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Urteil

8 K 204/10 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2010:1216.8K204.10ME.0A
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Leitsätze
Die Verfolgungszeit endet nach § 2 BerRehaG mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes. Auf die Art und Weise wie dies geschehen ist, kommt es nicht an. Auch wenn die Art und Weise des Verlassens der DDR selbst eine rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne des § 1 VwRehaG darstellt, endet die politische Verfolgung an diesem Tag. Das Tatbestandsmerkmal "Verlassen", das der Gesetzgeber in § 2 BerRehaG gewählt hat, um das Ende der Verfolgungszeit zu bestimmen, ist nicht so auszulegen, dass dieses nur dann erfüllt ist, wenn der Verfolgte, der als aktives Tun, sei es freiwillig oder unfreiwillig, hierzu selbst beiträgt, bei einem Verschlepptwerden aus dem Beitrittsgebiet dagegen ausscheidet.(Rn.12) (Rn.13)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verfolgungszeit endet nach § 2 BerRehaG mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes. Auf die Art und Weise wie dies geschehen ist, kommt es nicht an. Auch wenn die Art und Weise des Verlassens der DDR selbst eine rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne des § 1 VwRehaG darstellt, endet die politische Verfolgung an diesem Tag. Das Tatbestandsmerkmal "Verlassen", das der Gesetzgeber in § 2 BerRehaG gewählt hat, um das Ende der Verfolgungszeit zu bestimmen, ist nicht so auszulegen, dass dieses nur dann erfüllt ist, wenn der Verfolgte, der als aktives Tun, sei es freiwillig oder unfreiwillig, hierzu selbst beiträgt, bei einem Verschlepptwerden aus dem Beitrittsgebiet dagegen ausscheidet.(Rn.12) (Rn.13) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 24.10.2006 und vom 19.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Verfolgungszeit des Klägers am 07.06.1983 endete. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Ende der Verfolgungszeit auf den 23.04.1985 festgesetzt wird. Anspruch auf berufliche Rehabilitierung als Verfolgter hat, wer in der Zeit vom 08. Mai 1945 bis zum 02. Oktober 1990 in Folge von Maßnahmen im Beitrittsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerRehaG zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG definiert als Verfolgungszeit die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als nach der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Nach Satz 2 des § 2 Abs. 1 BerRehaG endet die Verfolgungszeit mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 02.10.1990. Entsprechend dieser Gesetzeslage hat der Beklagte in den genannten Bescheiden zu Recht festgestellt, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BerRehaG ist und dass die Verfolgungszeit am 07.06.1983, nämlich an bzw. mit dem Tag endete als er von Mitarbeitern der Staatsicherheit der ehemaligen DDR gewaltsam aus dem Beitrittsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland verschleppt wurde. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei diesem Vorgehen, bei dem der Kläger sowohl körperlich als auch psychisch extrem gelitten hat, um eine grob rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne des § 1 VwRehaG gehandelt hat. Mit Bescheid vom 19.11.2009 hat der Beklagte ausdrücklich festgestellt, dass die am … 1983 durch Mitarbeiter der Staatsicherheit der ehemaligen DDR erfolgte Ausbürgerung des Klägers rechtsstaatswidrig war. In den Gründen des Bescheides ist u.a. ausgeführt, dass die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtstaates schlechthin unvereinbar war, ausschließlich der politischen Verfolgung des Klägers diente und einen Willkürakt im Einzelfall darstellte, der auch zu einer schweren Herabwürdigung des Klägers im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Die hier begehrte berufliche Rehabilitierung des Klägers endete jedoch dennoch an diesem Tag, nämlich mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets und der Einreise in die Bundesrepublik. Das Tatbestandsmerkmal "Verlassen", das der Gesetzgeber in § 2 BerRehaG gewählt hat, um das Ende der Verfolgungszeit zu bestimmen, ist nicht so auszulegen, dass dieses nur dann erfüllt ist, wenn der Verfolgte durch aktives Tun, sei es freiwillig oder auch unfreiwillig, hierzu selbst beiträgt, bei einem Verschleppt werden aus dem Beitrittsgebiet dagegen ausscheidet (so auch VG Chemnitz, Urteil vom 08.07.2003 -6 K 2383/99- zitiert nach juris, VG Potsdam, Urteil vom 29.04.1998 - 2 K 3893/96- VIZ 1998, 682: "unter Verlassen ist nicht nur die aktive Wohnsitzverlagerung aus dem Beitrittsgebiet zu verstehen, sondern jegliche Form der Ausreise"). Ausgangspunkt der Auslegung von Gesetzen ist zunächst im Rahmen der grammatikalischen Auslegung der Wortlaut einer Norm. Ist dieser nicht klar, sondern, wovon der Kläger ausgeht, mehrdeutig, ist auf andere Auslegungsmethoden zurückzugreifen und auf die Regelungsabsicht, den Zweck und die Normvorstellung des Gesetzgebers abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 28.05.2009 (- 3 B 83/08- DÖV 2009, 727) aus: " Das Gesetz über die Berufliche Rehabilitierung dient dem Zweck, den Verfolgten in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei die Verfolgung nicht eingetreten, um so das vom SED-Staat begangene Unrecht nicht fortwirken zu lassen (Drucksache 12/4994 Seite 18/19, 49). Bei diesem Bestreben ist der Gesetzgeber aber nicht soweit gegangen, prinzipiell einen Anspruch auf vollen Ersatz der Schäden zu gewähren (Beschluss vom 29.04.2004 - 3 B 119.03- ThürVBl 1999, 39) und auch etwaige Folgeschäden nach Verlassen des Beitrittsgebietes mit einzubeziehen. Ziel des Gesetzes ist es vielmehr, den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die Einbußen von Berufschancen und deren Folge bei der Rentenversicherung so zu stellen, wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikationen im Beitrittsgebiet. Das Gesetz dient damit der Gleichstellung aller Personen, die unter dem Wirtschaftssystem der DDR lebten. Personen außerhalb dieses Wirtschaftssystems standen hingegen unter gänzlich anderen Bedingungen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass diese gesetzliche Beschränkung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung nicht überschritten. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft nach dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden. Diese Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes jedoch hinreichend nachgekommen (Urteil vom 12.02.1998 -BVerwG 3 C 25.97- DÖV 2004, 800). " Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich weiterhin, dass der Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. der Ort der Berufsausübung zwar für die Verfolgteneigenschaft nicht beachtlich sind, wohl aber im Rahmen der Regelung des § 2 BerRehaG für die Verfolgungszeit und damit für den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung (Drucksache 12/4994 Seite 42; VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2007 -9 A 179.06- zitiert nach iuris). Die Schutzwirkung des BerRehaG ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eintritts tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, namentlich auf die Zeit des Aufenthaltes im Beitrittsgebiet begrenzt. § 1 BerRehaG knüpft die Verfolgteneigenschaft an eine nicht nur im Beitrittsgebiet vom Verfolger verübte sondern auch im Beitrittsgebiet vom Verfolgten erlittene Maßnahme an. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass der in der ehemaligen DDR Verfolgte nach dem Verlassen des Beitrittsgebietes grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich entsprechend seiner Qualifikation frei und ungehindert beruflich neu zu orientieren. Das Gericht übersieht nicht, dass eine berufliche Eingliederung in ein bislang mehr oder minder unbekanntes gesellschaftliches System grundsätzlich und im Einzelfall von Schwierigkeiten begleitet ist, dies insbesondere dann, wenn das Verlassen der bisherigen Heimat unfreiwillig gegen den eigenen Willen erfolgt ist, das heißt zum Zeitpunkt des Verlassens der DDR ein "Verlassenswille" und ein "Eingliederungswille" ausdrücklich gerade nicht bestand und u.U. auch die durch das Erlebte erlittenen psychischen Belastungen zunächst verarbeitet werden müssen. Der Gesetzgeber hat aber nach Auffassung des Gerichts in § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - nur um den Vollzug dieses Gesetzes geht es im vorliegenden Verfahren, wie bereits oben ausgeführt - einen rein zeitlich formulierten Anknüpfungspunkt und eine rein zeitliche Begrenzung insoweit normiert, als die Anwendung des Gesetzes nur unter diesen zeitlichen Dimensionen erfolgen sollen. Erfasst werden soll nur der Zeitraum, in dem der Betroffene direkt und unmittelbar der Herrschaftsgewalt der DDR-Strukturen ausgesetzt war. Hieran ist das Gericht gebunden und kann nicht über den gesetzgeberischen Wortlaut hinaus eine abweichende Entscheidung treffen (Art. 20 Abs. 3 GG). Dabei ist offenkundig, dass das Tatbestandsmerkmal "Verlassen" unter subjektiven Gesichtspunkten allgemein kaum definierbar ist. Die Bandbreite der Gründe, die unter subjektiven Gesichtspunkten und hier weiter unter dem Gesichtspunkt "Freiwilligkeit" zum Verlassen der DDR geführt haben, führen zu einer Vielzahl von Fallgestaltungen, die einen an Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgebot) orientierten Gesetzesvollzug mit Sicherheit deutlich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Es begegnet deswegen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Anwendung des Gesetzes an Zeitpunkte und nicht an subjektive Vorstellungen im Vollzug des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes knüpft. Dem Umstand, dass sich Maßnahmen, die zum "Verlassen" der DDR geführt haben, als besonders verwerflich und rechtsstaatswidrig erweisen, hat der Gesetzgeber durch § 1 des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Rechnung getragen, wonach hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aufgehoben werden, wie es, wie bereits oben ausgeführt, im Falle des Klägers auch tatsächlich erfolgt ist . Das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz knüpft an die Entscheidung nach § 1 VwRehaG entsprechend § 2 VwRehaG Folgeansprüche an, die im Einzelnen in § 3 (Beschädigtenversorgung), § 4 (Hinterbliebenenversorgung), § 6 (Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes), § 7 (Eingriff in Vermögenswerte) und § 8 (Berufliche Benachteiligung) geregelt sind. Damit hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die an die in der DDR erlittenen hoheitlichen Maßnahmen anknüpfen und beabsichtigen, erlittene Nachteile auszugleichen. Dabei liegt es selbstverständlich auf der Hand, dass Personen, die einer politischen Verfolgung im Sinne der vorgenannten Rehabilitierungsgesetzes ausgesetzt waren und bei denen sich Folgeschäden, etwa gesundheitlicher Art ergeben, die sich auch nach dem Verlassen der DDR fortsetzen und beispielsweise behandlungsbedürftig bleiben, entsprechende Hilfe erhalten. Die Frage, wie dies zu erfolgen hat, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in der es allein um die Frage geht, wie der Begriff des "Verlassens" im Sinne des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zu definieren ist . Auch die Tatsache, dass der Kläger am … 1985 in die ehemalige DDR zurückgekehrt und ca. 30 Stunden später, nämlich am … 1985, wieder in die Bundesrepublik ausgereist ist, führt nicht dazu, das Ende der beruflichen Verfolgungszeit auf diesen Tag festzusetzen. Wie bereits ausgeführt, endete die Verfolgungszeit mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes und der Einreise in die Bundesrepublik im Juni 1983. Möglich wäre daher nur, dass der Kläger durch die Wiedereinreise erneut einen verfolgungsbedingten Nachteil in seiner Erwerbstätigkeit erlitten hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der Kläger hat während dieses kurzen Aufenthalts im Beitrittsgebiet weder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, noch beabsichtigt, eine solche aufzunehmen. Aus alledem ergibt sich, dass der Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass die Verfolgungszeit des Klägers am 07.06.1983 endete. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Nach § 27 Abs. 1 BerRehaG ist die Berufung gegen dieses Urteil ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 135 i.V.m. § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der am … 1953 geborene Kläger beansprucht seine Rehabilitierung nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Auf seinen Antrag vom 05.10.2006 wurde er vom Beklagten mit Bescheid vom 24.10.2006 für die Zeit vom 01.02.1977 bis 07.06.1983 rehabilitiert. Dagegen legte er am 22.11.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, dass er am … 1983 die DDR nicht freiwillig verlassen habe, sondern in Knebelketten gefesselt, gewaltsam in die Bundesrepublik abgeschoben worden sei, die Verfolgungszeit habe daher an diesem Tag nicht geendet. Mit Ergänzungsbescheid vom 19.11.2009 wurde sein Antrag auf berufliche Rehabilitierung soweit er die Verfolgungszeit über den 07.06.1983 hinaus begehre, abgelehnt. Auch dagegen erhob der Kläger am 01.12.2009 Widerspruch. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 23.03.2010 zurückgewiesen. II. Der Kläger erhob am 24.04.2010 Klage mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 24.10.2006 und 19.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 23.03.2010 abzuändern und die Verfolgungszeit über den 07.06.1983 hinaus, nämlich bis zum 23.04.1985 festzusetzen. Er habe die DDR am … 1983 nicht verlassen, sondern er sei gewaltsam abgeschoben worden. Das Wort "Verlassen", wie es im Gesetzestext stehe, sei die substantivierte Form des Verbs "verlassen", das gemäß semantischer Klassifikation ein Handlungsverb sei. Es diene nach dem Handbuch Deutsche Grammatik dazu, eine intentionale Handlung des Subjekts zu bezeichnen. Dies sei der Fall, wenn der Verfolgte die DDR verlassen könne, freiwillig oder unfreiwillig. Ihm gegenüber seien Maßnahmen jedoch durchgeführt worden; handelnde Personen seien Mitarbeiter des Ministeriums der Staatssicherheit und andere Staatsorgane der DDR gewesen. Er sei keineswegs bereit gewesen, die DDR zu verlassen. Er habe sich auch nicht durch Aufforderung, Druck oder Drohung zum Verlassen nötigen lassen, sondern sich ausdrücklich geweigert, so dass er schließlich gewaltsam abtransportiert worden sei. Er sei von der Staatssicherheit festgenommen, in einem Polizeiauto an die Grenze gefahren, in Knebelketten über den Bahnsteig geschliffen und mit Gewalt in den Zug geworfen worden, dessen Türen man anschließend von Außen abgeschlossen habe. Dies werde durch eine Vielzahl von Publikationen belegt, in denen am nächsten Tag über seine Abschiebung aus der DDR berichtet worden sei. Einer Anerkennung der Verfolgungszeit über den 08.06.1983 hinaus stehe auch der Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegen. Auch nach dem 08.06.1983 sei seine Verfolgung im Beitrittsgebiet fortgesetzt worden, denn er habe weiterhin durch die gewaltsame Abschiebung die unterstellte Erwerbstätigkeit im VEB … J. nicht ausüben können. Schon im Maßnahmeplan des MfS vom 06.06.1983 sei eine Einreise als Besucher nicht erlaubt gewesen. Man habe ihm gegenüber eine Transitverkehrssperre ausgesprochen. Die Maßnahme des Aussperrens habe ihn somit dauernd in seiner beruflichen Entfaltung behindert und damit berufliche und rentenrechtliche Nachteile für ihn nach sich gezogen. Er habe mehrfach versucht, an verschiedenen Grenzübergängen in die DDR wieder einzureisen, um in der DDR sein Leben fortzusetzen. Mehrfach sei ihm diese verwehrt und teilweise mit Gewalt verhindert worden. Er habe auch über Politiker, Kirchenvertreter und andere gesellschaftliche Kräfte im In- und Ausland versucht, die DDR-Staatsorgane zum Umlenken zu bewegen, allerdings ohne Erfolg. Am … 1985 sei ihm über den Umweg Prag die Einreise nach B. gelungen, von wo aus er weiter nach J. gereist sei. Mit seinen Freunden aus der DDR-Opposition habe er dann beschlossen, dass es besser sei, wenn er die DDR wieder verlasse, was er dann über den Grenzübergang B. nach einem Verhör auch gemacht habe. Somit habe er am … 1985 die DDR verlassen. Diese Ausreise sei durch sein eigenes Handeln bestimmt gewesen, zwar nicht freiwillig, aber durch eigene Intention. Somit ende die Verfolgungszeit erst an diesem Tag. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.12.2010 verwiesen.