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Urteil

8 K 228/10 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2012:0126.8K228.10ME.0A
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Leitsätze
Personen, die den Unrechtsstaat DDR mitgetragen und dessen Unrechtshandlungen selbst (mit)verschuldet haben, sollen nach § 4 BerRehaG auch dann von sozialen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen bleiben, wenn sie selbst - früher oder später - Opfer von staatlichem Verwaltungsunrecht geworden sind. Erforderlich ist eine individuell vorwerfbare erhebliche Verstrickung in das Repressionssystem der ehemaligen DDR. Der Ausschlusstatbestand ist daher nur bei Vorliegen erheblicher, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßender Handlungen erfüllt. Es genügt, dass sich der Einzelne als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung stellt somit im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit dar. Es bedarf dabei keines Nachweises einer konkreten Drittschädigung in jedem Einzelfall.(Rn.13)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Personen, die den Unrechtsstaat DDR mitgetragen und dessen Unrechtshandlungen selbst (mit)verschuldet haben, sollen nach § 4 BerRehaG auch dann von sozialen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen bleiben, wenn sie selbst - früher oder später - Opfer von staatlichem Verwaltungsunrecht geworden sind. Erforderlich ist eine individuell vorwerfbare erhebliche Verstrickung in das Repressionssystem der ehemaligen DDR. Der Ausschlusstatbestand ist daher nur bei Vorliegen erheblicher, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßender Handlungen erfüllt. Es genügt, dass sich der Einzelne als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung stellt somit im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit dar. Es bedarf dabei keines Nachweises einer konkreten Drittschädigung in jedem Einzelfall.(Rn.13) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.07.2007 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar ist der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG, da er vom 30.08. bis 20.12.1968 wegen Staatsverleumdung zu Unrecht inhaftiert und danach bis 07.06.1970 beruflich beeinträchtigt sowie vom 01.06. bis 04.06.1973 arbeitslos war. Er ist jedoch nach § 4 BerRehaG von Leistungen nach diesem Gesetz auszuschließen, weil er selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Nach § 4 BerRehaG werden Leistungen nach dem BerRehaG nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Diese Ausschlussvorschrift beruht ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks. 12/4994 Seite 45) auf der Erwägung, dass es rechtspolitisch nicht zu verantworten sei, nach dem Zusammenbruch der DDR aus öffentlichen Mitteln stammende Leistungen auch Personen zukommen zu lassen, die den Unrechtsstaat mitgetragen und dessen Unrechtshandlungen selbst (mit)verschuldet haben. Sie sollen auch dann von sozialen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen bleiben, wenn sie selbst - früher oder später - Opfer von staatlichem Verwaltungsunrecht geworden sind. Die Prüfung der Frage, ob infolge des früheren Verhaltens eines Antragstellers in der ehemaligen DDR Ansprüche verwirkt sind, darf nicht ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in dem untergegangenen Unrechtsstaat erfolgen. 40 Jahre Diktatur haben für viele Menschen nahezu zwangsläufig eine Einbindung in das System und seine Herrschaftsstrukturen mit sich gebracht. Anliegen der Regelung ist es daher einerseits dieser Gegebenheit Rechnung zu tragen und schlichte Anpassung an die Verhältnisse, kollektive politische Fehlvorstellungen und Mitläufertum nicht per se zu bestrafen, andererseits aber auch diejenigen, die drittschädigend maßgeblich zur Aufrechterhaltung des SED-Staates beigetragen haben, von Entschädigungsleistungen auszuschließen. Erforderlich ist eine individuell vorwerfbare erhebliche Verstrickung in das Repressionssystem der ehemaligen DDR (BTDrucks. 12/4994 Seite 45). Der Ausschlusstatbestand ist daher nur bei Vorliegen erheblicher, gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßender Handlungen erfüllt. Dies ist der Fall, wenn jemand freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat. Es genügt, dass sich der Einzelne als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. In subjektiver Hinsicht setzt ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten voraus. Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung stellt somit im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit dar (BVerwG, U. v. 08.03.2002 – 3 C 23.1-; U. v. 19.01.2006 – 3 C 11.05-; B. v. 16.05.2006 – 3 PKH 15/05-). Es genügt dabei, dass die Berichte konkret geeignet waren, Verfolgungsmaßnahmen auszulösen, d. h. andere Personen in der ehemaligen DDR zu schädigen oder auch nur zu gefährden. Es bedarf dabei keines Nachweises einer konkreten Drittschädigung in jedem Einzelfall. Jedem verständigen Bürger der ehemaligen DDR war die Bedeutung des MfS bekannt und die Gefahr des Zugriffs aufgrund einer Denunzierung bewusst. Durch Berichte eines IM wurde der Staatssicherheitsdienst in die Lage versetzt, sogar belanglose und unverfängliche Informationen zu nutzen, diese mit eigenen Erkenntnissen zu verknüpfen und mit anderen ihm bekannt gewordenen Sachverhalten zu bewerten. Der IM hatte auch keinen Einfluss darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit die dem MfS zugetragenen Informationen verwertet würden. Insbesondere konnte er nicht wissen, mit welchen weiteren Informationen anderer Mitarbeiter des Ministeriums seine Mitteilungen später zusammentreffen könnten. Das Verhalten ist demgegenüber nicht vorwerfbar, wenn die IM-Tätigkeit unfreiwillig erfolgte (Bundestagsdrucksache 12/4994 s.o.). Gleichzusetzen mit einer Spitzeltätigkeit für das MfS war eine solche für das Kommissariat I der Volkspolizei, da dessen Aufgaben mit denen des MfS vergleichbar waren. Nach den in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Stasi-Unterlagen) hat der Kläger mehr als 6 Monate nach Verbüßung seiner Strafhaft am 03.07.1969 eine Erklärung ge- und unterschrieben, in der er sich bereit erklärt hat, auf freiwilliger Basis mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) zusammenzuarbeiten. Er verpflichtet sich darin, dem MfS bei der Aufklärung von feindlichen Handlungen volle Unterstützung zu geben und unter dem Decknamen P... S... seine Berichte abzugeben. Aus einem „Vorschlag zur Anwerbung eines IMS“ vom 29.07.1969 des Führungsoffiziers Leutnant G... ergibt sich, dass bereits seit Januar 1969 Kontakt zum Kläger bestand und dieser seitdem ständig über negative Erscheinungen unter den Kreisen der Jugendlichen berichtet hat. Am 15.10.1970 fertigte der Führungsoffizier G... eine Beurteilung des Klägers, nach der dieser gute Arbeit geleistet und über negativ aufgefallene Jugendliche und die Situation in der jungen Gemeinde berichtet habe. Er, der Kläger, wolle gern Mitarbeiter des MfS werden; dies sei jedoch wegen seiner strafbaren Handlung nicht möglich. Weiter ergibt sich aus den Stasi-Unterlagen, dass der Kläger am 05.06.1969 für die Durchführung eines Auftrags von einem Mitarbeiter des MfS 20,- Mark erhalten hat, am 15.07.1969 erneut 20,- Mark, am 10.10.1969 zum Anlass des 20. Jahrestages der DDR eine Prämie von 50,- Mark und am 16.03.1970 für die Durchführung eines Auftrags 50,- Mark vom MfS bekommen hat. Erst am 21.06.1971 hat das MfS die Zusammenarbeit mit dem Kläger eingestellt, weil er sich anlässlich eines Lehrgangs im April 1971 dekonspiriert hatte. Die Kammer hat auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Anhörung des Klägers keine Zweifel daran, dass dieser in der Zeit von Januar 1969 bis April 1971, also mehr als zwei Jahre, als IM für das MfS tätig war. Zwar trägt der Kläger vor, er sei zur Abgabe der Verpflichtungserklärung gezwungen worden, indem man ihm eine erneute Strafe mit Freiheitsentziehung in Aussicht gestellt habe. Er habe alles darangesetzt, sich der Mitarbeit zu entziehen und habe nichts berichtet, was irgendwelche Personen hätte gefährden können. Die Berichte über die Mitglieder der jungen Gemeinde seien mit dem Pfarrer Koch abgesprochen gewesen und hätten niemandem geschadet. Ob durch die Berichte des Klägers tatsächlich eine andere Person gefährdet wurde, ist für das Bejahen eines Ausschlussgrundes nicht maßgeblich; allein die Möglichkeit der Gefährdung reicht aus. Der Kläger hatte keinen Einfluss darauf, wie das MfS seine Berichte weiter verwertete; allein die Nennung von Namen von Mitgliedern der jungen Gemeinde eröffnete dem MfS die Möglichkeit, diese Kenntnisse mit anderen Informationen zu kombinieren und zum Nachteil der Genannten zu verwenden. Der Umstand, dass der Kläger vier Mal eine Geldzahlung vom MfS erhalten und diese auch mit seinem Decknamen oder mit seinem richtigen Namen quittiert hat, spricht dafür, dass das MfS mit seiner Tätigkeit zufrieden war. Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Geldzahlungen erhalten, weil er anlässlich des 1. Mai und des Jahrestages der Republik an Demonstrationen teilgenommen habe, ist dies - abgesehen von der genannten Zahlung anlässlich des 20. Jahrestages der Republik - nicht glaubhaft. Zwar gab es durchaus Geldzahlungen für die Teilnahme an Demonstrationen, diese wurden aber vom Betrieb, in dem man beschäftigt war oder von der Gewerkschaft geleistet, und nicht vom MfS. Zudem stehen die Geldzahlungen teilweise in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem 1. Mai oder dem Jahrestag der Republik und nennen als Grund für die Zahlung die Durchführung von bestimmten Aufträgen. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Kläger 1978 erneut vom MfS geworben wurde und dieses Mal als gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit (GMS) tätig war. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe in diesem Zeitraum als Sekretär des VKSK in einem großen Gebäude gearbeitet, in dem zahlreiche gesellschaftliche Organisationen untergebracht gewesen seien. Deren Angestellte hätten alle Berichte schreiben müssen und das Telefonsystem benutzt, in das er eingewiesen worden sei. Nur in diesem Zusammenhang könne er sich vorstellen, dass er als GMS geführt worden sei. Eine tatsächliche Zusammenarbeit mit dem MfS habe es nicht gegeben. Diesen Vortrag hält die Kammer ebenfalls nicht für glaubhaft. 1978 wurde ein anderer Führungsoffizier eingesetzt, der den Kläger ebenfalls als zuverlässigen Mitarbeiter beschrieb und ihn unter dem Decknamen W... führte. Der Vorschlag zur Zusammenarbeit mit dem Kläger als GMS datierte vom 11.03.1978, der Kläger hat jedoch ausweislich seines Sozialversicherungsausweises seine Tätigkeit als Sekretär im VKSK erst am 20.08.1979 begonnen. Die Einweisung in das telefonische Verbindungssystem durch das MfS erfolgte bereits am 07.06.1979, also auch vor Aufnahme der Tätigkeit beim VKSK. Schon aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich mithin ein Widerspruch zum Vortrag des Klägers, dass seine Führung als GMS nur mit der Tätigkeit als Sekretär zusammenhängen könne. Zudem wurde er in das Telefonsystem eingewiesen, um die Möglichkeiten zu verbessern, z. B. Informationen und Reaktionen zu politischen Höhepunkten unter den Kampfgruppenangehörigen des 3. KGB (Kampfgruppenbataillon) im VEB A... weiterzugeben, wo der Kläger vor seiner Tätigkeit beim VKSK beschäftigt war. Die Einweisung in das Telefonsystem erfolgte also offensichtlich auch nicht in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sekretär. Darüber hinaus wäre bei einem normalen dienstlichen Telefonsystem die Einweisung sicherlich nicht vom MfS erfolgt. Auch für die Tätigkeit als GMS wurden dem Kläger nach Aktenlage vom MfS dreimal 50,- Mark ausgezahlt und der Erhalt von ihm unter seinem Decknamen quittiert. Dies spricht dafür, dass das MfS wiederum mit seiner Tätigkeit zufrieden war. Anhaltspunkte dafür, dass die Berichte in den Stasi-Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht ersichtlich. Die Vielzahl der Berichte über den Kläger und die Quittungen über Geldleistungen sprechen im Gegenteil dafür, dass der Kläger tatsächlich für das MfS tätig war. Selbst wenn der Beginn der ersten IM-Tätigkeit im Jahr 1969 auf einer Drohung oder Erpressung beruhte, hat der Kläger sie mehr als zwei Jahre ausgeübt und sich erst dann dekonspiriert. Wäre die Tätigkeit wirklich unfreiwillig gewesen, hätte er dies schon wesentlich früher tun können. Anhaltspunkte für eine Unfreiwilligkeit der Tätigkeit als GMS von 1978 bis 1982 sind in keiner Weise ersichtlich. Damit war der Kläger erheblich in das Repressionssystem der ehemaligen DDR verstrickt und hat gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtstaatlichkeit verstoßen. Er ist deshalb gemäß § 4 BerRehaG von Leistungen auszuschließen. Auf die Frage, ob er auch für den Zeitraum vom 23.03. bis 31.05.1973 beruflich zu rehabilitieren gewesen wäre, kommt es daher nicht mehr an. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ist die Berufung gegen dieses Urteil ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5000,- € Euro festgesetzt. Der Kläger ist Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). Mit Bescheid vom 25.07.2007 wurde festgestellt, dass die Verfolgungszeit vom 30.08.1968 bis 07.06.1970 und vom 01.06.1973 bis 04.06.1973 gedauert habe und Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorlägen. Im Übrigen wurde der Antrag auf berufliche Rehabilitierung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27.08.2007 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein, soweit eine Rehabilitierung für den Zeitraum vom 23.03. bis 31.05.1973 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 15.02.2010 wies der Beklagte darauf hin, es ergebe sich aus den im Rahmen der Amtsermittlung beigezogenen Unterlagen, dass im Falle des Klägers Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG vorliegen würden. Er habe von Juli 1969 bis August 1982 unter dem Decknamen P... S... mit der Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammengearbeitet und dafür Geldzuwendungen erhalten. Der Kläger wandte dagegen ein, er sei mit 17 Jahren verhaftet worden und habe sechs Wochen in Einzelhaft gesessen. Dann sei er vom MfS zu einer Erklärung gezwungen worden, mit ihm zusammenzuarbeiten. Er habe sich dann bei einem Lehrgang jedoch bewusst enttarnt und sei vom MfS daraufhin abgeholt worden. Später sei er vom MfS angesprochen und gebeten worden, seine Büroräume für konspirative Zwecke zur Verfügung zu stellen. Dies habe er abgelehnt. Daraufhin sei er beurlaubt worden. Man habe ihn angezeigt und seine Wohnung sei durchsucht worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 wurden die Feststellungen im Bescheid vom 25.07.2007 aufgehoben, soweit bestimmte Verfolgungszeiten festgestellt wurden und die Eingruppierung in bestimmte Versicherungsgruppen erfolgt war. Die Feststellung der Verfolgteneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG blieb bestehen. Der Kläger wurde gemäß § 4 BerRehaG von Leistungen ausgeschlossen, da er eine Verpflichtungserklärung für das MfS abgegeben habe und aus einer Einschätzung des MfS zu entnehmen sei, dass er durch seine Handlungen das damalige System über einen Zeitraum von 1969 bis 1982 erheblich gefestigt und untermauert habe. Am 14.05.2010 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Zusammenarbeit mit dem MfS seien ungerechtfertigt. Nach seiner Haftentlassung sei er seitens der Organe der Staatssicherheit zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung und Mitarbeit erpresst worden, in dem man ihm eine ungesetzliche Verbindungsaufnahme während der Bewährungszeit vorgeworfen habe und ihm eine erneute Strafe mit Freiheitsentziehung in Aussicht gestellt worden sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer missbraucht. Er habe sich von Anfang an dem Einfluss der Staatssicherheit entziehen wollen und alles daran gesetzt, dass die Mitarbeit von ihm nicht mehr verlangt werde. Er habe über nichts berichtet, was irgendwelche Personen hätte gefährden können. Er sei auch beauftragt worden, seinen Lehrmeister, Herrn G... v... Sch... zu bespitzeln. Dies habe er dem Lehrmeister jedoch mitgeteilt und das enge Verhältnis gelöst, so dass er nicht mehr über diese Person hätte berichten können. Die Geldzuwendungen habe er erhalten, weil er vom MfS regelmäßig aufgefordert worden sei, am 01. Mai und zum Jahrestag der Republik sich auf die Straße zu begeben und Umschau nach "negativen Elementen" zu halten. Im Jahr 1971 habe er ein Zerwürfnis herbeigeführt, was zur Einstellung seiner Tätigkeit für das MfS geführt habe. Eine Tätigkeit als gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit, wie sich aus der Verwaltungsakte ergebe, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.07.2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 in Ziff. 1) und 3) zu verpflichten, ihn auch für die Zeit vom 23.03.1973 bis 31.05.1973 beruflich zu rehabilitieren und festzustellen, dass keine Ausschlussgründe nach § 4 BerRehaG vorliegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.