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.12.2016 an das erkennende Gericht verwiesen. Er habe vier Kinder, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im Ilm-Kreis leben würden. Die Bindung zu seiner jüngsten Tochter sei auch während seiner Inhaftierung nicht abgerissen. In Vietnam lebe lediglich seine 87-jährige Mutter, alle sonstigen Familienangehörigen seien in Deutschland. Im Zuge der Prüfung der Reststrafenaussetzung sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt worden, das zu dem Ergebnis komme, dass sich kein konkreter Anhalt für eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit ergebe und er prognostisch straffrei bleibe. Er habe sich während der Haft intensiv mit den Straftaten auseinandergesetzt und diese aufgearbeitet. Seine Kinder seien entsetzt über die Vorstellung, dass er Deutschland nach 40 Jahren verlassen müsse. Auch zu den erwachsenen Kindern habe er ein sehr enges Verhältnis, die minderjährige Tochter L... sei erst 15 Jahre alt und habe bereits eine schwierige Zeit durchlebt, als er durch die Inhaftierung für mehrere Jahre von ihr getrennt gewesen sei. Sie brauche seine Unterstützung und Erziehung. Im Rahmen der Abwägung sei all dies positiv zu berücksichtigen. Der Kläger lässt beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 21.11.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ausländerbehörde sei nicht an die Gefahrenprognose gebunden, die das Strafvollstreckungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Der Kläger sei auch nach der ersten Inhaftierung trotz positiver Sozialprognose rückfällig geworden. Mit Beschluss vom 29.12.2016 hat die Kammer im Verfahren 8 E 523/16 Me die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, weil angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Klägers in Deutschland keine besondere Eilbedürftigkeit erkennbar war. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Intensität der Beziehung des Klägers zu seiner minderjährigen Tochter durch deren Vernehmung als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren 8 E 523/16 Me und die Behördenvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.