Urteil
6 D 60010/12 Me
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2013:0815.6D60010.12ME.0A
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Leitsätze
1. Zwar kommt Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl, trotz seiner strafprozessualen Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO), keine Bindungswirkung im Sinne von § 16 Abs. 1 ThürDG (juris: DG TH) zu, gleichwohl kann er als Indiz für die angeschuldigte Tathandlung gewürdigt werden.(Rn.92)
2. Zugriffsdelikte von Polizeivollzugsbeamten stellen regelmäßig schwerwiegende Dienstvergehen dar, weshalb Anknüpfungspunkt für die Zumessung wegen des damit einhergehenden Vertrauensverlustes die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist.(Rn.108)
3. Ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das macht, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, ist im Regelfall aus dem Dienst zu entfernen.(Rn.109)
4. Mit den Aufgaben eines Polizisten ist es nicht vereinbar, wenn er strafbare Unterhaltspflichtverletzungen begeht, zumal es in solchen Fällen regelmäßig zu sozialschädlichen Auswirkungen kommt, weil die Gemeinschaft durch staatliche Unterstützungsleistungen ersatzweise den Lebensunterhalt des berechtigten Familienangehörigen sicherstellen muss.(Rn.111)
5. Die Vorschrift des § 52 Satz 1 ThürDG (juris: DG TH) ermöglicht aus Gründen der Verfahrensökonomie das Ausscheiden von Tathandlungen, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann, ohne dass das Opportunitätsprinzip eingeführt oder eine Beschränkung unter dem Gesichtspunkt der Verständigung der Beteiligten ermöglicht wird (zu der inhaltlich gleichen Regelung in § 56 Satz 1 BDG vgl. BVerwG, B. v. 06.06.2013 - 2 B 50/12 -, NVwZ-RR 2013, 926 f.).(Rn.116)
6. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. U. v. 27.11.1996 - 1 D 28/95 -, Juris) ist es zulässig, dass aus prozessökonomischen Gründen nicht alle Tatvorwürfe geprüft werden müssen, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gebieten.(Rn.116)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kommt Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl, trotz seiner strafprozessualen Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO), keine Bindungswirkung im Sinne von § 16 Abs. 1 ThürDG (juris: DG TH) zu, gleichwohl kann er als Indiz für die angeschuldigte Tathandlung gewürdigt werden.(Rn.92) 2. Zugriffsdelikte von Polizeivollzugsbeamten stellen regelmäßig schwerwiegende Dienstvergehen dar, weshalb Anknüpfungspunkt für die Zumessung wegen des damit einhergehenden Vertrauensverlustes die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist.(Rn.108) 3. Ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das macht, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, ist im Regelfall aus dem Dienst zu entfernen.(Rn.109) 4. Mit den Aufgaben eines Polizisten ist es nicht vereinbar, wenn er strafbare Unterhaltspflichtverletzungen begeht, zumal es in solchen Fällen regelmäßig zu sozialschädlichen Auswirkungen kommt, weil die Gemeinschaft durch staatliche Unterstützungsleistungen ersatzweise den Lebensunterhalt des berechtigten Familienangehörigen sicherstellen muss.(Rn.111) 5. Die Vorschrift des § 52 Satz 1 ThürDG (juris: DG TH) ermöglicht aus Gründen der Verfahrensökonomie das Ausscheiden von Tathandlungen, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann, ohne dass das Opportunitätsprinzip eingeführt oder eine Beschränkung unter dem Gesichtspunkt der Verständigung der Beteiligten ermöglicht wird (zu der inhaltlich gleichen Regelung in § 56 Satz 1 BDG vgl. BVerwG, B. v. 06.06.2013 - 2 B 50/12 -, NVwZ-RR 2013, 926 f.).(Rn.116) 6. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. U. v. 27.11.1996 - 1 D 28/95 -, Juris) ist es zulässig, dass aus prozessökonomischen Gründen nicht alle Tatvorwürfe geprüft werden müssen, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gebieten.(Rn.116) I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Auf das vorliegende Verfahren finden die Vorschriften des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) Anwendung, obwohl es bereits durch die Anordnung von Vorermittlungen nach § 26 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) am 23.04.2001 auf Grundlage des alten Disziplinarrechts eingeleitet worden ist. Nach § 82 Abs. 1 ThürDG werden nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren in der Lage, in der sie sich am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist. Nach § 82 Abs. 5 ThürDG ist das alte Recht (die Bundesdisziplinarordnung) nur auf die Fälle weiter anzuwenden, in denen bereits das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden war. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. 2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. In der Klageschrift vom 03.05.2012 ist das Dienstvergehen, das dem Beklagten vorgeworfen wird, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Danach hat die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. 3. Das behördliche Disziplinarverfahren ist ohne erkennbare Fehler durchgeführt worden (vgl. § 51 Abs. 1 ThürDG). Zunächst wurden gemäß dem damals noch anzuwendenden § 26 BDO mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben des dafür gemäß § 22 Abs. 1 ThürDG, § 3 Abs. 2 ThürBG, § 4 Abs. 1 POG in der bis zum 30.06.2012 gültigen Fassung vom 06.01.1998 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.03.2008 (GVBl. S. 56), als Dienstvorgesetzten zuständigen Leiters der PD vom 23.04.2001 Vorermittlungen eingeleitet. In diesem Schreiben wurden die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen, die Gegenstand der unter dem 25.01.2001 und 02.02.2001 von der Staatsanwaltschaft E... gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren waren, hinreichend konkret bezeichnet. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren wegen der sachgleichen Strafverfahren gemäß dem damals noch anzuwendenden § 17 BDO ausgesetzt. Unter dem 04.03.2004 hat der Leiter der PD das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürDG fortgesetzt und es um die Vorwürfe, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichtes E... vom 10.06.2002 waren, erweitert (vgl. § 24 Abs. 1 ThürDG). Mit Verfügung vom 28.08.2007 erweiterte der Leiter der PD das Disziplinarverfahren erneut und führte alle bisherigen Pflichtverletzungen auf. Er belehrte den Beklagten nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG ordnungsgemäß darüber, dass es ihm freistehe, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern und wies ihn darauf hin, dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Zugleich setzte er das Disziplinarverfahren im Hinblick auf noch laufende Strafverfahren gemäß § 15 Abs. 4 ThürDG wiederum aus. In der Folgezeit wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügungen des Leiters der PD vom 22.04.2008, 13.06.2008, 15.01.2009, 23.04.2010, 01.09.2010 und 21.11.2011 unter Benennung der vorgeworfenen Pflichtverletzungen ebenfalls ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 ThürDG erweitert und der Beklagte jeweils über seine gesetzlichen Rechte belehrt. Bereits am 17.06.2011 hatte der Leiter der PD das Disziplinarverfahren gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürDG fortgesetzt. Unter dem 12.03.2012 übermittelte der Leiter der PD dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und belehrte ihn ordnungsgemäß darüber, er könne hierzu Stellung nehmen und weitere Ermittlungen beantragen (§ 36 Satz 1 ThürDG). Ebenso erhielt er, für den Fall das er keine weiteren Ermittlungen beantrage, Gelegenheit sich abschließend zu äußern (§ 36 Satz 5 und Satz 6 ThürDG). Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben und er die Mitbestimmung der Personalvertretung beantragen könne. Dabei liegt in dem Umstand, dass der Leiter der PD mit der Übersendung des Ergebnisses der wesentlichen Ermittlungen zugleich auf die Rechte des Beklagten nach § 36 Satz 1 (Beantragung weiterer Ermittlungen) und nach Satz 6 ThürDG (Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme) verwiesen und damit entgegen § 36 Sätze 5 und 6 ThürDG diese Verfahrensschritte nicht zeitlich aufeinanderfolgend, sondern zusammen abgearbeitet hat, kein Verfahrensfehler. Eine solche Anhörung war jedenfalls nach § 27 Abs. 3 ThürDG entbehrlich. Stellt sich nämlich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, ist diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte muss zwar zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 ThürDG erhalten haben, jedoch kann in diesen Fällen die abschließende Anhörung nach § 36 ThürDG unterbleiben. Die Vorschrift geht dabei ersichtlich davon aus, dass die notwendige Anhörung des beklagten Beamten sodann im gerichtlichen Verfahren erfolgt und dort der vom Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens in Kauf genommene "Anhörungsmangel" geheilt wird. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe waren im Rahmen umfangreicher Strafverfahren festgestellt worden. Hierzu hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung, wovon er allerdings keinen Gebrauch gemacht hat, weil er zu dieser nicht erschienen ist. Damit gab es aus der Sicht des Klägers keine Veranlassung weitere Ermittlungen durchzuführen (grundsätzlich zur Problematik der Belehrung und Anhörung des Beamten im Disziplinarverfahren vgl. ThürOVG, U. v. 06.11.2008 - 8 DO 584/07 -, Juris). Vor Erhebung der Disziplinarklage ist der Beklagte mit Verfügung vom 12.03.2012 auch darauf hingewiesen worden, dass er gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG die Beteiligung des Personalrates beantragen kann, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht. Der Beklagte hat auch keine Verfahrensfehler innerhalb der gesetzlichen Frist gerügt (vgl. § 51 Abs. 1 ThürDG). 4. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass der Beklagte schuldhaft eine Vielzahl inner- sowie überwiegend außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen darstellen. Im Einzelnen hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: 4.1. Der Beklagte hat seine Verpflichtung aus § 57 Satz 3 Thüringer Beamtengesetz in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. 525 ff., zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetze vom 24.06.2008 [GVBl. 134]; ThürBG a. F.; jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG), dass sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, sowie seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 ThürBG a. F.; jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) vorsätzlich und schuldhaft verletzt, weil er von ihm bis zu einer Kontrolle am 27.10.2000 eingenommene Verwarngelder von 470,- DM (entspricht 240,31 EUR) mit zu sich nach Hause genommen und für sich und seine Familie verbraucht hat (Vorwurf Nr. 1). Das steht zunächst fest aufgrund der Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Auch wenn das Strafverfahren (Az.: 653 Js 5418/01) wie hier - im Ergebnis - nach § 154 StPO eingestellt worden ist, entfalten getroffene Feststellungen nach § 16 Abs. 2 ThürDG "Bindungswirkung". Nach der dort geregelten, sogenannten relativen Bindungswirkung können auch nicht bindende tatsächliche Feststellungen in einem anderen geordneten Verfahren der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden (zur relativen Bindungswirkung vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Bd. II, Teil 4, Rdnr. 31 ff. zur vergleichbaren Regelung in § 23 BDG). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hier zutreffend sind. Dies gilt aber auch deswegen, weil der Beklagte sein Fehlverhalten im Disziplinarverfahren eingeräumt hat, so dass weitere, eigene Ermittlungen durch das Disziplinargericht nicht veranlasst waren (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, B. v. 04.09.2008 - 2 B 61/07 -, NVwZ 2009, 597 ff.). 4.2. Ferner hat der Beklagte seine Verpflichtung aus § 57 Satz 3 ThürBG a. F., dass sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich und schuldhaft verletzt. 4.2.1. Er hat zunächst seine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt, weil er für die aus seiner Ehe mit ... W... hervorgegangenen Kinder A..., F... und E... von März 2001 bis zu seiner Verurteilung deswegen am 18.06.2002 keinen Unterhalt gezahlt hat (Vorwurf Nr. 5). Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts E... vom 10.06.2002 (Az.: 124 Js 59999/01 2 DS). 4.2.2. Des Weiteren hat der Beklagte eine versuchte Nötigung begangen, weil er dem Verkäufer eines PKW, dem Zeugen W..., bei einem Telefonat Ende März/April 2006, als dieser ihn erneut aufforderte, die Restkaufsumme von 350,- EUR zu bezahlen, dies mit der Bemerkung ablehnte, dass, wenn er ihn nicht in Ruhe ließe, er weitere Wege gehen würde, damit der Zeuge seinen Führerschein verliere. Der Zeuge bestand jedoch trotz der Drohung weiterhin auf der vollständigen Begleichung der Kaufpreissumme. Dies steht fest aufgrund der Feststellungen im Strafbefehl. Zwar kommt Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl, trotz seiner strafprozessualen Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO), keine Bindungswirkung im Sinne von § 16 Abs. 1 ThürDG zu (ständige Rechtsprechung zu § 18 BDO; zu § 23 Abs. 1 und 57 Abs.1 Satz 1 BDG vgl. BVerwG, U. v. 29.03.2012 - 2 A 11/10 -, Juris). Gleichwohl kann er als Indiz für die angeschuldigte Tathandlung gewürdigt werden. Diese Indiz Wirkung greift auch hier in Bezug auf den mit rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes E... vom 05.02.2008 (Az.: Cs 552 Js 9464/07) abgeurteilten Vorwurf. Den Strafbefehl und die darin getroffenen Feststellungen hat der Beklagte weder mit Einspruch angegriffen und ihn damit rechtskräftig werden lassen, noch hat er die dort getroffenen Feststellungen im Disziplinarverfahren überhaupt angegriffen oder in Frage gestellt. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass sich der Tathergang so wie im Strafbefehl wiedergegeben zugetragen hat. 4.2.3. Der Beklagte hat weiter in 14 Fällen einen Leistungsbetrug begangen. Er hat in 12 dieser Fälle (auf die im Tatbestand unter dem Vorwurf Nr. 11 aufgeführten Einzeltaten wird Bezug genommen) unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit in der Zeit vom 04.09.2006 bis 12.08.2008 für sich und seine Familie ärztliche und physiotherapeutische Dienstleistungen in Anspruch genommen, die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit auch gewährt wurden. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht hat er die Rechnungen nicht bezahlt, obwohl er in den überwiegenden Fällen die dafür von ihm beantragten Beihilfeleistungen vereinnahmt hatte. Dadurch hat er sich Aufwendungen über 6.327,12 EUR erspart. Des Weiteren hat er in der Zeit vom 12.06.2007 bis 10.10.2007 erneut unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Dienstleistungen des Bezirksschornsteinfegermeisters P... für sein Haus in W... in Anspruch genommen, wobei er die dann fällig gewordene Rechnung vom 13.11.2007 über 428,71 EUR nicht bezahlt hat (Vorwurf Nr. 12). Ebenso hat er am 07.12.2007 unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit im TOOM-Markt in E... Waren im Gesamtwert von 148,27 EUR eingekauft. Die Waren hätten im Euroscheckkarteneinzugsermächtigungverfahren gezahlt werden sollen, wobei dies entsprechend dem Wissen des Beklagten mangels Kontodeckung nicht realisiert werden konnte. Die Waren wurden ihm auch überlassen (Vorwurf Nr. 13). Die vorstehenden Sachverhalte stehen fest aufgrund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts E... vom 07.02.2011 (Az.: 371 Js 16985/08). 4.2.4. Darüber hinaus hat der Beklagte einen Betrug zum Nachteil des Herrn B... begangen, weil er unter Vortäuschung, der Eigentümer zu sein, an diesen einen PKW Renault Espace für 400,- EUR über eBay veräußerte, obwohl er wusste, dass er dem Erwerber das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verschaffen konnte. Zur Aushändigung der hierzu erforderlichen Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) war er nicht in der Lage, da der Vorbesitzer diese einbehalten hatte, nachdem der Beklagte seinerseits den Kaufpreis noch nicht vollständig beglichen hatte. Das steht fest aufgrund der Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Auch wenn das Strafverfahren (Az.: 653 Js 5418/01) insoweit ebenfalls nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, entfalten die dort getroffenen Feststellungen nach § 16 Abs. 2 ThürDG "Bindungswirkung". Auf die Ausführungen zur relativen Bindungswirkung oben unter 4.1. wird Bezug genommen. Der Beklagte ist diesen Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Die Kammer hat daher auch hier keine Zweifel an deren Richtigkeit, sodass weitere, eigene Ermittlungen durch das Disziplinargericht nicht veranlasst waren (vgl. BVerwG, B. v. 04.09.2008, a. a. O.). 4.2.5. Der Beklagte hat seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ebenso dadurch verletzt, dass er eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hat, indem er am 13.04.2007 beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtes E... die Eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben und dabei bewusst wahrheitswidrig verschwiegen hat, dass er seit dem 17.05.2002 ein Depot bei der Union Investmentbank AG besitzt. Erst am 12.07.2008 hat er den Depotvertrag gekündigt und den Bestand über 2.564,26 EUR auf das Kontos eines ... S... auszahlen lassen. Auch dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts E... vom 07.02.2011 (Az.: 371 Js 16985/08). 4.2.6. Auf Grund des unter 4.2.1. bis 4.2.5. festgestellten Verhaltens hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. (jetzt 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen. Danach stellt das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten typischer Weise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten muss Rückschlüsse darauf zulassen, er werde die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert (vgl. BVerwG, U. v. 29.08.2001 - 1 D 49/00 -, Juris). Eine solche enge Bindung besteht insbesondere dann, wenn ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter - wie vorliegend - selbst Straftaten vorsätzlich begeht. In diesem Fall ist deshalb von einer Beeinträchtigung des ihm entgegengebrachten Vertrauens auszugehen. Allerdings ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG weiter zu prüfen, ob das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße zu Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigungen geeignet ist und ob diese Beeinträchtigungen allgemein bedeutsam sind (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 23.08.2001, a. a. O.). Dies ist hier offensichtlich der Fall. Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, überschreitet das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 07.09.1998 - 2 M 76/98 -, Juris). Ob hiervon in besonderen Fällen Ausnahmen zu machen sind (etwa bei Bagatelldelikten), bedarf hier keiner Entscheidung; eine Bagatellverfehlung liegt ersichtlich nicht vor. 5. Mit den festgestellten inner- und außerdienstlichen Pflichtverletzungen hat der Beklagte schuldhaft ein einheitlich zu bewertendes schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, weil er die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt äußerst schwer. Dies drückt sich bereits darin aus, dass die zuletzt mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts E... vom 07.02.2011 (Az.: 371 Js 16985/08) gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten nur wenig unter der Grenze liegt, bei der das Beamtenverhältnis des Beklagten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bereits kraft Gesetzes beendet gewesen wäre. Als angemessene Disziplinarmaßnahme kam hier nur die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 11 ThürDG in Betracht. Nach § 11 Abs. 2 ThürDG soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Dazu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt: „Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall.“ Davon ausgehend ist der Vertrauensverlust in die Person des Beklagten endgültig und umfassend eingetreten, so dass eine Gesamtabwägung nur die Entfernung aus dem Dienst als die einzig erforderliche und angemessene Maßnahme zulässt. Bereits der Zugriff des Beklagten auf die rund 240,- EUR Verwarngelder stellt eine gravierende innerdienstliche Pflichtverletzung dar, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zum endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit führt. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. u. a. VG Meiningen, U. v. 08.12.2008 - 6 D 60024/06 -; U. v. 26.04.2006 - 6 D 60008/05.Me) sowie der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. u. a. U. v. 06.11.2008 - 8 DO 681/06 -; U. v. 15.11.2007 - 8 DO 942/05) stellen Zugriffsdelikte von Polizeivollzugsbeamten regelmäßig schwerwiegende Dienstvergehen dar, die grundsätzlich zum endgültigen Vertrauensverlust führen und in der Regel mit der Höchstmaßnahme zu ahnden sind. Dies folgt zum einen daraus, dass sich die vorsätzliche Begehung einer Straftat durch einen Polizeivollzugsbeamten besonders achtungs- und vertrauensschädigend auswirkt und zum anderen aus der Einordnung dieser Straftat als Zugriffsdelikt. Die vorsätzliche Verübung einer Straftat im Dienst wirkt sich regelmäßig in einem besonders herausgehobenen Maße achtungs- und vertrauensschädigend aus, da gerade die Beachtung der zum besonderen Schutz bestimmter Rechtsgüter erlassenen Strafrechtsnormen zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Bürgers und damit erst recht der Beamten gehört. Ein Beamter, der zur Wahrung des Rechts verpflichtet ist, handelt regelmäßig in bedeutsamer Weise achtungs- und vertrauensschädigend, wenn er vorsätzlich gegen elementare Rechtsvorschriften, wie die des Strafrechts, verstößt. Dies gilt erst recht für die Verwirklichung eines vorsätzlichen Straftatbestandes durch einen Polizeivollzugsbeamten. Hier ist zu berücksichtigen, dass zu den einem Polizeivollzugsbeamten obliegenden spezifischen Amtspflichten als Kernpflicht insbesondere die Verhinderung (vgl. § 2 Abs. 1 PAG) und die Verfolgung (vgl. §§ 163 und 161 Abs. 1 Satz 2 StPO) von Straftaten gehört. Angesichts dieser spezifischen Amtspflicht erschüttert eine Straftat im besonderen Maße das Vertrauen der Verwaltung in die Integrität eines Polizeivollzugsbeamten. Auch die Allgemeinheit hegt nach wie vor gegenüber Polizeivollzugsbeamten in noch größerem Maße als gegenüber mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten die Erwartung, diese werden, ob nun außer- oder innerdienstlich, selbst keine Straftaten begehen. Gerade der in besonderer Weise an Gesetz und Recht gebundene Polizeibeamte, der im Kernbereich hoheitliche Aufgaben der Eingriffsverwaltung wahrnimmt und befugt ist, für den jeweils Betroffenen empfindliche Zwangsmittel anzuordnen, ist auf das Vertrauen der Bevölkerung angewiesen. Die Integrität der Polizei im öffentlichen Erscheinungsbild erfordert eine besondere Zuverlässigkeit des jeweiligen Beamten und ein uneingeschränktes Einstehen für die einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften. Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat gerade das macht, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, im Regelfall aus dem Dienst entfernt werden (ThürOVG, U. v. 06.11.2008 a. a. O.; U. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -, ThürVBl 2006, 273 ff., m. w. N,). Die besondere Schwere der Straftat ergibt sich auch aus dem Charakter des Zugriffsdelikts. Ein Beamter, der amtlich anvertrautes Gut oder Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört regelmäßig schwerwiegend das Vertrauensverhältnis, das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unerlässlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichen Geldern im hohen Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar ist. Wer diese für eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, U. v. 04.07.2000 - 1 D 33/99 -, Juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung; U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris; ThürOVG, U. v. 06.11.2008 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 -, Juris). Hier kommt weiter erschwerend hinzu, dass der Beklagte auch privat, also außerdienstlich in erheblichen Umfang Straftaten von nahezu gleichem Gewicht begangen hat. Mit den Aufgaben eines Polizisten ist es ebenso wenig vereinbar, wenn er strafbare Unterhaltspflichtverletzungen begeht, zumal es in solchen Fällen regelmäßig zu sozialschädlichen Auswirkungen kommt, weil die Gemeinschaft durch staatliche Unterstützungsleistungen ersatzweise den Lebensunterhalt des berechtigten Familienangehörigen sicherstellen muss. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegnen in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schaden nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Polizei. Dies gilt vor allem auch für die vom Beklagten begangenen außerdienstlichen Betrugshandlungen. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Auch wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage (vgl. VGH BW, U. v. 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, Juris). Dies gilt hier in besonderer Weise aufgrund des nicht unerheblichen Gesamtschadens von über 6.300,- EUR. Erschwerend musste ebenso einbezogen werden, dass bei einem der Betrugsfälle - der Veräußerung des PKW an den Zeugen B... - die Stellung des Beklagten als Polizeibeamter und damit das dieser Personengruppe allenthalben entgegen gebrachte Vertrauen missbraucht wurde, um das "Opfer" in Sicherheit zu wiegen. Hier konnte der Beklagte trotz mehrmaligem Nachfragen die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen und erklärte wahrheitswidrig, sie bei der Zulassungsstelle abgegeben zu haben, weil sie bei einer Fahrzeugabmeldung dort verbleibe. Seine Ehefrau hat diese Behauptung sodann mit dem Hinweis untermauert, der Beklagte sei Polizist und man dürfe ihm ruhig Glauben schenken. Auch bei der versuchten Nötigung des Zeugen W... hat er seine diesem bekannte Stellung als Polizist ausgenutzt, um seiner Drohung, er werde weitere Wege gehen, damit der Zeuge seinen Führerschein verliere, Nachdruck zu verleihen. Die Vielzahl der vom Beklagten über einen langen Zeitraum begangenen Straftaten zeigen ein Verhalten, das ihn als Beamten im Polizeivollzugsdienst für seinen Dienstherrn untragbar macht. Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte sind demgegenüber nicht ersichtlich. Dabei kommen zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das vorgeworfene Fehlverhalten wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Davon ausgehend befand sich der Beklagte im Zeitpunkt der Unterschlagung der Verwarngelder nicht in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage - was hier allein in Betracht kommt. Eine Notlage liegt nur vor, wenn dem Beamten weniger verbleibt, als die Sozialhilfe nach den Regelsätzen beträgt (BVerwG, U. v. 07.11.1990 - 1 D 80/89 -, zitiert nach Juris). Dies ist vorliegend schon nicht zu erkennen. Abgesehen davon ist ebenso wenig ersichtlich, dass der Beklagte die Unterschlagung zu dem Zweck vorgenommen hat, eine existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. In seinen Einlassungen hat er zwar angegeben, die Gelder wegen eines finanziellen Engpasses für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie verwendet zu haben. Der Milderungsgrund kommt aber nur zur Anwendung, wenn ein Beamter in einer konkreten Situation keinen anderen Ausweg sieht, als durch den Zugriff auf anvertraute Gelder den notwendigen Lebensbedarf zu sichern. Die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs für sich und seine Familie muss der alleinige Zweck des Handelns sein gewesen sein (BVerwG, U. v. 30.09.1998 - 1 D 97/97 -, Juris). Der Beklagte hat schon nicht ansatzweise dargelegt, dass er in einer solchen aussichtslosen Lage war. So ist zum Beispiel schon nicht zu erkennen, dass er sich um eine Lösung seines finanziellen Engpasses, etwa durch Beantragung eines Vorschusses bei seinem Dienstherrn oder Umschuldung seiner Verbindlichkeiten, bemüht hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Milderungsgründe - auch außerhalb der klassischen - liegen darüber hinaus nicht vor. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind auch sonst keine gewichtigen Umstände ersichtlich, die das permanente Fehlverhalten des Beklagten in ein milderes Licht setzen könnten. Allenfalls seine schwierige finanzielle Situation macht es erklärbar, weshalb er über Jahre hinweg Vermögensdelikte begangen hat. Aber weder rechtfertigt dies sein Verhalten noch wird es dadurch entschuldigt. Es ist schon nicht ansatzweise erkennbar, dass er unverschuldet in diese finanziellen Schwierigkeiten geraten wäre. Der Beklagte selbst hat vergleichbares auch nicht erklärt oder sich zu den Ursachen hierfür eingelassen. Letztlich bleibt nur die Feststellung, dass er über einen langen Zeitraum hinweg regelmäßig vorsätzlich Straftaten, vor allem - aber nicht nur - Vermögensdelikte, nicht nur zum Nachteil privater Dritter, sondern vor allem auch zum Nachteil seines Dienstherrn begangen hat. Nicht einmal die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren und das laufende Disziplinarverfahren haben ihn davon abhalten können weitere Straftaten zu begehen. Ein Polizeibeamter, der - wie der Beklagte - regelmäßig kriminelle Handlungen begeht zeigt nicht nur ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit, sondern zerstört das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn unwiederbringlich. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch sonst nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 -, Juris; U. v. 08.03.2005 - 1 D 15/04 -, Juris). Schließlich steht auch die lange Verfahrensdauer des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens der Verhängung der Höchstmaßnahme hier nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, Juris) ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Ausdruck verliehen, dass er in § 12 ThürDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen, nicht in das dort geregelte Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs einbezogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.01.2013 - 2 B 89/11 -, Juris; ThürOVG, U. v. 06.08.2013 - 8 DO 66/12). Die Kammer sah sich in der mündlichen Verhandlung veranlasst, das Disziplinarklageverfahren zu beschränken, um es im Sinne des Beschleunigungsgebotes in einem Verhandlungstermin ohne weitere Sachaufklärung und Zeugenvernehmungen abzuschließen. Nach § 52 Satz 1 ThürDG kann das Verwaltungsgericht einzelne Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind, aus dem Disziplinarverfahren ausklammern. Diese Vorschrift ermöglicht aus Gründen der Verfahrensökonomie das Ausscheiden von Tathandlungen, deren Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder Betrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann (ausführlich zu der inhaltlich gleichen Regelung in § 56 Satz 1 BDG vgl. BVerwG, B. v. 06.06.2013 - 2 B 50/12 -, NVwZ-RR 2013, 926 f.). Die gesetzliche Beschränkungsmöglichkeit führt jedoch weder das Opportunitätsprinzip ein noch ermöglicht sie eine Beschränkung unter dem Gesichtspunkt der Verständigung der Beteiligten. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verlangt vielmehr, dass über alle Pflichtverletzungen prinzipiell eine einheitliche Maßnahme bestimmt wird (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, Juris; U. v. 14.02.2007 - 1 D 12/05 -, Juris). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. U. v. 27.11.1996 - 1 D 28/95 -, Juris) zulässig, dass aus prozessökonomischen Gründen nicht alle Tatvorwürfe geprüft werden müssen, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gebieten. Dadurch solle das Disziplinarverfahren von überflüssigem Ballast befreit werden können, müsse aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen. So liegt der Fall hier. Die Kammer konnte mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss die unter Nrn. 2 bis 4, 6 bis 8, 9 - hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtzahlung der vereinbarten Kaufsumme für den PKW -, 10, und 17 bis 23 der Klageschrift vom 03.05.2012 erhobenen Vorwürfe aus dem Verfahren ausklammern. Hinsichtlich dieser Vorwürfe wäre eine weitere Sachverhaltsaufklärung - etwa die Feststellung der jeweiligen finanziellen Situation des Beklagten bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit unehrenhaftem Schuldenmachen - sowie die Vernehmung von Zeugen - im Hinblick auf die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, der Bedrohung und Körperverletzung zum Nachteil der Stieftochter L... H... und der Körperverletzung zum Nachteil des S... H... - erforderlich geworden. Sie ist darüber hinaus - wie oben ausgeführt - auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte schon wegen der unter 4. festgestellten Tathandlungen, die durch die rechtskräftigen Strafurteile und den Strafbefehl sowie mit Bindungswirkung für die Disziplinarkammer feststehen, aus dem Dienst zu entfernen ist. Die übrigen vorgeworfenen Handlungen sind daher weder für die Art noch für die Höhe der Disziplinarmaßnahme in irgendeiner denkbaren Weise ausschlaggebend. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 4 ThürDG). I. 1. Der am ..1958 in E... geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) besuchte von 1965 bis 1975 die allgemeinbildende polytechnische Oberschule in W.... Anschließend wurde er bis 1977 beim VEB P... in W... zum Dreher/Maschinenbauer ausgebildet. Von 1977 bis 1980 leistete er Wehrdienst bei den Volkspolizeibereitschaften in E... und B.... Anschließend kehrte er in seinen Ausbildungsbetrieb zurück, wo er bis 1986 als Schlosser arbeitete, bevor er mit Wirkung vom 01.05.1986 in die Deutsche Volkspolizei eingestellt wurde. Dort war er zuletzt mit der Führung der Dienstgeschäfte eines "Abschnittsbevollmächtigten" betraut. Mit Wirkung vom 01.07.1991 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachmeister z. A. ernannt. Mit Wirkung vom 18.12.1992 wurde er zum Polizeimeister ernannt und ihm ab dem 01.09.1994 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 01.10.1997 wurde er zum Polizeiobermeister (A 8) befördert. Vom 01.10.1998 an verrichtete er seinen Dienst in der VPI G..., von 2002 an in W...; seit dem 13.05.2008 war er der PI E... zur Dienstleistung zugewiesen. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 01.07.1999 über den Zeitraum vom 01.10.1997 bis 31.01.1999 wurde er mit dem Prädikat "entspricht noch den Anforderungen" beurteilt. Der Beklagte ist seit Oktober 2002 wiederverheiratet. Aus seiner geschiedenen Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, der 1988 geborene Sohn A..., die 1992 geborene Tochter F... sowie der 1995 geborene und 2010 verstorbene Sohn E.... Gemeinsam mit seiner zweiten Frau hat er die im Jahr 2002 geborene Tochter J.... Seine Frau brachte die Kinder L..., S..., S..., N... und D... H... mit in die Ehe. Mit der gemeinsamen Tochter sowie den Stiefkindern L... und S... H... bezogen der Beklagte und seine Frau zunächst im Juli 2002 ein Eigenheim in W.... Im Februar 2011 wechselten die Eheleute mit der Tochter J... in eine Mietwohnung in E.... Der Beklagte erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A 8, die zum 31.01.2012 unter Berücksichtigung der dienstordnungsrechtlichen Kürzung von 30 % sowie dem einbehaltenen Unterhalt für die Tochter F... 1.778,- EUR netto betrugen. Nach der Aufstellung der Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - bestanden zum 14.12.2011 auf Grund von Forderungen seit dem Jahr 2002 einschließlich aufgelaufener Zinsen Vollstreckungsaufforderungen von insgesamt 31.505,32 EUR gegen den Beklagten. 2. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Mit Urteil des Amtsgerichtes E... (Az.: 124 Js 59999/01 2 DS) vom 10.06.2002 - rechtskräftig seit 18.06.2002 - wurde der Beklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten - ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung - verurteilt, weil er für die aus seiner Ehe mit ... W... hervorgegangenen Kinder A..., F... und E... seit März 2001 keinen Unterhalt gezahlt habe. Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes E... vom 05.02.2008 (Az.: Cs 552 Js 9464/07) - rechtskräftig seit 23.02.2008 - wurde der Beklagte wegen versuchter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,- EUR - insgesamt 3.000,- EUR - verurteilt, weil er dem Verkäufer eines Fahrzeuges, dem Zeugen W..., bei einem Telefonat Ende März/April 2006, als dieser ihn erneut aufgefordert habe, die Restkaufsumme von 350,- EUR zu bezahlen, dies mit der Bemerkung abgelehnt habe, dass, wenn er ihn nicht in Ruhe ließe, er weitere Wege gehen würde, damit der Zeuge seinen Führerschein verliere. Mit Urteil des Amtsgerichtes E... vom 07.02.2011 (Az.: 371 Js 16985/08) - rechtskräftig seit dem gleichen Tag - wurde der Beklagte wegen Betruges in 14 Fällen in Tatmehrheit mit falscher Versicherung an Eides statt (§§ 156, 263, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten - ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung - verurteilt. Er habe unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit im Zeitraum vom 04.09.2006 bis 12.08.2008 in zwölf Fällen für sich und seine Familie ärztliche und physiotherapeutische Dienstleistungen in Anspruch genommen, die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit auch gewährt worden seien. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht habe er letztendlich die Rechnungen nicht bezahlt, obwohl er in den überwiegenden Fällen die dafür von ihm beantragten Beihilfeleistungen vereinnahmt gehabt habe. Dadurch habe er sich Aufwendungen über 6.327,12 EUR erspart. Weiterhin habe er in der Zeit vom 12.06.2007 bis 10.10.2007 unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Dienstleistungen des Bezirkschornsteinfegermeisters P... für sein Haus in W... in Anspruch genommen, wobei er die dann fällig gewordene Rechnung vom 13.11.2007 über 428,71 EUR letztendlich nicht bezahlt habe. Am 07.12.2007 habe er unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit im TOOM-Markt in E... Waren im Gesamtwert von 148,27 EUR eingekauft. Die Waren hätten im Euroscheckkarteneinzugsermächtigungverfahren gezahlt werden sollen, wobei dies entsprechend des Wissens des Angeklagten mangels Kontodeckung nicht habe realisiert werden können. Die Waren seien ihm überlassen worden. Am 13.04.2007 habe er beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtes E... die Eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben. Dort habe er bewusst wahrheitswidrig den Besitz eines Depots bei der Union Investmentbank AG seit dem 17.05.2002 verschwiegen. Erst am 12.07.2008 habe er den Depotvertrag gekündigt und den Bestand über 2.564,26 EUR auf das Kontos eines ... S... auszahlen lassen. Der Beklagte habe sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen. Unter anderem die Handlungen in den zuvor genannten Urteilen und dem Strafbefehl sind Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Bereits unter dem 25.01.2001 hatte die Staatsanwaltschaft E... gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren (Az.: 653 Js 5418/01) eingeleitet, weil er Verwarngelder in Höhe von 470,- DM nicht ordnungsgemäß abgerechnet und für sich und seine Familie verbraucht haben soll. Am 02.02.2001 leitete die Staatsanwaltschaft E... ein Ermittlungsverfahrens wegen Betruges gegen den Beklagten ein (Az.: 653 Js 5419/01) weil er eine Teilrate von 900,- DM einer Reparaturrechnung des Peugeot Autohauses in G... mit seiner EC-Karte gezahlt habe und diese Anzahlung mangels Deckung von der Bank zurückgebucht worden sei. Ebenfalls am 02.02.2001 wurde gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft E... ein Ermittlungsverfahrens wegen Leistungsbetruges eingeleitet (Az.: 635 Js 5421/01), weil er am 20.07.1998 die Werkstatt A... mit der Durchsicht und Reparatur seines PKW Peugeot beauftragt und den Rechnungsbetrag von 716,57 DM nicht bezahlt habe. Weiterhin leitete die Staatsanwaltschaft E... am 02.02.2001 ein Ermittlungsverfahrens wegen Betruges gegen den Beklagten ein (Az.: 653 Js 5420/01) weil er von der Forderung der Firma W... aus E... von 791,- DM, lediglich am 06.04.2000 eine erste Rate von 100,- DM in bar beglichen und auf mehrfache Anrufe der Firma weitere Ratenzahlungen versprochen habe, die jedoch bis zum 01.02.2001 nicht erfolgt seien. Im Hinblick auf das oben genannte Urteil des Amtsgerichtes E... vom 10.06.2002 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren 653 Js 5418/01, 653 Js 5419/01, 653 Js 5420/01 und 635 Js 5421/01 gemäß § 154 StPO am 05.08.2002 ein. 3. Aufgrund dieser Vorfälle hatte der Leiter der vormaligen Polizeidirektion Gotha (im Folgenden: PD) bereits mit Verfügung vom 23.04.2001 - zugestellt am 04.05.2001 - gemäß dem damals noch anzuwendenden § 26 BDO Vorermittlungen gegen den Beklagten eingeleitet gehabt und das Disziplinarverfahren nach § 17 BDO bis zum Abschluss der Strafverfahren ausgesetzt. Mit Schreiben vom 16.01.2003 - zugestellt am 21.01.2003 - teilte der Leiter der PD dem Beklagten mit, er beabsichtige Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Es stehe ihm frei, sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er könne sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung setze er eine Frist von einem Monat. Falls er sich mündlich äußern wolle, bat er um entsprechende Erklärung innerhalb einer Woche. Die jeweilige Frist beginne mit dem Erhalt dieses Schreibens. Zugleich wies er darauf hin, dass die Beteiligung des Personalrates beantragt werden könne. Mit Verfügung vom 04.03.2004 - zugestellt am 10.03.2004 - setzte der Leiter der PD das Disziplinarverfahren fort und erweiterte es (1. Erweiterung) um den Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht aus dem Urteil des Amtsgerichtes E... vom 10.06.2002. Auf Antrag des Beklagten vom 11.03.2004 wurde der Personalrat beteiligt, der unter dem 14.04.2004 der Erhebung der Disziplinarklage zustimmte. Mit Schreiben seines ehemaligen Bevollmächtigten vom 13.04.2004 ließ der Beklagte ausführen, die bislang herangezogenen Sachverhalte, durchgeführten Ermittlungen, erhobenen Vorwürfe und angegebenen Verdachtsanhaltspunkte rechtfertigten keine Entfernung aus dem Dienst. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Disziplinarklage lägen nicht vor. Zwar seien am 23.04.2001 von der Polizeidirektion Vorermittlungen angeordnet und das Verfahren ausgesetzt worden. Mit der Fortsetzungs- und Erweiterungsverfügung vom 04.03.2004 sei indes das behördliche Disziplinarverfahren nicht abgeschlossen. Ihm würden Sachverhalte zur Last gelegt, die mittlerweile rund dreieinhalb Jahre zurücklägen, bei denen zum Teil seitens der Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung abgesehen worden sei und die den außerdienstlichen Bereich beträfen. Nur der Vorwurf im Zusammenhang mit der Abrechnung von Verwarngeldern betreffe den dienstlichen Bereich. Es handele sich um einen Einzelfall. Zudem sei er vor der Kontrolle im Oktober 2000 länger erkrankt gewesen und hätte nach seiner Genesung ohnehin beabsichtigt gehabt, die Gelder abzurechnen. Es sei dabei um keinen erheblichen Betrag gegangen. Durch persönliche Zahlungen sowie Einbehaltung entsprechender Beträge bei den Bezügen seien die Unterhaltsrückstände getilgt und die Zahlung des monatlich laufenden Kindesunterhalts gewährleistet. Unter dem 16.07.2004 teilt der Leiter der PD dem Bevollmächtigten des Beklagten mit, weitere Ermittlungen seien wegen der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Regelung des § 27 Abs. 2 ThürDG entbehrlich gewesen. Es könne daher ohne weitere Ermittlungen Disziplinarklage erhoben werden. Mit Verfügung vom 28.08.2007 - zugestellt am 05.09.2007 listete der Leiter der PD sämtliche bisherigen Vorwürfe erneut im Einzelnen auf und erweiterte das Disziplinarverfahren um folgende Vorwürfe (2. Erweiterung): - Verdacht des Betrugs durch Missbrauch der "Kreditkarte" zum Nachteil des City-Kaufhauses am 29.11.2001 über einen Betrag von 124,90 DM (Az.: 405 Js 62966/03). Das Verfahren sei am 23.12.2004 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, nachdem der Betrag gezahlt worden sei. - Verdacht des Eingehungsbetruges wegen Nichtbegleichung einer Kfz-Reparaturrechnung zum Nachteil der Firma S... GbR über 154,21 EUR (Az.: 405 Js 50169/03). Dieses Verfahren sei mit dem Verfahren Az. 405 Js 62966/03 verbunden und ebenfalls am 23.12.2004 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, nachdem der Betrag gezahlt worden sei. - Verdacht des Betrugs durch Missbrauch der "Kreditkarte" zum Nachteil des AWG Mode Center über einen Betrag von 28,98 EUR (Az.: 110 Js 47026/07). Das Verfahren sei am 04.06.2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. - Verdacht des Betruges und der Nötigung zum Nachteil von ... W.... Das unter dem Az. 150 Js 9464/07 bei der Staatsanwaltschaft E... anhängige Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen. - Weiterhin stehe er im Verdacht leichtfertig Schulden zu machen. Nach der schriftlichen Auskunft der Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - vom 18.07.2007 hätten neun Zwangsvollsteckungsmaßnahmen bisher noch keine Erledigung gefunden. Da zu den Gläubigern auch die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH zähle, liege der Verdacht nahe, dass von der Beihilfestelle und der Krankenkasse erhaltene Leistungen zweckentfremdet verwendet würden. Der Leiter der PD belehrte den Beklagten über seine Rechte und setzte das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Nötigung zum Nachteil von ... W... aus. Unter dem 22.04.2008 - zugestellt am 28.04.2008 - erweiterte der Leiter der PD unter Darstellung des Sachverhaltes das Disziplinarverfahren (3. Erweiterung) um den Vorwurf, der Beklagte sei am Montag, den 07.04.2008 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben. Er belehrte ihn erneut über seine Rechte und teilte mit, dass das Verfahren angesichts des Strafverfahrens wegen versuchter Nötigung weiter ausgesetzt bleibe. Mit Verfügung vom 13.06.2008 - zugestellt am 17.06.2008 - setzte der Leiter der PD das Disziplinarverfahren nach Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichtes E... vom 23.02.2008 (Az.: 552 Js 9464/07) fort und bestellte einen Ermittlungsführer. Zugleich erweiterte er das Disziplinarverfahren (4. Erweiterung) um den Vorwurf, der Beklagte stehe im Verdacht in einem noch nicht näher bestimmbaren Zeitraum in den Jahren 2004 und 2008 Beihilfeleistungen zweckwidrig verwendet zu haben. Auch insoweit belehrte er ihn über seine Rechte. Mit Schreiben vom 08.07.2008 - zugestellt am 29.07.2008 - setzte der Leiter der PD das Disziplinarverfahren erneut aus, nachdem wegen des Vorwurfs der Nichtbegleichung von Arztrechnungen trotz Erhalts einer Beihilfe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Az.: 371 Js 16985/08) eingeleitet worden war. Unter dem 15.01.2009 - zugestellt am 16.01.2009 - erweiterte der Leiter der PD das Disziplinarverfahren (5. Erweiterung) um den Vorwurf, der Beklagte habe im Dezember 2008 einen PKW Renault Espace bei eBay zur Versteigerung angeboten, obwohl er nicht Eigentümer des Fahrzeuges gewesen sei und den Käufer bzw. dessen Beauftragten zur Zahlung von 400,- EUR veranlasst zu haben (Strafverfahren Az.: 371 Js 16985/08). Er belehrte ihn wiederum über seine Rechte und teilte mit, das Disziplinarverfahren bleibe weiterhin ausgesetzt. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 19.01.2009 enthob der Leiter der PD den Beklagten vorläufig des Dienstes. Mit Verfügung vom 16.04.2009 ordnete er den Einbehalt von fünf vom Hundert von dessen Dienstbezügen an. Nach der zwischenzeitlichen Aufhebung der Kürzung der Dienstbezüge (Verfügung vom 21.05.2010), erhält der Beklagte aufgrund Verfügung vom 12.05.2011 nunmehr um 30 vom Hundert gekürzte Bezüge. Mit Verfügung vom 23.04.2010 - zugestellt am 03.05.2010 - wurde das Disziplinarverfahren um weitere Vorwürfe erweitert (6. Erweiterung). Der Beklagte stehe im Verdacht, am 11.06.2009 mit dem gesondert verfolgten Dignal das Autohaus M... GmbH in E... aufgesucht und sich absichtlich einen Vermögensvorteil verschafft zu haben, indem der Dignal verbindlich einen Kleinbus im Wert von 24.962,55 Euro bestellt und vortäuscht gehabt habe, den Kaufpreis bis zum 15.06.2009 zu überweisen und sie deswegen für die ihnen überlasse Nutzung eines Leihwagens kein Entgelt hätten zahlen müssen. Deswegen sei bei der Staatsanwaltschaft M... unter dem Az. 371 Js 30984/09 ein Strafverfahren wegen Betruges gegen ihn eingeleitet worden. Weiterhin stehe er im Verdacht, vom 08.06.2009 bis zum 07.07.2009 einen Leihwagen Chevrolet Nubira des Autohauses S... GmbH in E... genutzt zu haben, ohne ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu zahlen. Das Fahrzeug sei ihm zur Verfügung gestellt worden, da er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Dignal vorgegaukelt gehabt habe, einen Opel Vivaro kaufen und bezahlen zu wollen. Überdies stehe er im Verdacht eine Nötigung begangen zu haben, da er am 11.06.2009 gegen 11 Uhr beim Autohaus S... telefonisch die Übergabe des Opel Vivaro bis 14 Uhr gefordert und mit Strafanzeige, Verklagung und Information an das Finanzamt gedroht haben soll. Insoweit sei unter dem Az. 371 Js 21942/09 bei der Staatsanwaltschaft M... ein Strafverfahren wegen Betrug und Nötigung anhängig. Ebenso sei dort ein Strafverfahren (Az.: 371 Js 23767/09) wegen Beleidigung und Nötigung anhängig, weil er den beim Jugendamt des Landratsamtes Wartburgkreis tätigen Sozialarbeiter H... in einem Telefonat im Mai 2009 der Lüge bezichtigt und ihm mit dem Verlust der Arbeitsstelle gedroht haben soll, falls dieser seinen Stiefsohn ... H... nicht wieder in seine Familie zurücklasse. Wiederum belehrte der Leiter der PD den Beklagten über seine Rechte und setzte das Disziplinarverfahren wegen aller sachgleichen Strafverfahren aus. Unter dem 01.09.2010 - zugestellt am 07.09.2010 - erweiterte der Leiter der PD nochmals das Disziplinarverfahren (7. Erweiterung). Die Staatsanwaltschaft M... habe am 27.07.2010 unter dem Az. 371 Js 16985/08 Anklage gegen den Beklagten wegen Betruges in 15 Fällen in Tatmehrheit mit falscher Versicherung an Eides statt erhoben. Im Einzelnen werde ihm zur Last gelegt, in zwölf Fällen unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit und -fähigkeit für sich und seine Familie ärztliche und physiotherapeutische Dienstleistungen in Anspruch genommen zu haben. Obwohl er in den im Einzelnen genannten Fällen Beihilfeleistungen erhalten habe, habe er die Rechnungen nicht oder nicht vollständig beglichen. Zudem werde er beschuldigt, unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Dienstleistungen des Bezirkschornsteinfegermeisters P... in Anspruch genommen zu haben. Ebenso habe er am 07.12.2007 im Toom Baumarkt H... Waren über 148,27 EUR im EC-Karten-Einzugsermächtigungsverfahren eingekauft. Mangels der ihm bekannten Kontodeckung sei die Lastschrift von der Bank nicht bezahlt worden. Weiterhin soll er bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtes E... am 13.03.2007 den Besitz eines Depots bei der Union Investmentbank AG verschwiegen haben. Ferner werde ihm angelastet, sich in der Zeit vom 12.03.2009 bis 16.06.2009 unrechtmäßig in der Parzelle 18 der Kleingartenanlage "H..." in W... aufgehalten und dort Sachbeschädigungen und Diebstahlshandlungen begangen zu haben. Das unter dem Az. 560 Js 27432/09 geführte sachgleiche Strafverfahren sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M... vom 07.07.2010 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Außerdem sei er seiner Pflicht nicht nachgekommen, gegenüber der Zentralen Gehaltsstelle den Auszug seiner Stiefkinder S... und L... H... aus der gemeinsamen Wohnung unverzüglich mitzuteilen, sodass vom 01.04.2009 bzw. 01.03.2010 der Kinderanteil im Familienzuschlag rechtsgrundlos gewährt worden sei. Auf den Rückforderungsbescheid vom 06.07.2010 habe er nicht reagiert, weshalb nunmehr das Mahnverfahren eingeleitet werden müsse. Auch hier wurde der Beklagte über seine Rechte belehrt und das Disziplinarverfahren wegen aller sachgleichen Strafverfahren weiterhin ausgesetzt. Mit Schreiben vom 17.06.2011 - zugestellt am 23.06.2011 - setzte der Leiter der PD das Disziplinarverfahren nach Abschluss aller Strafverfahren fort. Er gab dem Beklagten gemäß § 26 ThürDG die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung setze er eine Frist von einem Monat, falls er sich mündlich äußern wolle, bat er um entsprechende Erklärung innerhalb einer Woche. Die jeweilige Frist beginne mit der Zustellung dieses Schreibens. Letztmalig mit Verfügung vom 21.11.2011 - zugestellt am 29.11.2011 - erweiterte der Leiter der PD das Disziplinarverfahren (8. Erweiterung). Dem Beklagten werde vorgeworfen, die in seinem Haushalt lebenden Stiefkinder L... und S... H... über mehrere Jahre mehrfach mit der Hand auf den Kopf bzw. das Gesäß geschlagen zu haben. Seine Stieftochter L... soll er sexuell missbraucht haben, indem er sie im Oktober 2008 beim Duschen an die Brust gefasst und einen Finger in deren Scheide gesteckt haben soll. Hierbei habe er zu ihr gesagt, dass dies ihr Geheimnis sei und sie immer zu ihm kommen könne, wenn sie Sex haben wolle. Als sich L... wegdreht habe, habe er das Badezimmer verlassen. Außerdem soll er der zwischenzeitlich schwangeren L... am 24.06.2009 gedroht haben, ihr die Kinder "aus dem Bauch zu treten". Die bei der Staatsanwaltschaft M... wegen der Körperverletzung und Bedrohung anhängigen Strafverfahren (Az.: 520 Js 23506/09 und 520 Js 23508/09) seien mit Blick auf die im Verfahren Az. 371 Js 16985/08 zu erwartende Bestrafung am 20.01.2011 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Hinsichtlich des Teilvorwurfs des sexuellen Missbrauchs sei eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt. Wiederum wurde der Beklagte über seine Rechte belehrt. Unter dem 29.02.2012 erstatte der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Mit Verfügung vom 12.03.2012 - zugestellt am 15.03.2012 - übermittelte der Leiter der PD dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und teilte mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Sofern er keine weiteren Beweisanträge stelle, seien die Ermittlungen abgeschlossen. Für diesen Fall erhalte er Gelegenheit, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung setze er ihm eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens. Zugleich wies er darauf hin, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben und er die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Weder hierauf noch auf die sonstigen Schreiben des Leiters der PD erfolgte eine Äußerung des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren; die Beteiligung des Personalrates hat er auch nicht - noch einmal - beantragt. II. Am 14.05.2012 hat der Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger) Disziplinarklage erhoben und beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ihm würden folgende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen: 1. Unterschlagung von Verwarngeldern Am 27.10.2000 habe eine Kontrolle des Verwarngeldes beim Beklagten durchgeführt werden sollen. Er sei erkrankt gewesen, weshalb die Kontrolle am Tag vorher telefonisch angekündigt worden sei. Der Beklagte hätte bei dem Gespräch erklärt, das Verwarngeld auf sein Privatkonto eingezahlt zu haben und die Summe nicht benennen zu können. Auf der Dienststelle seien mit dem Beklagten seine Verwarngeldeinnahmen mit 470,- DM ermittelt worden. Am 01.11.2000 seien Kollegen mit ihm zur Bank gefahren, wo er das Geld habe abheben müssen. Der Beklagte habe sich im Strafverfahren eingelassen, bei Urlaubsantritt die Verwarngeldbörse versehentlich mit nach Hause genommen und wegen finanzieller Engpässe in der Folge mehrfach Geld entnommen und damit den Unterhalt der Familie bestritten zu haben. Mit seinem Verhalten habe er entgegen der Erlasslage Verwarnungsgelder außerhalb der Dienststelle aufbewahrt und nicht weisungskonform abgerechnet sowie eine Unterschlagung begangen. Er habe vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Gehorsamspflicht und seine Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung seines Amts verstoßen und damit seine innerdienstlichen Pflichten verletzt. 2. Nichtbegleichung der Reparaturrechnung der Firma A... aus L... 3. Nichtbegleichung der Reparaturrechnung der Firma ... W... aus E... 4. Nichtbegleichung der Reparaturrechnung des Peugeot-Autohauses in G... unter Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten 5. Verletzung der Unterhaltspflicht Mit Urteil des Amtsgerichtes E... vom 10.06.2002 sei der Beklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden, weil er für die aus seiner Ehe mit ... W... hervorgegangenen Kinder A..., F... und E... seit März 2001 keinen Unterhalt gezahlt gehabt habe. Die Feststellungen in dem Urteil seien nach § 16 ThürDG bindend. Bereits im September 2002 habe die Mutter der Kinder über fehlende Zahlungseingänge und Rückstände von 7.800,- EUR informiert. Seit April 2003 werde der Unterhalt von den monatlichen Bezügen des Beklagten einbehalten. Der Beklagte habe durch die Missachtung seiner Unterhaltspflicht vor und nach dem Gerichtsverfahren vorsätzlich gegen seine außerdienstlichen Beamtenpflichten zum Wohlverhalten verstoßen. 6. Missbrauch der EC-Karte zum Nachteil des City-Kaufhauses B... 7. Nichtbegleichung der Reparaturrechnung der Firma S..., S... 8. Missbrauch der EC-Karte zum Nachteil der Firma AWG Mode Center A... 9. Nichtzahlung der vereinbarten Kfz-Kaufsumme und Androhung des Führerscheinentzuges gegenüber dem Verkäufer Herrn W... Der Beklagte habe am 08.02.2006 mit Herrn W... einen Kaufvertrag über einen PKW Renault über 800,- EUR geschlossen. Nach dem Kaufvertrag sei das Fahrzeug nur zur Ersatzteilgewinnung zu gebrauchen gewesen. Von der Kaufsumme habe er nur einen Betrag von 450,- EUR gezahlt und weitere Zahlungen mit dem Hinweis, sehr viel Reparaturgeld in das Fahrzeug gesteckt zu haben, verweigert. Weiter habe er Herrn W... anlässlich eines Telefonates wegen der Geldforderung gesagt, dieser verliere seinen Führerschein, wenn er es nicht unterlasse, nach den offenen Geldforderungen zu fragen. Wegen der darin zu sehenden Nötigung sei der Beklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichtes E... rechtskräftig verurteilt worden. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestünden hinsichtlich der Nötigung und dem Bewusstsein über die Pflichtwidrigkeit seines Tuns keine Zweifel. Neben seinem erneut unredlichen Verhalten bei der Zahlung von Schulden habe der Beklagte auch durch die Androhung des Führerscheinentzuges gegen seine Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten verstoßen. Diese Verfehlung wiege besonders schwer und sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und die qualifizierten Anforderungen an ein außerdienstliches Dienstvergehen zu erfüllen. Der Beklagte habe wiederum schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen. 10. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst 11. Nichtbegleichung von zwölf Arztrechnungen Der Beklagte habe nachfolgende ärztliche Leistungen in Anspruch genommen und - zum Teil trotz Beihilfeerstattungen - die Kosten hierfür nicht beglichen: - ärztliche Behandlung für sich und ein Kind vom 04.09. bis 23.10.2006 durch Dr. R..., E..., über 227,09 EUR - Beihilfeerstattung 84,39 EUR - ärztliche Behandlung für sich vom 24.10.2006 bis 03.01.2007 durch Dr. S..., C..., über 598,55 EUR - physiotherapeutische Behandlung für sich vom 25.10. bis 30.11.2006 durch Frau G..., E..., über 129,48 EUR - Beihilfeerstattung 90,64 EUR - orthopädische Leistung für sich am 13.11.2006 durch S... u. S... GbR, E..., über 118,90 EUR - ärztliche Behandlung der Familie vom 05.03. bis 20.11.2007 durch Frau R..., S..., 7 Rechnungen über insgesamt 480,12 EUR - Beihilfeerstattung 357,41 EUR - wovon 140,- EUR beglichen wurden - ärztliche Behandlung seiner Ehefrau vom 26.06.2007 bis 26.08.2008 durch Frau R..., S..., über 279,43 EUR - Beihilfeerstattung 168,83 EUR - ärztliche Behandlung für sich vom 09.10.2007 bis 03.03.2008 durch Dr. C..., E..., über 632,83 EUR - Beihilfeerstattung 437,43 EUR - ärztliche Behandlung für sich am 01.11.2007 durch Dr. H..., E..., über 556,72 EUR - Beihilfeerstattung 389,70 EUR - physiotherapeutische Behandlung für sich vom 10.01. bis 19.02.2008 durch Frau G..., E..., über 2.045,25 EUR - Beihilfeerstattung 1.433,25 EUR - ärztliche Behandlung für seine Ehefrau vom 22.01. bis 28.01.2008 durch Dr. C..., E..., über 59,83 EUR - Beihilfeerstattung 41,90 EUR - physiotherapeutische Behandlung für seine Ehefrau vom 30.01. bis 19.02.2008 durch Frau G..., E..., über 1.145,35 EUR - Beihilfeerstattung 801,74 EUR - ärztliche Behandlung für sich vom 18.04. bis 12.08.2008 durch Frau J..., E..., über 53,61 EUR Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteiles des Amtsgerichtes E... vom 07.02.2011. Der Beklagte habe dadurch schuldhaft und vorsätzlich gegen seine Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten verstoßen. Es wiege besonders schwer, dass der Beklagte mit Blick auf seine eklatante Schuldensituation die Beihilfeleistungen nicht unmittelbar für die Rechnungstilgung genutzt, sondern sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschafft habe. 12. Nichtbegleichung der Rechnung des Schornsteinfegers P... Der Beklagte habe in der Zeit vom 12.06.2007 bis 10.10.2007 unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Dienstleistungen des Bezirkschornsteinfegermeisters P... für sein Haus in W... in Anspruch genommen, wobei er die dann fällig gewordene Rechnung vom 13.11.2007 über 428,71 EUR letztendlich nicht bezahlt habe. Insoweit sei er mit Urteil des Amtsgerichtes E... vom 07.02.2011 rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden. Er habe schuldhaft und vorsätzlich gehandelt und gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. 13. Missbrauch der Kreditkarte zum Nachteil des TOOM-Baumarktes Am 07.12.2007 habe er unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit im TOOM-Markt in E... Waren im Gesamtwert von 148,27 EUR eingekauft. Die Waren hätten im Euroscheckkarteneinzugsermächtigungverfahren gezahlt werden sollen, wobei dies entsprechend dem Wissen des Beklagten mangels Kontodeckung nicht habe realisiert werden können. Die Waren seien ihm überlassen worden. Auch diesbezüglich sei er mit Urteil des Amtsgerichtes E... vom 07.02.2011 rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden. Er habe hier ebenso schuldhaft und vorsätzlich gehandelt und gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. 14. Verkauf eines PKW an Herrn B... unter Vortäuschung falscher Tatsachen Am 30.12.2008 habe der Beklagte "seinen" PKW Renault Espace zum Verkauf bei eBay eingestellt und ihn für 400,- EUR an Herrn B... veräußert. Bei der Übergabe von Fahrzeug und Kaufsumme am 05.01.2009 habe er die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) nicht vorlegen können. Auf mehrfache Nachfrage habe er erklärt, ihn bei der Zulassungsstelle abgegeben zu haben, weil er bei einer Fahrzeugabmeldung dort verbleibe. Seine Ehefrau habe seine Behauptung mit dem Hinweis untermauert, der Beklagte sei Polizist und man dürfe ihm ruhig Glauben schenken. Der Beklagte habe gewusst, dass Herr W... den Kfz-Brief als Eigentumsvorbehalt einbehalten gehabt habe, da die Kaufsumme noch nicht endgültig beglichen gewesen sei. Zwar sei das Strafverfahren hierzu in der Verhandlung vor dem Amtsgericht E... am 07.02.2011 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf weitere Tatvorwürfe ohne weitere Aufklärung eingestellt worden. Ungeachtet dessen werde dem Beklagten vorgeworfen, das Fahrzeug vorsätzlich, wider besseres Wissens, verkauft zu haben, da er gewusst habe, dass sich der Fahrzeugbrief als Eigentumsvorbehalt beim Vorbesitzer des Fahrzeuges befunden habe. Sein unlauteres und unredliches Verhalten beim Abschluss des Kaufvertrages zeige deutlich seine Pflichtvergessenheit hinsichtlich seines außerdienstlichen Wohlverhaltens. 15. Falsche Versicherung an Eides statt Der Beklagte habe am 13.04.2007 beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtes E... die Eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben. Dort habe er bewusst wahrheitswidrig den Besitz eines Depots bei der Union Investmentbank AG seit dem 17.05.2002 verschwiegen. Erst am 12.07.2008 habe er den Depotvertrag gekündigt und den Bestand über 2.564,26 EUR auf das Kontos eines ... S... auszahlen lassen. Deswegen sei er mit Urteil des Amtsgerichtes E... vom 07.02.2011 rechtskräftig wegen falscher Versicherung an Eides statt verurteilt worden. Er habe vorsätzlich seine Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten verletzt. 16. Betrügerisches Erlangen eines Fahrzeuges zum Nachteil des Citroen-Autohauses M..., E... Insoweit seien allerdings die qualifizierten Anforderungen an ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG nicht erfüllt. 17. Betrügerisches Erlangen eines Fahrzeuges zum Nachteil des Opel-Autohauses S... 18. Nötigung zum Nachteil des Jugendamtsmitarbeiters H... 19. Diebstahl aus einer Kleingartenanlage 20. Unterlassen einer Anzeige über geänderte familiäre Verhältnisse 21. Sexueller Missbrauch, Bedrohung und Körperverletzung zum Nachteil der Stieftochter L... H... 22. Körperverletzung zum Nachteil des S... H... 23. Weiteres pflichtwidriges Schuldenmachen Die zahlreichen Verstöße des Beklagten gegen seine inner- und außerdienstlichen Pflichten stellten ein schwerwiegendes einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen dar, das zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Die Unterschlagung von Verwarngeldern und das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst seien schwerwiegende Kernpflichtverletzungen. Schon der Umstand, dass sich der Beklagte als Polizist an Vermögenswerten vergreife, die seinem Gewahrsam unterlägen, rechtfertigte nach ständiger Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme, da das für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes unbedingt erforderliche Vertrauen des Dienstherrn dadurch irreparabel zerstört worden sei. Auch die Häufigkeit seiner anderen Pflichtverletzungen, die entstandenen Schäden, die Dreistigkeit sowie die Uneinsichtigkeit des Beklagten hätten eine erhebliche Bedeutung. Besonders nachteilig seien die strafrechtlich relevanten Vermögens- und Eigentumsdelikte sowie die Straftaten gegenüber den Schutzbefohlenen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte auch während des laufenden Disziplinarverfahrens stets weitere Pflichtverletzungen und Straftaten begangen habe, ohne sich ernsthaft um eine Verbesserung seiner desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse zu bemühen. Es seien weder Milderungsgründe erkennbar, noch könne dem Beklagten die lange Dauer des Disziplinarverfahrens zu gute kommen, die im Wesentlichen der Aussetzung wegen anhängiger Strafverfahren geschuldet gewesen sei. Die für einen Verbleib des Beklagten im Dienst erforderliche Vertrauensgrundlage sei vollständig und endgültig entfallen. Es sei nicht zumutbar, einen Beamten im Polizeidienst zu belassen, der offensichtlich auch in Zukunft keine Gewähr für ein straffreies Verhalten biete und keinerlei Initiative zur Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen entwickle. Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 24.05.2012 zugestellt. Er hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Vorwürfe unter Nrn. 2 bis 4, 6 bis 8, 9 - hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtzahlung der vereinbarten Kaufsumme für den PKW -, 10, und 17 bis 23 auf Grundlage des § 52 ThürDG aus dem Disziplinarverfahren ausgeklammert. Dem Gericht liegen die Personalakten des Beklagten (1 Ordner mit 7 Heftungen), die Akten des Disziplinarverfahrens (Personalakte Teil E.3, 2 Ordner [DA I und DA II]) sowie Kopien der Strafakten der Staatsanwaltschaften E... und M... (Personalakte Teil E.3, 3 Ordner [Staatsanwaltliche Ermittlungsakten - FA I bis FA III]) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.