Urteil
8 K 257/16 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regeln des BGB über die Vertretung ohne Vertretungsmacht sind auf das Auftreten eines vollmachtlosen Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, U. v. 13.09.2001 - 7 C 30/00 -).(Rn.18)
2. Auch das Handeln des Bevollmächtigten, der von sich aus keine schriftliche Vollmacht vorlegt, ist grundsätzlich gegenüber der Behörde als wirksam und infolgedessen als geeignet anzusehen, maßgebliche Fristen einzuhalten (im Anschluss an BVerwG, B. v. 9.05.1979 - 4 B 93.79 -).(Rn.19)
3. Die bloße Erklärung, an einem durch den vollmachtslosen Vertreter erhobenen Widerspruch festhalten zu wollen, muss nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Wertung des Gesetzes grundsätzlich als Genehmigung einer umfassenden Prozessvollmacht i. S. d. § 14 Abs. 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) verstanden werden.(Rn.22)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regeln des BGB über die Vertretung ohne Vertretungsmacht sind auf das Auftreten eines vollmachtlosen Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, U. v. 13.09.2001 - 7 C 30/00 -).(Rn.18) 2. Auch das Handeln des Bevollmächtigten, der von sich aus keine schriftliche Vollmacht vorlegt, ist grundsätzlich gegenüber der Behörde als wirksam und infolgedessen als geeignet anzusehen, maßgebliche Fristen einzuhalten (im Anschluss an BVerwG, B. v. 9.05.1979 - 4 B 93.79 -).(Rn.19) 3. Die bloße Erklärung, an einem durch den vollmachtslosen Vertreter erhobenen Widerspruch festhalten zu wollen, muss nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Wertung des Gesetzes grundsätzlich als Genehmigung einer umfassenden Prozessvollmacht i. S. d. § 14 Abs. 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) verstanden werden.(Rn.22) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unzulässig. Das nach § 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Danach sind vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es bereits an einer wirksamen Einleitung des Vorverfahrens nach § 69 VwGO fehlt (1), oder ob ein solches durch die Rücknahme des Widerspruchs beendet wurde (2). (1) Folgt man den Ausführungen des Klägers hat ein Vorverfahren nach §§ 68, 69 VwGO nie begonnen, da der Widerspruch unzulässig war. Für die Zulässigkeit des Widerspruchs müssen vergleichbare Voraussetzungen wie die für Klagen geltenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört insbesondere auch die Legitimation des Bevollmächtigten. Nur wenn eine solche erteilt wurde, kann sichergestellt sein, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Wissen und Wollen an die Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde gelangt ist. Soweit es dabei um die für die Erhebung des Widerspruchs erforderliche Vertretung durch Bevollmächtigte geht, ist für das förmliche Rechtsbehelfsverfahren nicht der für das gerichtliche Verfahren maßgebliche § 67 VwGO entsprechend anwendbar, sondern § 14 ThürVwVfG, da es sich beim förmlichen Rechtsbehelfsverfahren um ein behördliches Verfahren handelt (Kopp/Ramsauer, Kom. zum VwVfG § 79, 17. Aufl. 2016, Rn. 29). Vorliegend fehlt es nach dem Klägervortrag an der gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG erforderlichen Vollmacht. Die Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht und begründet die Rechtsmacht, durch rechtsgeschäftliches Handeln Rechtswirkung für den Vertretenen zu erzeugen. Sie setzt die wirksame Willenserklärung eines Geschäftsfähigen voraus (§ 167 Abs. 1 BGB). Grundsätzlich kann sie auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erteilt werden. Der Kläger hat angegeben, dass er die Rechtsanwältin beauftragt habe, den Sachverhalt rechtlich zu prüfen und sodann, unter der Bedingung einer Deckungszusage durch seine Rechtsschutzversicherung, weitere Schritte einzuleiten. Eine solche Deckungszusage sei nie erteilt worden. Damit wäre die erforderliche Bedingung nicht eingetreten (§ 158 Abs. 1 BGB) und die Rechtsanwältin hätte ohne die erforderliche Vollmacht gehandelt. Eine solche Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist grundsätzlich genehmigungsfähig (vgl. BVerwG, U. v. 24.06.1999 - BVerwG 7 C 20.98 - BVerwGE 109, 169, 170). Zwar enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Vorschriften über die Genehmigung von Rechtshandlungen, die ein vollmachtloser Vertreter für den Verfahrensbeteiligten vorgenommen hat. Insoweit sind allerdings die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung ohne Vertretungsmacht auf das Auftreten eines vollmachtlosen Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren entsprechend anzuwenden. Nach § 180 S. 1 BGB ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, wie es die Erhebung des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde darstellt, unzulässig. Auf empfangsbedürftige Willenserklärungen finden jedoch gemäß § 180 S. 2 BGB die Vorschriften über Verträge entsprechend Anwendung, so dass auch hier die Möglichkeit einer Genehmigung besteht. Diese Vorschrift ist auch auf solche empfangsbedürftigen Willenserklärungen anwendbar, die gegenüber einer Behörde abzugeben sind (amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen). Anderenfalls wären einseitige Willenserklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht im öffentlichen Recht generell genehmigungsunfähig und damit nichtig. Eine solche Wirkung ginge über den Schutzzweck des § 180 S. 1 BGB hinaus; sie wird auch nicht - jedenfalls nicht als Grundsatz - von den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des öffentlichen Rechts gefordert. Die Behörde kann den Zustand der Ungewissheit, der durch eine mangelnde und zweifelhafte Vertretungsmacht ausgelöst wird, verhindern oder abkürzen, indem sie die Erklärung unverzüglich zurückweist oder das Fehlen der Vertretungsmacht beanstandet und den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordert, vgl. § 180 S. 2 i. V. m. § 177 Abs. 2 BGB; § 14 Abs. 1 S. 3 ThürVwVfG (BVerwG, U. v. 13.09.2001 – 7 C 30/00 –, juris, Rn. 20). Eine nachträgliche Zustimmung wirkt dabei gemäß § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme zurück. So war der am 03.03.2016 durch die Rechtsanwältin erhobene Widerspruch zunächst schwebend unwirksam. Nach §§ 180 S. 2, 177 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB kann der Vertretene bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft seine Genehmigung sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklären, also sowohl gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter als auch dem Geschäftsgegner, hier also gegenüber der Behörde, bei welcher der Widerspruch zu erheben war, und damit den Schwebezustand beenden (BVerwG, U. v. 13.09.2001 – 7 C 30/00 –, juris, Rn. 20). Eine wirksame Genehmigung hat der Kläger aber nie erteilt. Eine solche kann insbesondere nicht in dem Telefongespräch vom 22.03.2016 gesehen werden. Zwar ist eine Genehmigung grundsätzlich auch konkludent möglich und nach eigener Aussage hat der Kläger in dem Telefongespräch "deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Entscheidung über den Widerspruch wünsche". Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten muss aber objektiv den Willen erkennen lassen, eine erkannte oder für möglich gehaltene schwebende Unwirksamkeit zu beenden und dem Vertrag Wirksamkeit zu verleihen oder seine Wirksamkeit außer Zweifel zu stellen. Ferner muss der Erklärungsempfänger das Verhalten tatsächlich als Ausdruck eines solchen Willens verstanden haben (Münchener Kom. zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 177, Rn. 33; Prütting, Kom. zum BGB, 11. Aufl. 2016, § 182, Rn 7). Das wiederum setzt voraus, dass der Geschäftspartner den Vertretungsmangel gekannt oder mit der Möglichkeit eines Mangels und einer entsprechenden Kenntnis des Vertretenen gerechnet hat (Erman, Kom. zum BGB, 14. Aufl. 2014, § 177 Rn. 14; vgl. auch BGH, U. v. 29.04. 2003 – XI ZR 201/02 –, juris, Rn. 29; BGH, U. v. 14.05.2002 – XI ZR 155/01 –, juris, Rn. 22; BGH, U. v. 22.10.1996 – XI ZR 249/95 –, juris, Rn. 21). Daran fehlt es hier. Aus der Sicht der Beklagten, sowie der eines objektiven Empfängers, musste nicht von einem unwirksam erhobenen Widerspruch ausgegangen werden. Die Erklärung des Klägers war auch nicht dahingehend zu verstehen, dass eine schwebende Unwirksamkeit des Widerspruchs überwunden werden sollte. Für die Annahme, dass die Beklagte von einem wirksam erhobenen Widerspruch ausgegangen ist, spricht auch, dass sie von der Möglichkeit des § 14 Abs. 1 S. 3 ThürVwVfG, sich die Vollmacht des Bevollmächtigten schriftlich nachweisen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte war dazu auch nicht verpflichtet. Nach § 14 Abs. 1 S. 3 VwVfG hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Aus der Formulierung des § 14 Abs. 1 S. 3 ThürVwVfG lässt sich keine Pflicht der Behörde ableiten, sich eine schriftliche Vollmacht vorlegen zu lassen - im Umkehrschluss ist aus ihr vielmehr zu folgern, dass grundsätzlich auch das Handeln des Bevollmächtigten, der von sich aus keine schriftliche Vollmacht vorlegt, gegenüber der Behörde als wirksam und infolgedessen als geeignet anzusehen ist, maßgebliche Fristen einzuhalten (s. auch BVerwG, B. v. 9.05.1979 - 4 B 93.79 -, juris, Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 23.11.2016 – 1 L 117/16 –, juris, Rn. 8). Bei der Rechtsanwältin handelte es sich, aufgrund der fehlenden tatsächlichen Vertretungsbefugnis, allerdings gerade nicht um eine Bevollmächtigte. Dies war aber für die Beklagte - insbesondere auch aufgrund der anwaltlichen Versicherung ordnungsgemäßer Vollmacht - nicht zu erkennen. Die Rechtsanwältin konnte demzufolge durch ihr Handeln keine Rechtswirkung für den Kläger erzeugen. Zwar wäre sowohl das Telefongespräch als auch das Schreiben vom 14.04.2016 als eine Genehmigung zu bewerten. Zum damaligen Zeitpunkt war der Widerspruch aber bereits zurückgenommen. Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch nur möglich, solange die zu genehmigende Erklärung überhaupt noch schwebt. Mit Rücknahme des Widerspruchs vom 11.04.2016 wurde der Schwebezustand beendet. Die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung bestand nicht mehr. Der Widerspruch konnte folglich nicht nachträglich zulässig werden. (2) Sollte man, entgegen der Klägersicht, den Widerspruch vom 03.03.2016 als wirksam erhoben ansehen, so wurde dieser jedenfalls mit Schreiben vom 11.04.2016 auch wirksam zurückgenommen. Die Vorlage einer schriftlichen Urkunde bzw. die Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde ist nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis, sondern dient nur ihrem Nachweis. § 14 Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG geht vom Grundsatz der umfassenden Vertretung aus. Hätte folglich eine Vollmacht vorgelegen, so hätte diese sowohl die Berechtigung zur Erhebung als auch zur Rücknahme des Widerspruchs umfasst. Als eine Art Prozesshandlung ist die Rücknahmeerklärung grundsätzlich unwiderruflich und nicht wegen Willensmängeln anfechtbar (Kopp/Ramsauer, a. a. O. §79, Rn. 43). Damit konnten auch nachfolgende Erklärungen des Klägers den Widerspruch nicht wiederherstellen. Selbst wenn man indes in dem Telefongespräch vom 22.03.2016 eine konkludente Genehmigung der Widerspruchseinlegung durch die Rechtsanwältin sehen wollte, so wäre jedenfalls auch hier das Vorverfahren aufgrund der wirksamen Rücknahme des Widerspruchs nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wie bereits dargelegt ist eine Genehmigung auch bei einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften möglich. Eine konkludente Genehmigung würde sich aber, entgegen der Klägersicht, nicht auf die Genehmigung der Widerspruchserhebung begrenzen, sondern sich auf die gesamte Prozessvollmacht erstrecken. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Das Gesetz geht entsprechend der Formulierung "sofern sich…" vom Grundsatz umfassender Vertretung aus. Ergeben sich diese Beschränkungen nicht zweifelsfrei aus der der Behörde übermittelten Vollmacht oder sind ihr anderweitig bekannt, so gilt sie im Außenverhältnis unbeschränkt (Pautsch/Hoffmann, Kom. zum VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 14 Rn. 8). Eine Erklärung des Klägers die darauf gerichtet gewesen wäre an einem Widerspruch festzuhalten, hätte nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Wertung des Gesetzes so verstanden werden müssen, dass eine umfassende Prozessvollmacht i. S. d. § 14 Abs. 1 ThürVwVfG nachträglich genehmigt wird. Dass der Kläger, nach eigenem Vortrag, zum Ausdruck gebracht hat eine Entscheidung über den Widerspruch zu wünschen ändert daran nichts und kann insbesondere nicht als Einschränkung der - grundsätzlich umfassenden - Bevollmächtigung gewertet werden. Aus der Erklärung ergibt sich nämlich nur, dass er zum Zeitpunkt des Telefonats eine Entscheidung über den Widerspruch begehrt. Die Erklärung des Klägers kann und konnte nicht dahingehend interpretiert werden, dass er endgültig und unwiderruflich eine Entscheidung seines Widerspruchs erreichen wollte. Bei Veränderungen der Sach- oder Rechtslage ist es üblich und zweckmäßig hierauf verfahrenstaktisch durch Rücknahme, Erklärung der Erledigung in der Hauptsache oder durch Vergleich zu reagieren. Folglich wäre die Erklärung des Klägers als nachträgliche Erteilung der Prozessvollmacht zu verstehen gewesen. Eine Beschränkung der Vollmacht war nicht erkennbar, so dass die Beklagte von der gesetzlichen Regelvermutung einer unbeschränkten Vertretungsmacht ausgehen konnte. Damit wäre die Rechtsanwältin aber auch zur Rücknahme des Widerspruchs legitimiert gewesen. In dem Anruf kann auch nicht die konkludente Einlegung eines Widerspruchs gesehen werden. Dieser ist gemäß § 70 Abs. 1 ThürVwVfG schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Telefonisch kann ein Widerspruch aber grundsätzlich nicht eingelegt werden, selbst wenn darüber ein Aktenvermerk gefertigt wird (Kopp/Schenke, Kom. zur VwGO, 22. Aufl. 2016 § 70 Rn. 2). Selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 14.04.2016 in einen eigenständigen Widerspruch umdeuten wollte, so wäre dieser jedenfalls nicht fristgerecht erhoben i. S. d. § 70 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187 ff. BGB. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO von einem Monat hat sich nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO verlängert. Nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängert sich die Frist auf die Dauer eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 19.02.2016 ist rechtsfehlerfrei durch die Beklagte erteilt worden. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Hilfsantrag ist ebenfalls bereits unzulässig. Die Feststellungsklage ist aufgrund der Subsidiarität zur Gestaltungsklage unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 VwGO ist die Feststellungsklage nicht zulässig, wenn der Kläger den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltung- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aber nur, wenn ansonsten Fristen und das Erfordernis eines Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (BVerwG, U. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, juris, Rn. 15). Die mit dem Ablauf von Rechtsbehelfsfristen verbundene Bestandskraft von Verwaltungsakten und Unzulässigkeit von dagegen gerichteten Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen darf nicht durch Feststellungsklagen unterlaufen werden, deren Gegenstand die Rechtswidrigkeit der betreffenden Verwaltungsakte sein soll (HmbOVG, B. v. 07.10.2014 – 3 Bf 86/12 –, juris, Rn. 100). Dies ist hier der Fall. Das für die Erhebung einer Verpflichtungsklage erforderliche Vorverfahren wurde durch den Kläger aufgrund der Rücknahme des Widerspruchs beendet, mithin wurde der Bescheid vom 19.02.2016 bestandskräftig. Der Feststellungsklage steht damit entgegen, dass der Kläger seine Rechte durch die – im vorliegenden Fall unzulässige - Anfechtungsklage hätte verfolgen können bzw. müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. I. Der Kläger geht gegen einen Bescheid vor, in dem sein Nichtbestehen der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe festgestellt wird. Am 18.02.2016 legte der Kläger die schriftliche Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ab. Während der Prüfung kam es mehrfach zur Ermahnung sowie zur Umsetzung von sich unruhig verhaltenden Prüflingen. Um 10:16 Uhr stellte die Prüfungsaufsicht eine Kommunikationsanbahnung des Klägers mit seinem Nachbarn fest. Daraufhin wurde ihm das Bearbeitungsblatt entzogen und seine schriftliche Prüfung aufgrund eines angeblichen Täuschungsversuchs beendet. Nach Ablauf der Prüfungszeit wurde ihm durch die Prüfungsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Bescheid vom 19.02.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der festgestellten Täuschungshandlung die schriftliche Prüfung mit ungenügend bewertet und er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde. Damit habe er die Prüfung nicht bestanden. Am 03.03.2016 zeigte die Rechtsanwältin A die Vertretung des Klägers an und erhob, unter anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung, Widerspruch gegen den Bescheid. Am 22.03.2016 erkundigte sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten nach dem Verfahrensstand. Unter dem 11.04.2016 nahm die Rechtsanwältin A den Widerspruch schriftlich zurück. Nach Eingang der Rücknahme meldete sich der Kläger am 14.04.2016 zunächst telefonisch bei der Beklagten und widersprach der Rücknahme, der Widerspruch solle weitergeführt werden. Am selben Tag ging auch ein Schreiben des Klägers bei der Beklagten ein, in dem dieser erklärte, dass der zurückgenommene Widerspruch vom 03.03.2016 von ihm persönlich aufrechterhalten werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016, dem Kläger am 06.05.2016 zugestellt, stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren ein. II. Am 06.06.2016 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom19.02.2016, Prüfungsnummer …, in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 03.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Prüfungsleistung aus der schriftlichen Prüfung vom 18.02.2016 (Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe) einer ermessensfehlerfreien Beurteilung zu unterziehen, hilfsweise festzustellen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Das Widerspruchsverfahren hätte nicht eingestellt werden dürfen, da Rechtsanwältin A zur Rücknahme des Widerspruchs nicht befugt gewesen sei. Eine schriftliche, mündliche oder konkludente Vollmacht habe er ihr gegenüber nie erteilt. Vielmehr sei lediglich vereinbart gewesen, nach Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben. Am 07.03.2016 habe er ihr mitgeteilt, dass keine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung erfolge, er in dem Beruf des Bewachungsgewerbes nicht mehr arbeiten werde und er hierüber die IHK informiere, sich mithin selbst um die Sache kümmern werde. Daraufhin habe sie ihm zur Rücknahme des Widerspruchs geraten und ihn aufgefordert, sich "umgehend mit ihr in Verbindung zu setzen, damit sie das veranlassen könne". Hierauf habe er nicht reagiert, da er ein Tätigwerden der Rechtsanwältin nicht gewünscht habe. Bei dem Telefongespräch vom 22.03.2016 habe er feststellen wollen, ob bereits Widerspruch erhoben worden sei. Zugleich habe er zum Ausdruck gebracht, dass er eine Entscheidung über den Widerspruch wünsche. Aufgrund seiner Erklärung gegenüber der Rechtsanwältin A habe er nicht mit einer Widerspruchsrücknahme rechnen müssen. In dem Anruf vom 22.03.2016 bei der Beklagten sei eine Genehmigung des Widerspruchs zu sehen. Eine, von der Beklagten angenommene, Anscheinsvollmacht scheide aus, da es ihr oblegen hätte sich, zumindest bei der Rücknahme, vom Vorliegen einer Vollmacht zu überzeugen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Widerspruch sei wirksam zurückgenommen worden. Durch die persönliche Sachstandsanfrage des Klägers vom 22.03.2016 habe dieser den Anschein erweckt, eine Vollmacht erteilt zu haben. Von der Möglichkeit über etwaige Mängel in der Vollmacht aufzuklären habe er keinen Gebrauch gemacht. Auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie die beigezogene Behördenakte (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.