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Beschluss

8 E 20200/15 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2015:0713.8E20200.15ME.0A
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Leitsätze
Es ist offen, ob die Einstellung eines Asylverfahrens in Ungarn wegen der Ausreise des Asylbewerbers als erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens im Sinne des § 71 a Abs.1 AsylVfG anzusehen ist.(Rn.15)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 02.06.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.05.2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist offen, ob die Einstellung eines Asylverfahrens in Ungarn wegen der Ausreise des Asylbewerbers als erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens im Sinne des § 71 a Abs.1 AsylVfG anzusehen ist.(Rn.15) I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 02.06.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.05.2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller, afghanischer Staatsangehöriger, gelangte nach seiner Ausreise zunächst nach Ungarn, wo er am 28.11.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Vor Entscheidung des Asylantrages reiste er am 01.12.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 19.12.2013 einen weiteren Asylantrag. Am 24.02.2014 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Ungarn. Mit Schreiben vom 04.03.2014 haben die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß § 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO erklärt. Mit Bescheid vom 10.03.2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der gegen den Bescheid gerichtete Eilantrag wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 17.04.2014 abgelehnt. Eine Abschiebung erfolgte nicht. Den Bescheid vom 10.03.2014 hob die Antragsgegnerin am 29.07.2014 auf, da der Antragsteller minderjährig war. Es wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen ist. Am 29.08.2014 wurde der Antragsteller zu seinen Asylgründen angehört. Sein Vater sei in Afghanistan als Oberst in der Bekämpfung des Drogenhandels tätig, sein Bruder sei Offizier bei der afghanischen Nationalarmee, er selbst habe noch die Schule besucht. Im März/April 2012 sei er auf dem Heimweg von vier Personen in ein Auto gezerrt, in eine Wohnung gebracht und geschlagen und misshandelt worden. Die Polizei für Drogenbekämpfung hätte ihn dann befreit. Er habe aber noch lange gesundheitliche Probleme gehabt. Danach sei die Familie von den Taliban bedroht worden; sie hätten seinen Vater und seinen Bruder aufgefordert, ihre Arbeit aufzugeben, anderenfalls würden sie ihn wieder entführen und töten. Die Familie habe dann entschieden, dass er ausreisen solle. Die Antragsgegnerin wertete den Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 21.05.2015 ab. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde am 22.05.2015 per Einschreiben an die Bevollmächtigte des Antragstellers abgesandt. Am 02.06.2015 hat der Antragsteller dagegen Klage erheben lassen (8 K 20199/15 Me) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsgegnerin habe den Asylantrag zu Unrecht als Zweitantrag nach § 71a AsylVfG gewertet, denn ein solcher liege nur nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vor. Er habe aber in Ungarn kein Asylverfahren geführt, da er sofort weitergereist sei. Es sei vermutlich keine Entscheidung in der Sache, sondern eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Ungarn wäre bei seiner Rückkehr dorthin verpflichtet gewesen, die Prüfung seines ursprünglichen Asylverfahrens in der Sache abzuschließen. Zudem habe er schwerwiegende psychische Probleme und beginne hier eine Schulausbildung. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 02.06.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.05.2015 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren 8 K 20199/15 Me, 8 K 20065/14 Me und 8 E 20057/15 Me sowie der Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der Bescheid vom 21.05.2015 wurde per Einschreiben am 22.05.2015 an die Bevollmächtigte des Antragstellers abgesandt. Da der 23.05.2015 ein Samstag und der 25.05.2015 ein Feiertag (Pfingstmontag) war, kann die Bevollmächtigte den Bescheid erst am 26.05.2015 erhalten haben. Der Eingang von Klage und Eilantrag am 02.06.2015 wahrt daher die Antragsfrist von einer Woche. Die Aussetzung der Abschiebung darf nach § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylVfG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin durfte den Asylantrag des Antragstellers nicht als Zweitantrag nach § 71a AsylVfG werten und die Prüfung auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen beschränken. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat aufgrund eines Asylantrags eines Ausländers ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Voraussetzung für die Annahme eines Zweitantrags ist mithin der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat. Hier bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.05.2015, denn die Antragsgegnerin konnte nicht zweifelsfrei von einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers in Ungarn ausgehen. Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL) müssen die Mitgliedsstaaten sicher stellen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellt oder den Antrag als unbegründet ablehnt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt. Die Antragsgegnerin schließt daraus, dass mit der Ausreise aus einem sicherem Drittstaat grundsätzlich ein negativer Abschluss des Asylverfahrens einhergeht. Nach Art. 28 Abs. 2 VRL ist jedoch ein Antragsteller, der sich nach Einstellung des Asylverfahrens im Drittstaat wieder meldet, berechtigt, um die Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag zu prüfen ist. Dies ergibt sich ebenso aus Art. 18 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung. Dementsprechend haben die ungarischen Behörden nach der dortigen Rechtslage bei der Ausreise der Asylbewerber die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen oder nach Aktenlage eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Wird das Verfahren eingestellt und der Asylbewerber kehrt nach Ungarn zurück, wird das neue Asylbegehren wie ein Erstverfahren behandelt und er kann seine im Erstverfahren geltend gemachten Asylgründe erneut darlegen (vgl. zum Vorstehenden: VG Lüneburg, B. v. 11.05.2015 - 2 B 13/15 -; VG Osnabrück, B. v. 24.04.2015 - 5 B 125/15 - jeweils zitiert nach juris). Trifft die ungarische Behörde eine Entscheidung in der Sache, ist das Verfahren im Drittstaat erfolglos abgeschlossen. Ob auch eine Einstellung des Verfahrens als erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens anzusehen ist, ist zumindest offen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Verfahren die Berufung zugelassen, um zu klären, ob eine Verfahrenseinstellung einen erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens im Sinne von § 71a AsylVfG darstellt (BayVGH, B. v. 17.03.2015 - 13a ZB 15.50015 - juris). Im vorliegenden Verfahren konnte der Antragsteller selber keine Angaben über den Stand seines Verfahrens in Ungarn machen. Die ungarischen Behörden haben mit Schreiben vom 04.03.2014 mitgeteilt, dass er am 26.11.2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht hat, sein Asylverfahren aufgrund seines Verschwindens jedoch beendet wurde. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Andere Erkenntnisse über den Ausgang des Asylverfahrens in Ungarn ergeben sich aus der vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakte nicht. Es kann also nicht zwingend von einem negativen Abschluss eines Asylverfahrens des Antragstellers in Ungarn ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 06.06.2013 - C-648/11 - juris) kann immer nur ein Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig sein. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 29.07.2014 festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers auf Deutschland übergegangen ist. Sie hat mithin das noch offene Asylbegehren des Antragstellers als Erstantrag zu behandeln und umfassend zu prüfen. Sie darf das Verfahren nicht auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen und Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beschränken (vgl. VG Lüneburg, B. v. 11.05.2015 - 2 B 13/15 -; VG Osnabrück, B. v. 24.04.2015 - 5 B 125/15 - ; VG Cottbus B. v. 12.01.2015 - 3 L 193/14.A - jeweils zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtkosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.