Beschluss
6 D 1336/22 Me
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2023:0525.6D1336.22ME.00
20Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Verhältnis des beamtenrechtlichen Entlassungsverfahrens zur disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung.(Rn.38)
2. Zur behördlichen Prognoseentscheidung, ob im Hauptsacheverfahren bei einem Lebenszeitbeamten voraussichtlich als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht käme und somit ein Beamter auf Probe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden wird.(Rn.42)
3. Zu den Anforderungen an die Ermessensausübung, insbesondere deren Umfang und Darstellung in der Verfügung des Dienstherren, wenn nicht die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht kommt.(Rn.73)
Tenor
I. Die vom Antragsgegner mit Verfügung vom 15.07.2022 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 15 % der Dienstbezüge wird ausgesetzt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verhältnis des beamtenrechtlichen Entlassungsverfahrens zur disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung.(Rn.38) 2. Zur behördlichen Prognoseentscheidung, ob im Hauptsacheverfahren bei einem Lebenszeitbeamten voraussichtlich als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht käme und somit ein Beamter auf Probe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden wird.(Rn.42) 3. Zu den Anforderungen an die Ermessensausübung, insbesondere deren Umfang und Darstellung in der Verfügung des Dienstherren, wenn nicht die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht kommt.(Rn.73) I. Die vom Antragsgegner mit Verfügung vom 15.07.2022 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 15 % der Dienstbezüge wird ausgesetzt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge. 1. Der am … .1986 geborene Antragsteller steht seit dem 01.10.2017 als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesG) im Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Er war zuletzt bei der Landespolizeiinspektion G... eingesetzt. Er ist bislang disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet. Der Antragsteller fuhr am 28.09.2019 im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in A... mit seinen damaligen, ebenfalls bei der Landespolizeiinspektion G... eingesetzten Kollegen ... O... und ... J... zusammen mit einer polnischen Staatsangehörigen und ihrem Lebensgefährten zu deren Wohnung in M..., um die Wohnanschrift zu überprüfen und sich weitere Personaldokumente zeigen zu lassen. Die beiden Kollegen des Antragstellers betraten gemeinsam mit der Frau deren Wohnung, während der Antragsteller und der Lebensgefährte der Frau im Streifenwagen warteten. Nachdem die beiden Kollegen zusammen mit der Frau nach ca. 20 Minuten aus der Wohnung zum Streifenwagen zurückgekehrt waren, fuhren sie alle gemeinsam zu Polizeiinspektion I..., um dort die Frau und ihren Lebensgefährten erkennungsdienstlich zu behandeln. Während der anschließenden Rückfahrt von I... zur Polizeistation A... soll der Kollege O... dem Antragsteller auf seinem Mobiltelefon Videosequenzen gezeigt haben, auf denen ein Mann und eine Frau bei sexuellen Handlungen zu sehen gewesen seien. Hierbei habe es sich, wie es später in dem gegen die beiden Kollegen eingeleiteten Strafverfahren und auch deren Verurteilung durch das Landgericht Erfurt zugrunde gelegt wurde, um eine von dem Kollegen O... erstellte Videoaufzeichnung sexueller Handlungen zwischen dem Kollegen J... und der Frau während der besagten Wohnungsnachschau gehandelt. Nachdem die Frau am darauffolgenden Tag, dem 29.09.2019, Anzeige wegen Vergewaltigung (§ 177 Strafgesetzbuch - StGB) erstattet hatte, wurde am gleichen Tag u. a. der Antragsteller als Zeuge zum Einsatzgeschehen am Vortag unter Hinweis auf den „Verdacht einer schweren Straftat“ bei der Kriminalpolizeiinspektion G... vernommen. Die Frage, ob ihm bei den genannten Kollegen zusammen mit der Wohnungsnachschau am Vortag etwas aufgefallen sei, verneinte er. Durch seine Rechtsanwältin veranlasste er seine erneute Vernehmung als Zeuge durch seinen Dienstherrn am 08. und 14.11.2019. In diesen beiden Vernehmungsterminen informierte er seinen Dienstherrn über seine Wahrnehmungen und Kenntnisse von den die genannten Videosequenzen betreffenden Umständen. Entsprechende Aussagen machte der Antragsteller auch am 25.11.2019 bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Erfurt sowie am 08.06.2020 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt in dem Strafverfahren gegen die beiden Kollegen (2 KLs 525 Js 28714/19). Das Landgericht verurteilte diese durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil vom 13.07.2020 zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren drei Monaten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB). Aufgrund der zeitweiligen Vorenthaltung der Informationen über die Wahrnehmungen und Kenntnisse des Antragstellers von den Videoaufnahmen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen seine beiden Kollegen leitete die Staatsanwaltschaft Erfurt durch Verfügung vom 30.09.2020 (Az. 525 Js 32480/20) ein schriftliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) ein, weil dieser verpflichtet gewesen sei, sein Wissen über die Videoaufnahmen als Beweismittel gegenüber den Strafverfolgungsbehörden früher zu offenbaren. Nach Zahlung eines Geldbetrages von 1.800 € durch den Antragsteller stellte die Staatsanwaltschaft Erfurt durch Verfügung vom 26.02.2021 das Strafverfahren gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) ein. 2. Bereits mit Verfügung vom 19.02.2021 hatte der Vizepräsident der Thüringer Landespolizeidirektion in Vertretung des Präsidenten gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen 525 Js 28714/19 geführte Strafverfahren ausgesetzt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Antragsteller am 26.02.2021 zugestellt. Zugleich wurde er darüber belehrt, dass es ihm frei stehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Zudem wurde ihm für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat und die Erklärung, sich mündlich zu äußern, eine Frist von einer Woche gesetzt. In der Einleitungsverfügung wurden dem Antragsteller zur Last gelegt, gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten, insbesondere seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz, zur uneigennützigen Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen seine Beratungs- und Unterstützungspflicht, verstoßen zu haben. So hätte sich für ihn bereits am 28.09.2019 der Verdacht einer Straftat seiner Kollegen ergeben. Er habe es jedoch unterlassen, umgehend weitere Maßnahmen einzuleiten, und seine Kenntnisse vom Geschehen bis zum 07.11.2019 weder dem zuständigen Sachbearbeiter, noch seinem Vorgesetzten mitgeteilt. Im Rahmen der Zeugenvernehmung am 29.09.2019 habe er die ihm zur Kenntnis gelangten Geschehnisse verschwiegen. Als Polizeivollzugsbeamter sei er gerade verpflichtet, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ersuchte mit Schreiben vom 09.03.2021 die Landespolizeidirektion um Akteneinsicht und kündigte eine Stellungnahme zum Vorwurf an. Mit Schreiben vom 19.03.2021 wurde ihr seitens der Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass ein Wechsel vom Disziplinarverfahren in das beamtenrechtliche Entlassungsverfahren erfolgt sei, nachdem die Tatbestandsvoraussetzung für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als erfüllt angesehen worden seien. Eine Fortführung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens sei obsolet geworden, nachdem das zugrunde liegende Strafverfahren mit dem Aktenzeichen: 525 Js 32480/20 - aufgrund eines Büroversehens sei dieses in der Einleitungsverfügung mit dem Aktenzeichen: 525 Js 28714/19 benannt worden - eingestellt worden sei. 3. Durch Bescheid vom 17.03.2021 untersagte die Thüringer Landespolizeidirektion unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte. Unter dem 24.03.2021 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid erhoben und bei dem Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 4 E 397/21 We). Mit Beschluss vom 29.06.2021 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid mit der Begründung wiederhergestellt, das Dienstleistungsverbot erweise sich bei summarischer Prüfung wegen unterbliebener Beteiligung des Bezirkspersonalrats als formell rechtswidrig. Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner am 07.07.2021 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 27.04.2022 (Az.: 2 EO 405/21) hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass - unabhängig davon, ob sich das Dienstleistungsangebot bereits als formell rechtswidrig darstelle - die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung zugunsten des privaten Interesses des Antragstellers an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung des Dienstleistungsverbots im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die konkreten Besonderheiten des Falles würden es rechtfertigen, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung zurücktreten zu lassen. Bei summarischer Prüfung stelle sich die Dienstpflichtverletzung nicht als so außerordentlich gravierend dar, dass schon allein wegen dieser Pflichtverletzung der Sofortvollzug der beamtenrechtlichen Suspendierung gerechtfertigt wäre. Sie betreffe eine (versuchte) Strafvereitelung im Amt, die der Antragsteller durch eine zeitweilige Vorenthaltung von Informationen über die besagten Videoaufnahmen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen seine beiden früheren Arbeitskollegen begangen haben soll. Diese Dienstpflichtverletzung erweise sich nicht als ungewöhnlich schwerwiegend. Nicht zuletzt habe er sich später freiwillig gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in einer von ihm selbst veranlassten erneuten Zeugenvernehmung offenbart. Der strafrechtlichen Unrechtsgehalt seines anfänglichen Schweigens sei als eher gering einzustufen. Angesichts dessen spreche auch die Verzögerung des beamtenrechtlichen Suspendierungsverfahrens über einen Zeitraum von ca. 16 Monaten gegen das Vorliegen eines besonderen Dringlichkeitsinteresses des Antragsgegners am Vollzug des streitgegenständlichen Dienstleistungsverbots. Bereits mit Kenntniserlangung im November 2019 sei es dem Antragsgegner unbenommen geblieben, ein beamtenrechtliches Suspendierungsverfahren einzuleiten. Er sei nicht gehalten gewesen, den Ausgang der Strafverfahren abzuwarten. 4. Bereits mit Bescheid vom 17.05.2021 hatte die Thüringer Landespolizeidirektion - nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats - den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30.06.2021 entlassen, da er eine Handlung begangen habe, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, und er sich zudem nicht bewährt habe (Nr. 1). Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Entlassung an (Nr. 2). Unter dem 08.06.2021 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid erhoben und bei dem Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 4 E 806/21 We). Mit Beschluss vom 29.06.2021 lehnte das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag ab. Zur Begründung führte dieses aus, dass sowohl die dargelegte Dringlichkeit aufgrund des Vertrauensverlustes des Dienstherrn infolge der gravierenden Verfehlung, die daraus resultierende Untragbarkeit des Antragstellers und die Unzumutbarkeit seines Verbleibens im Beamtenverhältnis für die Allgemeinheit und den Dienstherrn, aber auch finanzielle Gesichtspunkte einer weiteren Besoldung für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügten. Auch der Umstand, dass seit dem entlassungsrelevanten Vorkommnis mehr als anderthalb Jahre verstrichen seien, lasse die sachliche Berechtigung für die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht entfallen, geschweige denn die Anordnung unverhältnismäßig werden. Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner am 13.07.2021 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23.02.2022 (Az.: 2 EO 410/21) hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.05.2021 wiederhergestellt. Zur Begründung führt es aus, dass eine Eilbedürftigkeit weder vom Antragsgegner dargetan noch sonst für den Senat ersichtlich sei. Bei der Entlassung eines Probebeamten wegen eines Dienstvergehens oder fehlender Bewährung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, dessen Vollziehung wesensmäßig besonders eilbedürftig sei, sodass sich dessen Dringlichkeit auch nicht bereits aus dem Verwaltungsakt praktisch selbst ergäbe, wie das im Bereich ordnungsrechtlicher Maßnahmen häufig der Fall sei. Gegen das Vorliegen eines besonderen Dringlichkeitsinteresses führte das Oberverwaltungsgericht - entsprechend den rechtlichen Ausführungen im (zeitlich späteren) Beschluss vom 27.04.2022 (Az.: 2 EO 405/21) - an, dass die in Rede stehende Dienstpflichtverletzung des Antragstellers nicht außerordentlich schwer wiege und das beamtenrechtliche Entlassungsverfahren über etwa anderthalb Jahre verzögert worden sei. Aus diesem Grund könne der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht mit fiskalischen oder wirtschaftlichen Interessen rechtfertigen. Ein solches Interesse würde letztlich jeder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde liegen und deshalb auch keine besondere Eilbedürftigkeit begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2022 hat die Landespolizeidirektion den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17.05.2021 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 15.07.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben (Az.: 1 K 1390/22 We), über die bislang noch nicht entschieden ist. 5. Bereits mit Schreiben vom 05.04.2022 hatte der Vizepräsident der Landespolizeidirektion dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben sowie Teile seiner Dienstbezüge einzubehalten. Mit Blick auf die in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorliegenden Beweismittel sei davon auszugehen, dass er das ihm vorgeworfene Fehlverhalten begangen und damit vorsätzlich gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Es bestehe insofern der Verdacht, dass er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, welches bei einer Beamtin oder einem Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Im Hinblick auf seine Eigenschaft als Beamter auf Probe werde er deshalb aller Voraussicht nach gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Dem Antragsteller wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Der Vizepräsident der Landespolizeidirektion legte mit Schreiben vom 03.06.2022 die beabsichtigte Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge des Antragstellers im Rahmen der eingeschränkten Mitbestimmung dem Bezirkspersonalrat vor. Der Bezirkspersonalrat hat in seiner Sitzung am 06.07.2022 der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.07.2022 ließ der Antragsteller vortragen, dass die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Dienstbezügen bereits aufgrund der gerichtlichen Ausführungen in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts rechtswidrig seien. Gegen ein solches Vorgehen spreche in formeller Hinsicht, dass vorliegend die zeitlichen Vorgaben und die gesetzgeberische Zielrichtung des § 42 Abs. 1 Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG), bei welchem es sich nach anerkannter Rechtsprechung um eine Maßnahme mit Eilcharakter handele, überschritten sein dürften. Da der Antragsgegner beamtenrechtlich seine Weiterbeschäftigung nicht habe verhindert könne, versuche er es nunmehr über das Instrument der vorläufigen Dienstenthebung. Mehr als ein Jahr nach Einleitung des Disziplinarverfahrens erweise sich das beabsichtigte Vorgehen im Wege der vorläufigen Dienstenthebung als unverhältnismäßig. Auch hätten entgegen den Ausführungen in der Einleitungsverfügung nicht erst mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn konkrete Anhaltspunkte vorgelegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen würden. Spätestens seit Bekanntwerden des Vorfalls bzw. der diesbezüglich seitens der Staatsanwaltschaft Erfurt geführten Ermittlungen wäre es dem Antragsgegner unbenommen geblieben, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wäre zu einem deutlich früheren Zeitpunkt faktisch möglich gewesen. Der Maßnahme sei die erforderliche Dringlichkeit zu versagen. Die ermittelten Tatsachen würden zudem seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Es liege keine disziplinarische Verfehlung vor, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge führen würde. Das strafrechtliche Verfahren sei nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt worden. Abgestellt auf einen Beamten auf Lebenszeit wäre die angenommene Folge einer Kürzung der Dienstbezüge keinesfalls zusätzlich erforderlich, um diesen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten oder das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Aufgrund der Verfahrenseinstellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich gemäß § 258a StGB strafbar gemacht habe. Seine Unschuldsvermutung gelte vielmehr fort. Es stehe deshalb keineswegs fest, dass er bewusst Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, insbesondere den gezeigten Videosequenzen, verschwiegen habe. Er habe auch zu keiner Zeit billigend in Kauf genommen, dass die Aufklärung der geführten Ermittlungen erschwert oder verhindert werde. Vielmehr sei er durch seine Aussage im November 2019 seinen dienstrechtlichen und strafprozessualen Verpflichtungen nachgekommen. Er habe sämtliche für das Strafverfahren erforderliche Informationen freiwillig, vollständig und rechtzeitig auf dem offiziellen Dienstweg in das Ermittlungsverfahren eingebracht. Es sei auch die Vernehmungssituation am 29.09.2019 zu berücksichtigen. Diese habe acht Stunden angedauert, nachdem er bereits zuvor einen zehnstündigen Dienst absolviert gehabt habe. Er sei zunächst unter einem Vorwand zur Vernehmung verbracht worden. Man habe ihm die Dienstwaffe und das Mobiltelefon abgenommen. Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, weshalb er sich zur Vernehmung auf der Dienststelle befinde. Er sei über konkrete Tatvorwürfe nicht unterrichtet worden. Zusätzlich seien ihm bereits frühzeitig zu Beginn der Ermittlung die ihm bekannte Führung und vorgesetzte Vertrauenspersonen entzogen worden. Er habe zunächst nicht gewusst, wie er sich richtig verhalten solle. Er habe schließlich auf dem ihm gezeigten Video weder konkrete Personen, noch Zeit oder Ort der Aufnahme erkennen können. Es hätte sich danach um ein x-beliebiges Video handeln können, was er auch zunächst angenommen habe. Da ihm der Tatvorwurf durch die vernehmenden Beamten nicht eröffnet worden sei, habe er dieses Video zu dem damaligen Zeitpunkt nicht in Bezug zu der Vernehmungssituation bringen können. Er sei in dieser Situation schlichtweg überfordert gewesen und sie habe ihn persönlich sowie emotional äußerst mitgenommen. Es habe allerdings zu keinem Zeitpunkt ein auch nur bedingt vorsätzlicher Strafvereitelungswille bestanden. Die beabsichtigte Maßnahme stelle sich deshalb als ermessensfehlerhaft dar. Die besonderen ihn entlastenden Umstände und Beweggründe seien nicht berücksichtigt und mit der hinreichenden Sorgsamkeit gewürdigt worden. Vielmehr werde pauschal ohne Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls das Erfordernis der vorläufigen Dienstenthebung und Kürzung der Dienstbezüge festgestellt. Die Maßnahme sei zudem nicht verhältnismäßig. Seine Integrität als Beamter stehe keineswegs insgesamt in Frage. Wie seine bis zur Entlassung beanstandungslose Weiterbeschäftigung belege, sei es dem Dienstherrn gleichwohl zuzumuten ihn weiterzubeschäftigen. Ihm sei nur dieses eine Verhalten anzulasten, dessen Fehlerhaftigkeit er eingeräumt, bedauert und schlussendlich durch rechtzeitige Offenbarung seiner Erkenntnisse ausgeräumt habe. Im Übrigen würden seine bislang ausnahmslos überdurchschnittlich guten Leistungen für ihn sprechen. Er habe den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes als Zweitjahrgangsbester mit dem Prädikat „gut“ abgeschlossen. Seine bisherigen dienstlichen Leistungen seien tadellos. Er habe sich sowohl vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall aus 2019 wie auch danach stets dienstrechtlich beanstandungslos verhalten. Mit der vom Antragsgegner vorgenommenen Probezeitverlängerung und seiner Versetzung sei dem möglichen dienstrechtlichen Handlungsbedürfnis genüge getan worden. Der Umstand seiner Versetzung sowie das gegen ihn geführte Straf- und Disziplinarverfahren und die damit verbundenen Belastungen stellten für ihn eine nachdrückliche Warnung dar, die ihn von künftigen Dienstpflichtverletzung abhalte. 6. Mit Verfügung vom 15.07.2022, dem Bevollmächtigten zugestellt am 21.07.2022, enthob der Vizepräsident der Landespolizeidirektion den Antragsteller vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 15 % der Dienstbezüge an. Hierbei wurde die bereits in der Einleitungsverfügung aufgeführte Dienstpflichtverletzung zugrunde gelegt. Es wurde ergänzend ausgeführt, dass es Aufgabe eines Polizeibeamten sei, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Polizeibeamte würden deshalb in der Öffentlichkeit eine besonderen Vertrauens- und Garantenstellung genießen. Dieses berufserforderliche Vertrauen werde in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begingen. Die dem Antragsteller zur Last gelegte Straftat gemäß § 258a StGB sehe einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen bis drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Damit wäre auch bei einem Beamten auf Lebenszeit bereits ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst eröffnet. Der Antragsteller habe sich der versuchten Strafvereitelung im Amt in einem Fall strafbar gemacht. In dem er sich im innerdienstlichen Bereich strafbar gemacht habe, habe der Antragsteller nicht nur vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt, sondern auch vorsätzlich seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG und seine Beratungs- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Auch sei er als Polizeivollzugsbeamter nicht nur dienstrechtlich, sondern auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip strafprozessual verpflichtet, gemäß § 163 Abs. 1 StPO die Straftat zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Dies habe der Antragsteller bewusst nicht getan. Er habe vielmehr seine Erkenntnisse verschwiegen, um seine Kollegen vor Strafverfolgung zu schützen. Im Hinblick auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung sei festzustellen, dass der Antragsteller sich hierzu erst entschlossen habe, als der Tatvorwurf der Vergewaltigung im Raum gestanden und das Video diesbezüglich entlastend gewirkt hätte. Den Einbehalt von 15 % der monatlichen Bezüge des Antragstellers begründete der Antragsgegner damit, dass nach den bisherigen Erkenntnissen voraussichtlich im Disziplinarverfahren seine Entlassung erfolgen wird. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens seien seine laufenden Einkünfte seinem Gesamtbedarf gegenübergestellt worden. Bei dem Einbehalt verbliebe dem Antragsteller unter Abzug aller Aufwendungen ein amtsangemessener Betrag, der über dem um 15% erhöhten sozialhilferechtlichen Regelbedarf liege. Seine Existenz werde nicht gefährdet und der notwendige Unterhalt zur Lebensführung gewährleistet. Etwaige Einschränkungen in der Lebensführung seien vom Antragsteller hinzunehmen. 7. Am 27.10.2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er beantragt, die mit Bescheid der Thüringer Landespolizeidirektion vom 15.07.2022 angeordnete vorläufige Dienstenthebung sowie die in diesem Bescheid zugleich angeordnete Einbehaltung von 15 % der monatlichen Dienstbezüge auszusetzen. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Schreiben vom 07.07.2022 an den Antragsgegner. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Anordnung sei in formeller und auch materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils gegen die Kollegen des Antragstellers sei der ihm in der Einleitungsverfügung zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen anzusehen. Er habe sich wegen versuchter Strafvereitelung gemäß §§ 258, 258a Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht und zugleich vorsätzlich gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Er habe folglich ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben würde. Die vorläufige Dienstenthebung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde und könne daher jederzeit während eines Disziplinarverfahrens erfolgen. Es sei keine Maßnahme mit Eilcharakter. Der Landespolizeidirektion sei sowohl im November 2019 als auch in der weiteren Folge zunächst kein konkreter Sachverhalt mitgeteilt worden, auf dessen Grundlage ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller hätte geführt werden können. Zudem seien die strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt seitens der Strafverfolgungsbehörden aufgrund der vorgreiflichen strafrechtlichen Aburteilung der Herren O... und J... (zunächst) nicht weiter vorangetrieben worden und eine Einleitung des Ermittlungsverfahrens erst mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 30.09.2020 erfolgt, nachdem die schriftlichen Urteilsgründe des Landgerichts Erfurts in dem gegen die Herren O... und J... geführten Strafverfahren vorgelegen hätten. Die Landespolizeidirektion habe von diesen Urteilen erst durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 04.12.2020 Kenntnis erlangt. Nach Lektüre und Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe habe sie dann mit Verfügung vom 19.02.2021 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Weiterhin seien auf Grundlage der Bemessungsprognose vom 03.03.2021 ein beamtenrechtliches Entlassungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet und mit Bescheid vom 17.03.2021 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Sofortvollzug ausgesprochen worden. Eine verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens habe nicht vorgelegen. Eine solche würde zudem keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, der einer Sachentscheidung in einem Disziplinarverfahren entgegenstünde. Der Antragsteller habe spätestens am 30.09.2019 den Bezug der ihm gezeigten Videosequenzen zum strafrechtlichen Sachverhalt erkannt, als Herr O... unangekündigt bei ihm zu Hause erschienen sei und ihn explizit auch auf die Videosequenzen angesprochen habe. Trotz dieser Kenntnis habe der Antragsteller die Information noch bis zum 07. bzw. 08.11.2019 (rund 6 Wochen) für sich behalten, obwohl er gewusst habe, dass er verpflichtet gewesen sei, die Strafverfolgungsbehörden in dem geführten Ermittlungsverfahren unverzüglich über diese Videoaufnahmen als Beweismittel in Kenntnis zu setzen. Es erschließe sich nicht, inwieweit nach sechs Wochen noch von einer rechtzeitigen Offenbarung der Erkenntnisse gesprochen werden könne. Es erscheine zudem zweifelhaft, ob der Antragsteller tatsächlich zunächst nicht in der Lage gewesen sei, die ihm am 28.09.2019 gezeigten Videosequenzen in Verbindung mit der Wohnungsnachschau in M... zu bringen. Hiergegen würde vor allem die Aussage des Herrn O... in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt sprechen. Dieser habe sich insoweit eingelassen, dass er dem Antragsteller die Videoaufnahmen gezeigt und dieser auch verstanden habe, was er ihm gezeigt habe, weil auf den Videos Gesichter zu erkennen gewesen seien. Auch sei nicht richtig, dass dem Antragsteller während der Vernehmung am 29.09.2019 keinerlei Tatverdacht eröffnet worden sei. Vielmehr sei ihm eröffnet worden, dass er wegen des Verdachts einer schweren Straftat im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen am 28.09.2019 und speziell zu den Vorkommnissen in M... vernommen werde. Mit Schriftsatz vom 18.01.2023 trägt der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Antragsgegners zur Vernehmung bzw. zu den Urteilsausführungen in der Hauptsache O.../J... vor, dass Herr O... im gesamten Kollegium für derartige „Späße“ bekannt gewesen sei und er häufig anzügliche Videos gezeigt habe. Deshalb habe er dem Video keine besondere Bedeutung beigemessen. Zudem könne Herr O... keine belastbaren Aussagen dazu treffen, was er faktisch von dem Video bzw. den Videosequenzen wahrgenommen habe. Hierbei handele es sich um individuelle Wahrnehmungen. Er habe zu keiner Zeit Gesichter erkennen können. Auch sei die Gesamtsituation am Tattag und das diesbezügliche Verhalten der Geschädigten in den Blick zu nehmen. Die Geschädigte habe sowohl unmittelbar nach dem Tatgeschehen wie auch im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Polizeidienststelle einen fröhlichen und ausgelassenen Eindruck gemacht und sich sehr kommunikativ gezeigt. Rückblickend - in Kenntnis des vorherigen Geschehens in der Wohnung - würde das Verhalten der Geschädigten keineswegs in das Gesamtbild passen. Von daher könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, dass ihm am Tattag hätte auffallen müssen, dass etwas Unrechtmäßiges geschehen sei. Die Geschädigte habe keine diesbezüglichen äußerlichen Anzeichen gezeigt. Ihm sei im Rahmen seiner Vernehmung am 29.09.2019 der Vorwurf einer Vergewaltigung nicht offengelegt worden. Der Antragsgegner habe eine ermessensgerechte Abwägung der für und gegen die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sprechenden Umstände nicht vorgenommen. Er habe sich in seiner Verfügung vielmehr auf den Hinweis beschränkt, dass in Anbetracht der Schwere der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzung angenommen werden müsse, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass dieser das ihm eingeräumte Ermessen gänzlich verkannt habe. Auch die Voraussetzungen für ein intendiertes bzw. auf Null reduziertes Ermessen seien nicht erfüllt. Es würden keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die die Prognose rechtfertigten, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Mit Schriftsatz vom 27.01.2023 trägt der Antragsgegner ergänzend vor, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handele, soweit der Antragsteller ausführt, er habe den ihm gezeigten Videosequenzen keine nähere Bedeutung zugemessen. Hiergegen würde bereits sprechen, dass er laut seiner Ausführungen erwidert habe: „Wenn es das ist, was ich denken soll, dann löscht diese Scheiße einfach und behaltet es für euch“. Diese Aussage würde dafür sprechen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die Videosequenzen ein strafrechtliches Verhalten zeigten. Mit einem lediglich anzüglichen „Spaßvideo“ sei die Aufforderung zum Löschen des Videos bzw. dieses für sich zu behalten nicht in Einklang zu bringen. Aber selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstelle, dass er am Tattag nicht erkannt habe, dass etwas Unrechtmäßiges geschehen sei, so habe er dies spätestens am 30.09.2019 nach dem Besuch von Herrn O... gewusst. Dennoch habe er bewusst rund sechs Wochen geschwiegen und seine Wahrnehmungen und Kenntnisse von den Videoaufnahmen erst offengelegt, als diese in Bezug auf den Vorwurf gegen Herrn O... und Herrn J... entlastend wirkten. Er habe zudem das ihm eingeräumte Ermessen gesehen und ordnungsgemäß ausgeübt. Das Ermessen des Dienstherrn bei der Entscheidung über eine entfernungsvorbereitende oder entlassungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung sei weit. An dessen Ausübung seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Sei die von der Norm vorausgesetzte Prognose - hier der voraussichtlichen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - positiv festgestellt, seien kaum sachliche Gesichtspunkte denkbar, die einer vorläufigen Dienstenthebung entgegenstehen könnten. Dem Gericht lagen die Personalakte des Antragstellers (1 Band), die Disziplinarakte (1 Ordner, inkl. Kopie der Strafakte der Staatsanwaltschaft Erfurt), der Verwaltungsvorgang Probezeit (1 Ordner) sowie der Verwaltungsvorgang Entlassungsverfahren (1 Ordner) vor. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 42 Abs. 1 ThürDG getroffene Anordnung, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, begegnet ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit und ist deshalb - ebenso wie die Einbehaltung von 15 % der monatlichen Dienstbezüge (vgl. § 43 Abs. 4 Satz 2 ThürDG) - nach § 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG auszusetzen. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, ist § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG. Danach kann die Disziplinarbehörde u. a. einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn bei einem Beamten auf Probe im Disziplinarverfahren voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 19 Abs. 6 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) erfolgen wird. Der Beamte kann gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 ThürDG beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beantragen. Diese sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen, § 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG sind anzunehmen, wenn gewichtige Bedenken an der behördlichen Prognose bestehen, dass nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen im Disziplinarverfahren voraussichtlich eine Entlassung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen wird, d. h. erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der Ausspruch der Mindestdisziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge gegenüber einem Beamten auf Lebenszeit einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dabei ist nicht erforderlich, die dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Vorwürfe abschließend zu klären und der Frage nachzugehen, ob die Vorwürfe bewiesen oder ob sie eindeutig ausgeräumt werden können. Das Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren - dies ergibt sich schon aus seiner eingeschränkten Bindungswirkung -, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden. Dies rechtfertigt es, in diesem Verfahren lediglich von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszugehen und die Entscheidung auf der Grundlage vorliegender Beweismittel danach zu treffen, welches Ergebnis im Disziplinarverfahren wahrscheinlich zu erwarten ist. Deshalb kann dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen einer Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - weil er eine Handlung begangen hat, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte - nicht erfüllt sind, mindestens so groß ist, wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung festzustellen (VG Meiningen, B. v. 25.09.2003 - 6 D 60015/02.Me -, juris Rn. 12). 1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung des Vizepräsidenten der Landespolizeidirektion als zuständige Disziplinarbehörde (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1, § 41 Sätze 2 und 3 ThürDG, § 3 Abs. 2 ThürBG i. V. m. §§ 8 Nr. 3, 1 Abs. 1 Nr. 6 Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20.09.2010 [Thüringer Staatsanzeiger 2010, 1395 ff.] bzw. §§ 8 Abs. 2 Nr. 3, 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 09.07.2015 [Thüringer Staatsanzeiger 2015, 1255 ff.]) vom 15.07.2022 sind weder vorgebracht noch für die Disziplinarkammer erkennbar. Es wurde unter dem 19.02.2021 gegen den Antragsteller auf Grundlage des § 22 Abs. 1 ThürDG ordnungsgemäß ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zunächst bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 15 Abs. 4 ThürDG ausgesetzt. Im Behördenverfahren wurde der Antragsteller gemäß § 26 ThürDG informiert, belehrt und angehört. Der Antragsgegner hat in der Einleitungsverfügung den erhobenen Vorwurf auch in ausreichendem Maße dargelegt. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung hat der Antragsgegner auf die Handlung bzw. das Unterlassen des Antragstellers gestützt, die ihm in der Einleitungsverfügung und damit im Disziplinarverfahren als Dienstvergehen angelastet werden. Dem Antragsteller wurde auch nach § 42 Abs. 1 Satz 3 ThürDG i. V. m. § 28 ThürVwVfG vor Erlass der Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Unabhängig davon, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens und auch die vorläufige Dienstenthebung nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, weil die Kammer auch nach Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 grundsätzlich an ihrer Rechtsprechung festhält, wonach das Recht des Personalrats auf Information und Stellungnahme auf den Beispielkatalog in § 73 Abs. 1 bis Abs. 3 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) beschränkt ist und insoweit auch die Allzuständigkeit des Personalrats nach §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG begrenzt wird (so auch ThürOVG im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: B. v. 10.09.2022 - 5 PO 525/21 -, juris Rn. 40 ff.), hat der Antragsgegner zudem zumindest vor der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung den Personalrat beteiligt. 2. Es bestehen jedoch in materieller Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung. a. Es kann hier offen bleiben, ob für die am 15.07.2022 verfügte vorläufige Dienstenthebung § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG als Rechtsgrundlage noch herangezogen werden konnte, nachdem der Antragsgegner bereits im beamtenrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom 17.05.2021 die Entlassung des Antragstellers ausgesprochen hat, und deren gerichtliche Überprüfung unter wiederhergestellter aufschiebender Wirkung der Klage noch nicht abgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG kann ein Beamter vorläufig des Beamtenverhältnisses enthoben werden, wenn eine Entlassung voraussichtlich erfolgen wird. In der Vorschrift ist - entgegen der grundsätzlichen Trennung von Disziplinarverfahren und beamtenrechtlichen Entlassungsverfahren bei Beamten auf Probe - die Statthaftigkeit der vorläufigen Dienstenthebung auch im Entlassungsverfahren ausdrücklich normiert. Hierdurch tritt durchaus ein gewisser Systembruch zutage, da folglich zum Zwecke einer Suspendierung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG - und damit auch einer teilweisen Einbehaltung der Bezüge nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG - formal ein Disziplinarverfahren einzuleiten wäre, wohlwissend, dass in diesem Verfahren wegen der Schwere des Dienstvergehens das Aussprechen der allein bei diesen Beamten zulässigen Disziplinarmaßnahmen (Verweis und Geldbuße; § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürDG) nicht in Betracht kommen kann (vgl. hierzu auch Weiß, PersV 2009, S. 4 (8), der hier von einem Formenmissbrauch spricht). Denn die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wegen eines Dienstvergehens tritt gerade an die Stelle einer Disziplinarmaßnahme, sodass grundsätzlich ein Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe, die sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben, welches bei Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge sanktioniert werden müsste, entbehrlich ist (siehe auch OVG Schleswig-Holstein, B. v. 18.04.2019 - 2 MB 21/18 -, juris Rn. 15). Dies hat letztlich auch der Antragsgegner mit Schreiben vom 19.03.2021 gegenüber der Bevollmächtigten des Antragstellers deutlich gemacht, in dem darauf hingewiesen wurde, dass ein Wechsel vom Disziplinarverfahren in das beamtenrechtliche Verfahren erfolgt sei, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entlassung als erfüllt angesehen wurden, und damit eine Fortführung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens obsolet geworden sei. Dieser der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG anhaftende Systembruch - der aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung hinzunehmen ist - verstärkt sich jedoch erheblich, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Entlassung des Probezeitbeamten bereits verfügt wurde. Denn anders als vom Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG vorgesehen, wird nicht voraussichtlich eine Entlassung erfolgen, sondern ist bereits erfolgt. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG, die selber keine Disziplinarmaßnahme darstellt, findet im Lichte dieser Formulierung ihre Berechtigung letztlich in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsregelung zu treffen (zu § 38 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) siehe auch Herrmann, in: ders./Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, Teil II., 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 844). Ein solcher vorübergehender Sicherungszweck der Suspendierung - sei er gerichtet auf das Disziplinarverfahren oder beim Probezeitbeamten auch das beamtenrechtliche Entlassungsverfahren - entfällt jedoch dann, wenn der Dienstherr bereits eine abschließende Entscheidung im Entlassungsverfahren getroffen hat - welche sodann mit den jeweils zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann - und somit keine abschließende Entscheidung über eine angemessene Disziplinarmaßnahme des Beamten mehr erfolgen soll und wird. Soweit dann der Beamte seine Entlassungsentscheidung behördlich und/oder gerichtlich überprüfen lässt, mit der Folge der - wie im vorliegenden Fall - wiederhergestellten, aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, sprechen gewichtige Anhaltspunkte - nicht zuletzt das Gebot effektiven Rechtsschutzes und das Rechtstaatsprinzip - dafür, dass es dem Dienstherrn versagt ist, in diesem Stadium gestützt auf § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG letztlich die sofortige Vollziehung seiner beamtenrechtlichen Entlassung im disziplinarrechtlichen Gewande (wieder-)herzustellen. b. Selbst wenn man davon ausgeht, dass für § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG nicht maßgebend ist, ob die Entlassung voraussichtlich verfügt werden wird oder - wie hier - bereits verfügt worden ist (so ohne weitere Begründung OVG Schleswig-Holstein, B. v. 05.01.2018 - 14 MB 2/17 -, juris Rn. 2 zur landesrechtlichen Regelung dort), begegnet die seitens des Antragsgegners vorgenommene Prognose erheblichen rechtlichen Bedenken. Vorliegend bestehen bislang zwar durchaus Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Antragstellers, was sich aber voraussichtlich kaum wird beweisen lassen (bb.). Jedenfalls erscheint die Prognose nicht gerechtfertigt, dass gegen den Antragsteller, wäre er Lebenszeitbeamter, wegen eines von ihm schuldhaft begangenen Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt werden würde (cc.). aa. Die in der Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG liegende Prognose, dass bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Probe voraussichtlich eine Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG erfolgen wird, ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Disziplinarverfahren bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Den Verdacht eines Dienstvergehens hat der Antragsgegner auf die Ergebnisse der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller (Az.: 525 Js 32480/20) und im Speziellen auf dessen Angaben vom 25.11.2019 gegenüber dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Erfurt und die Feststellungen des Landgerichts Erfurt in dem Urteil (Az.: 2 KLs 525 Js 28714/19) gegen die Kollegen des Antragstellers gestützt. Eigene behördliche Ermittlungen sind im Disziplinarverfahren - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Der angegriffenen Verfügung hat der Antragsgegner folgenden Sachverhalt - im Nachgang der Wohnungsnachschau vom 28.09.2019 in Marlishausen - zugrunde gelegt: „Im Anschluss begaben Sie sich mit ihren damaligen Kollegen von I... zurück zur Polizeistation A.... Während der Fahrt befragten Sie Herrn O... zu dem Ergebnis der durchgeführten Wohnungsnachschau, welcher sich hierzu jedoch nicht äußerte, sondern nur „komisch lachte“. Nachdem Sie die BAB 71 an der Anschlussstelle A... verlassen hatten, hielt Herr O... den Streifenwagen auf einem Pendlerparkplatz an und zeigte Ihnen in der Folge auf seinem Mobiltelefon zwei Videosequenzen mit sexuellen Szenen zwischen einer männlichen und einer weiblichen Person, welche Sie mit der Wohnungsnachschau in Verbindung bringen sollten. Sinngemäß äußerten sie daraufhin: „Wenn es das ist, was ich denken sollte, dann löscht diese Scheiße einfach und behaltet es für euch“. Sie wurden am nächsten Tag, dem 29. September 2019, gegen 17:00 Uhr, im Rahmen der mit Ihnen durchgeführten Zeugenvernehmung wegen „des Verdachts einer schweren Straftat“ bei der KPI G... zu dem Einsatzgeschehen am 28. September 2019 und speziell zu den Vorkommnissen in M... vernommen. Hierbei wurden Sie explizit gefragt: „Ist dir bei den beiden Beamten die mit der Frau in der Wohnung waren etwas aufgefallen?“ Daraufhin antworteten Sie: „Nein gar nichts. Sie haben weder anders miteinander gesprochen noch sonst etwas.“ Einen Tag später, am 30. September 2019, wurden Sie am Vormittag unangekündigt von Herrn O... zu Hause aufgesucht. Hierbei haben Sie sich über das Tatgeschehen und die Ihnen gezeigten Videosequenzen unterhalten.“ Den Verdacht eines Dienstvergehens hat der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung wie folgt zusammengefasst: „Obwohl sich bereits am 28. September 2019 der Verdacht einer Straftat gemäß § 174b StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung) ergab und Sie gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO als Polizeivollzugsbeamter verpflichtet waren, Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, unterließen Sie es, umgehend weitere Maßnahmen einzuleiten bzw. Ihre Feststellungen wenigstens Ihrem nächsten Vorgesetzten mitzuteilen. Als Sie am 29. September 2019 als Zeuge wegen „des Verdachts einer schweren Straftat“ bei der KPI G... zu dem Einsatzgeschehen am 28. September 2019 und speziell zu den Vorkommnissen in M... vernommen wurden, haben Sie die oben dargestellten Geschehnisse am 28. September 2019 auf dem Pendlerparkplatz in der Nähe der Anschlussstelle A... verschwiegen. Auch nachdem Sie im Ergebnis des Besuches von Herrn O... am 30. September 2019 wussten, dass die ihnen gezeigten Videosequenzen das Tatgeschehen in der Wohnung der Frau ... F... in M... darstellten, haben Sie bis zum 07. November 2019 weder einen der zuständigen Sachbearbeiter noch einen Ihrer Vorgesetzten über Ihre Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem gegen Herrn O... und Herrn J... geführten Strafverfahren und insbesondere zu der Existenz der Videosequenzen informiert.“ Der Antragsgegner stützt seine Prognose einer voraussichtlichen Entlassung des Antragstellers weitestgehend auf den Verdacht, dass dieser sich voraussichtlich im innerdienstlichen Bereich strafbar gemacht hat (§§ 258 Abs. 1, 258a Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 StGB) und letztlich durch Verwirklichung dieses Straftatbestands voraussichtlich vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt hat, da Polizeivollzugsbeamten in ihrer Funktion als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft spezifischen Amtspflichten, wie die Ermittlung von Straftaten durch die Beamten der Polizei (§ 163 StPO), zukommen. Da der Antragsteller bewusst nicht seinen Pflichten aus § 163 StPO nachgekommen sei, habe er voraussichtlich vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie seine Beratungs- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt. bb. Das Gericht kann im Moment nicht feststellen, dass der Antragsteller - wie vom Antragsgegner ersichtlich in seiner Prognose- und Ermessensentscheidung zugrunde gelegt - mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorsätzlich eine Straftat begangen hat. Nach dem augenblicklichen Kenntnisstand besteht kein begründeter Verdacht, dass der Antragsteller den Straftatbestand einer versuchten Strafvereitelung im Amt verwirklicht hat. Es dürfte vorliegend - wie auch vom Antragsgegner vorgenommen - zwischen zwei relevanten Zeiträumen zu differenzieren sei. Zum einen zwischen dem Zeitraum nach der Wohnungsnachschau am 28.09.2019 und dem 29.09.2019/30.09.2019 sowie zwischen dem 29.09.2019/30.09.2019 und dem 08.11.2019. Hinsichtlich des ersten Zeitraums bestehen erhebliche Zweifel an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der §§ 258 Abs. 1, 258a Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 StGB, also an einem absichtlichen und wissentlichen Handeln des Antragstellers, hinsichtlich des letztgenannten Zeitraums an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands, also eines Vereitelns i. S. d. Vorschriften. Bei der Strafvereitelung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt und dieser Erfolg besteht in der (irgendwie gearteten) nicht gerechtfertigten gesetzwidrigen Besserstellung in Bezug auf den staatlichen Anspruch auf Verhängung von Strafe oder Anordnung von Maßnahmen, d. h. dass ein anderer, der eine rechtswidrige Tat begangen oder an einer solchen in strafbarer Weise mitgewirkt hat, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise, d. h. entweder gar nicht, in zu geringem Umfang bzw. zu milde oder unter konkreter Verletzung der damit verfolgten Strafzwecke zeitlich relevant verzögert bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird (Cramer, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 23). Strafvereitelung kann bei Vorliegen einer Garantenpflicht (§ 13 Abs. 1 StGB) - insbesondere aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmung etwa für Strafrichter, Staatsanwälte, Polizeibeamte sowie die sogenannten Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§§ 160, 161, 163 Abs. 1 StPO, § 152 GVG, § 404 Satz 2 AO) - auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Die Strafvereitelung setzt - auch im Versuchsstadium - unbedingten Vorsatz, also Absicht (dolus directus 1. Grades) oder Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) voraus (Cramer, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 36). Absicht bedeutet zielgerichtetes Wollen, d. h. dem Täter muss es gerade darauf ankommen, den (für möglich gehaltenen) Vereitelungserfolg, nämlich die ganz oder teilweise Vereitelung der dem Strafgesetz gemäßen Bestrafung oder Vollstreckung zu erreichen (Cramer, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 37). Wissentlich handelt, wer den tatbestandsmäßigen Erfolg als sichere Folge seines Verhaltens erkennt oder voraussieht (Cramer, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 38). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis), also der Umstand, dass der Täter die Strafvereitelung als Folge seines Verhaltens nur für möglich hält und sich damit abfindet, genügt hierbei nicht (Cramer, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 38). Hinsichtlich der Tatsache der verfolgbaren rechtswidrigen Vortat reicht hingegen grundsätzlich bedingter Vorsatz aus, d. h. dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass irgendeine rechtswidrige und verfolgbare Tat begangen wurde; bedingter Vorsatz ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Täter (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) irrtümlich angenommen hat, eine Straftat liege nicht vor (Cramer, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 39). Bislang bestehen für den Zeitraum zwischen der Wohnungsnachschau am 28.09.2019 und dem 29.09.2019/30.09.2019 durchaus Zweifel, dass der Antragsteller Kenntnis von einer begangenen Straftat erlangt hat, die er absichtlich und wissentlich geheim hielt, um eine Strafverfolgung seiner Kollegen ganz oder zum Teil zu verhindern. So liegen bislang die übereinstimmenden Aussagen des Antragstellers und seiner Kollegen vor, die auch als Feststellungen dem Strafurteil (Az.: 2 KLs 525 Js 28714/19) zugrunde gelegt wurden, wonach dem Antragsteller im Anschluss an die Wohnungsnachschau auf dem Pendlerparkplatz in sehr lockerer und alberner Stimmung durch seinen Kollegen O... Filmaufnahmen, auf denen Geschlechtsverkehr zu sehen war, gezeigt wurden und er diese sodann aufgefordert habe, die Aufnahmen zu löschen. Offen und teilweise divergierend sind die Angaben des Antragstellers und seiner Kollegen dahingehend, ob es sich um ein oder zwei Videos handelte und ob auf diesen die Gesichter der Akteure zu sehen waren. In diesem Zusammenhang existiert letztlich ein Beweisproblem, da das Video - soweit ersichtlich - gelöscht und nicht wiederherstellbar ist. Soweit man unterstellt, dass es die besagten Filmaufnahmen gegeben hat - wovon sowohl der Antragsgegner als auch das Landgericht Erfurt ausgehen - lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen, dass der Antragsteller auf den ihm gezeigten Videosequenzen keine Gesichter erkennen konnte und diese - nicht zuletzt auch aufgrund des zugleich albernen Verhaltens des Kollegen O..., der öfter mit ihm Späße getrieben habe - nicht mit der Verwirklichung eines Straftatbestands in Verbindung brachte. Unter Zugrundelegung dessen lassen sich voraussichtlich auch keine Rückschlüsse auf ein positives Wissen oder auch Für-möglich-Halten seinerseits ziehen, dass seine Kollegen strafrechtlich relevante Handlungen begangen haben, deren Verfolgung er durch ein Verschweigen des Gesehenen vereiteln würde. Auch soweit er vorträgt, dass seine Kollegen beabsichtigten, dass er die Aufnahmen mit der Wohnungsdurchschau in Verbindung bringen sollte, und er sie im Anschluss aufgefordert habe, die Aufnahmen zu löschen, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass er davon ausging, die Filmaufnahmen zeigten strafbare Handlungen. Vielmehr führte er diesbezüglich aus, davon ausgegangen zu sein, dass sich seine Kollege Oberender einen Spaß mit ihm erlaube. Es lässt sich somit voraussichtlich nicht ausschließen, dass der Antragsteller irrtümlich angenommen hatte, es liege keine Straftat seiner Kollegen vor, und es bestehen somit Zweifel, dass er beabsichtigte eine Strafverfolgung seiner Kollegen ganz oder zum Teil zu vereiteln. Hinsichtlich des Zeitraums vom 30.09.2019 bis zum 08.11.2019 - den der Antragsgegner dem Antragsteller jedenfalls zum Vorwurf macht, soweit zu unterstellen sei, er habe die Videoaufnahmen zunächst nicht zuordnen können - bestehen erhebliche Zweifel an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Strafvereitlung im Amt. Soweit es die besagten Filmaufnahmen gegeben hat und der Antragsteller am 30.09.2019 durch Herrn O... aufgesucht worden ist, ist davon auszugehen, dass er spätestens an diesem Tag Kenntnis darüber erlangt hat, was seinen Kollegen im Zuge der eingeleiteten Ermittlungen zum Vorwurf gemacht wurde sowie welches Geschehen und welche Akteure ihm am 28.09.2019 auf dem Handy gezeigt worden sind. Ab diesem Zeitpunkt ist jedoch fraglich, ob der Antragsteller für einen strafbaren Versuch einer Strafvereitelung im Amt in seinen Vorsatz rein tatsächlich noch hat aufnehmen können, dass seine Kollegen durch sein Untätigbleiben in irgendwie gearteter Weise im Hinblick auf die Verhängung einer Strafe bessergestellt, v. a. milder bestraft, werden und er ihre Strafverfolgung in zeitlich relevanter Weise verzögert. So ist bereits am 29.09.2019 eine Anzeigeerstattung wegen Vergewaltigung durch die Geschädigte, Frau F..., erfolgt und sie wurde im Zuge dessen durch die Polizei vernommen. Diese Umstände könnten durchaus dagegensprechen, dass der Antragsteller in seinen Tatentschluss aufgenommen hat, die Strafverfolgung seiner Kollegen zu verhindern bzw. in relevanter Weise zu verzögern. Zudem müsste sich letztlich auch eine von ihm durch sein Schweigen beabsichtigte Besserstellung seiner Kollegen belegen lassen, was deshalb nicht zwingend naheliegt, weil gegen sie der Vorwurf der Vergewaltigung erhoben wurde, den der Antragsteller durch Mitteilung seiner Wahrnehmungen (einvernehmlicher Geschlechtsverkehr) hätte abschwächen können. Es war somit für ihn grundsätzlich nicht auszuschließen, dass seinen Kollegen durch sein Schweigen eine höhere Strafe drohte, was dem Antragsteller nach den bisherigen Ermittlungen durchaus bewusst war und ihn letztlich dazu bewogen hat, doch Angaben zu machen. Ein Willensentschluss des Antragstellers, seine Kollegen besserzustellen und ihre Strafverfolgung zu verzögern, wird sich folglich für den Zeitraum vom 30.09.2019 bis zum 08.11.2019 nur schwerlich belegen lassen. Zudem wäre ggf. auch noch zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach § 258 Abs. 5 StGB (dieser ist gemäß § 258a Abs. 3 nicht ausgeschlossen) derjenige nicht wegen Strafvereitelung bestraft wird, der durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird. § 258 Abs. 5 StGB trägt der in diesen Fällen gegebenen notstandsähnlichen Lage des Täters, der sich durch die Tathandlung selbst begünstigen will, Rechnung bzw. erkennt das natürliche Recht jedes Straftäters zur Selbstverteidigung an (Cramer, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 53). Wegen der subjektiven Formulierung des Abs. 5 genügt grundsätzlich eine vom Täter ggf. bloß irrtümlich angenommene Verfolgungsgefahr und es genügt in Zweifelsfällen, dass die Möglichkeit der Selbstbegünstigung besteht (Cramer, ebda.). Unerheblich ist dabei, ob der Täter mehr die fremde oder mehr die eigene Bestrafung verhindern will und die Tathandlung für den Selbstschutz objektiv überhaupt erforderlich ist (Cramer, ebda.). Dem Antragsteller war spätestens am 30.09.2019 klar, weshalb er am Tag zuvor so umfassend vernommen wurde und dass er nicht über alles, was er wusste, berichtet hat. Es ist somit auch nicht ausgeschlossen, dass er nunmehr deshalb schwieg, um sich selbst nicht in Schwierigkeiten zu bringen, wofür letztlich auch spricht, dass er zunächst einen Anwalt aufsuchte, ehe er sich entschloss, ergänzende Angaben zu machen. Die seitens des Antragsgegners seiner Prognose zugrunde gelegte Annahme, der Antragsteller habe sich durch sein zeitweiliges Schweigen strafbar gemacht, begegnet erheblichen Bedenken. cc. Unabhängig davon, ob dem Antragsteller - anders als vom Antragsgegner angenommen - ggf. ein strafrechtlicher Vorwurf nicht gemacht werden kann, bestehen vorliegend dennoch durchaus Anhaltspunkte für ein innerdienstliches Dienstvergehen des Antragstellers ((1)). Die Disziplinarkammer folgt trotzdem nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der Suspendierung, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht der von dem Antragsgegner angestellten Prognoseentscheidung, dass im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entlassung des Antragstellers erfolgen wird, weil bei einem Lebenszeitbeamten voraussichtlich als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht käme ((2)). (1) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt. Ein Dienstvergehen setzt ein dem Beamten kausal zurechenbares Handeln durch Tun oder Unterlassen voraus, durch das ein disziplinarrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt wird. Der Pflichtenkreis des Beamten umfasst neben den für alle Staatsbürger geltenden Pflichten besondere Dienstpflichten, die entweder mit seinem Status als Beamter (allgemeine berufsbezogene Verhaltensgebote) oder mit seiner konkreten dienstlichen Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen. Eine innerdienstliche Pflichtverletzung ist zwar vorliegend - insbesondere mit Blick auf § 163 StPO und die allgemeine Dienstpflicht zur Wahrung des Ansehens der Polizei und des Beamtentums - nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem Antragsteller - ggf. anders als vom Antragsgegner angenommen - ein strafrechtlicher Vorwurf nicht gemacht werden kann. So gehört es gerade zu den ureigenen dienstlichen Pflichten eines Polizisten im Rahmen der ihm übertragenen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und als Träger der Staatsgewalt, Straftaten zu verhindern und aufzuklären und folglich gebotene Ermittlungen zu ermöglichen, ggf. einzuleiten und durchzuführen (§§ 163 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 StPO). Jedoch setzt eine solche Strafverfolgungspflicht objektiv voraus, dass der Beamte über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht einer Straftat begründen (siehe § 152 Abs. 2 StPO). Und ein Dienstvergehen setzt in subjektiver Hinsicht Wissen und Wollen bzgl. der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale eines Pflichtentatbestands sowie das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit voraus. Ein entsprechender Beweis bzw. ein Rückschluss vom äußeren Handeln des Antragstellers auf das subjektiv Gewollte wird sich für den Zeitraum 28.09.2019 bis 29.09.2019/30.09.2019 schwerlich führen lassen. Es erscheint vorliegend jedoch nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller zumindest für den Zeitraum vom 30.09.2019 bis 08.11.2019 mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung gemacht werden kann. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Antragsteller über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Straftat i. S. d. §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 StPO begründeten. Ein etwaiger Pflichtverstoß gegen §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 StPO entfällt auch nicht zwingend bereits dadurch, dass zum Zeitpunkt der Erstbefragung des Antragstellers bereits eine Strafanzeige der Geschädigten vorlag. Denn selbst dann wäre er als Polizeibeamter durchaus noch verpflichtet gewesen, ihm bekannt gewordene Straftaten zu verfolgen und damit letztlich seine Wahrnehmungen vom Tatgeschehen für die weitere Vorgangsbearbeitung zu protokollieren und weiterzuleiten. Neben der dienstlichen Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten kommt einem Polizisten darüber hinaus zudem stets auch die allgemeine Pflicht zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, zu (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Die vorzunehmende disziplinarrechtliche Bewertung bezieht sich auf die Achtung und das Ansehen in Bezug auf die dienstliche Stellung als Beamter mit ihren Ausstrahlungen auf das Ansehen der Verwaltung und es geht hierbei darum, das Vertrauen der Allgemeinheit in den sachgerechten Verwaltungsvollzug durch den einzelnen Beamten und damit das Vertrauen in die Achtungswürdigkeit und die Integrität der Verwaltung als solche zu wahren (ThürOVG, U. v. 06.11.2008 - 8 DO 584/07 -, juris Rn. 102). Dabei hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind, sowohl von dessen dienstlicher Stellung und den dienstlichen Aufgaben als auch davon ab, wie eng der Bezug zwischen dem konkreten Fehlverhalten und dem Dienst ist (ThürOVG, U. v. 06.11.2008, a. a. O.). Die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten meint seine integre Stellung im innerdienstlichen Verhältnis zu seinem Dienstherrn und sie bedeutet die Gewähr des Dienstherrn über die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten, die darin besteht, dass dieser seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet (ThürOVG, U. v. 06.11.2008, a. a. O.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Antragstellers vorliegend einen hinreichenden Bezug zu seinem Statusamt aufweist. Er hat im Dienst Kenntnis von Umständen erlangt, von denen er zumindest später erfuhr, dass sie strafrechtlich relevant sind. Dennoch hat er sie für sich behalten. Hieraus könnten sich ggf. durchaus Rückschlüsse auf einen Persönlichkeitsmangel des Antragstellers ergeben, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Polizisten als Dienstpflicht obliegenden Strafverfolgungspflicht jederzeit gerecht zu werden. Jedenfalls ist das Verhalten grundsätzlich geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn zu beeinträchtigen, er werde stets zuverlässig und ordnungsgemäß seinen dienstlichen Pflichten als Polizist nachkommen. Auch lässt sich einem solchen Verhalten die Eignung nicht absprechen, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. So ist es nicht ausgeschlossen, dass im Falle der Begehung von Straftaten durch Polizisten - nicht zuletzt, wenn diese im Dienst während eines Einsatzes begangen werden - ein erheblicher Ansehensverlust droht, wenn bekannt wird oder der etwaige Eindruck entsteht, dass solche Taten innerhalb der Polizei von Kollegen verheimlicht oder auch gedeckt werden. (2) Aber selbst wenn das Handeln des Antragstellers vorliegend als eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren sein sollte, obwohl ihm aller Voraussicht nach kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, erachtet die Disziplinarkammer die vom Antragsgegner angestellten Prognoseentscheidung, dass im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entlassung des Antragstellers erfolgen wird, weil bei einem Lebenszeitbeamten voraussichtlich als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht käme, als nicht gerechtfertigt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht einer Pflichtverletzung ist hierbei Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium, um die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu bestimmen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 12). Das Schuldprinzip sowie Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch und gerade im Disziplinarverfahren (st. Rspr. des BVerfG, statt vieler: stattgebender Kammerbeschluss v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Rn.44). Hieraus folgt, dass die Disziplinarmaßnahme als strafähnliche Sanktion die Schuld des Täters voraussetzt und zudem unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen muss (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 28). Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen und die Prognose ist im Hinblick auf entlastende Kriterien auch nicht nur auf sogenannte anerkannte Milderungsgründe beschränkt (VG Meiningen, B. v. 28.11.2011 - 6 D 60007/09 Me -, juris Rn. 41). Der Antragsgegner stellt im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme weitestgehend auf die besondere Schwere des Dienstvergehens ab, nämlich auf die Begehung erheblicher Vorsatzstraftaten. Hinsichtlich dieser habe der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zu Ausdruck gebracht und das Ausmaß des Vertrauensschadens sowie die disziplinarische Ahndung orientiere sich demnach an dem jeweiligen Strafrahmen. Diese vom Antragsgegner vorgenommene Einordnung der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung begegnet aufgrund der obigen Ausführungen, dass eine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Antragstellers nicht zweifelsfrei bejaht werden kann, erheblichen Bedenken. Soweit vorliegend eine Dienstpflichtverletzung des Antragstellers wegen Verstoßes gegen die Strafverfolgungspflicht oder auch die allgemeine Pflicht zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens, die der Beruf eines Polizisten erfordert, vorliegen sollte, ist diese als nicht besonders schwerwiegend einzuordnen (so auch die Ausführungen des Thüringer OVG in den Verfahren 2 EO 405/21 und 2 EO 410/21). So hat der Antragsteller sein Wissen temporär für den Zeitraum von etwa sechs Wochen für sich behalten. Zu diesem Zeitpunkt war ein Ermittlungsverfahren gegen seine Kollegen bereits eingeleitet und es wurde bereits mit der Sachverhaltsaufklärung und Sammlung der Beweise begonnen. Aus diesem Grund ist letztlich auch ein etwaiger drohender Vertrauens- und Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit als eher gering einzuschätzen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass auch das Persönlichkeitsbild des Antragstellers mildernden Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme hätte. So hat er sich nach dem Zeitraum von sechs Wochen freiwillig offenbart. Seine Motivation ist für die Einordnung der Freiwilligkeit seiner Offenbarung letztlich irrelevant, sodass auch der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich erst offenbart, als der Tatvorwurf der Vergewaltigung im Raum gestanden und das Video diesbezüglich entlastend gewirkt hätte, nicht verfängt. Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller sich in einer psychischen Zwangslage befand, weil er sich nicht zu seinen Aussagen in seiner Vernehmung vom 29.09.2019 in Widerspruch setzen wollte und er auch etwaige strafrechtliche und/oder dienstliche Konsequenzen befürchtete, wenn er sein Wissen später offenbare. Für eine solche Angst des Antragstellers, sich durch seine Angaben selbst zu belasten, spricht letztlich auch, dass er zunächst anwaltlichen Rat einholte, ehe er sich offenbarte. Auch bezüglich allgemeiner und besonderer Dienstpflichten gilt der allgemeine Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, d. h. auch dem Beamten kommt das Recht zum Schweigen zu, wenn er sich sonst selbst belasten müsste. Zudem wäre entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch die bisherige Dauer des Disziplinarverfahrens mildernd bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme einzustellen. Denn eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, begründet einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die - wie hier die Kürzung der Dienstbezüge - grundsätzlich der Pflichtenmahnung dienen (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 19.05.2016 - 2 WD 13/15 -, juris Rn. 66). Zwar ist dem Antragsgegner dahingehend zuzustimmen, dass die lange Verfahrensdauer eines Straf- bzw. Disziplinarverfahrens einer Verhängung der Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht entgegensteht und insoweit auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - geklärt ist, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, juris Rn. 44 ff.). Aber vorliegend steht gerade nicht die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme im Raum, sondern - bezogen auf einen Lebenszeitbeamten - eine Kürzung der Dienstbezüge, die lediglich im Falle des Antragstellers, also einem Beamten auf Probe, zugleich einen Entlassungsgrund nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG darstellen kann. Es wäre somit bei der Zumessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme durchaus zu berücksichtigen, dass die lange Dauer des Disziplinarverfahrens und die Ungewissheit seines Ausganges für den Antragsteller bereits derart belastend sind, dass dieser Umstand ihm die Pflichtwidrigkeit seines Handelns verdeutlicht und eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt haben könnte. Es sprechen somit in der Summe durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Unterlassen des Antragstellers für sich allein nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zur Folge hat, weil es ebenso möglich erscheint, dass eine solche Dienstpflichtverletzung, sollte man sie bejahen, bei einem (unvorbelasteten) Lebenszeitbeamten mit einem dem Antragsteller entsprechenden Persönlichkeitsbild jedenfalls nicht zu einer Kürzung der Dienstbezüge, sondern allenfalls zu einer milderen Maßnahme führen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen einer Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt sind, überwiegt somit gerade nicht die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. c. Darüber hinaus erweist sich die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung letztlich auch deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft erging. Unabhängig davon, dass nach Ansicht der Disziplinarkammer keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird, waren vorliegend die Anforderungen an die vom Antragsgegner vorzunehmende Interessenabwägung hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Darstellung in der Verfügung nicht dergestalt abgesenkt, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bejaht werden kann. Dies gilt nicht zuletzt auch aufgrund der rechtlichen Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in den Entscheidungen in den beamtenrechtlichen Eilverfahren (Az.: 2 EO 405/21 und 2 EO 410/21). Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet hierbei, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind (BVerwG, B. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, juris Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Interessenabwägung grundsätzlich dann keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, in Betracht kommt (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist in diesem Fall dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten und die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig, die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.). Die Interessenabwägung ist in diesen Fällen nicht entbehrlich, sondern lediglich hinsichtlich ihres erforderlichen Umfangs dahingehend eingeschränkt, dass an ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, B. v. 21.09.2000, a. a. O.; dem folgend: ThürOVG, B. v. 25.08.2005 - 8 DO 400/02 -, juris Rn. 39). In der Verfügung des Antragsgegners vom 15.07.2022 sind (ausreichende) Ermessenserwägungen nicht zu erkennen. Der Antragsgegner beschränkt sich auf den Hinweis, dass in Anbetracht der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei, weshalb es dem Dienstherrn nicht zuzumuten sei, ihn weiterhin im Dienst zu belassen. Im gerichtlichen Verfahren führte er ergänzend aus, er verfüge über ein weites Ermessen und an die Ausübung dieses Ermessens seien keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Soweit die Prognose der voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder - wie bei dem Antragsteller - die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe positiv festgestellt sei, wären kaum sachliche Gesichtspunkte denkbar, die einer vorläufigen Dienstenthebung des Beamten entgegenstehen könnten. Vielmehr könne dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Beamten, der nach dem Stand des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens aufgrund des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangenen Dienstvergehens voraussichtlich einen endgültigen Vertrauensverlust erlitten habe, in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zugemutet werden. Eine ermessensgerechte Abwägung der für und gegen die Anordnung vorläufigen Dienstenthebung sprechenden Umstände hat der Antragsgegner damit nicht vorgenommen. Unabhängig davon, ob der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz der reduzierten Anforderungen an die Interessenabwägung auch dann Anwendung findet, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinare Höchstmaßnahme, sondern vielmehr eine Kürzung der Dienstbezüge - und hierüber bei einem Beamten auf Probe letztlich eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - in Betracht kommt, waren vorliegend die Anforderungen an die vom Antragsgegner vorzunehmende Interessenabwägung hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Darstellung auch deshalb nicht abgesenkt, weil der Antragsgegner auf das Erfordernis und die besondere Bedeutung der Abwägung der Belange des Beamten mit den dienstlichen Interessen des Dienstherrn in den Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in den beamtenrechtlichen Eilverfahren (Az.: 2 EO 405/21 und 2 EO 410/21) explizit hingewiesen und auf ein vorgefundenes Missverhältnis aufmerksam gemacht worden ist. Mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Antragsgegner weder auseinandergesetzt noch hat er ergänzende Interessenabwägungen vorgenommen. Vielmehr wiederholt der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen, die er bereits in der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vom 17.03.2021 und in der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vom 17.05.2021 vorgenommen hat und hinsichtlich der das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 23.02.2022 und 27.04.2022 ein Überwiegen des privaten Interesses des Antragstellers an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung angenommen hat. Der Antragsgegner trägt damit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung. 3. Die Einbehaltung von 15 % der Dienstbezüge des Antragstellers nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 ThürDG ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG auszusetzen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 1 ThürDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 77 Abs. 5 ThürDG gebührenfrei. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht.