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Urteil

8 K 49/08 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2011:0526.8K49.08ME.0A
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Leitsätze
Beitragspflichtiger ist nach der vorliegenden Satzungsregelung, wer bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (Rn.16) Maßgeblich dafür ist die Eintragung im Grundbuch.(Rn.17)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beitragspflichtiger ist nach der vorliegenden Satzungsregelung, wer bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (Rn.16) Maßgeblich dafür ist die Eintragung im Grundbuch.(Rn.17) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 27.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Sonneberg vom 19.12.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Der Beklagte ist mit Veröffentlichung seiner Verbandssatzung im "Freien Wort" am 06.05.1993 und der vorangestellten Bekanntmachung des damaligen Landkreises Neuhaus am Rennweg, wonach der beklagte Zweckverband errichtet und die Verbandssatzung festgestellt wurde, wirksam entstanden. Mit Urteil vom 11.10.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt (Az.: 10 CN 2/05, BVerwGE 126, 388 ff.), dass die Veröffentlichung der Verbandssatzung in der Tageszeitung "Freies Wort" ausreichte, da die andere Tageszeitung, in der nach § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung des damaligen Landkreises Neuhaus am Rennweg Bekanntmachungen vorzunehmen waren, kurz zuvor eingestellt worden war. Der Beklagte war mithin zum Erlass der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Satzungen ermächtigt. 2. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Teilbeiträgen Abwasserkanal und Kläranlage ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die mit Rückwirkung zum 01.01.1999 versehene Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) vom 11.09.2007, die am 17.11.2007 im "Amtsblatt des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser" veröffentlicht wurde. Die vor dem Jahr 2005 erlassenen Beitrags- und Gebührensatzungen enthielten unzulässige Tiefenbegrenzungsregelungen und waren daher in ihrem Beitragsteil nicht wirksam. Die aus diesem Grund zunächst rechtwidrigen Beitragsbescheide des Beklagten konnten durch den Erlass einer neuen - wirksamen - Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalschlammentsorgungssatzung grundsätzlich geheilt werden. Formelle Fehler beim Zustandekommen der neuen Satzung, insbesondere ihrer Bekanntmachung, sind nicht ersichtlich. Diese Satzung lässt auch inhaltliche Fehler, die zu ihrer Nichtigkeit führen könnten, nicht erkennen. Solche wurden auch nicht geltend gemacht. Die Satzung erfüllt insbesondere die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 ThürKAG hinsichtlich des Mindestinhalts. Nach § 2 BGS-EWS/FES (Beitragstatbestand) wird der Beitrag für bebaute, bebaubare und gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 der Entwässerungsatzung (EWS) ein Recht zum Anschluss an die jeweilige Entwässerungseinrichtung besteht oder sie tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. Zum Beitragstatbestand gehört mithin, dass eine satzungsrechtliche Regelung über das Anschlussrecht des potentiell Beitragspflichtigen oder über mögliche Sondervereinbarungen für einen Anschluss besteht. Diese besteht hier in der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 20.07.1999, die am 02.08.1999 im "Amtsblatt des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser" bekanntgemacht wurde und rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Die Beitragspflicht entsteht nach § 3 Nr. 2 BGS-EWS/FES im Falle eines bebauten Grundstücks, sobald das Grundstück an die Teileinrichtung gemäß § 6 BGS-EWS/FES angeschlossen ist. Das streitgegenständliche Grundstück ist bebaut und nach dem Vortrag der Beteiligten sowohl an die Teileinrichtung Abwasserkanal als auch an die Teileinrichtung Kläranlage angeschlossen. Dieser Anschluss führt auch zum Vorliegen eines besonderen Vorteils für das betroffene Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG. Ein solcher ist zu bejahen, wenn sich die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung wirtschaftlich vorteilhaft auf das Grundstück auswirkt. Der Vorteil muss grundstücksbezogen, maßnahmebezogen und einrichtungsbezogen sowie auf Dauer angelegt sein (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1455). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Durch die Herstellung der öffentlichen Einrichtung und den Anschluss des Grundstücks daran, kann das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser dauerhaft entsorgt und in die öffentliche Einrichtung eingeleitet werden. Die Frage des auf Dauer angelegten Vorteils bezieht sich auf die dauerhaft mögliche Entsorgung des Abwassers, nicht - wie die Klägerin meint - darauf, dass der Eigentümer, der den Beitrag gezahlt hat, dauerhaft davon profitiert. Ein Eigentümerwechsel wirkt sich auf die Vorteilslage mithin nicht aus. Die Klägerin ist nach § 4 Abs. 1 BGS-EWS/FES beitragspflichtig. Nach dieser Vorschrift, die nach § 7 Abs. 10 Satz 2 ThürKAG grundsätzlich zulässig ist, ist Beitragspflichtiger derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts i. S. d. Art. 233 § 4 EGBGB ist. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden ihr die angefochtenen Bescheide vom 27.11.2000 am 01.12.2000 bekanntgegeben. Am gleichen Tag sei das Eigentum an dem Grundstück auf die AWE SPEG mbH übergegangen. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigentümerstellung ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin die Eintragung in das Grundbuch und nicht eine vertragliche Regelung über den Eigentumsübergang (vgl. Möller in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2022). Die Eintragung der AWE SPEG mbH in das Grundbuch erfolgte erst am 06.06.2001, also nach Bekanntgabe der Beitragsbescheide. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks anzusehen. Damit lag auch keine ungeklärte Eigentums- oder Berechtigungslage vor, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS/FES dazu geführt hätte, dass derjenige beitragspflichtig wäre, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Der Umstand, dass die Klägerin ab 01.12.2000 keine Verfügungsbefugnis mehr über das Grundstück hatte, wirkt sich auf die Beitragspflicht nicht aus, da in der Regel gerade der Eigentümer und nicht der Besitzer in Anspruch genommen werden soll. Ebenso wenig wirkt sich die spätere Rückübertragung des Eigentums am Grundstück durch Vermögenszuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 04.07.2001 an den Freistaat Thüringen aus, denn sie erfolgte mehr als 7 Monate nach Bekanntgabe der Bescheide. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beitragsbescheide im Zeitpunkt des Erlasses des Vermögenszuordnungsbescheides noch nicht bestandskräftig geworden waren, denn maßgeblich ist - wie oben ausgeführt - wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe und nicht der Bestandskraft der Bescheide Eigentümer des Grundstücks ist. Soweit die Klägerin einwendet, die Beitragsbescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil bei einem eventuellen Rückzahlungsanspruch aufgrund von Privilegierungen nach der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2005 der Freistaat Thüringen als jetziger Eigentümer Empfänger des Rückzahlungsbetrages sein würde, verhilft dieses ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Es entspricht der Rechtslage im Thüringer Kommunalabgabengesetz, dass eine Rückzahlung von Abwasserbeiträgen aufgrund von Privilegierungen bei einem Auseinanderfallen der Eigentümerstellung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitragsbegrenzungsgesetzes am 01.01.2005 nicht an denjenigen erfolgt, der den Beitrag tatsächlich gezahlt hat, sondern an denjenigen, der am 01.01.2005 Eigentümer des betroffenen Grundstücks war. Der Bescheid des Beklagten vom 27.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 ist auch hinreichend bestimmt. Zwar wendet die Klägerin zu Recht ein, die Beitragsbescheide vom 27.11.2000 ließen die beitragspflichtige Maßnahme nicht erkennen, denn diese treffen lediglich eine Aussage darüber, dass die Beiträge für den Abwasserkanal und die Kläranlage verwendet werden. Der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 stellt jedoch klar, dass es sich um Beiträge für die Herstellung und Anschaffung der gesamten öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten handelt und heilt damit die Ausgangsbescheide. Rechnerisch sind die Bescheide vom 27.11.2000 nicht zu beanstanden. Der Beklagte legt eine Grundstücksfläche von 34.259 m² zugrunde und geht von einem Nutzungsfaktor von 1,5 aus. Dies entspricht § 5 Abs. 3 b BGS-EWS/FES, nach dem bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss ein Nutzungsfaktor von 1,0 anzusetzen ist, der für jedes weitere Vollgeschoss um 0,5 erhöht wird. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Fotos ist das Grundstück zumindest teilweise zweigeschossig bebaut. Der Nutzungsfaktor 1,5 wurde daher zu Recht festgesetzt. Multipliziert man die Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor ergibt sich eine gewichtete Grundstücksfläche von 51.388,5 m². Der für den Teilbeitrag Abwasserkanalnetz vorgesehene Beitragssatz von umgerechnet 3,54 DM pro m² gewichtete Grundstücksfläche ergibt den festgesetzten Beitrag von 181.915,29 DM, der für den Teilbeitrag Kläranlage vorgesehene Beitragssatz von umgerechnet 0,34 DM ergibt den festgesetzten Beitrag von 17.472,09 DM. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 101.945,15 Euro festgesetzt. Die Klägerin war seit dem 23.09.1999 als Eigentümerin des Grundstücks in der T...M... Straße ... in der Gemarkung I... mit der Flst.-Nr. a im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück hat eine Fläche von 34.259 m2. Mit Bescheiden vom 27.11.2000 zog der Beklagte die Klägerin zu Beiträgen für den Abwasserkanal über 181.915,29 DM und zu Beiträgen für die Kläranlage über 17.472,09 DM heran. Am 21.12.2000 hat die Klägerin dagegen Widerspruch eingelegt. Die Bescheide seien rechtswidrig, da keine beitragsrelevanten Maßnahmen vorliegen würden. Die Erschließungssituation habe sich für das betroffene Grundstück nicht verbessert. Nunmehriger Eigentümer sei der Freistaat Thüringen, sodass die Bescheide gegenüber der Klägerin aufgehoben und gegenüber dem Freistaat Thüringen neu erlassen werden müssten. Zudem sei die T... niemals Voll-Eigentümerin gewesen, denn sie hätte keine unbeschränkte Verfügungsbefugnis über das Grundstück gehabt. Das Grundstück hätte einem zwischenzeitlich abgeschlossenen Restitutionsverfahren unterlegen, währenddessen jede Verfügung über das Grundstück der Zustimmung des Restitutionsantragstellers bedurft hätte. Da dieses Restitutionsverfahren nunmehr abgeschlossen sei, könne der jetzige Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei die Betrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) des Beklagten vom 14.12.2005. Diese Satzung sei rückwirkend zum 01.01.1999 erlassen worden. Die Klägerin sei als richtige persönliche Beitragspflichtige in Anspruch genommen worden, denn sie sei am 23.09.1999 als Eigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eingetragen worden. Ein grundbuchwirksamer Eigentumswechsel sei erst wieder am 06.06.2001 und damit nach Erlass der Beitragsbescheide erfolgt. Das Grundstück sei beitragsrelevant bebaut und an die Teileinrichtungen Abwasserkanal und Kläranlage tatsächlich angeschlossen. Durch die Anschlussmöglichkeit habe das Grundstück auch einen besonderen Vorteil, wobei dieser sich nicht an einer Berechnung in Geld ausrichte. Entscheidend sei eine aus der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung fließende, im Verhältnis zu Dritten eintretende abstrakte Besserstellung. Die sachliche Beitragspflicht sei daher entstanden, die Beitragsbescheide seien auch rechnerisch richtig. Am 28.01.2008 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie habe bereits zum 01.12.2000 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück an die AWE SPEG mbH übertragen. Diese sei dann am 06.06.2001 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Am 04.07.2001 sei schließlich das Eigentum an dem Grundstück auf den Freistaat Thüringen durch Bescheid zurückübertragen worden, am 11.09.2001 sei dieser als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Sie habe die Beiträge bezahlt, habe jedoch alle Ansprüche aus dem Verfahren an die AWE SPEG mbH abgetreten, Rechtsnachfolger sei später dann die Thüringer Sanierungsgesellschaft (TGSG mbH) geworden. In dem Zeitraum, in dem die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen gewesen sei, sei keine beitragsfähige Maßnahme erfolgt. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, hätte sie einen besonderen Vorteil dadurch nicht erhalten. Dieser sei nur gegeben, wenn er einen Bezug zur Verfügungs- und Nutzungsgewalt über das Grundstück habe und auf Dauer angelegt sei. Die Klägerin habe hier jedoch keine gesicherte Verfügungs- und Nutzungsgewalt gehabt, da das Grundstück Gegen-stand eines Restitutionsverfahrens gewesen sei. Die sachliche Beitragspflicht sei daher nicht entstanden. Die persönliche Beitragspflicht sei ebenfalls nicht entstanden, da die Klägerin die Bescheide erst am 01.12.2000 erhalten habe, an diesem Tag jedoch nicht mehr Eigentümerin gewesen sei, da sie das Grundstück an die AWE SPEG mbH übertragen habe. Sie habe das Grundstück daher nicht mehr selber nutzen und keine Eigentumsbefugnisse mehr ausüben können. Eine Beitragspflicht treffe sie auch nicht als Besitzer wegen einer ungeklärten Eigentums- und Berechtigungslage, da Besitzer ebenfalls die AWE SPEG mbH gewesen sei. Schließlich sei das Grundstück durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 04.07.2001 auf den Freistaat Thüringen übertragen worden, sodass dieser nunmehr beitragspflichtig geworden sei, denn die Bescheide seien im Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht bestandskräftig gewesen. Im Vermögenszuordnungsbescheid sei dementsprechend auch festgehalten, dass Verbindlichkeiten auf den Freistaat Thüringen übergehen würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin die Beiträge zwar gezahlt habe, eventuelle Rückzahlungsansprüche wegen der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes jedoch dem jetzigen Eigentümer, dem Freistaat Thüringen zustehen würden. Schließlich verstießen die Bescheide auch gegen das Bestimmtheitsgebot, denn sie ließen nicht erkennen, für welche Maßnahme die Beiträge hätten erhoben werden sollen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 27.11.2000 für das Grundstück Flst.-Nr. a der Gemarkung I... für den Teilbeitrag Abwasserkanal und für den Teilbeitrag Kläranlage in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Sonneberg vom 19.12.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beitragspflichtig sei bei restitutionsbelasteten Grundstücken nach § 7 Abs. 10 Satz 1 und 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer sei. Der Beitragsbescheid sei unter dem 27.11.2000 erlassen und zur Post gegeben worden, sodass er spätestens zum 30.11.2000 als zugestellt gelte. Unerheblich sei, ob die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück bereits zum 01.12.2000 an die AWE SPEG mbH übertragen hätte, denn maßgeblich für die Eigentumsverhältnisse sei der Grundbuchbestand. Die Eigentumslage sei auch zum Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe des Beitragsbescheides nicht ungeklärt gewesen. Die sachliche Beitragspflicht sei entstanden, da das Grundstück an die Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossen sei und die Möglichkeit bestehe, vom gesamten Grundstück anfallende Abwässer ohne Vorklärung in die Entwässerungsanlage des Beklagten einzuleiten. Der besondere Vorteil, der dem Grundstück dadurch zuteil werde, sei auch nicht auf die Nutzung durch eine bestimmte Person, sondern auf die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks an sich bezogen. Beschränkungen des Eigentums hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit seien daher nicht zu berücksichtigen. Ein Rückzahlungsanspruch nach § 21 Abs. 4 ThürKAG sei nicht beantragt worden und komme wohl auch nicht in Betracht. Zwar handele sich um ein übergroßes Grundstück, ein Rückzahlungsanspruch könne jedoch nur dann gegeben sein, wenn eine unterproportionale Nutzung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenvorgänge des Beklagten Bezug genommen.