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Beschluss

6 D 60015/16 Me

VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nutzung eines dienstlichen Arbeitsergebnisses als Grundlage für eine private Masterarbeit; innerdienstliches Fehlverhalten
Tenor
I. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten um 10 % verhängt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nutzung eines dienstlichen Arbeitsergebnisses als Grundlage für eine private Masterarbeit; innerdienstliches Fehlverhalten I. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten um 10 % verhängt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. 1. Der am ...1971 geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) bekleidet seit Juli 2012 das Amt eines Oberrechnungsrates in der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO im gehobenen Dienst des Disziplinarklägers (im Folgenden: Kläger). Als solcher erhielt er im Zeitpunkt der Klageerhebung Dienstbezüge in Höhe von 5.142,95 € brutto. Er ist verheiratet und hat zwei, in den Jahren ... und ... geborene Kinder. Sein beruflicher Werdegang gestaltete sich wie folgt: 1993 absolvierte er ein Fachschulstudium zum staatlich geprüften Betriebswirt an der Fachschule für Technik und Gestaltung H… und erwarb gleichzeitig die Fachhochschulreife. Im Jahr darauf wurde er als Tarifbeschäftigter beim Thüringer Rechnungshof (im Folgenden: TRH) eingestellt. Von 1995 bis 1997 absolvierte er einen Fortbildungslehrgang zum Verwaltungswirt (FI II) an der Thüringer Verwaltungsschule Weimar. Im Dezember 1996 wurde er zum Regierungsinspektor auf Probe, im Dezember 1999 auf Lebenszeit ernannt. Zum Oktober 2000 erfolgte die Ernennung zum Regierungsoberinspektor, zum Juli 2003 zum Regierungsamtmann, zum Juli 2007 die Ernennung zum Rechnungsrat. Im Juli 2009 wurde ihm nach erfolgreich bestandener Diplom-Prüfung (Gesamtprädikat: sehr gut [1,5]) im Rahmen seines berufsbegleitenden Studiums der akademische Grad des "Diplom-Pflegewirts (FH)" durch die H…er Fern-Hochschule HFH verliehen. Am 07.01.2013 schloss er den weiteren Master-Fernstudiengang "Management von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen" an der Technischen Universität K… bzw. der Universität W…/H… (Kooperationsstudiengang) mit der Gesamtnote "mit Auszeichnung (1,2)" ab. Disziplinar- und auch strafrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet. Seine letzte dienstliche Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 02/2007 bis 01/2010 zum Stichtag 01.02.2010 lautete auf das Gesamturteil "Übertrifft erheblich die Anforderungen - untere Grenze" (5 Punkte). Im Rahmen einer allgemeinen Durchsicht der von Beschäftigten des TRH angefertigten Masterarbeiten fiel diejenige des Beklagten auf, weil sie erhebliche Ähnlichkeiten zu einer Prüfung beim Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz - Vorsorgezentrum für Kinder aufwies. Der Beklagte wurde hierzu am 15.02.2016 durch den Präsidenten des TRH angehört; zuvor wurde er darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu äußern, er nicht verpflichtet sei, auszusagen, er jedoch dann, wenn er aussage, verpflichtet sei, dies wahrheitsgemäß zu tun; er wurde zudem darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit eines Beistands oder Bevollmächtigten bedienen könne. Ihm wurde im Anschluss an die Anhörung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.03.2016 gesetzt, die er mit Schreiben vom 13.03.2016 wahrnahm: Er habe die Möglichkeit der Verarbeitung eines Prüfungsthemas sowohl in einer Prüfungsmitteilung als auch in der Masterarbeit zuvor mit seinen Vorgesetzten und auch mit der Studienberatung abgesprochen. Nachdem er bereits im Jahr 2010 die Idee hierzu gehabt habe, sei in der Folgezeit bis zum Beginn der Prüfung im Jahr 2012 in mehreren Gesprächen mit dem damaligen Referatsleiter, dem Zeugen B..., das Vorhaben gereift, die Prüfung des TRH auf den Standard einer wissenschaftlichen Arbeit zu heben; dies habe er sodann bereits in die Konzeption der Prüfung einfließen lassen; eine "Prüfung" der wissenschaftlichen Methodik und der Zulässigkeit der Schlussfolgerungen durch eine Universität habe die Feststellungen absichern sollen. In der Arbeitsplanbesprechung 2012 mit dem Abteilungsleiter, dem Zeugen G..., habe er dann diese Konzeption vorgestellt und die Erlaubnis für die Prüfung ab 2012 erhalten sowie dafür, die Ergebnisse auch für seine Masterarbeit zu verwenden. Prämisse sei dabei gewesen, dass die Prüfungsergebnisse zuerst für den TRH verwandt würden und er seine Arbeitskraft uneingeschränkt dem TRH zur Verfügung stelle. Die gewünschte Absicherung der Prüfungsergebnisse durch die Universität sei nur dadurch möglich gewesen, dass diese auch genau so in der Masterarbeit verwandt worden seien. Mit Verfügung vom 18.03.2016 leitete der Präsident des TRH gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Darin wird ihm vorgeworfen, seine am 07.01.2013 bei der Universität eingereichte Masterarbeit zum Thema "Evaluation von Maßnahmen zum Kinderschutz in Thüringen - Erfolg und Wirksamkeit des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder" sei nahezu wort- und inhaltsgleich mit einer für den Thüringer Rechnungshof am 19.09.2012 erstellten Prüfungsmitteilung, die er gemeinsam mit seinem Kollegen K... auf Grundlage einer entsprechenden Prüfung erstellt habe; weder in den Fußnoten, noch in dem Inhaltsverzeichnis der Masterarbeit befinde sich indes ein Hinweis auf die Prüfungsmitteilung oder die Mitwirkung des Herrn K... Er habe damit interne Daten des TRH und der geprüften Stelle ohne Genehmigung verwendet. Er habe hierdurch gegen die Verschwiegenheitspflicht, die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und die Pflicht zum gesetzmäßigen Handeln verstoßen. Es bestehe zudem der Verdacht des versuchten Betruges zum Nachteil des Dienstherrn, weil er sich mit dem Mastertitel auf einen höherwertigen Dienstposten beworben habe. Mit Schreiben vom selben Tag, zugestellt am 22.03.3016, wurde der Beklagte hierüber informiert. Er wurde dabei auch darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne; mit Schreiben vom 21.04.2016 nahm er schriftlich Stellung. Mit Schreiben vom 14.09.2016, zugestellt am 15.09.2016, teilte der Präsident des TRH der Bevollmächtigten des Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung setze er ihm eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens. Sollte er eine mündliche Anhörung wünschen, wurde ihm zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung eine Frist von einer Woche gesetzt. Zugleich wies er darauf hin, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben und er die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13.10.2016 nahm der Beklagte zu dem Disziplinarverfahren abschließend Stellung; die Beteiligung des Personalrates beantragte er nicht. Mit Bescheid vom 04.01.2017, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.06.2017, erkannte die Technische Universität K... dem Beklagten den Mastergrad ab. Über die hiergegen vom Beklagten erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. ist derzeit noch nicht entschieden. 2. Am 08.12.2016 erhob der Kläger Disziplinarklage. Er beantragte zunächst schriftlich, den Beklagten in das Amt eines Regierungsamtmanns zu versetzen. Der Beklagte habe einen akademischen Grad erlangt, indem er eine mit einem anderen Prüfer erarbeitete Prüfungsmitteilung geringfügig geändert und als angeblich eigenständig erarbeitete Masterarbeit bei der Universität Witten/Herdecke eingereicht habe. Er habe hierdurch zunächst gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Diese sei nämlich dann verletzt, wenn ein Beamter einen akademischen Grad unter Ausnutzung der persönlichen und sachlichen Ressourcen und unter Verletzung eines Urheberrechts seines Dienstherrn durch Täuschung der zuständigen Universität und damit unter Verstoß gegen die einschlägige Prüfungsordnung erlangt habe. Unstreitig stehe fest, dass Masterarbeit und Prüfungsmitteilung weitgehend identisch seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass er die Prüfungsmitteilung in wesentlichen Teilen nicht allein verfasst habe, sondern diese vielmehr gemeinsam mit dem Zeugen K... erarbeitet worden sei, der sie auch ganz überwiegend formuliert habe. Dies stehe fest aufgrund der Angaben der Zeugen K..., B..., G..., G... und M..., die in keiner Weise die Behauptung des Beklagten, den Inhalt der Prüfungsmitteilung, und damit auch denjenigen der Masterarbeit, weitestgehend selbst erarbeitet zu haben, stützten. Der Beklagte habe bewusst die Arbeitskraft des Zeugen K... - eines Bediensteten seines Dienstherrn - ausgenutzt. Bei Vorlage der Masterarbeit an der Universität K... habe er bewusst und ohne Genehmigung das Urheberrecht des TRH an der Prüfungsmitteilung verletzt. Der Beklagte habe weiterhin gegen seine Pflicht zu kollegialem, vertrauensvollem Zusammenwirken mit anderen Bediensteten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Denn der durch ihn erweckte Eindruck, die Masterarbeit sei Ergebnis seiner alleinigen, eigenständigen Leistung, habe er zwangsläufig die vom Zeugen K... erbrachte Leistung herabgesetzt. Der Zeuge K... habe hiervon insbesondere nichts gewusst, wie dieser selbst glaubhaft dargelegt habe. Die Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG habe er dadurch verletzt, dass er die ihm zugewiesenen Aufgaben dazu ausgenutzt habe, sich ungerechtfertigt einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Zum einen habe er ohne Wissen des Präsidenten und ohne Befugnis Sachmittel seines Dienstherrn und die Arbeitskraft des Zeugen K... für eigene Zwecke genutzt - er hätte andernfalls die Masterarbeit in seiner Freizeit, gegebenenfalls sogar mittels Sonderurlaubs unter Fortfall der Bezüge, erstellen müssen. Zum anderen habe er seine Funktion dazu genutzt, in rechtswidriger Weise den akademischen Titel zu erlangen. Zwar sei der erlangte Vorteil unmittelbar ein immaterieller. Jedoch habe der Beklagte bereits bei Täuschung der Universität das Ziel verfolgt, den Titel für einen Zugang zum höheren Dienst zu nutzen. Dies gelte auch unabhängig davon, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum höheren Dienst mittels Mastertitels erst im Jahre 2015 geschaffen worden seien; jedenfalls sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass er seine Chancen mit einem Mastertitel erheblich erhöhe. Schließlich habe der Beklagte seine Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen nach § 35 S. 2 BeamtStG, seine Verschwiegenheitspflicht aus § 37 Abs. 1 BeamtStG sowie diejenige der Amtsführung zum Wohl der Allgemeinheit nach § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG vernachlässigt. Gemäß Ziffer 30.4 der Prüfungsordnung des TRH (im Folgenden: PO-TRH) hätte sich der Beklagte wegen der privaten Verwertung von Prüfungsergebnissen an den Präsidenten des TRH wenden müssen. Darüber hinaus könne gemäß Ziffern 30.1 bis 30.3 PO-TRH nur ein Beschluss des Kollegiums die Weitergabe von Prüfungsergebnissen rechtfertigen. Zudem habe der Beklagte sich bei Fertigung der Prüfungsmitteilung in erster Linie von persönlichen Überlegungen und Hoffnungen auf persönliche Vorteile leiten lassen. Es handele sich um erhebliche innerdienstliche Pflichtverletzungen, durch die der Beklagte schuldhaft, nämlich vorsätzlich, ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Die geforderte Maßnahme der Zurückstufung sei erforderlich, weil das Vertrauen des Dienstherrn in erheblichem Maße beeinträchtigt, ein endgültiger Vertrauensverlust jedoch noch nicht eingetreten sei. Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er nicht vorbelastet und durchweg gut beurteilt worden sei; auch sei mildernd zu bewerten, dass er seinen unmittelbaren Vorgesetzten darüber informiert gehabt habe, die Prüfung als Thema für seine Masterarbeit verwenden zu wollen. Erschwerend gelte, dass es sich um Verstöße gegen Kernpflichten aus dem Beamtenverhältnis handele. Er befinde sich zudem als Prüfer in einer Spitzenposition mit besonderer Vertrauensstellung; hier sei die Integrität des Beamten von besonderer Bedeutung. Ein Beamter, der seine berufliche Stellung dafür ausnutze, mit unlauteren Mitteln sein berufliches Fortkommen voranzutreiben, werde dem nicht gerecht. Zudem sei eine positive Prognose für den Beklagten auch deshalb nicht ohne Weiteres zu erstellen, weil er bereits bei Erarbeitung seiner Diplomarbeit mit dem Thema: "Die Investitionskostenfinanzierung der Krankenhäuser - Aufgabenwahrnehmung der Länder bei der Pauschalförderung der Krankenhäuser am Beispiel Thüringens" für den Fachhochschulabschluss im Jahr 2009 ähnlich vorgegangen sei. Es handele sich zwar hierbei nicht um ein 90 %-iges Plagiat, wie vorliegend. Auch diese enthalte jedoch Daten und einzelne identische Textpassagen aus einer Prüfungsmitteilung des TRH vom 07.02.2007 über die Prüfung der Vergabe und zweckentsprechenden Verwendung von Pauschalfördermitteln für Krankenhäuser nach dem KHG und dem ThürKHG. In dieser Arbeit finde sich ebenfalls der Hinweis in der Einleitung auf die angebliche Unterstützung des Arbeitgebers; die Prüfungsmitteilung erscheine dann aber nicht im Quellenverzeichnis. Der Beklagte hatte schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege bereits kein Dienstvergehen vor, weil der Vorwurf, bei einer Universität eine plagiierte Masterarbeit eingereicht und sich so einen akademischen Titel erschlichen zu haben, ein außerdienstliches Verhalten beinhalte. Die in § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG geforderte Voraussetzung, dass dieses Verhalten in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, liege dabei nicht vor. Die Beantwortung der Frage, ob die Masterarbeit ein Plagiat sei, obliege zunächst der Universität; die betreffende Prüfung sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Zudem sei der Vorwurf einer Täuschung viel zu pauschal. So sei keinesfalls zutreffend, dass er schlicht Passagen aus der Prüfungsmitteilung einfach in die Masterarbeit übernommen habe; vielmehr seien die verwendeten Prüfungsergebnisse Grundlage für die Erstellung der Prüfungsmitteilung sowie der Masterarbeit gewesen. Beide seien zeitgleich entstanden und basierten auf ein und demselben Vordokument, nämlich dem Prüfungsvermerk (Prüfungsergebnis). Für die Masterarbeit habe mithin die Prüfungsmitteilung gar nicht verwendet werden können. Zu berücksichtigen sei bei all dem, dass die Vorgehensweise mit den Vorgesetzten - Referats- und Abteilungsleiter - abgesprochen gewesen sei. Insoweit fehle einer etwaigen Dienstpflichtverletzung von vornherein die Grundlage. Als er im Jahr 2011 das Thema "Versorgungszentrum" zur Aufnahme in den Prüfungsplan 2011 vorgeschlagen gehabt habe, habe der damalige Referatsleiter, der Zeuge B..., sich mündlich mit dem Ansinnen, das Thema ebenfalls für die bevorstehende Masterarbeit zu verwenden, einverstanden erklärt. Auch der Zeuge G..., dem er das Thema in der Arbeitsplanbesprechung für 2012 vorgestellt habe, habe sich mündlich mit der Verwendung der Prüfungsergebnisse für die Masterarbeit einverstanden erklärt. In der bloßen Verwendung der Prüfungsergebnisse für die Masterarbeit sei auch keine "Weitergabe von Prüfungsergebnissen" zu sehen, die einen Beschluss des Kollegiums nach Ziffer 30.4 PO-TRH erforderlich gemacht hätten. Der Zeuge K... habe frühzeitig von seiner Verwendungsabsicht gewusst. Zudem hätten die fachlich-methodische Leitung und inhaltliche Verantwortlichkeit zu jeder Zeit bei ihm selbst gelegen. Er verantworte auch die gesamte Nachweisführung, Datensammlung, Auswertungen und darauf beruhende Berechnungen sowie deren grafische Gestaltung, d. h. letztlich die gesamte wissenschaftliche Ausarbeitung. Die vom Zeugen K... selbst bearbeiteten Abschnitte, zum Beispiel zum Datenschutz, hätten Relevanz für die Prüfungsmitteilung als Ergebnis der Prüfung gehabt, seien jedoch für die Masterarbeit ohne Bedeutung gewesen. Überwiegend allein habe der Zeuge K... zudem die Prüfungsmitteilung ausformuliert. Durch seine Anleitung habe dies jedoch nur noch wenig Aufwand erfordert. Dies belege bereits die Tatsache, dass der Zeuge erst neu beim Rechnungshof gewesen und die Prüfungsmitteilung etwa acht Monate nachdem er seinen Dienst dort aufgenommen gehabt habe, fertiggestellt worden sei; zu einem erheblichen Anteil an der Prüfungsmitteilung sei er mangels Erfahrung noch gar nicht in Lage gewesen. Einen Text nach Vorgabe des Inhalts lediglich in Teilen abzutippen oder auszuformulieren stelle keine wissenschaftliche Leistung dar. Das wegen seiner damaligen Probezeit erhebliche Eigeninteresse des Zeugen K... an dem vorliegenden Fall sei bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit unbedingt zu berücksichtigen. Ressourcen des TRH habe er auch in sachlicher Hinsicht nicht genutzt. Die Masterarbeit sei ausschließlich nach Dienstschluss und außerhalb der Räume des Rechnungshofs angefertigt worden. Der weitere Vorwurf, er habe mit dem akademischen Grad den Zugang zum höheren Dienst erreichen wollen, scheitere bereits an den gesetzlichen Grundlagen hierfür. Denn die Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren Dienst sei überhaupt erst seit der Dienstrechtsreform 2015 vorgesehen, das Masterstudium sei jedoch insgesamt bereits Anfang 2013 abgeschlossen worden. Einen persönlichen Vorteil habe er vorliegend nicht erlangt, weil unter einem solchen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nur ein wirtschaftlicher Wert zu verstehen sei, der dem Beamten von Seiten Dritter zugewandt werde, nicht jedoch vom Dienstherrn selbst; zudem fehle der erforderliche Amtsbezug des Vorteils. Selbst dann jedoch, wenn das vorgeworfene Dienstvergehen nachgewiesen würde, erscheine die vom Kläger beantragte Maßnahme unangemessen und unverhältnismäßig. Insbesondere sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass er ein verdienter, disziplinarrechtlich unbelasteter Beamter sei. Soweit der Kläger ihm vorwerfe, auch bereits bei der Erstellung seiner Diplomarbeit in unlauterer Weise vorgegangen zu sein, handele es sich um eine Verdrehung der Realität. Richtig sei, dass der TRH damals größtes Interesse an der Zusammenarbeit mit Hochschulen gezeigt und der damalige Präsident dem Beklagten hierfür große Anerkennung gezollt habe; dies könne ihm im Nachhinein nicht zum Nachteil gereichen. In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger klar, dass dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfen werde, eine mit einem anderen Prüfer erarbeitete Prüfungsmitteilung des Klägers - nur geringfügig abgeändert - als angeblich eigenständig erarbeitete Masterarbeit bei seiner Universität eingereicht zu haben. Soweit sich darüber hinausgehend aus der Klageschrift weitere Tathandlungen ergäben, seien diese nicht als weitere Vorwürfe zu verstehen, sondern als Umstände, die im Rahmen der Zumessung Berücksichtigung finden müssten. Die Beteiligten stimmten in der mündlichen Verhandlung zudem einer Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von 30 Monaten um 10 % durch Beschluss der Disziplinarkammer zu. Dem Gericht lagen der Verwaltungsvorgang des Klägers (2 Bände Disziplinarakte, 1 Hefter Prüfungsakte, gebundene Masterarbeit des Beklagten) sowie die Personalakte des Beklagten (bestehend aus 7 Heftern) vor. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. II. 1. Nach § 55 Abs. 1 S. 4 ThürDG kann die Kammer durch Beschluss entscheiden, sofern kein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürDG vorliegt oder keine Klageabweisung in Betracht kommt (§ 55 Abs. 1 S. 2 und 3 ThürDG) und für das Dienstvergehen nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehaltes erforderlich ist. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung müssen die Beteiligten zuvor einer Entscheidung im Wege des Beschlusses zugestimmt haben (§ 55 Abs. 1 S. 5 ThürDG). Der Beschluss steht, nachdem er Rechtskraft erlangt hat, einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 55 Abs. 1 S. 7 ThürDG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten wurden in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 zu der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme angehört und über die aus dem Tenor ersichtliche Gehaltskürzung zuvor unterrichtet. Sie haben dieser Art der Entscheidung und der konkreten Disziplinarmaßnahme ausdrücklich zugestimmt. 2. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist wirksam erhoben worden. In der Klageschrift sind die Dienstpflichtverletzungen, die das Dienstvergehen des Beklagten darstellen, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 S. 3 ThürDG. Danach hat die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 S. 1 ThürDG führen müssten. Es wurde durch den hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten, den Präsidenten des TRH (vgl. § 22 Abs. 1 ThürDG i. V. m. §§ 3 Abs. 2 ThürBG, 7 Abs. 1 S. 2 LRHG), mit Verfügung vom 18.03.2016 ordnungsgemäß eingeleitet. Der Beklagte wurde gemäß § 26 ThürDG über die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hinreichend informiert und er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Seine Rechte aus § 36 ThürDG wurden ebenfalls beachtet. Der Kläger hat ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem 14.09.2016 mitgeteilt und ihm auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Kläger hat den Beklagten weiterhin darauf hingewiesen, dass auf seinen Antrag hin, für den Fall der Erhebung einer Disziplinarklage, gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG der Personalrat beteiligt werden könne; dies hat der Beklagte abgelehnt. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegensteht. 3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beklagte schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 34 S. 2 und 3, 35 S. 2, 37 Abs. 1 BeamtStG verstoßen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hat im Jahr 2012 gemeinsam mit seinem Kollegen, Herrn K..., eine Prüfung des TRH beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Vorsorgezentrum für Kinder durchgeführt, aus welcher schlussendlich die Prüfungsmitteilung vom 19.09.2012 hervorging. Am 07.01.2013 reichte er bei der Universität K... eine Masterarbeit zum Thema "Evaluation von Maßnahmen zum Kinderschutz in Thüringen - Erfolg und Wirksamkeit des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder" ein. Diese ist auf den Seiten 7 bis 60 und 62 bis 64 (von insgesamt 64 Seiten) nahezu wort- und inhaltsgleich mit der benannten Prüfungsmitteilung - lediglich einige Sätze sind leicht abgewandelt oder gestrichen und einzelne Absätze/Anlagen in anderer Reihenfolge positioniert. Weder im Inhaltsverzeichnis, noch im Quellenverzeichnis findet sich ein Hinweis auf die Prüfungsmitteilung oder die Mitwirkung des Herrn K... Die für die Weitergabe von Prüfungsergebnissen erforderliche Genehmigung des TRH lag nicht vor. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Beklagten, der Angaben des Klägers und der von ihm durchgeführten Zeugeneinvernahmen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sowie der vergleichenden Durchsicht der Prüfungsmitteilung vom 19.09.2012 und der Masterarbeit vom 07.01.2013 durch die Kammer. Letztere bestätigte die vom Kläger vorgetragene Identität zwischen den beiden Schriften in den angegebenen Bereichen. Abgesehen davon hat der Beklagte diese Tatsache selbst nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, sondern vielmehr stets betont, dass die weitgehende Übereinstimmung kein Zufall gewesen sei, weil er die Übernahme der Ergebnisse der Prüfung in die Masterarbeit gerade beabsichtigt gehabt habe; die gesamte Prüfung sei von Beginn an schließlich darauf angelegt gewesen, sie im Rahmen der Masterarbeit zu gebrauchen. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Masterarbeit sei aus den Prüfungsergebnissen, nicht jedoch aus der Prüfungsmitteilung - weil diese ihrerseits aus den Prüfungsergebnissen entstanden sei - gefertigt worden, vermag dies nichts zu ändern. Gleiches gilt für seinen Vortrag, dass aus dem vorgenannten Grund die Prüfungsmitteilung und die Masterarbeit zeitgleich erstellt worden seien, was die Identität der Texte erkläre. Diese Differenzierung ist überhaupt nicht weiterführend. Nichts desto trotz ist ihm nämlich vorzuwerfen, dass er aus den nicht ausschließlich von ihm allein stammenden Texten der Prüfungsmitteilung, die ihrerseits auf einer mit einem Mitprüfer gemeinsam durchgeführten Prüfung basierte, mehr oder weniger wortgleich seine Masterarbeit gefertigt hat. Durch die nahezu wörtliche Übernahme der Prüfungsmitteilung in die Masterarbeit hat der Beklagte zugleich die im Rahmen der Prüfung erarbeiteten Prüfungsergebnisse weitergegeben. Zwar hatte er die Masterarbeit ausdrücklich mit einem sogenannten Sperrvermerk belegt - danach ist die Arbeit aufgrund der enthaltenen vertraulichen Daten nur dem Erst- und Zweitgutachter sowie den befugten Mitgliedern des Prüfungsausschusses der Universität zugänglich zu machen, Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, auch nur auszugsweise, sind nicht gestattet. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass auch diese Weitergabe nicht genehmigt war. Nach Ziffer 30.4 der PO-TRH entscheidet über die Weitergabe von Prüfungsergebnissen an andere als die in Ziffern 30.1 bis 30.3 genannten Stellen das Kollegium; die Universität fällt im vorliegenden Fall nicht unter die Ziffern 30.1 bis 30.3, da es dort lediglich um die Stellen geht, die von der Prüfung unmittelbar betroffen sind, das zuständige Ministerium, das Finanzministerium sowie Einrichtungen der externen öffentlichen Finanzkontrolle. Eine Entscheidung des Kollegiums hat der Beklagte indes nie eingeholt. Insbesondere waren die Genehmigungen seines Referats- und Abteilungsleiters, von deren Vorliegen aufgrund der Angaben der beiden im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahmen durch den Kläger auszugehen ist, nicht ausreichend. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Prüfung - was sich etwa in dem formulierten Forschungsfragen widerspiegelt - von vorn herein darauf angelegt war, sowohl die Prüfungsmitteilung, als auch die Masterarbeit speisen zu können. Denn gerade in diesem Fall hätte bereits vor Beginn der Prüfung die entsprechende Genehmigung des Kollegiums herbeigeführt werden müssen, um dieses Vorgehen abzusichern. Die Mitwirkung des Zeugen K... ergibt sich aus dessen eigenen Angaben und denjenigen der Zeugen G... und B... im Ermittlungsverfahren des Klägers sowie aufgrund der Einlassung des Beklagten - insbesondere in der mündlichen Verhandlung. Insoweit ist die Mitwirkung des Zeugen K... an der Erstellung der Prüfungsmitteilung an sich unstreitig; die Prüfung haben er und der Beklagte gemeinsam durchgeführt. Hinsichtlich des Umfangs der Mitwirkung des Zeugen K... geht die Kammer davon aus, dass sich diese jedenfalls nicht auf bloße redigierende Tätigkeiten beschränkte; insoweit sind die vom Beklagten gegenüber der Universität K... abgegebene Stellungnahme nebst der erstellten Übersicht (Bl. 101 ff. Disziplinarakte Bd. 1) in den Blick zu nehmen: Aus der tabellarischen Aufstellung wird ersichtlich, dass der Zeuge K... letztlich an 54 von insgesamt 69 Textnummern der Masterarbeit mitgewirkt hat, davon an 12 Textnummern mit - vom Beklagten eingeschätzter - hoher, 27 mit mittlerer und 15 mit geringer wissenschaftlicher Bedeutung. Hieraus ergibt sich ein deutliches Zusammenwirken mit dem Zeugen K... Der Beklagte betont in seinem Schreiben an die Universität (Bl. 103 Disziplinarakte Bd. 1), dass kein Abschnitt der Masterarbeit eine unabhängig entstandene Arbeit des Kollegen K... darstelle, die einen Hinweis auf eine fremde Quelle notwendig gemacht hätte. Wenn aber die Angaben des Beklagten in der tabellarischen Übersicht zutreffen, dann gilt dasselbe im umgekehrten Sinne, nämlich, dass auch kaum ein Abschnitt der Masterarbeit eine gänzlich eigenständige und unabhängig entstandene Arbeit des Beklagten darstellt. Dies, jedoch, hatte er mit Abgabe der Masterarbeit gegenüber der Universität in der üblichen Erklärung bekundet. Schließlich sind auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Prüfungsmitteilung entstanden ist: Die Prüfung stellte eine mehrere Monate währende Aufgabe dar. Der Beklagte selbst erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die einzelnen Teile und Formulierungen der Prüfungsmitteilung intensiv zwischen ihm und dem Zeugen K... diskutiert worden seien - hierfür seien die beiden im Kollegenkreis geradezu bekannt gewesen. Auch in dem Schreiben an die Universität K... gibt er an, alle Abschnitte der Masterarbeit mit dem Kollegen diskutiert und bearbeitet zu haben. All dies belegt an sich schon den prozesshaften Charakter der Prüfung, dessen Ergebnis sich gerade aus dem gemeinschaftlichen Wirken gespeist hat. Soweit der Beklagte stets betont, federführend sei allein er gewesen, vermag dieser (sein) Eindruck zwar insoweit zutreffen, als er unstreitig Idee und Konzeption der Prüfung entwickelt hat - so betonte er in der mündlichen Verhandlung mehrfach, der Prüfungsvermerk, aus welchem letztlich die Prüfungsmitteilung erst entstanden sei, sei allein von ihm. Nichts desto trotz ändert dies nichts daran, dass er die Prüfungsmitteilung, die er schließlich nahezu wortgleich als Masterarbeit eingereicht hat, unter - wie dargestellt - maßgeblicher Beteiligung des Zeugen K... erstellt hat. Gegenüber der Universität K... hat er diesen Umstand jedoch nicht offengelegt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Feststellung auch nicht der Universität vorbehalten. Ausgehend davon, dass es sich gerade um das vorgeworfene Verhalten handelt, hatte die Kammer dies vorliegend selbst festzustellen. Der Beklagte hat durch dieses Verhalten ein (einheitliches) innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich auch nicht etwa um ein außerdienstliches Fehlverhalten nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG. Nach der Rechtsprechung richtet sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nach dem funktionalen Kriterium der kausalen und logischen Einbindung des Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit (vgl. etwa BVerwG, U. v. 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, Rdnr. 54, juris m. w. N.); die Einordnung erfolgt danach nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. einer engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, sondern der materiellen Dienstbezogenheit, d. h. danach, ob das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt hat. Kann das Verhalten als das eines Privatmanns angesehen werden, ist es als außerdienstliches zu qualifizieren. Die materielle Dienstbezogenheit ist etwa anzunehmen, wenn der Beamte nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 21.08.1996 - 1 D 66/95 -, Rdnr. 31, juris). Eine solche materielle Dienstbezogenheit tritt vorliegend bereits dadurch in aller Deutlichkeit hervor, dass der Beklagte die Prüfung als Basis für seine Masterarbeit genutzt hat; die Durchführung genau dieser Prüfung war von Beginn an darauf angelegt, die Masterarbeit zu speisen. Ohne seine Tätigkeit beim TRH hätte der Beklagte keine Möglichkeit zu einem solchen Vorgehen gehabt, d. h. die Masterarbeit hätte in dieser Art und Weise gar nicht zustande kommen können. Der Beklagte hat dadurch seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG), seine Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 S. 2 BeamtStG), die Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien - hier die PO-TRH - zu befolgen (§ 35 S. 2 BeamtStG) sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamStG) verletzt. Er handelte dabei auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zum Thüringer Rechnungshof die PO-TRH kannte und damit wusste, dass er zur Weitergabe der Prüfungsergebnisse an die Universität der Genehmigung durch das Kollegium bedurft hätte; Gegenteiliges behauptet er selbst auch nicht. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Beklagten sprechenden Umständen zur Kürzung seiner Dienstbezüge um 10 % für die Dauer von 30 Monaten. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 ThürDG danach, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Zentrale Bedeutung gewinnt damit die Schwere des Dienstvergehens. Dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist insofern auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. zu all dem BVerwG, U. v. 23.02.2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rdnr. 11 m. w. N.). Ausgehend davon hält die Kammer die benannte Maßnahme für erforderlich, aber auch ausreichend. Die vom Kläger beantragte Zurückstufung in das Amt eines Regierungsamtmanns war hingegen nicht angezeigt. Dabei ist zugunsten des Beklagten Folgendes zu berücksichtigen: Der Beklagte hat sich im gesamten Verfahren, insbesondere auch bereits im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens, kooperativ gezeigt. Er hat bereitwillig Auskunft erteilt, was insbesondere auch für das separate Verfahren gegenüber der Universität gilt. Auch war es der Beklagte selbst, der die Prüfung zu eben jener Thematik angestoßen hatte; die Idee, das Vorsorgezentrum für Kinder zum Gegenstand zu machen, stammte unstreitig von ihm. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass er im Rahmen der Planung der Prüfung zunächst davon ausging, er werde diese allein durchführen. Der Zeuge K..., der seine Tätigkeit beim TRH im Januar 2012 aufgenommen hatte, wurde ihm erst nach dieser Planung zugeordnet. Darüber hinaus ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er die Masterarbeit mit einem Sperrvermerk versehen, diese also nicht unbeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Sein Vorgehen, d. h. die Durchführung der Prüfung und deren beabsichtigte Verwendung als Basis der Masterarbeit, hatte er sowohl mit seinem Referats- als auch mit seinem Abteilungsleiter abgesprochen. Auch insoweit hat er somit transparent gearbeitet und sein Vorhaben nicht etwa verschleiert und im Verborgenen durchgeführt - dies gilt unabhängig davon, dass die erforderliche Genehmigung des Kollegiums gemäß Ziffer 30.4 PO-TRH nicht eingeholt worden ist. Schließlich spricht zu seinen Gunsten, dass er sich jedenfalls in der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt und sein Fehlverhalten eingeräumt hat. Nicht zu seinen Gunsten vermochte die Kammer jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte, wie er immer wieder betont hat, sein Vorgehen mit der Studienberatung abgesprochen haben will. Unabhängig davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Studienberatung für solcherlei wissenschaftliche Vorgaben überhaupt die richtige Anlaufstelle ist, hat der Beklagte überhaupt nicht substanziiert dargelegt, wie diese Absprachen ausgesehen haben sollen. Zu konkreten Hinweisen bzw. Vorgaben, etwa wie die Beteiligung des Zeugen K... an der Erstellung der Texte wissenschaftlich korrekt zu behandeln gewesen wäre, macht er keine Angaben; etwas anderes ist auch dem Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid der Universität K... betreffend das Aberkennungsverfahren nicht zu entnehmen. Allerdings bestehen zugleich einige Umstände, die zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen sind und den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht nur unerheblich erschweren. Hier ist zunächst insbesondere zu nennen, dass er durch Weitergabe der Prüfungsergebnisse und die Übernahme der Texte der Prüfungsmitteilung ohne Genehmigung des Kollegiums einen der Kernbereiche seiner Tätigkeit als Prüfer am TRH verletzt hat. Wie der Präsident des TRH in der mündlichen Verhandlung betonte, stellt die Vertraulichkeit des TRH ein hohes Gut dar. Es leuchtet unmittelbar ein, dass die geprüften Stellen sowie alle anderen an den Prüfungsverfahren Beteiligte darauf vertrauen, dass mit den Inhalten und Ergebnissen der Prüfungen mit äußerstem Bedacht umgegangen wird. Es handelt sich um einen zentralen Aspekt, der die Funktionsfähigkeit der Arbeit des TRH sichert. Als Prüfer oblag es dabei gerade auch dem Beklagten, die in seiner Funktion erlangten Daten zu schützen. Dieser Anforderung ist er aufgrund seines Verhaltens nicht gerecht geworden. Des Weiteren hat er sich durch die Verwendung der Prüfungsmitteilung, die jedenfalls auch das Werk des Zeugen K... darstellt, als zutiefst unkollegial erwiesen. Zum einen weist nämlich der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Beklagte hierdurch die Arbeit seines Kollegen herabgewürdigt hat, zum anderen hat er dessen Arbeitskraft für eigene Zwecke ausgenutzt und sich selbst Arbeit erspart. Die eigennützige, einem Beamten unwürdige Motivation hinter dem Verhalten des Beklagten wird auch dadurch deutlich, dass es ihm ganz offensichtlich - jedenfalls auch - darum ging, mittels des Masters of Arts seine Chancen auf den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes zu erhöhen. Dies kann bereits daraus gefolgert werden, dass er sich mehrere Male - zuletzt im April 2016 (Bl. 110 Bd. 1 Disziplinarakte) - auf einen Dienstposten des höheren Dienstes beworben hat; bei der zuvor erfolgten Bewerbung im Mai 2015 (Bl. 130 Bd. 1 Disziplinarakte) verwies er ausdrücklich auf den von ihm erworbenen Mastertitel, bei der Bewerbung vom Februar 2013 (Bl. 127 Bd. 1 Disziplinarakte) stellte er den Erwerb des Titels bereits in Aussicht. Im Ergebnis einer Gesamtabwägung all dessen erscheint eine Kürzung der Dienstbezüge als die angemessene Maßnahme. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Beklagte weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet ist und er bisher - was klägerseits immer wieder ausdrücklich betont worden ist - seinen Dienst beanstandungsfrei mit hervorragender Beurteilung geleistet hat. Aus Sicht der Kammer dürften daher nach Abschluss des Disziplinarverfahrens die Voraussetzungen dafür bestehen, das erschütterte Vertrauen nach und nach wiederherzustellen. Aufgrund der benannten Umstände war die gegen den Beklagten verhängte Maßnahme allerdings im oberen Bereich des von § 6 Abs. 1 S. 1 ThürDG vorgegebenen Rahmens anzusiedeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 S. 1 ThürDG.