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Urteil

8 K 556/12 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0715.8K556.12ME.0A
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Leitsätze
Jagdgenossenschaften sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, jedoch keine kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG (juris: VwKostG TH).(Rn.27)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jagdgenossenschaften sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, jedoch keine kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG (juris: VwKostG TH).(Rn.27) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere stand dem im Namen der Jagdgenossenschaft handelnden Jagdvorsteher, der wiederum den Klägerbevollmächtigten zur Klageerhebung bevollmächtigt hat, Vertretungsbe-fugnis zu. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft E vom 23.03.2007 (im Nachfolgenden: -Satzung-) vertritt der Jagdvorsteher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Nach Satz 2 ist seine Vertretungsmacht auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt. Vorliegend war zur Beschlussfassung über die Frage der Klageerhebung die Versammlung der Jagdgenossen berufen, da es sich nicht um eine dem Jagdvorstand zugewiesene Aufgabe (vgl. § 9 Abs. 6 der Satzung) handelt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Fall der Eilzuständigkeit des Jagdvorstandes nach § 9 Abs. 8 der Satzung vorgelegen haben könnte, sind nicht gegeben, zumal die Klage bereits am 26.11.2012 erhoben worden war, während der Jagdvorstand erst am 25.01.2013 einen diesbezüglichen Beschluss gefasst hat (vgl. Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 11.07.2014). Somit verbleibt es bei einer Zuständigkeit zur Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, auch wenn eine Entscheidung in diesen Angelegenheiten nach den satzungsrechtlichen Rege-lungen nicht ausdrücklich der Versammlung der Jagdgenossen vorbehalten ist. Die Aufzählung in § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ist nicht abschließend. Als oberstes Organ der Jagdgenossenschaft kommt der Versammlung der Jagdgenossen eine Auffangzuständigkeit zu, so dass sie die Entscheidungen in denjenigen Angelegenheiten zu treffen hat, die nicht durch Satzung oder Beschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung einem anderen Organ der Jagdgenossenschaft zugewiesen sind (vgl. ThürOVG, Urt. v. 27.10.2008 - 3 KO 452/06 -, ThürVBl. 2009, 186 f.). Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen - insbesondere der Einlassung des Jagdvorstehers in der mündlichen Verhandlung - davon aus, dass die Versammlung der Jagdgenossen wirksam die Klageerhebung am 12.04.2013 beschlossen hat, zumal auch der Beklagte dies nicht angezweifelt hat. Nach dem Vortrag des Jagdvorstehers im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zur Sitzung der Jagdgenossenschaft rechtzeitig vorher unter Hinweis auf die Abstimmung zur Klageerhebung eingeladen und die Versammlung der Jagdgenossen hat am 12.04.2013 einstimmig beschlossen, gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage zu erheben. Dies deckt sich hinsichtlich der erfolgten Abstimmung mit dem als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 11.07.2014 vorgelegten Dokument, in dem von dem Jagdvorsteher, dem stellvertretenden Jagdvorsteher und einer Beisitzerin bestätig wird, dass alle anwesenden Jagdgenossen in der Versammlung am 12.04.2013 für eine Klageerhebung gestimmt hätten. Dass die Genehmigung der Klageerhebung erst nachträglich, d.h. nach Klageerhebung, erfolgt ist, ist im Ergebnis unschädlich. Der zuvor bestehende Mangel der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers ist durch die rückwirkende Genehmigung der unberechtigten Prozessführung durch die Versammlung der Jagdgenossen am 12.04.2013 entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO geheilt worden (vgl. ThürOVG, Urt. v. 27.10.2009 3 KO 452/06 -, a. a. O.). Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 26.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr im vorliegenden Fall sind §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 21 ThürVwKostG i. V. m. der Anlage zu § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 28.11.2011 (- ThürVwKostOMLFUN -, GVBl. 2011, S. 297 f.), Teil B, Abschnitt 14, Ziffer 2.11.. Danach werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von den Behörden des Landes Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnungen nach § 21 ThürVwKostG erhoben. Die Teilungsgenehmigung vom 26.10.2012 erfolgte auf Antrag der Klägerin und ist ihr damit individuell zurechenbar. Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, dass sie nur wegen des Schreibens des Beklagten vom 27.02.2012 einen Antrag auf Teilung nach § 8 Abs. 1 BJG gestellt habe, dies aber nicht notwendig gewesen sei, weil die alten Jagdgenossenschaften faktisch weiter bestanden hätten, ist dies unerheblich, da es nicht auf die Motivation für die Antragstellung ankommt. Die Höhe der Gebühr berechnet sich nach der Anlage zu § 1 der ThürVwKostOMLFUN Teil B, Abschnitt 14, Ziffer 2.11. Danach ist bei der Zulassung einer Teilung nach § 8 Abs. 3 BJG je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche ein Betrag von 11,- Euro in Ansatz zu bringen. Vorliegend ist von einer Jagdbezirksgröße von 889 ha auszugehen. Die Klägerin hat zwar die Größe des Jagdbezirks bestritten, ihr diesbezüglicher Vortrag ist aber nicht hinreichend substantiiert, da sie nicht detailliert darlegt, wie sie zu der Hektargröße kommt. Der hierzu von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.07.2014 angeregte Zeugenbeweis ist nicht geeignet, da nicht ersichtlich ist, wie die als Zeugen benannten Personen die Tatsache der Flächengröße beweisen können sollen. Ein Nachweis über die Größe des Jagdbezirkes hätte vielmehr durch Urkundsbeweis erfolgen können und müssen, indem entsprechende Grundbuchauszüge etc. spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden wären (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 420 ZPO). Die Beklagte ist auch der klägerseits behaupteten Flächengröße überzeugend in der mündlichen Verhandlung entgegen getreten, indem sie eine Übersicht über die von den Jagdgenossenschaften gemeldeten Flächen im Rahmen der Wilderfassung für E I und II vorgelegt hat, die die von ihr in Ansatz gebrachte Fläche bestätigt. Im Übrigen erscheint der Ansatz der Klägerin zur Flächengröße des Jagdbezirks nicht zutreffend zu sein. Sie behauptet ausgehend von zwei Pachtverträgen, dass die Größe bei 799 ha liege. Fraglich ist dabei bereits, wie die Größe des in den beiden Pachtverträgen angegebenen Teils des Jagdbezirks jeweils ermittelt wurde und ob die jeweilige Hektarzahl zutreffend ist. Die Klägerin übersieht dabei auch, dass - anders als bei einem Jagdpachtvertrag, in dem im Wesentlichen nur die zu bejagende, zusammenhängende Fläche verpachtet wird, - zu einem Jagdbezirk neben diesen Flächen auch die Flächen gehören, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, weil es sich beispielsweise um befriedete Bezirke (§ 6 Satz 1 BJG, § 6 ThJG) oder um Orte handelt, an denen die Jagd nach § 20 Abs. 1 BJG nicht gestattet ist. So bilden nach § 8 Abs. 1 BJG alle Grundflächen einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BJG lediglich der Jagdgenossenschaft nicht an. Damit gehören alle Grundflächen des Gemeindegebiets unabhängig von ihrer jagdlichen Nutzbarkeit zum Jagdbezirk, also auch die gesamte Ortslage und alle Wege (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel: Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Auflg., München 2011, § 8 Rdnr. 2). Nach Angaben der Klägerin betrage die zur Gemeinde zählende Fläche unter Einbeziehung der Flächen, die nicht bejagt werden dürfen, sogar fast 1000 ha, mithin jedenfalls die von dem Beklagten zu Grunde gelegten 889 ha. Ausgehend von einer Jagdbezirksgröße von 889 ha ergibt sich eine Gebühr in der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Höhe von 396,- Euro (889 ha : 25 ha = 35,56; damit 36 angefangene 25 ha: 36 x 11,- Euro = 396,- Euro). Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG von der Zahlung der Gebühren befreit ist. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG, wonach kommunale Körperschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes von der Zahlung der Gebühren befreit sind, liegen nicht vor. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine kommunale Körperschaft. Zwar ist die Klägerin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThJG als Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThJG). Diese haben ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 ThJG). Die Klägerin ist aber keine kommunale Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Begriff der kommunalen Körperschaften ist weiter als der Begriff der kommunalen Gebietskörperschaften (vgl. ThürOVG, Urt. v. 13.02.2009 - 1 KO 896/07 -, ThürVBl. 2010, 45 f.). Zu den kommunalen Körperschaften gehören die Gemeinden, die Landkreise, die Verwaltungsgemeinschaften und die Zweckverbände (vgl. auch § 10 ThürKAG). Eine kommunale Körperschaft kann damit auch aus mehreren kommunalen Gebietskörperschaften bestehen. Eine kommunale Körperschaft liegt folglich vor, wenn diese als Körperschaften des öffentli-chen Rechts errichtet werden und regelmäßig aus kommunalen Gebietskörperschaften bestehen (vgl. zu den Zweckverbänden: ThürOVG, Urt. v. 13.02.2009 - 1 KO 896/07 -, a. a. O.). Dabei ist es für die Beurteilung als kommunale Körperschaft unschädlich, wenn nach der Satzung auch Personen des Privatrechts Mitglied sein können, solange diese nur neben den Gebietskörperschaften - und überhaupt nur ausnahmsweise - Mitglied sein können (vgl. Thür- OVG, Urt. v. 13.02.2009 - 1 KO 896/07 -, a. a. O.). Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht aus Gebietskörperschaften bestehen, von der Gebührenpflicht nicht zu befreien, deckt sich mit Sinn und Zweck der Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG. Nach der Gesetzesbegründung hierzu (vgl. Drucksache 4/912 zu § 3) erhalten persönliche Gebührenbefreiungen ihre Rechtfertigung allein aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung. Der Gesetzgeber führt hierzu weiter aus: "Es soll vermieden werden, dass Gelder aus einer öffentlichen Kasse in eine andere fließen, weil der mit der Anforderung, Erhebung, Zahlung und Verbuchung einer (oftmals geringen) Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten sowie bei den jeweiligen Hilfe leistenden Stellen erheblich wäre. … Daneben sollen auch die kommunalen Körperschaften im Hinblick auf die Solidarität zwischen Land und Kommunen Gebührenfreiheit genießen. Die Kommunen werden in vielen Fällen im staatlichen Auftrag tätig, handeln also faktisch anstelle des Landes. … … Das Land ist somit [nach § 11 Abs. 4 ThürKAG i. V. m. §§ 2, 3 ThürVwKostG analog] grundsätzlich persönlich gebührenbefreit. Mithin ist im Verhältnis Land und Kommunen Gegenseitigkeit gegeben und eine Gebührenbefreiung gerechtfertigt." Jagdgenossenschaften bestehen jedoch nicht ausschließlich oder überwiegend aus Gebietskörperschaften, sondern im Wesentlichen aus privaten Grundbesitzern. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft. Hierzu gehören gegebenenfalls auch die Gemeinde oder andere juristische Personen, in der Hauptsache jedoch die privaten Eigentümer der Flächen. Da damit keine persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin gegeben ist, ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG bereits nicht einschlägig, so dass es mithin auf die Frage, ob die Klägerin die Gebühr auf Dritte umlegen kann, vorliegend nicht ankommt. Es besteht für die Klägerin auch keine sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG. Dies setzt voraus, dass eine Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wurde. Die Genehmigung zur Teilung des Jagdbezirkes ist überwiegend im Interesse der Jagdgenossen geschehen, mit dem Teilungsantrag der Klägerin wurden nicht überwiegend öffentliche Interessen verfolgt. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob Jagdgenossenschaften öffentliche Aufgaben (z. Bsp. Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, Schutz vor Wildschäden, Naturschutz und Landschaftspflege) erfüllen. Vorliegend war auch nicht aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr durch den Beklagten abzusehen. Nach § 4 Abs. 3 ThürVwKostG kann von der Festsetzung einer Gebühr abgesehen oder die Höhe der Gebühr ermäßigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen von einer Erhebung der Gebühr abzusehen geboten gewesen wäre. Insbesondere ist der Umstand, dass möglicherweise in anderen Landkreisen keine Gebühren für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden, unerheblich, da dem Beklagten hinsichtlich der Frage des Ob der Gebührenerhebung kein Ermessen zusteht und es nicht gerechtfertigt ist, dieses über eine Billigkeitsentscheidung einzuführen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 8 ThürVwKostG berufen. Danach sind Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor. Der Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 27.02.2012, dass durch die Zusammenlegung der Gemeinden die bisherigen Jagdbezirke untergegangen sind und ein neuer, großer Jagdbezirk entstanden ist, es aber möglich ist, durch die Stellung eines Teilungsantrag nach § 8 Abs. 1 BJG die alten Jagdbezirke wiederherzustellen, ist zutreffend und entspricht der Gesetzeslage. Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht auf die Gebührenpflichtigkeit der Teilungsgenehmigung hingewiesen hätte. Entgegen der klägerischen Behauptung hat der Beklagte jedoch im Schreiben vom 27.02.2012 ausdrücklich auf die Auslösung von Kosten durch den Teilungsantrag hingewiesen. Insoweit geht auch der Hinweis der Klägerin auf Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) fehl. Somit war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 396,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. I. Mit Schreiben vom 27.02.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass durch die Zusammenlegung der ehemals selbständigen Gemeinden E sowie M _ zur "Großgemeinde" F auch ein neuer Jagdbezirk entsprechend den neuen Gemeindegrenzen entstanden sei, es jedoch möglich sei, einen Teilungsantrag zu stellen, um den neuen Jagdbezirk wieder in die früher existierenden kleinen Jagdbezirke abzutrennen. Vorsorglich wurde in dem Schreiben auch auf die für die Teilungsgenehmigung entstehenden Kosten hingewiesen. Am 13.03.2012 beschloss die Versammlung der Jagdgenossen der Klägerin einen Antrag auf Teilungsgenehmigung zu stellen, was dann mit Schreiben vom 19.04.2012 an den Beklagten erfolgte. Mit Bescheid vom 26.10.2012 gab der Beklagte dem Antrag auf Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes "F " und Herstellung der ursprünglichen Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes E statt (Nr. I). Es wurde bestimmt, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Nr. II). Weiterhin wurde für diesen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 396,00 € (Nr. III Satz 1) und Auslagen in Höhe von 3,62 € (Nr. III Satz 2) festgesetzt. Die von der Klägerin am 23.03.2007 beschlossene Satzung, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde E vom 28.04.2007, enthält u.a. folgende Regelungen: „… § 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundstücke der Grundflächen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdgenossenschaft nicht an. … § 5 Organe der Jagdgenossenschaft Die Organe der Jagdgenossenschaft sind 1. die Versammlung der Jagdgenossen, 2. der Jagdvorstand und 3. der Jagdvorsteher. … § 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl (1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. … § 9 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. … (8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. … § 11 Der Jagdvorsteher (2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt. …." II. Die Klägerin hat am 26.11.2012 Klage erhoben. Sie beantragt, Satz 1 der Nr. III des Bescheides des Beklagten vom 26.10.2012 aufzuheben. Der Kostenbescheid sei rechtswidrig. Mangels entsprechender Regelung im Thüringer Jagdgesetz gelte § 3 ThürVwKostG mit der Folge, dass die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts von Gebühren befreit sei. Die Jagdgenossenschaft sei insbesondere auch nicht Dritte i. S. v. § 3 Abs. 2 ThürVwKostG. In Thüringen würden in ähnlich gelagerten Fällen keine Gebühren erhoben. Es sei eine falsche Flächengröße bei der Berechnung der Gebühr in Ansatz gebracht worden. Es sei im Schreiben vom 27.02.2012 nicht auf die Gebührenpflichtigkeit der Teilungsgenehmigung hingewiesen worden. Dies verstoße gegen Treu und Glauben und stelle einen Fall des § 4 Abs. 8 ThürVwKostG dar. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin falle als Jagdgenossenschaft nicht unter den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG, da sie zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber keine kommunale Körperschaft sei. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2014 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie Behördenakte (eine Heftung) Bezug genommen.