Urteil
6 D 60014/09 Me
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2010:0419.6D60014.09ME.0A
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Leitsätze
1. Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts kommt nur in Betracht, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, U. v. 19.01.1993 - 1 D 68/91).(Rn.79)
2. Die Disziplinargerichte haben nicht die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Strafgerichte zu prüfen, insbesondere nicht festzustellen, ob etwa Zeugen die Wahrheit gesagt haben oder nicht, sondern lediglich zu prüfen, ob dem Strafgericht bei dem "Vorgang" seiner Überzeugungsbildung elementare Fehler unterlaufen sind; dies lässt es zu, dass andere Wertungen denkbar sind und zu einem anderen Ergebnis führen können(Rn.81)
.
3. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten des Beamten und dient (in erster Linie) dem öffentlichen Interesse sowie (in zweiter Linie) dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers.(Rn.101)
4. Ein Polizeibeamter, der eine im Rotlichtmilieu tätige Vertrauensperson der Polizei offenbart, begeht eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, weil er die Arbeit der Polizei und damit die Durchsetzung öffentlicher Interessen erheblich erschwert und potentielle Vertrauenspersonen oder Informanten durch sein Verhalten davon abgeschreckt werden können, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. (Rn.102)
5. Die Weisung, eine an ein Ministerium eingereichte amtliche Vorlage zu vernichten, ist wegen des Prinzips der Schriftlichkeit der Behördentätigkeit eine schwerwiegende Pflichtverletzung, denn sie widerspricht der ordnungsgemäßen Führung von Akten der Behörde, welche von überragender Bedeutung ist und damit öffentlichen Interessen dient (im Anschluss an BVerwG, U. v. 15.10.1997 - 1 D 3/97 -).(Rn.103)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts kommt nur in Betracht, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, U. v. 19.01.1993 - 1 D 68/91).(Rn.79) 2. Die Disziplinargerichte haben nicht die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Strafgerichte zu prüfen, insbesondere nicht festzustellen, ob etwa Zeugen die Wahrheit gesagt haben oder nicht, sondern lediglich zu prüfen, ob dem Strafgericht bei dem "Vorgang" seiner Überzeugungsbildung elementare Fehler unterlaufen sind; dies lässt es zu, dass andere Wertungen denkbar sind und zu einem anderen Ergebnis führen können(Rn.81) . 3. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten des Beamten und dient (in erster Linie) dem öffentlichen Interesse sowie (in zweiter Linie) dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers.(Rn.101) 4. Ein Polizeibeamter, der eine im Rotlichtmilieu tätige Vertrauensperson der Polizei offenbart, begeht eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, weil er die Arbeit der Polizei und damit die Durchsetzung öffentlicher Interessen erheblich erschwert und potentielle Vertrauenspersonen oder Informanten durch sein Verhalten davon abgeschreckt werden können, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. (Rn.102) 5. Die Weisung, eine an ein Ministerium eingereichte amtliche Vorlage zu vernichten, ist wegen des Prinzips der Schriftlichkeit der Behördentätigkeit eine schwerwiegende Pflichtverletzung, denn sie widerspricht der ordnungsgemäßen Führung von Akten der Behörde, welche von überragender Bedeutung ist und damit öffentlichen Interessen dient (im Anschluss an BVerwG, U. v. 15.10.1997 - 1 D 3/97 -).(Rn.103) I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Auf das vorliegende Verfahren finden die Vorschriften des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) Anwendung, obwohl es bereits durch die Anordnung von Vorermittlungen nach § 26 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) am 24.05.2002 auf Grundlage des alten Disziplinarrechts eingeleitet worden ist. Nach § 82 Abs. 1 ThürDG werden nach bisherigem Recht eingeleitet Disziplinarverfahren in der Lage, in der sie sich am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist. Nach § 82 Abs. 5 ThürDG ist das alte Recht (die Bundesdisziplinarordnung) auf die Fälle weiter anzuwenden, in denen bereits das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden war. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. 2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. In der Klageschrift vom 21.09.2009 ist das Dienstvergehen, das dem Beklagten vorgeworfen wird, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 3 ThürDG. Danach hat die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Insbesondere sind die Tathandlungen, in denen der Kläger Dienstpflichtverletzungen sieht und die er zum Gegen-stand der Klage gemacht hat, ausreichend deutlich genannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt kein Mangel der Klageschrift darin, dass auf die weiteren Vorwürfe, die Gegenstand des (behördlichen) Disziplinarverfahrens waren, nicht ausdrücklich eingegangen wird. Diese Vorwürfe sind ersichtlich vom Kläger auf Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 ThürDG aus dem Verfahren ausgeklammert worden. Dies wird schon daraus deutlich, dass er allein auf Grundlage der Feststellungen des Strafurteils die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst beantragt hat, er folglich davon ausging, dass die weiteren Vorwürfe für die Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nicht ausschlaggebend sein würden. Zwar ist nach § 24 Abs. 2 Satz 2 ThürDG die Begrenzung des Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen, was vorliegend unterblieben ist, sie muss jedoch nicht zwingend in die Klageschrift aufgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten mussten in der Klageschrift auch keine Ausführungen zum sogenannten "disziplinaren Überhang" gemacht werden. Dies konnte schon deshalb unterbleiben, weil der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst beantragt hat und für diese Disziplinarmaßnahme die Frage der zusätzlichen Pflichtenmahnung (vgl. § 13 Abs. 1 ThürDG) nicht relevant ist. 3. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem nach § 51 ThürDG zu berücksichtigenden Verfahrensfehler. Es ist mit Verfügung des Staatssekretärs vom 24.05.2002 ordnungsgemäß nach § 26 Abs. 1 BDO eingeleitet worden. Der Staatssekretär war als Dienstvorgesetzter für den im Thüringer Innenministerium tätigen Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 BDO i. V. m § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ThürBG in der bis zum 31.03.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. 525) für die Einleitung des Verfahrens zuständig. Der Vorwurf der Offenlegung der Zusammenarbeit einer Vertrauensperson mit der Polizei war Gegenstand der Einleitungsverfügung. Die Vorwürfe der Anstiftung zur Urkundenunterdrückung und der falschen Versicherung an Eides statt wurden durch Erweiterungsverfügungen des Staatssekretärs vom 14.10.2002 und vom 09.01.2003 in das Verfahren eingeführt. Dabei kann offenbleiben, ob in den Verfügungen hinreichend konkret die Tatvorwürfe beschrieben wurden. Dies erscheint insbesondere bei der Einleitungsverfügung fraglich, weil dort nur unter Hinweis auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Straftatbestände aufgeführt wurden, für die der Verdacht bestehe, dass der Beklagte sie verwirklicht haben könnte, Tathandlungen aber nicht genannt werden. Dieser mögliche Fehler ist jedoch im Verlauf des Verfahrens geheilt worden, weil der Kläger in mehreren Schriftsätzen die Vorwürfe konkretisiert hat, etwa im Schreiben vom 14.10.2002 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 42 Abs. 5 ThürDG sowie im Schriftsatz vom 09.02.2005, mit dem dem Beklagten unter anderem ein wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt wurde. Der Beklagte wurde nach § 26 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ThürDG mehrfach ordnungsgemäß darüber belehrt, dass er Gelegenheit habe, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern und darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Allerdings wurden die Regelungen des § 36 Satz 1, Sätze 5 und 6 ThürDG zunächst nicht ausreichend beachtet. Dies begründet jedoch keinen wesentlichen Verfahrensfehler. Nach § 36 Satz 1 ThürDG ist dem Beamten, wenn das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden soll, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, weitere Ermittlungen zu beantragen. Zwar wurde dem Beklagten mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 09.02.2005 mitgeteilt, dass das ausgesetzte Verfahren fortgesetzt werde. Zugleich wurde ihm unter anderem ein Ergebnis der Ermittlungen bezüglich aller ursprünglich im Verfahren enthaltener Vorwürfe übersandt. Gleichwohl wurde damit den Anforderungen des § 36 ThürDG nicht ausreichend Rechnung getragen, denn inhaltlich kam dieses Schreiben über eine Sachstandsmitteilung nicht hinaus. Dies hat seine Ursache darin, dass das Strafverfahren gegen den Beklagten noch nicht abgeschlossen und eigene über das Strafverfahren hinausgehende Ermittlungen des Klägers nicht erfolgt waren. Demzufolge ist trotz anschließender Erklärung vom 02.03.2005, dass die Ermittlungen bis auf Weiteres abgeschlossen werden und dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich abschließend zu äußern (vgl. § 36 Sätze 5 und 6 ThürDG), dass Verfahren de facto bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt geblieben. Die vier Jahre später erfolgte Klageerhebung basierte sodann ausschließlich auf den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts. Weder wurde vor der Klageerhebung dem Beklagten nochmals ein Ergebnis der Ermittlungen übersandt, noch wurde ihm Gelegenheit gegeben, nochmals abschließend Stellung zu nehmen. Dieses Versäumnis stellt jedoch keinen Verfahrensfehler dar, denn beide Verfahrensschritte waren nach § 27 Abs. 3 ThürDG entbehrlich. Stellt sich nämlich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, ist diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte muss zwar zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 ThürDG erhalten haben, jedoch unterbleibt in diesen Fällen die abschließende Anhörung nach § 36 ThürDG. Die Vorschrift geht dabei ersichtlich davon aus, dass die notwendige Anhörung des beklagten Beamten sodann im gerichtlichen Verfahren erfolgt und dort der vom Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens in Kauf genommene Anhörungsmangel geheilt wird. Geboten ist allerdings, dass die Voraussetzungen für die frühzeitige Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 27 Abs. 3 ThürDG vorlagen und nach Satz 2 der Vorschrift die Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 ThürDG bestanden hat (vgl. ThürOVG, U. v. 06.11.2008 - 8 DO 584/07 -, Bl. 28 ff des Urteilsumdrucks). Beides ist hier gegeben, insbesondere waren die Voraussetzungen zur Erhebung der Klage nach Beschränkung des Verfahrens auf die vom Strafgericht festgestellten Sachverhalte erfüllt. Der oben unter 2. bereits festgestellte Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 ThürDG, wonach eine Begrenzung des Verfahrens aktenkundig zu machen ist, ist ebenfalls kein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der über eine Fristsetzung gemäß § 51 Abs. 2 ThürDG vom Kläger geheilt werden müsste. Ein wesentlicher Mangel liegt schon deshalb nicht vor, weil - wie ebenfalls oben bereits ausgeführt - der Klageschrift zu entnehmen ist, dass das Verfahren auf die drei Tatvorwürfe, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten waren, begrenzt wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch in seiner unterbliebenen Anhörung vor der Anordnung seiner vorläufigen Dienstenthebung kein Verfahrensmangel des Disziplinarverfahrens zu sehen. Eine vorläufige Dienstenthebung auf Grundlage des § 42 Abs. 1 ThürDG kann zwar erst ab der Einleitung des Disziplinarverfahrens angeordnet werden, gleichwohl handelt es sich um ein gesondertes (Neben-) Verfahren, dessen formale Anforderungen auf das Hauptsacheverfahren nicht durchschlagen. Der nach § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG auf Antrag des Beklagten vor der Erhebung der Disziplinarklage zu beteiligende Personalrat hat der Klageerhebung in seiner Sitzung vom 26.08.2009 zugestimmt. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht. 4. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat die ihm in der Klageschrift vorgeworfenen und im Tatbestand geschilderten Taten begangen. Er hat in den späten Abendstunden des 04.01.2002 zusammen mit dem inzwischen Verstorbenen G. den Barbereich der "V." aufgesucht und dort gegenüber anwesenden Bardamen geäußert, er werde eine Razzia in der V. durchführen, weil die Brüder K. nicht mehr kooperativ seien, er von ihnen keine Informationen mehr bekomme. Weiter hat er mit Schriftsatz vom 15.11.2002 an das Verwaltungsgericht Meiningen eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, weil er dort eidesstattlich versichernd ausführte, dass die Dekonspiration der VP K. nicht stattgefunden, bzw. er diese nicht zu verantworten habe und weil er darin weiterhin ausführte, dass aufgrund des völlig ungesicherten Zahlenmaterials der Leiter der Abteilung interne Ermittlungen im Thüringer Polizeiverwaltungsamt, Kriminalrat K., gegen die Leiter von Polizeidirektionen das angebliche Bestehen eines Anfangsverdacht verantwortet und eine Vorlage für den damaligen Staatssekretär ... B. gefertigt habe. Schließlich hat er den Polizeibeamten R. angewiesen, eine bereits mit dem Namenskürzel des Herrn R. versehene Originalvorlage zu vernichten. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftig gewordenen Strafurteil des Landgerichts Erfurt (Az.: 510 Js 5011/02). Damit ist der Beklagte wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses, falscher eidesstattlicher Versicherung und Anstiftung zur Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Anstiftung zum Verwahrungsbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. An die tatsächlichen Feststellungen dieses Strafurteils ist die Disziplinarkammer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG gebunden. Zwar hat nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 16 ThürDG sind jedoch nicht erfüllt, so dass der diesbezügliche Antrag des Beklagten abzulehnen war. Die Kammer geht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur U. v. 14.11.2007 - 2 WD 29.06 -, Juris) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (U. v. 06.11.2008 - 8 DO 681/06) davon aus, dass eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Sie kommt nur in Betracht, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (BVerwG, U. v. 19.01.1993 - 1 D 68/91 sowie U. v. 22.04.1997 - 1 D 9.96 -, Juris). Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 24.07.2007, - 2 B 65/07 -, Juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Dabei darf die Disziplinarkammer jedoch die eigene Überzeugung bzw. Ansicht nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für das Disziplinargericht bindend, wenn es aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten würde. Andernfalls wäre die Bindungswirkung auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre mit der gesetzlichen Bindungswirkung nicht vereinbar (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 1 D 36/96 -, Juris). Ansonsten würden die Disziplinargerichte durch die Überprüfung zu einer Art "Super-Revisionsinstanz". Bei einer nachvollziehbaren Würdigung von Zeugenaussagen durch die Strafgerichte besteht danach kein Anlass für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils (vgl. auch VG Hannover, U. v. 04.07.2006 - 18 A 1169/02 -, Juris). Für einen Lösungsbeschluss der Diszi-plinarkammer müssen deshalb auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Feststellungen bestehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die strafgerichtlichen Feststellungen weder in sich widersprüchlich bzw. verstoßen gegen Denkgesetze (4.1.) noch sind sie unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (4.2.) gewonnen worden. 4.1. Die Kammer hat nach der ausführlichen Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.07.2007 keine Bedenken an den der Verurteilung zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigungen des Strafgerichts zu den drei Tatvorwürfen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab nicht Aufgabe der Disziplinargerichte ist, die Richtigkeit dieser Würdigungen zu prüfen. Sie haben nicht festzustellen, ob etwa Zeugen die Wahrheit gesagt haben oder nicht. Allein die Prüfung, ob dem Strafgericht bei dem "Vorgang" seiner Überzeugungsbildung elementare Fehler unterlaufen sind, vermag die Disziplinarkammer in diesem Zusammenhang vorzunehmen. Dies lässt es zu, dass andere Wertungen denkbar sind und zu einem andern Ergebnis führen können. Im Hinblick auf die Einwände des Beklagten im Einzelnen ergibt sich danach Folgendes: 4.1.1. Der Einschätzung des Beklagten, es widerspräche der Logik und den Denkgesetzen, soweit das Strafgericht davon ausgegangen sei, er sei Urheber der Enttarnung des Zeugen ... K. gewesen, kann nicht gefolgt werden. Das Strafgericht hat hierzu ausgeführt, dass der verstorbene Zeuge G. im Laufe des Abends angefangen habe, den anwesenden Damen mitzuteilen, er werde den Brüdern K. Prostituierte aus Osteuropa besorgen und sie würden ihren Job verlieren. Der Beklagte habe fügte hinzugefügt, dass er im März eine Razzia durchführen werde und dies damit begründet, dass die Brüder nicht mehr kooperativ seien, er von ihnen keine Informationen bekommen würden. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wieso die "Gesprächseröffnung" des G., er besorge den K. Prostituierte aus Osteuropa, die Dekonspiration der Vertrauenspersonen beinhalten soll, so dass die anschließenden vom Strafgericht festgestellten Aussagen des Beklagten kein Geheimnisverrat mehr sein könnten. Soweit hier der Beklagte behauptet, das Strafgericht habe die Aussage der Zeugin B. in der Hauptverhandlung vom 22.03.2007 nicht richtig wiedergegeben, kann dem schon nicht nachgegangen werden. Ein Wortprotokoll der Zeugenaussage liegt nicht vor. Welchen Inhalt die Aussage der Zeugin tatsächlich hatte, könnte somit erst durch eine erneute Beweiserhebung festgestellt werden. Für einen Lösungsbeschluss der Disziplinarkammer müssen jedoch auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Feststellungen bestehen. Solche können nicht erst durch einen Beweisantrag, der darauf abzielt, solche Tatsachen zunächst überhaupt zu ermitteln, ersetzt werden (VG Meiningen, U. v. 02.06.2008 - 6 D 60008/06 Me -; U. v. 08.05.2006 - 6 D 60011/02.Me -, Juris). Selbst wenn die Zeugin B. in der Hauptverhandlung - wie in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 18.02.2002 - ausgesagt hätte, der G. habe auf die Ankündigung der Razzia durch den Beklagten gesagt, diese erfolge, weil es mit den Brüdern K. keine Kooperation mehr gebe, stünde dies nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichts. Denn auch in der damaligen Vernehmung hat die Zeugin B. ausgesagt, der Beklagte habe ihr gesagt, er erhalte keine Informationen mehr von den Brüdern K.. Diese Aussage hatte für sie besonderes Gewicht, weil sie wusste, dass es sich bei dem Beklagten - im Gegensatz zum G. - um einen Polizeibeamten handelt. Sie sah sich veranlasst, am nächsten Morgen den Zeugen ... K. zur Rede zu stellen und ihn zu fragen, ob er tatsächlich mit der Polizei zusammenarbeite. In diesem Zusammenhang verstößt es auch nicht gegen die Denkgesetze, dass das Strafgericht nicht zugunsten des Beklagten von einem rechtfertigenden Notstand ausgegangen ist. Dies schon deshalb nicht, weil die Dekonspiration der Vertrauensperson nach den Feststellungen des Gerichts eben nicht von G. ausging. Es verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, dass das Strafgericht in diesem Zusammenhang der Aussage des Zeugen ... K. gefolgt ist, der in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt hat, sich daran zu erinnern, dass ihn die Zeugin B. wegen seiner Zusammenarbeit mit der Polizei am nächsten Morgen erregt angesprochen habe. Hier handelt es sich um eine Beweiswürdigung des Strafgerichts, die zudem im Hinblick darauf, dass die Zeugin B. ausgesagt hat, sie habe K. zur Rede gestellt, offensichtlich nachvollziehbar ist. 4.1.2. Soweit der Beklagte im Hinblick auf den zweiten Tatvorwurf, der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, vorträgt, es könne ihm nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich bei der vernichteten Vorlage um die des Zeugen H. vom 13.09.2000 gehandelt haben könne, macht er wiederum nur eine andere mögliche Beweiswürdigung geltend. Der Umstand, dass auch eine andere Beweiswürdigung als die des Strafgerichts denkbar ist, stellt für sich gesehen keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar. 4.1.3. Hinsichtlich der Feststellungen des Strafgerichts zum Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenunterdrückung und Anstiftung zum Verwahrungsbruch ist der Einwand des Beklagten, es habe sich bei der Vorlage vom 14.09.2000 nicht um eine Urkunde im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1, § 267 Abs. 1 StGB gehandelt, nicht zutreffend. Zunächst ist hierzu anzumerken, dass nur die Feststellung des Strafgerichts, der Beklagte habe den Zeugen R. aufgefordert, alle Exemplare dieser Vorlage, die den Namenskürzel des Beamten R. trugen, zu vernichten, der Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG unterliegt. Dagegen handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, ob die Vorlage die Urkundeneigenschaft des § 274 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt und damit deren Vernichtung den Straftatbestand verwirklicht. Dabei hat das Gericht jedoch keinen Zweifel daran, dass die strafgerichtliche Bewertung dieser Vorlage als Urkunde - der auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.06.2008 folgte - zutreffend ist. Urkunden im Sinne dieser Strafrechtsnormen sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen und die ihren Aussteller erkennen lassen (Cramer/Heine in Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 27. Aufl., § 267 Rdnr. 2 m. w. N. zur Rechtsprechung und Literatur). Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Vorlage dazu bestimmt und geeignet, über ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, obwohl sie mit dem Stempel "VS - Nur für den Dienstgebrauch" versehen war. Der Verfasser der Vorlage, der damalige Leiter der AGIE Kriminalrat K., wollte mit der Vorlage den Abteilungsleiter Polizei im Thüringer Innenministerium darüber unterrichten, dass es Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Polizisten gebe und dem Freistaat möglicherweise dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sei und weiter entstehe. Weiter schlug er vor, dies mittels einer vom Innenministerium einzurichtenden Arbeitsgruppe untersuchen zu lassen. Für die Annahme einer Urkundeneigenschaft kommt es nicht darauf an, dass das Rechtsverhältnis - hier die fehlerhafte Abrechnung von Überstunden - bewiesen ist, sondern es reicht aus, wenn sie auf die Bildung der Überzeugung mitbestimmend einwirken kann (vgl. Cramer/Heine, a. a. O., § 267 Rdnr. 11). Dies war offensichtlich der Fall, denn durch die schriftliche Vorlage und deren Registrierung in der Abteilung wäre das Ministerium gehalten gewesen, darauf zu reagieren. Mit der Kennzeichnung als Verschlusssache sollte im Interesse der Geheimhaltung hingegen nur der Adressatenkreis beschränkt werden, die Beweisfunktion der Vorlage wird dadurch nicht beeinträchtigt. Schließlich verstößt es auch nicht gegen die Denkgesetze, dass das Strafgericht festgestellt hat, der Beklagte habe die Anstiftung zur Urkundenunterdrückung in der Absicht begangen, dem Freistaat Thüringen einen Nachteil zuzufügen. Die Einwände des Beklagten hiergegen sind nicht nachvollziehbar, da die Vernichtung der Vorlage vom 14.09.2000 offensichtlich dazu geeignet war, die Aufklärung der darin aufgeworfenen Fragen zur Mehrarbeitsvergütung zu verzögern. Dies gilt ersichtlich auch dann, wenn Minister und Staatssekretär mündlich über mögliche Probleme informiert waren, da in einer Behörde die Einrichtung einer Untersuchungskommission im Regelfall erst auf Grundlage einer (schriftlichen) Problemanalyse erfolgt. 4.2. Die Feststellungen des Strafgerichts sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gewonnen worden. Der Beklagte hat eine Vielzahl vermeintlicher Verfahrensfehler geltend gemacht. Keiner von ihnen ist offenkundig. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte diese Verfahrensfehler bereits im Revisionsverfahren erfolglos gerügt hat. Der Bundesgerichtshof hat den Revisionsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege als (offensichtlich) unbegründet verworfen. Abgesehen davon betreffen die vermeintlichen Verfahrensfehler auch keine wesentlichen Verfahrensvorschriften, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt: 4.2.1. Die Verwendung des fehlerhaften Ladungsformulars führt nicht dazu, dass eine höhere Strafe als in § 232 Abs. 1 Satz 2 StPO genannt, nicht verhängt werden konnte. Der Fehler ist am ersten Sitzungstag geheilt worden, da der anwesende Beklagte vom Vorsitzenden belehrt wurde, dass er zur Hauptverhandlung zu erscheinen habe. 4.2.2. Die vom Beklagten bemängelte Ermächtigung für die Verfolgung der Straftat der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353 Abs. 4 StPO lag vor. Zwar wird in der Verfügung des Thüringer Innenministeriums vom 01.03.2002 die "Ermächtigung zur Wahrnehmung von Ermittlungen zum Verdacht des Geheimnisverrats" erteilt. Gemeint ist jedoch die Verfolgungsermächtigung. Dies ergibt sich schon aus der Nennung des § 353 Abs. 4 Nr. 3 StPO als Rechtsgrundlage. 4.2.3. Der Beklagte kann sich wegen des Vorwurfs der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht auf die Unschuldsvermutung berufen. Für die Feststellung, dass seine Angaben zum Geheimnisverrat falsch waren, bedurfte es keiner rechtskräftigen Verurteilung zu diesem Strafvorwurf. Es reicht aus, wenn das erkennende Gericht feststellt, dass die eidesstattliche Versicherung inhaltlich falsch ist. 4.2.4. Die Verlesung der vom Zeugen K. zur Vorbereitung seiner Vernehmung gefertigten Schriftstücks in der Hauptverhandlung verstieß ersichtlich nicht gegen das Mündlichkeitsprinzip, § 250 StPO. Ausweislich der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 01.03.2007 hat der Zeuge die Erklärung nicht nur verlesen, sondern auch erläutert und auf Zwischenfragen geantwortet. Dies genügt dem Mündlichkeitsprinzip. Auf den Beschluss des Landgerichts vom 01.03.2007 wird insoweit verwiesen. 4.2.5. Das Strafgericht hat auch nicht gegen das Beweisantragsrecht verstoßen, weil es die vom Beklagten gestellten Beweisanträge zur Einvernahme der Zeugen G. und K. mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Die Urteilsbegründung des Landgerichts steht schon nicht im Widerspruch zu den unter Beweis gestellten Tatsachen. Soweit der Beklagte auf diesem Weg die Feststellung erreichen wollte, dass der in der Abteilung Polizei des Thüringer Innenministeriums bekanntgewordene Sachverhalt über mögliche Fehler bei der Gewährung von Mehrarbeitsvergütung eine zweckmäßige und durchgängige Bearbeitung erfahren habe, handelt es sich um eine (im Übrigen nicht zwingende) Schlussfolgerung aus der als wahr unterstellten Tatsache, dass sowohl der Minister als auch der Staatssekretär mündlich über den Sachverhalt informiert worden sind. 4.2.6. Es stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar, dass das Landgericht Erfurt unter Hinweis auf §§ 250, 251 StPO die (auszugsweise) Verlesung des Protokolls der Aussage des Zeugen F. im Ermittlungsverfahren mit der Begründung abgelehnt hat, der Zeuge sei vernommen worden. Diese Begründung ist zutreffend. Im Übrigen war die Verlesung auch deshalb unnötig, weil der Beklagte damit allein den Zweck verfolgte, darzulegen, dass es sich bei der Vorlage nicht um eine Urkunde gehandelt habe. Wie oben bereits ausgeführt, stellt die Urkundseigenschaft eine rechtliche Würdigung dar. Spätestens mit der Übergabe der Vorlage an den Zeugen R. lag eine Urkunde vor. Ob diese Vorlage später in den Akten der AGIE verwahrt werden sollte, bzw. solche Vorlagen üblicherweise nicht in anderen Akten auftauchten, ist für diese Bewertung nicht relevant. 4.2.7. Schließlich verstieß auch die Ablehnung des Antrags des Beklagten, den Zeugen R. erneut zu vernehmen nicht gegen das Beweisantragsrecht. Der Zeuge war zu der Vorlage bereits befragt worden und konnte sich daran nicht erinnern. 5. Durch die festgestellten Handlungen hat der Beklagte schuldhaft ein einheitlich zu beurteilendes, schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1999 (GVBl. S. 525 - ThürBG a. F.) begangen. Er hat mit den drei Tathandlungen vorsätzlich gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, wie es sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F.). Zugleich hat er mit dem Geheimnisverrat gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 63 Abs. 1 ThürBG a. F. und mit der Anstiftung zur Urkundenunterdrückung gegen die Gehorsams- und Unterstützungspflicht nach § 58 ThürBG a. F. verstoßen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt so schwer, dass als angemessene Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 11 ThürDG in Betracht kommt. Dies drückt sich bereits darin aus, dass das Strafgericht gegen ihn, der bis dahin nicht vorbestraft war, eine Freiheitsstrafe verhängt hat. Die Schwere spiegelt sich auch in der Höhe des Strafmaßes wieder, denn die verhängten zehn Monate liegen nur knapp unter der Grenze, ab welcher der Verlust der Beamtenstellung gemäß § 52 Satz 1 Nr. 1 ThürBG kraft Gesetzes eingetreten wäre. Die Freiheitsstrafe ist zudem auch nur wegen der erheblichen Verfahrensverzögerung im Strafverfahren als Folge des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auf 10 Monate festgesetzt worden. Ohne die Verfahrensverzögerung wäre der Beklagte ausweislich der Urteilsbegründung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Nach § 11 Abs. 2 ThürDG soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Dazu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt: "Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall.“ Davon ausgehend ist der Vertrauensverlust in die Person des Beklagten endgültig und umfassend eingetreten, so dass eine Gesamtabwägung nur die Entfernung aus dem Dienst als die einzig erforderliche und angemessene Maßnahme zulässt. Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, U. v. 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, ZBR 2005, 91 f.). Dies sind vorliegend sowohl der Geheimnisverrat als auch die Anstiftung zur Urkundenunterdrückung. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den Hauptpflichten des Beamten und dient (in erster Linie) dem öffentlichen Interesse sowie (in zweiter Linie) dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. Dieser Schutz des Amtsgeheimnisses ist durch § 353b StGB strafbewehrt. Die Vorschrift dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten Verwaltung. Sie schützt damit einen Gemeinschaftswert, der schlechthin Schutz verdient. Strafrechtlich verfolgt wird, wer vorsätzlich ein Geheimnis unbefugt offenbart und dadurch konkret wichtige öffentliche Interessen mindestens fahrlässig gefährdet. (vgl. BVerfG, B. v. 28.04.1970 - 1 BvR 690/65 -, BVerfGE 28, 191, 200 und näher Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, a. a. O., Rdnr. 1 zu § 353b m. w. N.). Wer eine solche Vertrauensverletzung begeht, gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit staatlicher Stellen und damit das Funktionieren einer geordneten Verwaltung. Bei einem solchen Versagen in einer wesentlichen Kernpflicht wird dem Beamten regelmäßig eine pflichtgemäße Amtsführung nicht mehr zugetraut werden können. Ein weiteres Belassen des Beamten im Dienste erscheint dann nicht mehr vertretbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.10.1997 - D 17 S 13/97 -, Juris). Durch ein solches Dienstvergehen wird in aller Regel das unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten endgültig zerstört, weil ein so großer Ansehensverlust bewirkt worden ist, dass eine Weiterverwendung die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet (ThürOVG, B. v. 30.05.2007 - 8 DO 1016/04). Besonders erschwerend wirkt hier der Inhalt des vom Beklagten verratenen Geheimnisses. Der Beklagte hat für die Polizei tätige Vertrauenspersonen enttarnt. Damit hat er einerseits die Brüder K. einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, denn der Zuhörerkreis am 04./05.01.20002 war nicht als so eingegrenzt und verschwiegen zu erkennen, dass er darauf hätte vertrauen dürfen, die Enttarnung würde im Rotlichtmilieu nicht verbreitet werden. Zutreffend hat das Strafgericht in seinem Urteil vom 13.07.2007 darauf hingewiesen, dass "Prostituierte ihre Vermieter, Beschützer oder Begleiter - nach dem normalen Sprachgebrauch also ihre Zuhälter - oftmals sehr schnell wechseln, sei es aus eigenem Antrieb, sei es erzwungen". Zugleich aber hat er die Arbeit der Polizei und damit die Durchsetzung öffentlicher Interessen erheblich erschwert, weil er das Vertrauen in deren Verschwiegenheit gefährdet hat. Potentielle Vertrauenspersonen oder Informanten könnten durch sein Verhalten davon abgeschreckt werden, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Auch die Anstiftung zur Urkundenunterdrückung bzw. zum Verwahrungsbruch wiegt überaus schwer. Der Beklagte hat damit wiederum im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Die ordnungsgemäße Führung von Akten ist für jede Behörde von überragender Bedeutung und dient damit öffentlichen Interessen (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1997 - 1 D 3/97 -, Juris). Jede Behördentätigkeit basiert auf dem Prinzip der Schriftlichkeit und findet ihren Niederschlag in einer systematischen Aktenbildung. Deshalb regeln Organisationsvorschriften (Aktenordnungen) verbindlich den Aufbau und Ablauf der Aktenführung. Anhand von Akten lässt sich nachvollziehen, wann eine Behörde bzw. der zuständige Sachwalter den Verwaltungsvorgang zur Kenntnis genommen, (ordnungsgemäß) bearbeitet und schließlich abgeschlossen hat. Der Beklagte hat in seiner Funktion als Büroleiter des Abteilungsleiters Polizei im Thüringer Innenministerium eine Aktenvorlage nach Abzeichnung durch den stellvertretenden Abteilungsleiter vernichten lassen, statt einer weiteren Bearbeitung zuzuführen. Damit hat er den Zweck der Vorlage, nämlich dem darin vom Leiter der AGIE aufgeworfenen Verdacht der fehlerhaften Abrechnung von Überstunden in den Polizeidirektionen nachzugehen, zumindest gefährdet. Wäre der Vorgang als Akte angelegt worden, hätte dies eine Bearbeitung innerhalb der Polizeiabteilung verlangt. Anhand der Akte wäre erkennbar gewesen, welcher Sachwalter zu welchem Zeitpunkt vom Vorgang Kenntnis genommen und wie er darauf reagiert hat. Deshalb kann es den Beklagten auch nicht entlasten, dass der Innenminister und der Staatssekretär mündlich informiert wurden. Dies würde eine Vorlage erst dann ersetzen, wenn die Information genauso umfassend ist, wie die schriftliche Vorlage, vom Empfänger schriftlich fixiert und schließlich bearbeitet wird. Ohne eine schriftliche Fixierung kann die Beweisfunktion, die einer Akte zukommt, nicht erfüllt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorlage eine für den Bereich der Polizei und damit für den Freistaat Thüringen wichtige Frage betraf. In der Vorlage wird ausdrücklich auf den möglichen erheblichen finanziellen Schaden für den Freistaat sowie auf die Gefahr hingewiesen, dass die über viele Jahre fehlerhafte Abrechnung der Öffentlichkeit bekannt werden könnte. Im Ergebnis führte die Urkundenunterdrückung dazu, dass die in der Vorlage empfohlene Einsetzung einer Arbeitsgruppe erst auf Grundlage einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorlage des Referatsgruppenleiters "Logistik" vom 16.10.2000 erfolgte. Aber auch die falsche eidesstattliche Versicherung hat nicht unerhebliches disziplinares Gewicht. Der Beklagte hat in dem von ihm bei der Disziplinarkammer angestrengten Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG falsche eidesstattliche Angaben gemacht. Auf diesem Weg hat er unter Inkaufnahme einer strafrechtlichen Verurteilung versucht, seinen in zwei Bereichen falschen Vortrag mehr Gewicht zukommen zu lassen, seine Erklärungen vertrauenswürdiger zu machen. Damit hat er die Überzeugungsbildung des Gerichts erschwert. Gerade in seiner Stellung als Polizeibeamter hätte er die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung kennen und beachten müssen. Dabei entlastet ihn auch nicht, dass er sich "nur" gegen Vorwürfe, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, verteidigen wollte. Dies hätte er ohne Weiteres auch ohne die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung machen können. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zeigt sich ein Beamter, der in ganz unterschiedlichen dienstlichen Funktionen in Kernpflichten versagt hat. Als Polizeivollzugsbeamter gefährdet er eine Vertrauensperson der Polizei, als "Verwaltungsbeamter" lässt er eine Vorlage vernichten und wirkt auf diesem Weg eigenmächtig und unbefugt auf den Arbeitsablauf in der Polizeiabteilung des Innenministeriums ein und als Betroffener eines Disziplinarverfahrens macht er unwahre eidesstattliche Angaben. Es zeichnet sich das Bild eines Beamten ab, der auf Grund seines Intellekts und beruflichen Erfolgs, aber wohl auch wegen seiner Charaktereigenschaften, glaubte, dass für ihn nicht jede Regel gilt. Die Häufung von sehr schwer wiegenden Pflichtverletzungen hat das Vertrauen in ihn und in seine Amtsführung endgültig zerstört. Maßgebliche Bedeutung für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme hat dabei auch der Umstand, dass zu den spezifischen Amtspflichten eines Polizeibeamten gerade die Verhinderung und die Verfolgung von Straftaten gehören. Auch die Allgemeinheit hegt deshalb die besondere Erwartung, diese Beamten würden außerdienstlich oder innerdienstlich selbst keine Straftaten begehen. Der in besonderer Weise an Gesetz und Recht gebundene Polizeibeamte, der im Kernbereich hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und befugt ist, für den jeweils Betroffenen empfindliche Zwangsmittel anzuordnen, ist auf das besondere Vertrauen der Bevölkerung angewiesen. Die Kritik der Polizei im öffentlichen Erscheinungsbild erfordert eine besondere Zuverlässigkeit des jeweiligen Beamten und ein uneingeschränktes Einstehen für die einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften. Angesichts dessen muss ein Polizeibeamter, der durch die Begehung einer Straftat das tut, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen zu den spezifischen Aufgaben seines Amtes gehört, im Regelfall aus dem Dienst entfernt werden (st. Rspr. des ThürOVG, vgl. U. v. 29.09.2005 - 8 DO 330/02 -, LKV 2006, 421 m. w. N.). Es haben sich demgegenüber keine Umstände in der Person des Beklagten oder in seinem Verhalten ergeben, die das in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit gesetzte Vertrauen der Polizei und der Allgemeinheit als noch nicht unheilbar zerstört erscheinen lassen könnten. Von den "klassischen" Milderungsgründen liegt ersichtlich keiner vor. Auch sonstige Umstände, die das Fehlverhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens und des bei seinem Dienstherrn eingetretenen vollständigen Vertrauensverlusts vermögen den Beklagten schließlich weder seine bis zum Jahr 2001 bescheinigten hervorragenden dienstlichen Leistungen noch die Dauer des Straf- und des behördlichen Disziplinarverfahrens vor der Höchstmaßnahme zu bewahren. Wenn die Vertrauensgrundlage zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kein Raum. Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, U. v. 22.04.1997 - 1 D 9/96 -, Juris). Die nach alledem notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist eine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ein ihm zurechenbares Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000 - 1 D 49/99 -, Juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). 6. Der Antrag des Beklagten, ihm für den Fall seiner Entfernung aus dem Dienst für einen längeren Zeitraum als sechs Monate einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, bleibt erfolglos. Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 ThürDG kann das Verwaltungsgericht diesen Zeitraum verlängern, wenn der Beamte der Verlängerung würdig und den erkennbaren Umständen nach bedürftig ist. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er für einen längeren Zeitraum auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags angewiesen sein wird. Er hat einen erheblichen Immobilienbesitz, den er gewinnbringend verwaltet. Seine Mieteinnahmen überschreiten die Belastungen aus Zins- und Tilgungsleistungen. Zudem kann von ihm erwartet werden, einzelne Immobilien zu veräußern, wenn dies notwendig werden sollte, um seine Lebensführung zu gewährleisten. Abgesehen davon dürfte es ihm nicht zuletzt wegen seiner intellektuellen Fähigkeiten sowie seiner Ausbildung möglich sein, sich beruflich anders zu orientieren. Ein erstes Standbein diesbezüglich hat er sich bereits geschaffen. Er hat einen Pferdestall gepachtet und verdient durch das Unterstellen fremder Pferde geringfügige Einnahmen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. I. 1. Der am ….1956 in E. geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) trat zum 01.09.1975 in den Polizeidienst der ehemaligen DDR ein. Von 1980 bis 1982 besuchte er die Offiziersschule des Ministeriums des Innern "Wilhelm Pieck" in Aschersleben. Er absolvierte die Ausbildungsrichtung Kriminalpolizei und schloss diese mit der Berufsbezeichnung "Staatswissenschaftler" ab. Im Anschluss war er zunächst bei der KPI G. tätig und wechselte später zur Bezirkspolizei. Ab dem 01.02.1992 leitete er das Kommissariat 32 (Rauschgift) der KPI G.. Nach dem Besuch verschiedener Lehrgänge und Abordnungen zu Sonderkommissionen wurde ihm ab dem 06.10.1997 die Leitung des Kommissariats 31 (organisierte Kriminalität) der KPI G. übertragen. Vom 08.10.1999 bis 07.01.2000 und 08.02.2000 bis 31.05.2000 war der Beklagte zur Arbeitsgruppe interne Ermittlungen im Thüringer Polizeiverwaltungsamt (im Folgenden: AGIE) abgeordnet. Zwischenzeitlich wurde er am 01.03.2000 zum Leiter des Kommissariats 5 (deliktsübergreifende Kriminalität) der KPI G. ernannt. Ab dem 01.06.2000 war der Beklagte im Wege der Abordnung bzw. Dienstreise und schließlich aufgrund einer Versetzung in der Abteilung 4 (Polizei) des Thüringer Innenministeriums tätig. Der Beklagte war mit Wirkung vom 01.02.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminaloberkommissar ernannt worden. Zum 01.03.1995 erfolgte seine Berufung als Beamter auf Lebenszeit. Zum 01.06.1995 wurde er zum Kriminalhauptkommissar befördert, der zum 01.10.1998 die Übertragung des Amtes eines Kriminalhauptkommissars in der Besoldungsgruppe A 12 folgte. In der letzten dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.04.2001 wurde der Beklagte mit "hervorragend" beurteilt. Der Beklagte lebt von seiner Ehefrau getrennt. Das in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Wohnhaus in B. bewohnt er allein. An seine Ehefrau zahlt er monatlich 400 Euro Unterhalt. Der Beklagte hat mit seiner Ehefrau einen 1984 geborenen Sohn. Diesen unterstützt er mit monatlich 400 Euro für eine weitere Ausbildung. Er hat eine neue Lebenspartnerin, die drei Kinder hat, von denen zwei im gemeinsamen Haushalt mit ihnen leben. Der Beklagte ist Alleineigentümer von insgesamt 5 Immobilien. Zudem ist er Miteigentümer von 2 weiteren Immobilien. Aus Vermietung und Verpachtung erzielt er monatliche Einnahmen in Höhe von ca. 7.000 Euro. Dem gegenüber bestehen monatliche Zahlungsverpflichtungen aus Immobiliendarlehen in Höhe von ca. 6.300 bis 6.500 Euro. Daneben muss er noch einen Liquiditätskredit von 48.000 Euro in monatlichen Raten von 950 Euro zurückzahlen. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Erfurt aufgrund öffentlicher Hauptverhandlung in der Zeit vom 07.11.2006 bis zum 13.07.2007 (Az.: 510 Js 5011/02) ist der Beklagte wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses, falscher eidesstattlicher Versicherung und Anstiftung zur Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Anstiftung zum Verwahrungsbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Handlungen, die Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung waren, sind Gegenstand der Disziplinarklage. 2. Bereits am 24.05.2002 hatte der Staatssekretär des Thüringer Innenministeriums (im Folgenden: Staatssekretär) disziplinarische Vorermittlungen gegen den Beklagten eingeleitet. Bei der Staatsanwaltschaft Erfurt werde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution, des Menschenhandels, des Einschleusens von Ausländern, der Untreue und der Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen Geheimhaltungspflicht geführt. Mit Schreiben vom 27.05.2002, dem Beklagten am 31.05.2002 zugestellt, wurde dieser über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert. Am 06.06.2002 bestellte der Staatssekretär einen Vorermittlungsführer. Mit Verfügung vom 10.07.2002 setzte der Staatssekretär das Disziplinarverfahren wegen der laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Erfurt aus. Der Staatssekretär erweiterte mit Verfügung vom 30.08.2002 das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten. Dieser habe mehrfach Bordelle besucht und dort an Gelagen teilgenommen. Auch habe er leichtfertig Schulden gemacht, da er Grundschulden in Millionenhöhe angehäuft habe, ohne dass eine wirtschaftliche Deckung hierfür gegeben sei. In dieser Verfügung wird der Beklagte belehrt, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes bedienen könne. Zugleich enthob der Staatssekretär den Beklagten vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 25 % seiner monatlichen Dienstbezüge an. Unter dem 14.10.2002 erweiterte der Staatssekretär das Disziplinarverfahren um die Vorwürfe der Bedrohung eines Bordellbetreibers, der Zeugenbeeinflussung sowie der verbotenen Geschenkannahme und zugleich Vorteilsannahme durch Erhalt eines Pkw im Wert von ca. 10.000 Euro von einem Bordellbetreiber ohne finanzielle Gegenleistung. Schließlich bestünde der Verdacht der Anstiftung zur Urkundenunterdrückung, weil er im Jahre 2000/2001 vom Kriminalkommissar R. die Vernichtung von Unterlagen der AGIE, die die Abrechnungspraxis von Polizeibeamten bezüglich Mehrarbeitsstunden betroffen hätten, verlangt habe. Mit weiterer Verfügung des Staatssekretärs vom 09.01.2003 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten um den Vorwurf der falschen Versicherung an Eides statt erweitert. Der Beklagte habe in dem von ihm beim Verwaltungsgericht Meiningen anhängig gemachten Verfahren gegen seine vorläufige Dienstenthebung in dem Schriftsatz vom 15.11.2002 dem Verwaltungsgericht Meiningen die Richtigkeit seiner sämtlichen Angaben an Eides statt versichert. Im Erwiderungsschreiben des Innenministeriums vom 16.12.2002 sei umfänglich dargelegt worden, dass die Angaben des Beklagten unwahr gewesen seien. Unter dem 27.01.2003 erweiterte der Staatssekretär nochmals das Disziplinarverfahren um Abrechnungsbetrug in 21 Fällen zu Lasten des Freistaates Thüringen. Mit Schreiben vom 23.06.2004, welches vom Ermittlungsführer "i. V." unterschrieben wurde, wurde das Verfahren um den Vorwurf der falschen Verdächtigung erweitert. Der Beklagte habe am 20.03.2002 gegen den damaligen Kriminalrat K. Strafanzeige wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung gestellt. Dieser Verdacht sei von Anfang an gegenstandslos gewesen, so dass nun gegenüber dem Beklagten seinerseits der Vorwurf der falschen Verdächtigung bestehe. Ferner wurde das Verfahren um den Vorwurf der Nötigung des Zeugen ... K. erweitert. Der Beklagte solle anlässlich einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung den Zeugen aufgefordert haben, "seine Frauen" darauf einzuschwören, nichts über die Polizei sowie deren Bordellbesuche auszusagen, anderenfalls würde er den Laden des Zeugen K. dicht machen. Mit Schreiben vom 21.12.2004, wiederum vom Ermittlungsführer diesmal mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet, wurde das Disziplinarverfahren um den Verdacht einer falschen uneidlichen Aussage erweitert. Der Beklagte habe in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Gera in der Strafsache gegen ... F. als Zeuge die Unwahrheit gesagt. Alle Erweiterungsschreiben enthielten den Hinweis, dass es dem Beklagten freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Mit Schreiben des Thüringer Innenministeriums vom 09.02.2005, wiederum vom Ermittlungsführer mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Vorsorglich wurde das Verfahren nochmals um die in den o. g. Erweiterungsverfügungen genannten Vorwürfe, die im Schreiben einzeln aufgeführt wurden, erweitert. Wiederum wurde der Beklagte darüber belehrt, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Zugleich wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zu den Vorwürfen mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, weitere Ermittlungen zu beantragen. Mit Schreiben vom 02.03.2005 schloss der Ermittlungsführer die Ermittlungen ab. Dem Beklagten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich binnen eines Monats abschließend zu äußern. Mit Schreiben des Thüringer Innenministeriums vom 22.05.2009 erhielt der Beklagte Gelegenheit, vor der Erhebung der Disziplinarklage die Beteiligung des örtlichen Personalrats beim Thüringer Innenministerium zu beantragen. Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat hat in seiner Sitzung am 26.08.2009 der Erhebung der Disziplinarklage zugestimmt. 3. Die Disziplinarkammer hat bereits mit Beschluss vom 22.09.2003 im Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG (Az.: 6 D 60015/02.Me) die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten bestätigt; die zugleich angeordnete Einbehaltung der Dienstbezüge wurde ausgesetzt. Nach Anhörung des Beklagten ordnete der Staatssekretär mit Bescheid vom 12.12.2003 erneut den Einbehalt von 25 % der Dienstbezüge an. Der hiergegen gerichtete Aussetzungsantrag des Beklagten wurde durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 09.12.2005 abgelehnt (Az.: 6 D 60008/04 Me). Die dagegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.04.2008 (Az.: 8 DO 28/06) zurückgewiesen. Am 11.12.2007 beantragte der Beklagte beim Thüringer Innenministerium die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Staatssekretärs vom 20.12.2007 abgelehnt. Am 10.01.2008 beantragte der Beklagte beim Verwaltungsgericht Meiningen erneut die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung. Nach Rücknahme dieses Antrags stellte das Verwaltungsgericht Meiningen das Verfahren mit Beschluss vom 21.01.2009 (Az.: 6 D 60002/08 Me) ein. II. Am 30.09.2009 hat der Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger), vertreten durch das Thüringer Innenministerium, beim Verwaltungsgericht Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen - Klage erhoben und beantragt, den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen. Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen stehe durch die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.07.2007 fest. Dem Beklagten würden folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: 1. Er habe die Zusammenarbeit der Brüder K. mit der Polizei gegenüber Dritten offengelegt. In den späten Abendstunden des 04.01.2002 habe er zusammen mit dem inzwischen verstorbenen ... G. den Barbereich der "V." aufgesucht, sich mehrere Stunden im Barbereich aufgehalten und zusammen mit den in der V. beschäftigten Bardamen B. (frühere L.), L. und B., der Lebensgefährtin des ... K., alkoholische Getränke, die alle vom Beklagten bezahlt worden seien, konsumiert. Herr G. sei im Laufe des Abends erheblich angetrunken gewesen, bei dem Beklagten sei lediglich erkennbar gewesen, dass er nicht mehr ganz nüchtern gewesen sei, ohne jedoch betrunken zu wirken. Nach einiger Zeit habe Herr G. angefangen, den anwesenden Damen mitzuteilen, dass er den Brüdern K. Prostituierte aus Osteuropa besorgen werde und sie ihren Job verlieren würden. Der Beklagte habe hinzugefügt, dass er im März eine Razzia in der V. durchführen werde und dies damit begründet, dass die Brüder K. nicht mehr kooperativ seien, er von ihnen keine Informationen mehr bekomme. Frau B. habe am nächsten Morgen ... K. wutentbrannt zur Rede gestellt, ob er tatsächlich mit der Polizei zusammenarbeite. 2. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 15.11.2002 in dem gegen ihn vor dem Verwaltungsgericht Meiningen geführten Disziplinarverfahren eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben. In dem Schreiben seines Anwalts gegenüber dem Verwaltungsgericht Meiningen, Az.: 6 D 60015/02.Me, habe er in zwei Punkten eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auf Seite 15 des Schriftsatzes heiße es: "Die Dekonspiration der VP K. hat nicht stattgefunden bzw. ist diese nicht durch den Antragsteller zu verantworten." Auf Seite 27 des Schriftsatzes sei ausgeführt: "Aufgrund des völlig ungesicherten Zahlenmaterials verantwortete der Leiter der Abteilung interne Ermittlungen im Thüringer Polizeiverwaltungsamt, Kriminalrat K., gegen die Leiter von Polizeidirektionen das angebliche Bestehen eines Anfangsverdachts und fertigte eine Vorlage für den damaligen Staatssekretär ... B.." Auf Seite 34 des Schriftsatzes seien folgende Erklärungen enthalten: "Ich, der Unterzeichnete ... L., bestätige und bekräftige dies je durch Gegenzeichnung, dass ich mir die vorstehenden Ausführungen meines Verfahrensbevollmächtigten, Herr Rechtsanwalt R., zu eigen mache." "Sodann erkläre ich, belehrt über die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung, dass ich die Richtigkeit der von meinem Verfahrensbevollmächtigten wiedergegebenen Tatsachenangaben an Eides statt versichere." Beide Erklärungen auf Seite 34 seien von dem Beklagten unterzeichnet. Tatsächlich sei der Beklagte Urheber der Enttarnung des ... K. am 04./05.01.2002. Die gegenteilige Versicherung sei daher objektiv und subjektiv falsch. Der Zeuge K. habe lediglich eine Vorlage verfasst, nämlich die Vorlage vom 14.09.2000 über die "Handhabung der Verordnung über die Arbeitszeit der Thüringer Landesbeamten und des Arbeitszeitgesetzes im Geschäftsbereich der Thüringer Polizei". Diese sei nicht an den Staatssekretär gerichtet gewesen, sondern zur "Unterrichtung des Herrn Abteilungsleiter 4 o. V. i. A.". Die Vorlage habe auch keine Ausführungen zu einem Anfangsverdacht gegen Leiter von Polizeidirektionen enthalten. Dem Angeklagten sei der tatsächliche Inhalt der Vorlage bekannt gewesen. Die gegenteilige Versicherung sei daher objektiv und subjektiv falsch. 3. Dem Beklagten werde vorgeworfen, zu einer Vernichtung eines unter- und abgezeichneten dienstlichen Schriftstücks angestiftet zu haben. Er sei vom 01.06.2000 an Büroleiter des Abteilungsleiters 4 im Thüringer Innenministerium gewesen. Abteilungsleiter 4 sei zu dieser Zeit der verstorbene Herr R., sein Vertreter der Beamte R. gewesen. Kriminalrat K. sei Leiter der Arbeitsgruppe interne Ermittlungen (AGIE) im Thüringer Polizeiverwaltungsamt gewesen, der Beamte R. Sachbearbeiter in der AGIE. Nach Zuarbeit des Beamten H. habe KR K. unter dem Datum 14.09.2000 die zur "Unterrichtung des Herrn Abteilungsleiter 4 o. V. i. A." ausgezeichnete Vorlage gefertigt. Der Beamte H. habe die Vorlage in einem verschlossenen Umschlag am 14.09.2000 dem Beklagten übergeben. Zu einem nicht mehr feststellbaren Tag während des Urlaubs des KR K. in der Zeit zwischen dem 02. und 20.10.2000 habe der Beklagte in seinem Büro die bereits mit dem Namenskürzel des Herrn R. versehene Originalvorlage dem dort anwesenden Beamten R. mit der Aufforderung, die Vorlage abzuändern, zurückgegeben. Als dies der Beamte R. abgelehnt habe, habe ihn der Beklagte aufgefordert, alle Exemplare der Vorlage, welche das Namenskürzel des Beamten R. trügen, zu vernichten. Daraufhin habe Herr R. die ihm übergebene Originalvorlage in den Aktenvernichter gesteckt. Die Dekonspiration der Brüder K. als Vertrauensperson der Polizei verletze in besonderem Maße die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die falsche eidesstattliche Versicherung stelle einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht dar, da von einem Polizeibeamten in besonderem Maße zu erwarten sei, dass er im dienstlichen Verkehr und vor Gericht die Wahrheit sage und nicht zur Erlangung eines eigenen Vorteils zu unwahren und strafbewehrten Falschaussagen greife. Die Vernichtung von dienstlichen Schriftstücken, die durch Vorgesetzte autorisiert seien, stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsams- und Unterstützungspflicht dar und verstoße zugleich gegen die aus der Wohlverhaltenspflicht folgende Pflicht zur Offenheit und Wahrhaftigkeit im dienstlichen Umgang. Die ordnungsgemäße Willensbildung der Verwaltung, die in ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden sei, sei durch die rechtswidrige Anweisung des Beklagten zur Aktenvernichtung an einen Beamten, dem gegenüber er sich aufgrund seiner herausgehobenen Position beim damaligen Abteilungsleiter Polizei als weisungsbefugt geriert habe, erheblich gestört gewesen. Alle drei Dienstpflichtverletzungen, die der Beklagte in Ausübung seines Berufs als Polizeibeamter begangen habe, rechtfertigten bereits für sich allein die Entfernung aus dem Dienst. Ein Polizeibeamter, dessen Aufgabe die Verhütung und Verfolgung von Straftaten sei, erschüttere endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, wenn er selbst in Ausübung dieser Tätigkeit straffällig werde. Der Beklagte habe durch die Straftaten verdeutlicht, dass die Rechtsordnung für ihn nicht uneingeschränkt gelten solle. Diese stehe nach seiner Ansicht vielmehr immer dann zu seiner Disposition, wenn es für ihn vorteilhaft erscheine. Besondere Beachtung verdiene in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Dienstvergehen nicht lediglich im Zusammenhang mit einem Tätigkeitskomplex, wie den Ermittlungen im G. Rotlichtmilieu, begangen worden seien. Der Beklagte habe vielmehr auch in einem völlig anderen Zusammenhang, nämlich in einem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, auf eine vorsätzliche Falschaussage zurückgegriffen. Schließlich habe er im Rahmen einer wiederum völlig anderen Tätigkeit, nämlich der des Büroleiters des Abteilungsleiters 4 des Thüringer Innenministeriums, in strafrechtlich relevanter Weise auf die Vernichtung autorisierter Schriftstücke und damit darauf hingewirkt, dass zumindest eine Verzögerung der Aufklärung zur Frage der Vergütung von Mehrarbeit eingetreten sei. Er habe sich damit bewusst über Entscheidungen vorgesetzter Beamter hinweggesetzt, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass mit der Vernichtung die Arbeit der AGIE in erheblichem Maße behindert werde. Milderungsgründe für den Beklagten seien nicht erkennbar. Er sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen und habe nicht in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Er habe auch keine Einsicht in seine erheblichen Verstöße gegen die Beamtenpflichten gezeigt. Diese habe er so weit wie möglich abgestritten, wobei er sogar vor einer vorsätzlichen Falschaussage an Eides statt nicht zurückgeschreckt sei. Nach alledem sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine rechtskonforme Pflichterfüllung des Beklagten als Polizeibeamter derart nachhaltig erschüttert, dass dieser nicht als Garant der Rechtsordnung angesehen und akzeptiert werden könne. Seine Verfehlungen seien in quantitativer und qualitativer Hinsicht von solcher Art, dass einem Vertrauensverhältnis jegliche Basis entzogen sei. Die Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 13.10.2009 unter Hinweis auf die Fristen des § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG sowie des § 53 Abs. 2 Satz 2 ThürDG zugestellt. Der Beklagte ließ mit am Montag, den 14.12.2009 beim Verwaltungsgericht Meiningen eingegangenem Schriftsatz beantragen, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall seiner Entfernung aus dem Dienst, den Disziplinarkläger zu verurteilen, ihm für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Das Disziplinarverfahren sei bereits wegen wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sowie der Disziplinarklageschrift einzustellen. Ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens liege darin, dass die nach § 42 Abs. 1 Satz 3 ThürDG vorgeschriebene Anhörung des Beklagten vor seiner vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung seiner Dienstbezüge durch Verfügung des Thüringer Innenministeriums vom 30.08.2002 unterblieben sei. Dieser Fehler sei im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht geheilt worden, da die Anhörung durch das Gericht kein Nachholen durch die Behörde ersetzen könne. Die Verletzung der Anhörungspflicht im Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung habe sich letztlich auch auf das weitere Disziplinarverfahren ausgewirkt. So sei das Verfahren durch mehrere Verfügungen auf insgesamt 45 Vorwürfe erweitert worden. Bereits während des Ermittlungsverfahrens, spätestens mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 15.06.2004, hätten sich jedoch die Vorwürfe als haltlos erwiesen. Gleichwohl seien sie nicht aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Als weiterer Verfahrensmangel sei die Dauer des Disziplinarverfahrens zu rügen. Die lange Dauer verstoße insbesondere gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Verstoß sei auch bei einer Entfernung aus dem Dienst zu berücksichtigen und rechtfertige die Einstellung des Verfahrens. Der Bundesgerichtshof sei bereits in seinem Beschluss vom 04.06.2008, wenngleich damit seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.07.2007 als unbegründet verworfen worden sei, von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung des Strafverfahrens ausgegangen. Die Klageschrift weise erhebliche Mängel auf. Eine Vielzahl der ihm seitens des Klägers im Disziplinarverfahren vorgeworfenen angeblichen Dienstvergehen seien nicht Gegenstand der Disziplinarklage, so dass das Verfahren damit eine Beschränkung erfahren habe. Diese sei jedoch in die Klageschrift aufzunehmen, was nicht erfolgt sei. Es fehle daher an der erforderlichen geordneten Darstellung der Tatsachen. Zudem werde in der Klageschrift ein angeblicher disziplinarer Überhang nicht begründet. Dies sei jedoch notwendig, wenn wegen des gleichen Sachverhalts - wie hier - eine Kriminalstrafe verhängt worden sei. Daneben seien nur noch bestimmte disziplinarische Maßnahmen zulässig und auch nur, wenn sie erforderlich seien, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Weiter werde als wesentlicher Mangel der Klageschrift gerügt, dass Beweisanträge des Dienstherrn nicht enthalten seien. Er beantrage die Lösung von der Bindungswirkung des Strafurteils des Landgerichts Erfurt vom 13.07.2007. Eine Lösung von der Bindungswirkung rechtfertige sich bereits daraus, dass im Strafverfahren gegen zentrale Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung verstoßen worden sei, auf denen das Urteil beruhe. Zu der Hauptverhandlung am 07.11.2006 sei er nicht ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung vom 17.08.2006 habe den Hinweis enthalten, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne, da nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander zu erwarten sei. Das Strafgericht habe in der Hauptverhandlung vom 07.11.2006 nach Einsichtnahme in das an ihn gerichtete Ladungsformular lediglich belehrt, dass er trotz nicht ordnungsgemäß verwendetem Ladungsformular verpflichtet sei, zu den Hauptverhandlungsterminen zu erscheinen. Nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StPO habe in dem Verfahren jedoch eine höhere Strafe als aufgeführt nicht verhängt werden dürfen. Die Verurteilung nach § 353b StGB sei erfolgt, obwohl ein Verfahrenshindernis bestanden habe. Nach § 353b Abs. 4 StGB werde die Tat nur mit Ermächtigung verfolgt. Das Thüringer Innenministerium habe in seinem Schreiben vom 01.03.2002, welches in der Hauptverhandlung am 04.07.2007 durch Verlesen in das Verfahren eingeführt worden sei, jedoch nur ermächtigt, Ermittlungen zum Verdacht des Geheimnisverrates durchzuführen. Eine Verfolgungsermächtigung hingegen sei nicht erteilt worden. Auch der Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung habe ein Verfahrenshindernis entgegengestanden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verurteilung wegen des Geheimnisverrats noch nicht rechtskräftig gewesen, so dass zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung hätte berücksichtigt werden müssen. In der Hauptverhandlung am 22.02. und 01.03.2007 sei gegen die Regeln über die Zeugenvernehmung verstoßen worden. Dem Zeugen K. sei gestattet worden, zu Beginn seiner Vernehmung eine umfängliche schriftliche Ausarbeitung zu verlesen. Dies habe die Verteidigung sofort mündlich und auf Aufforderung des Gerichts auch schriftlich beanstandet, was vom Landgericht zurückgewiesen worden sei. Der Zeuge habe seine schriftliche Erklärung weiter verlesen dürfen und im Anschluss seine 49 Seiten umfassende schriftliche Ausarbeitung dem Gericht zur Verfügung gestellt, die Verteidigung habe eine Abschrift erhalten. Eine Durchsicht der schriftlichen Ausarbeitung habe ergeben, dass der Zeuge diese nahezu vollständig vorgelesen habe, jedoch einige Passagen nicht vorgetragen habe, welche aber durch Überlassung der schriftlich ausgearbeiteten Zeugenaussage Aktenbestandteil des Verfahrens geworden seien. Damit sei gegen das Prinzip der Mündlichkeit der Vernehmung eines Zeugen verstoßen worden. Es sei gegen das Beweisantragsrecht verstoßen worden, weil die von ihm gestellten Beweisanträge zur Einvernahme der Zeugen G. und K. mit der Begründung abgelehnt worden seien, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Das Urteil habe sich gleichwohl nicht mit der jeweils als wahr unterstellten Beweistatsache auseinandergesetzt bzw. sich dazu in Widerspruch begeben. Weiter sei gegen das Beweisantragsrecht verstoßen worden, weil sein Antrag, die Niederschrift über die Vernehmung des Kriminaldirektors im Ruhestand ... F. durch die Staatsanwaltschaft Erfurt vom 15.01.2004 auszugsweise zu verlesen, abgelehnt worden sei. Die Strafkammer habe dem Verlesungsantrag nicht entsprochen, weil der Zeuge F. vernommen worden sei. Sie habe sich aber nicht - wie geschehen - auf §§ 250, 251 StPO stützen dürfen. § 250 StPO verbiete nur die Ersetzung, nicht jedoch die Ergänzung der Äußerung der Beweisperson. Das Urteil des Landgerichts Erfurt beruhe auch auf diesem Rechtsverstoß, weil durch die Verlesung der Urkunde bewiesen worden wäre, dass es sich bei der Vorlage vom 14.09.2000 nicht um eine Urkunde im Rechtsverkehr gehandelt habe. Auch sei gegen das Beweisantragsrecht sowie gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen worden, weil sein Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen R. abgelehnt worden sei. Die nochmalige Einvernahme des Zeugen sei jedoch geboten gewesen, weil erst nach seiner Vernehmung am 01.02.2007 ein Schreiben des Thüringer Innenministeriums vom 11.02.2004 in die Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführt worden sei. Dieses Schreiben hätte dem Zeugen vorgehalten werden müssen, um ihm eine "Erinnerungsbrücke" anzubieten. Das Urteil beruhe auch auf der Verletzung materiellen Rechts. Die Ausführungen des Strafgerichts widersprächen der Logik und den Denkgesetzen, soweit es davon ausgehe, er sei Urheber der Enttarnung des Zeugen ... K. am 04./05.01.2002 gewesen. Die Einvernahme der Zeuginnen B., L. und B. habe ergeben, dass der verstorbene ... G. angefangen habe, den anwesenden Damen mitzuteilen, dass er den Brüdern K. Prostituierte aus Europa besorgen werde und sie ihren Job verlieren würden, während er sich erst danach an diesem Gespräch beteiligt habe. Insofern habe also der G. den Anstoß geliefert. Er könne nicht als Urheber des Geheimnisverrats verurteilt werden. Zudem gebe das Urteil des Landgerichts auch den Aussageinhalt, jedenfalls der Zeugin B., nicht richtig wieder, denn diese habe bei ihrer Einvernahme als Zeugin in der Hauptverhandlung am 22.03.2007 bestätigt, dass es G. gewesen sei, der geäußert habe, dass die von ihm, dem Beklagten, für März in Aussicht gestellte angebliche Razzia durchgeführt würde, weil es mit den Gebrüdern K. keine Kooperation mehr geben würde. Die Zeugin habe in diesem wesentlichen Punkt ihre zwei Wochen nach diesem Vorfall in der Vernehmung der AGIE getätigte Aussage wiederholt und bestätigt. Auch könne er sich wegen seiner Äußerungen gegenüber den Bardamen auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Dies habe das Landgericht, obwohl dies im Schlussvortrag der Verteidigung vor dem Landgericht ausgeführt worden sei, missachtet. Nachdem G. begonnen habe, durch entsprechende Äußerungen in Richtung der Gebrüder K. angebliches, jedoch tatsächlich bei G. anscheinend nicht vorhandenes, besonderes Wissen über deren Polizeikontakte zu verraten und er dem G. keinen Einhalt habe gebieten können, habe er aus der Situation heraus sich dazu entschlossen und diesen Entschluss verwirklicht, die Äußerungen des G. zu "verwässern" und versucht, die Äußerungen insgesamt als "Kraftmeierei" und substanzlos erscheinen zu lassen. Für ihn habe aufgrund des Auftretens des G. eine zumindest mittelbare Gefährdung, wie auch für die VP K., bestanden, welche sein Verhalten gerechtfertigt habe. Aus der Aussage der Zeugin B. ergebe sich darüber hinaus, dass aufgrund seiner Äußerungen sowie die des G. der ... K. nicht als Vertrauensperson enttarnt worden sei, denn die Zeugin B. habe im Ergebnis und nur für sich Veranlassung gesehen - und das auch erst am nächsten Morgen - den Zeugen K. zu befragen, ob er tatsächlich mit der Polizei zusammenarbeite, was der Zeuge wohl dann ihr gegenüber auch abgetan und sie damit beruhigt habe. Bei zutreffender Beweiswürdigung hätte sich der Strafkammer erschließen müssen, dass die Zeugin B. eine Zusammenarbeit des ... K. mit der Polizei bezweifelt habe, ansonsten sie nicht bei ihm nachgefragt hätte. Obwohl die Strafkammer dem Zeugen ... K. hinsichtlich anderer Anklagepunkte eher keinen Glauben zu schenken vermochte, habe sie ihm hinsichtlich dieses Vorwurfs geglaubt. Dabei habe dieser Zeuge ein ganz augenfälliges Motiv gehabt, die Gelegenheit zur "Begleichung offener Rechnungen" mit ihm zu benutzen. Gegen die angebliche Dekonspiration des ... K. spreche auch, dass dieser bei seiner Befragung als Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigt habe, weiter als Vertrauensperson der Polizei tätig zu sein. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Zeuge am 03.04.2002 gegenüber der AGIE erklärt habe, auf die ihm für seine Tätigkeit als Vertrauensperson zugesicherte Vertraulichkeit zu verzichten. Die Niederschrift über diese Erklärung sei in der Hauptverhandlung verlesen, jedoch im Urteil nicht verwertet worden. Da die Dekonspiration der Vertrauensperson K. nicht von ihm ausgegangen sei, ergebe sich daraus auch zwangsläufig, dass er insoweit nicht wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt habe verurteilt werden können. Soweit er hinsichtlich seiner Angaben über die Vernichtung von Vorlagen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung verurteilt worden sei, könne ihm nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich bei der vernichteten Unterlage um den Vorlageentwurf vom 13.09.2000 gehandelt haben könne, den der Zeuge H. gefertigt habe. Dieser Entwurf sei zur Vorlage beim Staatssekretär vorgesehen gewesen, sie habe einen Anfangsverdacht enthalten und sei in der AGIE gefertigt worden, zu der der Zeuge H. zeitweilig abgeordnet und in der der Zeuge K. verantwortlich gewesen sei. Die Hauptverhandlung habe daher nicht ergeben, dass seine eidesstattliche Versicherung in diesem Punkt falsch gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Anstiftung zum Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenunterdrückung sei das Urteil schon deshalb materiell fehlerhaft, weil es sich bei der "Vorlage" nicht um eine Urkunde im Sinne dieser Strafvorschrift gehandelt habe. Die Vorlage habe nicht zum Beweis im Rechtsverkehr gedient, weil sie augenfällig "nur für den Dienstgebrauch" und nicht dafür bestimmt gewesen sei, in den Rechtsverkehr entlassen zu werden. Darüber hinaus habe die Strafkammer zu Unrecht angenommen, dass die Absicht bestanden habe, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Soweit das Landgericht angenommen habe, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass die Vernichtung der "Vorlage" eine Verzögerung der Aufklärung zur Frage der Vergütung von Mehrarbeit nach sich ziehen werde und er gewusst habe, dass er mit der Vernichtung die Arbeit der AGIE in erheblichem Maße behindert hätte, verstoße diese Feststellung gegen die Logik und Denkgesetze. Zwar habe er zunächst fehlerhaft erklärt, dass der in der Anklage formulierte Sachverhalt zur angeblichen Urkundenunterdrückung so zuträfe. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung habe er jedoch seine Übersicht wieder gewonnen und immer wieder bekräftigt, dass seine Motivation darin bestanden habe, keine "Vorlage" weiterzuleiten, welche hinsichtlich der Überstundenabrechnung führender Thüringer Polizeibeamter einen ungerechtfertigten Anfangsverdacht angenommen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 14.12.2009 Bezug genommen. Da das Gericht die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu beschließen habe, beantrage er die Vernehmung der Zeugen ... G., ... K., ... R. sowie ... K. und auszugsweise das Protokoll über die Vernehmung des Kriminaldirektors im Ruhestand ... F. in der mündlichen Verhandlung zu verlesen. Auf den Inhalt der Beweisanträge wird Bezug genommen. Der Kläger hat zum Antrag auf Lösung von der Bindungswirkung des Strafurteils erwidert, dass sich dessen Begründung im Wesentlichen mit den Ausführungen des Beklagten im Revisionsverfahren decke. Der Bundesgerichtshof habe die Revision jedoch als offensichtlich unbegründet verworfen, weil er keine Rechtsverletzung habe erkennen können. Der Prüfungsrahmen habe auch die Frage umfasst, ob die strafgerichtlichen Feststellungen auf einer gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhten. Der Beklagte habe lediglich wiederholt vorgetragen, dass nach seiner Ansicht andere Schlussfolgerungen aus der Beweiserhebung hätten gezogen werden können. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze sei aber nicht begründet worden. Die vom Beklagten gerügten Verfahrensfehler würden nicht durchgreifen. Die gerügte unterbliebene Anhörung habe sich auf das vorläufige Dienstenthebungsverfahren bezogen. Eine unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung sei nicht festzustellen. Es sei vielmehr der Ausgang des Strafverfahrens, dessen Dauer durch die Komplexität und Vielzahl der aufzuklärenden Sachverhalte bedingt gewesen sei, abzuwarten gewesen. Die Klage sei unmittelbar nach dem Abschluss eines zweiten Disziplinarverfahrens der sogenannten "G. Rotlichtaffäre" als drittes und letztes Verfahren in diesem Zusammenhang erhoben worden. Zudem vermöge eine lange Verfahrensdauer nichts daran zu ändern, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Amtsführung des Beklagten endgültig zerstört sei. Die Klageschrift sei auch hinreichend klar. In ihr sei genau bestimmt, welche Tathandlungen dem Beklagten vorgeworfen würden. Auf einen disziplinaren Überhang komme es nicht an, da die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst angestrebt werde. Dem Gericht liegen die Gerichtsakte 6 D 60015/02.Me (3 Bände), die Gerichtsakte 6 D 60008/04 Me (1 Band), die Gerichtsakte 6 D 60002/08 Me (1 Band), die Personalakte des Beklagten (1 Hefter), der Disziplinarvorgang (2 Ordner), der Disziplinarvorgang zum Einbehalt der Dienstbezüge (1 Ordner) sowie die Strafakte 510 Js 5011/02 (12 Bände Hauptakte, 7 Sonderbände sowie 7 Fallakten) vor. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.