Urteil
8 K 167/15 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2016:0211.8K167.15ME.0A
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Umsetzung des Klägers nach über Tage diente der politischen Verfolgung.(Rn.15)
2. Gesundheitliche Gründe waren nur vorgeschoben.(Rn.20)
3. Die Tätigkeit über Tage war wegen des wesentlich geringeren Lohnes nicht sozial gleichwertig.(Rn.21)
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.06.1984 bis 02.10.1990 beruflich zu rehabilitieren. Der Bescheid vom 21.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 07.04.2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umsetzung des Klägers nach über Tage diente der politischen Verfolgung.(Rn.15) 2. Gesundheitliche Gründe waren nur vorgeschoben.(Rn.20) 3. Die Tätigkeit über Tage war wegen des wesentlich geringeren Lohnes nicht sozial gleichwertig.(Rn.21) I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.06.1984 bis 02.10.1990 beruflich zu rehabilitieren. Der Bescheid vom 21.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 07.04.2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 21.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 ist rechtswidrig, soweit er die Rehabilitierung des Klägers für den beantragten Zeitraum ablehnt und verletzt ihn insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf berufliche Rehabilitierung für die Zeit vom 01.06.1984 bis 02.10.1990. Nach § 1 Abs. 1 BerRehaG hat derjenige, der in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 durch eine im Maßnahmekatalog des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BerRehaG enthaltene Strafverfolgungsmaßnahme, hoheitliche oder sonstige Maßnahme, zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten, noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Anknüpfungspunkt ist in diesem Zusammenhang ein politisch motivierter Eingriff in den Beruf. Dabei stellt § 1 Abs. 1 BerRehaG maßgeblich auf den „Beruf“ als Qualifikations- und Gattungsbegriff und nicht auf die konkrete berufliche Position oder Tätigkeit innerhalb des Berufs ab. Der Gesetzgeber wollte als Rechtsfolge den Personenkreis der politisch Verfolgten hinsichtlich der Einbußen von Berufschancen und deren Folgen bei der Rentenversicherung so stellen, wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen innerhalb des Beitrittsgebietes. Das zeigt sich insbesondere daran, dass als Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und damit verbundene höhere Einkommenschancen, sondern die berufliche Qualifizierung auf Grund einer Ausbildung gewählt worden ist. Das berufliche Rehabilitierungsgesetz bezweckt nicht, sämtliche berufliche Nachteile von Verfolgten auszugleichen, sondern nur die dort aufgeführten. Nicht jede staatliche Repressalie, die zu einer Minderung der innegehabten beruflichen Stellung geführt hat, gilt als wieder gutzumachende Verfolgung im Sinne des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1998 - 3 C 25/97 -, ThürVBl. 1999, S. 39 f.). Die Schutzwirkung des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist damit auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine begonnene Ausbildung abzuschließen, begrenzt. Diese gesetzliche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber hat damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung nicht überschritten. Zwar wächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 GG) die Pflicht zu, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit Schaffung des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes hinreichend nachgekommen (BVerwG, U. v. 12.02.1998 Az.: 3 C 25/97). Offenkundig nicht einschlägig sind beim Kläger die Alternativen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BerRehaG, denn es lag bei ihm weder eine Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR vor (Nr. 1), noch ein anderweitiger Gewahrsam im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StrRehaG (Nr. 2). Auch die Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG ist nicht einschlägig. Diese setzt wegen des Verweises auf § 1 Abs. 1 VwRehaG eine rechtsstaatswidrige Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle als Eingriff in die Berufsausübung voraus. Eine solche ist im Falle des Klägers nicht erfolgt. Allein in Betracht kommt im Falle des Klägers das Vorliegen „einer anderen Maßnahme im Beitrittsgebiet, die der politischen Verfolgung gedient hat“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und Auswertung der in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die gegen seinen Willen erfolgte Versetzung des Klägers nach über Tage auf politischer Verfolgung beruhte. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen ärztlichen Bescheinigungen, des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sozialversicherungsausweises und nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers, beruhte die Versetzung des Klägers nicht auf den von der Betriebsleitung des VEB Kaliwerkes behaupteten gesundheitlichen Gründen. In der Verwaltungsakte findet sich die Kopie der Personalakte des Klägers aus dem VEB Kaliwerk R..., die nach dessen Schließung archiviert und vom Beklagten für die Bearbeitung des Verfahren angefordert wurde. Sie enthält u. a. eine sog. „Pendelkarte zur unbefristeten Umsetzung von AK aus medizinischer Indikation“, nach der der Kläger durch Krankheit berufsunfähig war und ab 01.06.1984 in die Transportabteilung umgesetzt werden sollte. Am künftigen Arbeitsplatz dürfe keine körperlich schwere Arbeit auftreten, keine Tätigkeit, die zur Belastung des linken Armes führe, der Kläger dürfe kein vier-spuriges Gerät fahren. Die Bescheinigung trägt die Unterschrift der antragstellenden Ärztin B. O_____. Der Kläger hat eine Bescheinigung der gleichen Ärztin, B_____ O_____, vom 17.10.1991 vorgelegt, nach der er am 01.06.1984 aus gesundheitlichen Gründen von unter nach über Tage umgesetzt wurde. Er sei unter Tage als Großgerätefahrer tätig gewesen, habe im Dezember 1983 einen Privat-Unfall erlitten und sei deshalb bis 30.04.1984 arbeitsunfähig gewesen. Dabei sei ihm der linke Zeigefinger im Grundgelenk amputiert worden, der linke Kleinfinger habe eine Beugekontraktur im Mittelgelenk. Aufgrund dieser Handverletzung sei er nicht mehr in der Lage gewesen, ein Großgerät unter Tage zu fahren und deshalb nach einer Schonplatztätigkeit im Mai über Tage in den Arbeitsprozess eingegliedert worden. Der Kläger hat durch Vorlage seines Sozialversicherungsausweises und eines Unfall-Rentenbescheides vom 21.12.1976 nachgewiesen, dass der Inhalt dieser Bescheinigung nicht der Wahrheit entspricht. Der linke Zeigefinger musste ihm aufgrund eines Arbeitsunfalles bereits im Januar 1976 amputiert werden. Nach diesem Unfall wurde er uneingeschränkt wieder in seinem bisherigen Arbeitsbereich unter Tage eingesetzt. Im Dezember 1983 hatte er einen privaten Unfall, bei dem er eine vergleichsweise geringfügige Verletzung am Daumen der linken Hand erlitten hat, wegen der er lediglich bis zum 31.01.1984 krankgeschrieben war. Der Kläger hat zudem angegeben, dass er niemals wegen einer dieser Verletzungen von der Ärztin Frau O_____ behandelt oder begutachtet wurde, sondern diese ihn allenfalls bei Reihenuntersuchungen im Betrieb gesehen habe, die sogar unter Tage während der Arbeit stattgefunden hätten. Dies wird durch die Angaben in seinem Sozialversicherungsausweis bestätigt, in dem zahlreiche Stempel anderer behandelnder Ärzte zu finden sind, aber keiner von Frau O_____. Der Kläger hat weiter glaubhaft vorgetragen, dass er den Schonarbeitsplatz bereits ab 01.02.1984 inne hatte und dass die Arbeit in der Transportabteilung entgegen den Hinweisen in der Pendelkarte körperlich viel schwerer war als die von ihm vorher ausgeführte Arbeit unter Tage. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Umsetzung des Klägers nach über Tage nicht aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen wurde, sondern diese lediglich vorgeschoben waren. Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass die Umsetzung aus politischen Gründen erfolgte. Insoweit können die diesbezüglichen Angaben des Klägers der Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG zugrunde gelegt werden, da weitere Beweismittel nicht vorhanden sind. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er sich trotz ständiger Aufforderung geweigert habe, in die SED, die Kampftruppe oder die Gesellschaft für Sport und Technik einzutreten. Stattdessen heiratete er kirchlich und ließ seine Kinder evangelisch taufen. Er hat weiter angegeben, durch regimekritische Äußerungen schon in der Armeezeit und auch später im Beruf und beim Meisterstudium aufgefallen zu sein und nur durch die Förderung älterer Kollegen, denen fachliche Qualifikation wichtiger gewesen sei als Linientreue, Möglichkeiten zur Fortbildung und zum geringen beruflichen Aufstieg gehabt zu haben. Er habe in seinem gesamten Berufsleben in der DDR erlebt, dass Parteigenossen bei der Arbeit bevorzugt worden seien, während er immer nur ermahnt worden sei und man ihm Strafen angedroht habe, obwohl er sich redlich bemüht habe, gute Arbeit zu leisten und den Betrieb unter Tage trotz zahlreicher Probleme wegen fehlenden Personals und nicht funktionstüchtiger Geräte aufrecht zu erhalten. Durch die aus politischen Gründen erfolgte Umsetzung nach über Tage konnte der Kläger seinem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen. Die Tätigkeit über Tage war auch nicht sozial gleichwertig. Der Kläger hat nach seinen Angaben nach der Umsetzung noch etwa 12.000,- Mark verdient, während sein Lohn unter Berücksichtigung der im Bergbau gezahlten Prämien zuvor, im Jahr 1981, etwa 17.400,- Mark betragen habe. Der Unterschied betrug also weit mehr als 20 %. Darüber hinaus hatte die Arbeit eines Bergmanns einen sehr hohen Stellenwert, während in einem Bergwerk die Arbeit eines Transportarbeiters über Tage gesellschaftlich kein besonderes Ansehen genossen hat. Der Beklagte war daher zu verpflichten, den Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum beruflich zu rehabilitieren. Eine teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich eines Tages des beantragten Rehabilitierungszeitraumes bis 03.10.1990 war wegen der Geringfügigkeit entbehrlich, zumal die Antragstellung auf dem Vorschlag des Gerichts beruhte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ist die Berufung gegen dieses Urteil ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 GKG. Der am _____ geborene Kläger absolvierte von 1963 bis 1966 eine Ausbildung als Hauer im VEB Kaliwerk in R..., wurde von 1966 bis 1968 als Lehrhauer eingesetzt und nach seiner Armeezeit von 1969 bis 1973 als Lehrhauer unter Tage. Am 15.07.1974 bestand er die Prüfung als Facharbeiter für Bergbautechnologie mit der Spezialisierung Bergbaumaschinist. In der Folgezeit war er bis 31.05.1984 ausweislich der Angaben im Sozialversicherungsausweis als Großgerätefahrer (Bergbaumaschinist) tätig. Ab 01.06.1984 wurde er ausweislich seines Sozialversicherungsausweises als Transportfacharbeiter über Tage eingesetzt. Am 26.01.1976 musste dem Kläger auf Grund eines Arbeitsunfalles der linke Zeigefinger amputiert werden. Am 02.07.2012 beantragte der Kläger seine berufliche Rehabilitierung. Er habe sich immer geweigert, in die SED, FDJ, Gesellschaft für Sport und Technik und in die Kampfgruppe einzutreten. Deshalb sei er in seiner Berufsausübung behindert worden. Er sei bereits 1969 bis 1973 nicht in Lohngruppe VI eingruppiert worden, da man ihm nicht erlaubt habe, eine Sprengberechtigung zu erwerben. Auch in der Zeit von 1980 bis 1991 sei er nicht nach seiner Qualifikation eingesetzt und bezahlt worden. Ihm hätte eine Planstelle als Angestellter zugestanden, auf der er mehr Gehalt bekommen hätte, was sich nun bei der Rente auswirken würde. Ehemalige Steigerkollegen, die Parteimitglied gewesen seien, seien Angestellte gewesen und hätten deshalb mehr verdient. Auch andere Nachteile habe er gehabt; so habe er trotz der vielen Bergbaujahre keinen Urlaubsplatz oder eine Kur bekommen und habe nicht, wie andere Schichtsteiger, Prämien und Zuwendungen erhalten. Zum 01.06.1984 sei er strafversetzt worden und habe über Tage arbeiten müssen. Dies habe sich erheblich bei seinem Gehalt und seiner jetzigen Rente ausgewirkt. Die Versetzung sei nachträglich damit begründet worden, dass er auf Grund seines Arbeitsunfalles nicht mehr habe unter Tage arbeiten können. Dies habe jedoch nicht gestimmt, denn sein Arbeitsunfall sei ja bereits 1976 gewesen. Danach habe er noch jahrelang unter Tage zuverlässig gearbeitet. Mit Bescheid vom 21.07.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf berufliche Rehabilitierung ab. Beim Kläger sei kein Eingriff in eine innegehabte Position erfolgt, denn es sei kein sozialer oder finanzieller Abstieg vorhanden gewesen. Die vom Kläger beklagten Eingriffe hätten lediglich zu einem Aufstiegsschaden geführt, der nicht rehabilitierbar sei. Soweit er geltend mache, ab dem 01.06.1984 nach über Tage versetzt worden zu sein, sei für diese Umsetzung kein politischer Hintergrund ersichtlich. Am 13.08.2014 hat der Kläger dagegen Widerspruch eingelegt. Durch die Versetzung nach über Tage habe er sowohl einen sozialen als auch einen finanziellen Abstieg erlitten. Unter Tage habe er 1.220,- Mark, über Tage nur 857,- Mark verdient. Zudem würden Bergmannsprämie, Einfahrprämie, Nachtschichtzulage und Wochenendzulage fehlen. Es sei nicht richtig, dass er aus gesundheitlichen Gründen nach über Tage versetzt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der damals zuständige Arzt habe am 06.04.1984 eine unbefristete Umsetzung aus medizinischer Indikation befürwortet, da der Kläger keine schwere körperliche Arbeit mehr habe ausüben dürfen. Am 04.05.2015 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Ein Schreiben eines Arztes vom 06.04.1984, in dem eine Umsetzung befürwortet worden sei, sei ihm nicht bekannt, obwohl er im Besitz seiner gesamten Kaderakte sei. Zudem sei die Tätigkeit, die er nach der Umsetzung habe ausführen müssen, die körperlich schwerste Arbeit gewesen, die es im ganzen Werk gegeben hätte. Gesundheitliche Gründe seien daher nur ein vorgeschobener Grund gewesen, um ihn aus der Grube zu entfernen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 aufzuheben und ihn für die Zeit vom 01.06.1984 bis 03.10.1990 beruflich zu rehabilitieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenvorgänge des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.